B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3650/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie
aus C._______, Provinz Aleppo, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat mit (…) etwa am 10. Juli 2015 und reisten über die Türkei,
Griechenland sowie die Balkanroute nach Österreich. Danach reisten sie
am 11. September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit dem Zug
in die Schweiz ein und suchten am darauffolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten (EVZ) um Asyl nach. Am 24. September 2015
wurden sie dort zur Person und zum Reiseweg befragt (BzP), wobei ihnen
gesagt wurde, dass für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens möglicherweise noch andere Länder, (Griechenland, Ungarn,
Österreich) zuständig seien.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 wurde aufgrund der Akten-
lage das Dublinverfahren beendet.
C.
Am 17. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seine Heimat wegen des Krieges und der allgemei-
nen Situation verlassen zu haben. Vor drei Jahren sei er in (…),(…), von
Unbekannten angeschossen worden und habe sich danach in Aleppo me-
dizinisch behandeln lassen müssen. Er sei (…) und habe immer noch
Schmerzen. Es seien Milizen gewesen, die den ganzen Bezirk angegriffen
hätten. Nach dem tödlichen (…)unfall seines Sohnes (…) habe er keine
Perspektive mehr (…) gesehen und sei (…) ausgereist. Ein anderer Sohn
sei vor (…) Jahren in Griechenland von Unbekannten umgebracht worden.
Als Beweismittel wurde unter anderem eine Kopie der Todesurkunde des
Sohnes (…) eingereicht.
Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls wegen des Krieges und der fehlen-
den Perspektive für (…) ausgereist. Wegen der Verletzung ihres Eheman-
nes und des Todes ihrer beiden Söhne habe sie psychische Probleme.
D.
Am 7. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben mit er-
gänzenden Bemerkungen zu ihrer Anhörung vom 17. Mai 2017 ein. Der
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Beschwerdeführer habe viele Leute sterben sehen. Die Person, die ihn am
Anfang des Bürgerkrieges angeschossen habe, habe ihn töten wollen. Zu
diesem Zeitpunkt hätten Kämpfe zwischen der Al-Nusra und der türkischen
Armee stattgefunden. Er vermute, dass man sie als Yeziden aus ihrem Dorf
habe vertreiben wollen.
E.
Am 11. Juli 2017 reichten sie drei Arztberichte den Beschwerdeführer be-
treffend ein.
F.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Mai 2018 – eröffnet am
23. Mai 2018 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien
flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb es sich erübrige, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen. Demzufolge
verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden an.
G.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2018 be-
antragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die an-
gefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren. In formeller Hinsicht beantragten sie – unter Einreichung einer Sozial-
hilfebestätigung des Sozialdienstes des Kantons Luzern vom 8. Juni 2018
– es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Vorbringen, wegen des Bürgerkriegs ausgereist zu sein, seien nicht asyl-
relevant. Weiter sei der Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer drei
Jahre zuvor angeschossen worden sei, nicht kausal für die Ausreise gewe-
sen. Zudem würden seine Schilderungen diverse Unglaubhaftigkeitsele-
mente aufweisen, weshalb diesbezüglich ein ausdrücklicher Vorbehalt an-
zubringen sei. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederho-
lung seiner Vorbringen im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie als
Yeziden in Syrien in Gefahr gewesen seien, durch Dschihadisten entführt
oder ermordet zu werden. Die türkische Armee in der Gegend von
C._______ habe bewusst weggeschaut, als die Dschihadisten geplündert
hätten und Hunderttausende hätten flüchten müssen. Unter Hinweis auf
einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-44600/2014 vom 29.
November 2016 sei von einem Genozid und somit von einer Kollektivver-
folgung der Yeziden auszugehen. Er habe tatsächlich nach dem erwähnten
Vorfall, als er angeschossen worden sei, das Land noch nicht verlassen;
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erst nachdem sich der Krieg ausgeweitet habe und für die Familie zu einer
konkreten Gefahr geworden sei, habe er beschlossen auszureisen. Zur Un-
termauerung wurden Internetauszüge zur Lage der Yeziden in Syrien ein-
gereicht.
6.
6.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung wenn auch etwas knapp,
so doch mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Verfolgungs-
und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den Anforderungen von
Art. 3 AsylG nicht genüge, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hätten. Auf diese Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1) kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden.
6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Situation der Yeziden in der irakischen
Provinz Ninawa im Jahre 2016 bezieht und nicht auf die Situation der Ye-
ziden in Syrien, weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen werden
braucht (vgl. das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 be-
treffend Yeziden).
6.3 Die heutige Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Ver-
änderung begriffen. Dies gilt - trotz des Umstandes der Rückgewinnung
zahlreicher Gebiete durch Assads Regime - angesichts der zunehmenden
Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und /
oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschafts-
ordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbe-
hörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prü-
fen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordina-
tionsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Ur-
teil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3
und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch (vgl. Urteil des
BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1). Soweit geltend gemacht
wird, die Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen
Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
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(BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer
Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kri-
terien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor
solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als
ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben
oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und auf-
grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolger-
staat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass
sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins
Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksich-
tigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrach-
tet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die
Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE
2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzuneh-
men, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, mög-
lichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse
des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus
der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, ob-
jektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015
festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöri-
ger mit yezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach
Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und
sonstiger radikal-islamistischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er ge-
genüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder
quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem Grundsatzurteil
D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesver-
waltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab. Auch dieses Urteil be-
zog sich auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der Beschwerdeführer
keine objektiv begründete Furcht haben muss, in Syrien – ausserhalb der
nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten
des Landes – ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamisti-
schen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung „Ungläubiger“, sondern
den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. Es
wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der
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yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember 2016 be-
fand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syri-
schen Regierung (vgl. D-5771/2014 E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil
E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
diese Feststellung, worin es überdies ausdrücklich auf das Urteil
D-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum
heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden kann. Denn seither sind die Ter-
ritorien, die von der Organisation IS und anderer islamistischer Organisati-
onen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete
an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das
Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung
der Yeziden in Syrien aus.
Aufgrund dieser Rechtsprechung kann offen gelassen werden, ob die Dar-
legung der Beschwerdeführenden betreffend ihren religiösen Hintergrund
glaubhaft ist, da sie im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine kon-
krete und gezielte Verfolgung wegen ihrer yezidischen Religion weder sei-
tens des IS noch der Al-Nusra-Front gegen sie geltend machten. Denn
selbst wenn sie als Yeziden bekannt werden sollten, sind sie deswegen
nicht einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
worden.
6.4 Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb
sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierun-
gen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssitua-
tion, wobei nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage ange-
sichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen
Gruppierungen prekär ist. Wie sich die Situation in Folge der türkischen
Militäroffensive auf die Gebiete Nordsyriens auswirken wird und ob die is-
lamistischen Organisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen, ist
im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die
Beschwerdeführenden heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben be-
droht sind. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürger-
kriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist. Eine
gezielte Verfolgung machten die Beschwerdeführenden jedoch nicht gel-
tend. Dass der Beschwerdeführer gezielt wegen seines religiösen Hinter-
grunds angeschossen worden ist, erscheint aufgrund der Akten unwahr-
scheinlich. Somit liegt auch diesbezüglich keine asylrelevante, gezielte
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
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Seite 9
6.5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da das SEM in
seiner Verfügung vom 16. Mai 2018 die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxis-
gemäss in diesem Urteil Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug
für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG und der psychischen Belastung der Beschwerde-
führerin wegen des Todes ihrer Söhne wurde durch das SEM mit der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: