B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3650/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Kandy, seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Juni 2013 verliess und am
3. Juni 2013 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte,
dass ihm das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2013 vorerst die Einreise in
Schweiz – unter Zuweisung des Transitbereichs des Flughafens als Auf-
enthaltsort – verweigerte und ihm am 31. August 2013 die Einreise bewil-
ligte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juni 2013 und der
eingehenden Anhörung vom 14. Juni 2013 im Wesentlichen vorbrachte,
er habe seit dem 1. Dezember 2012 als (...) in einem (...)büro gearbeitet,
dass am 11. Dezember 2012 die Polizei im (...)büro erschienen sei, um
nach dem Besitzer zu suchen, dieser aber abwesend gewesen sei, wes-
halb die Polizei ihn (Beschwerdeführer) festgenommen und auf den Poli-
zeiposten B._______ gebracht habe,
dass er dort fünf bis sechs Mal befragt worden sei, da die Behörden das
(...)büro verdächtigten, illegale Reisen ins Ausland zu veranstalten,
dass er mehrfach betont habe, von diesem illegalen Geschäft nichts zu
wissen, und am 5. Januar 2013 gegen Zahlung einer Kaution aus der
Haft entlassen worden sei,
dass er am 27. März 2013 in C._______ zu einem Gerichtstermin er-
schienen sei, die Verhandlung jedoch aufgrund der Abwesenheit seines
Arbeitgebers verschoben worden sei,
dass er (Beschwerdeführer) nach Verlassen des Gerichtsgebäudes von
erbosten Kunden des (...)büros, welche ihr Geld zurückfordern wollten,
attackiert worden sei, er aber dank der Intervention einiger Passanten
habe flüchten können,
dass er darüber die Polizei informiert habe und nach D._______ zurück-
gekehrt sei, wo einige Tage später dieselben Kunden bei ihm zu Hause
erschienen seien und ihn bedroht hätten,
dass er den zweiten Gerichtstermin nicht wahrgenommen habe, weshalb
die Behörden einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt hätten,
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dass er sich daraufhin entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen
um weiteren Schwierigkeiten zu entgehen,
dass zudem er und seine Mutter seit zwei oder drei Jahren von einem
einflussreichen Regierungsanhänger, welcher Tamilen und Muslime has-
se, unter Druck gesetzt worden seien,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A7 und A12) zu verwei-
sen ist,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (eröffnet
gleichentags) gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 26. Ju-
ni 2013 (Übersetzung veranlasst durch die Flughafenpolizei) gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die
Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er mit der Beschwerde zwei Gerichtsvorladungen vom
14. März 2013 und vom 28. Mai 2013, Auszüge aus den Aussagen des
Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter gegenüber der Polizei vom
11. Juni 2013, eine Zeitungsmeldung vom 14. Juni 2013, gemäss welcher
der Beschwerdeführer gesucht werde, ein Beleg betreffend Bezahlung
der Kaution vom 3. Januar 2013 sowie einen Zeitungsartikel (alle mit eng-
lischer Übersetzung) als Beweismittel beibrachte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2013 un-
ter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und
der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung setzte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 die Abweisung der
Beschwerde beantragte und im Wesentlichen feststellte, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Ände-
rung seines Standpunktes rechtfertigen würde, und die auf Beschwerde-
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ebene eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung
nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren einen Haftbefehl vom 6. Ju-
ni 2013 (mit englischer Übersetzung) zu den Akten reichte, dieser jedoch
von der Kantonspolizei Zürich als Fälschung eingestuft wurde,
dass die Instruktionsrichterin ihm am 30. Juli 2013 Frist zur Stellungnah-
me zur Vernehmlassung sowie zum Untersuchungsergebnis des Haftbe-
fehls gewährte,
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
mit tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abge-
wiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden
bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits an-
geordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzuset-
zen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage
in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Ju-
ni 2013 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig er-
weist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung auszurichten ist, zumal davon auszugehen ist,
dass ihm aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21.
Juni 2013 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwä-
gungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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