B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3651/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Yannick Felley,
Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer),
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1904/2019
vom 13. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller – ein sri-lankischer Staatsangehöriger (…) mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______ – verliess Sri Lanka am
(…) mit einem Touristenvisum legal auf dem Luftweg. Am 8. Juli 2016 reiste
er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2016 und der
Anhörung vom 24. November 2017 trug er im Wesentlichen folgenden
Sachverhalt vor:
Er sei (…) und im (…) geboren und habe bis 1995 dort ge-wohnt. An-
schliessend habe er von 1996 bis 2008 in D._______ gelebt. Seine Familie
habe während ihres Aufenthalts im (…) die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) unterstützt. Von 2003 bis 2005 habe er für die LTTE gearbeitet und
dabei als (…) (…) und (…) in E._______ (…). Zudem habe er nach August
2008 die (…) und (…), die bei der Bewegung gewesen seien, bei der (…)
während des Krieges unterstützt. An bewaffneten Auseinandersetzungen
habe er nie teilgenommen; er habe auch nie eine Waffe getragen oder sich
politisch betätigt. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen.
Sein (…) – der (…) – sei von 1993 bis 2009 beim Geheimdienst der LTTE
tätig gewesen und habe im Versteckten gelebt. Der Gesuchsteller habe ihn
finanziell unterstützt. Im (…) 2012 sei dieser (…) nach F._______ gegan-
gen.
Bereits sein Vater habe für die LTTE sympathisiert und für sie Wache ge-
halten. Der – inzwischen verstorbene – (…) seiner Ehefrau sei ebenfalls
für die LTTE tätig gewesen.
Im März 2009 sei seine Familie ins Flüchtlingscamp in G._______ bei
H._______ umgesiedelt worden. Nach ihrer Entlassung aus dem Camp im
Dezember 2009 habe er in I._______ gearbeitet und im März 2010 ein ei-
genes (…) eröffnet.
Anfangs 2010 sei er von der Armee gesucht und zum Camp J._______ in
K._______ verbracht worden. Dort sei er zu den familiären Verbindungen
zu den LTTE und insbesondere zum (…) verhört worden. Er habe dabei
nie zugegeben, dass seine Familienangehörige die Tigers unterstützt hät-
ten oder Mitglieder der LTTE gewesen seien. Nach seinem Verhör im Jahr
2010 habe er bis 2016 keine Probleme mit den Militärbehörden gehabt. Die
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sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten sich jedoch zweimal bei seiner Mut-
ter nach ihm erkundigt. Im (…) 2016 hätten Armeeangehörige ihn ins Camp
von L._______ mitgenommen und drei bis vier Stunden lang zum (…) be-
fragt. Es sei ihm mit Misshandlungen und Tötung gedroht worden. Auf
Druck seiner Familie sei er am nächsten Morgen freigelassen worden. Am
folgenden Tag habe er sich nach M._______ begeben, wo er sich (…) Mo-
nate lang ohne besondere Vorkommnisse aufgehalten habe. In M._______
habe er mit der Unterstützung seines (…) einen auf seinen Namen lauten-
denden Reisepass beschafft und sei mit diesem ausgereist.
Zum Gesundheitszustand trug er bei der BzP vor, er leide unter hohem
Blutdruck und sei schon zweimal in Ohnmacht gefallen. Zudem habe er
seit fünf Tagen Fieber sowie Husten. Bei der einlässlichen Anhörung gab
er zu Protokoll, keine physischen Probleme zu haben.
Der Gesuchsteller reichte diverse Beweismittel zu den Akten, darunter Do-
kumente betreffend seine Verwandten sowie Schreiben von Drittpersonen.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die vom Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene
Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die
beiden Festnahmen beziehungsweise Befragungen in den Jahren 2010
und 2016 vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.
Ferner sei die Möglichkeit einer Reflexverfolgung auszuschliessen und der
Gesuchsteller gehöre nicht zu einer Personengruppe, welche durch die Os-
teranschläge im April 2019 potenziell gefährdet wäre. Das Vorhandensein
subjektiver Nachfluchtgründe beziehungsweise eines flüchtlingsrelevanten
Risikoprofils sei zu verneinen.
D.
Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 4. Juli 2019
ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz erneut um Asyl. Das neue
Gesuch begründet er unter anderem damit, die Situation in Sri Lanka habe
sich seit den Anschlägen im April 2019 gravierend verändert und der Sach-
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verhalt müsse vor dem Hintergrund der Anschläge, der verlängerten Not-
standsgesetzgebung und der daraus resultierenden erhöhten Gefährdung
für Tamilen abgeklärt werden. Ferner habe er anlässlich einer Besprechung
vom 17. Juni 2019 seinem Rechtsvertreter die Kopie eines Haftbefehls vor-
gelegt. Das Original habe er am 1. Juli 2019 per Post aus Sri Lanka erhal-
ten. Es handle sich dabei um ein neues Sachverhaltselement, welches ent-
sprechend zu würdigen sei.
Des Weiteren würden sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungs-
gericht die Lage in Sri Lanka falsch einschätzen. Zudem seien aufgrund
der Notstandsgesetzgebung seit der durch die Anschläge ausgelösten Ver-
haftungswelle keine Informationen zur aktuellen Menschenrechtslage im
Land verfügbar. Das Verfahren sei deshalb zu sistieren, bis entsprechende
Informationen wieder erhältlich seien.
Sollten am neu geltend gemachten Sachverhalt Zweifel bestehen, sei der
Beschwerdeführer dazu anzuhören. Ein solches Vorgehen rechtfertige sich
auch deshalb, weil er sich dazu nie im Rahmen einer Anhörung habe äus-
sern können.
Mit der Eingabe reicht er unter anderem ein auf den (…) 2018 datierten
Haftbefehl als Beweismittel ein. Zudem reicht er eine CD-ROM, welche die
Beweismittel Nr. 2 – 124 enthält, zu den Akten. Der darauf enthaltene Da-
teiordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober
2018" enthält die Beweismittel Nr. 1 – 409.
E.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 überwies das SEM die Eingabe des Ge-
suchstellers vom 4. Juli 2019 – mit Kopie an den rubrizierten Rechtsvertre-
ter des Gesuchstellers – an das Bundesverwaltungsgericht. Es hielt fest,
das neu eingereichte Beweismittel – der Haftbefehl vom (…) 2018 – habe
bereits vor dem Beschwerdeurteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 existiert
und die Eingabe falle demgemäss als sinngemässes Revisionsgesuch in
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
F.
Die Instruktionsrichterin setzte am 18. Juli 2019 gestützt auf Art. 126 BGG
mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per so-
fort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Der
Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des Auffin-
dens entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
setzt voraus, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens
entstanden sind, es sich somit um sogenannte unechte Noven handelt.
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.2 Die in der Eingabe vom 4. Juli 2019 enthaltenen Vorbringen zur Lage
in Sri Lanka, insbesondere im Zusammenhang mit den Anschlägen im April
2019 und der angespannten Sicherheitslage, zur exilpolitischen Tätigkeit
des Gesuchstellers sowie zu den Risikofaktoren wurden bereits im ordentli-
chen Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und bilden nicht mehr Gegen-
stand einer erneuten Beurteilung. Einzig bei dem auf den (…) 2018 datier-
ten Haftbefehl handelt es sich um einen Umstand, welcher bereits vor dem
Beschwerdeurteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 bestand, aber nicht Ein-
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gang in die Urteilserwägungen gefunden hat. Die Überweisung des Ge-
suchs an das Bundesverwaltungsgericht durch die Vorinstanz ist folglich
zu Recht erfolgt und das Gericht prüft die Eingabe vom 4. Juli 2019 nach-
folgend unter revisionsrechtlichen Aspekten.
2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beziehungsweise des Auffindens entscheidender
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Gemäss Angaben in der
Rechtsmittelschrift hat er das Original des Haftbefehls am 1. Juli 2019 er-
halten, weshalb er auch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar-
tun kann (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Da er gemäss eigenen Angaben
im ordentlichen Verfahren keine Kenntnis von der Existenz des Haftbefehls
hatte und ihm aufgrund der bekannten Umstände keine unsorgfältige Pro-
zessführung vorgeworfen werden kann, ist davon auszugehen, er habe
das neue Beweismittel im ordentlichen Verfahren aus entschuldbaren
Gründen nicht beibringen können.
2.4 Aufgrund des Ausgeführten ist auf das Revisionsgesuch – unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
3.
Auf den Antrag betreffend Sistierung des Verfahrens wird nicht eingetreten,
zumal dieser gleich begründet wird wie im ordentlichen Verfahren (Sicher-
heitslage und Ausrufung des Ausnahmezustands nach den Ereignissen am
Ostersonntag 2019), weshalb das Bundesgericht diesen bereits mit Urteil
E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 geprüft und abgelehnt hat (E. 4.2) und
mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel kein Anlass besteht, diesen
revisionsrechtlich zu überprüfen.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem neu eingereichten Haftbefehl vom (…)
2018 macht der Gesuchsteller geltend, das Dokument beweise, dass er in
Sri Lanka offiziell wegen seiner LTTE-Aktivitäten gesucht werde.
Im Beschwerdeurteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 wurde festgestellt,
aus den zwei geschilderten Festnahmen beziehungsweise Verhören in den
Jahren 2010 beziehungsweise 2016 ergebe sich kein flüchtlingsrelevantes
Interesse der heimatlichen Behörden am Gesuchsteller. Andernfalls wäre
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zu erwarten gewesen, dass bereits in den Jahren 2010 bis 2016 ein Ermitt-
lungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre (vgl. a.a.O. E. 10.1. ff.).
Ferner wurde seine in der Beschwere neu behauptete Entfaltung exilpoliti-
scher Tätigkeiten als unglaubhaft erachtet. Dazu wurde vorliegend nichts
Neues beigebracht. Auch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Jahre (…) unbehelligt mit seinem eigenen Pass ausreisen konnte (vgl.
SEM-Akten A5/13 N. 5.01 sowie A22/20 Q11). Dass – wie das vorliegende
Dokument suggeriert – der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ge-
richtlich vorgeladen und infolge Säumnis am (…) 2018 gegen ihn ein Haft-
befehl ausgestellt worden sein soll, ist vor dem beschriebenen Hintergrund
wenig plausibel und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht erhellend
dargetan. Weiter ist den Akten nicht zu entnehmen, wie und unter welchen
Umständen der Haftbefehl in den Zugriffsbereich des Gesuchstellers ge-
langt sein soll. Da das Dokument darüber hinaus keine nennenswerte Si-
cherheitsmerkmale aufweist und solche Urkunden im Sri Lanka-Kontext re-
lativ leicht beschafft werden können (vgl. Department of Foreign Affairs and
Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.05.2018,
report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 29. Juli 2019 sowie UK Upper Tribunal,
VT [Article 22 Procedures Directive – confidentiality] Sri Lanka [2017]
UKUT 00368 [IAC], 19.07.2017, Erwägungen 58 f.,
/sites/www.asylum/files/aldfiles/Ar-
ticle%2022%20APD% 2014%20MArch%202017.pdf, abgerufen am
29. Juli 2019) ist es im Ergebnis nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefahr vor Verfolgung im Heimatland – auch nicht wegen eines
Verdachts durch seine Flucht in die Schweiz (einem Hort des tamilischen
Separatismus) oder exilpolitischer Aktivitäten ins Visier der Behörden ge-
raten zu sein – glaubhaft zu machen.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das eingereichte Beweismit-
tel die Feststellung im Urteil E-1904/2019 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Mai 2019 nicht umzustossen vermag und das Gesuch um Revision
des Urteils demzufolge abzuweisen ist.
5.
Da sich aufgrund des vorstehend Ausgeführten der Gesamtsachverhalt in
derselben Weise präsentiert wie im ordentlichen Asylverfahren, kann auf
eine Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet
und diesbezüglich auf das Urteil E-1904/2019 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 13. Mai 2019 verwiesen werden.
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6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Sache als
spruchreif, weshalb sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrän-
gen. Der Antrag auf erneute Anhörung ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500. festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Olivier Gloor
Versand: