Abtei lung V
E-365/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A_______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Kosovo am 15. November 2008 verliess und am 18. November 2008 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 20. November 2008
sowie der direkten Anhörung vom 8. Dezember 2008 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er und seine Fami-
lie hätten im Kosovo Schwierigkeiten gehabt, weil sein Vater als Poli-
zist in den Gebieten um Pristina, Gjakove und Prizren bei den „serbi-
schen Polizeibehörden“ gearbeitet habe,
dass die Bevölkerung seiner Heimatgegend seine Familie der Spiona-
ge bezichtigt habe,
das der Beschwerdeführer im Weiteren im Herbst 2008 im seinem Hei-
matdorf von Unbekannten zusammengeschlagen worden sei, worauf
er nicht mehr gearbeitet habe und nach Montenegro geflohen sei,
dass der Beschwerdeführer diesen Übergriff bei den örtlichen Sicher-
heitsbehörden nicht zur Anzeige gebracht habe,
dass er ansonsten keinerlei Behelligungen erlitten oder Probleme mit
der Armee, Polizei oder heimatlichen Behörden gehabt und sich im
Heimatland nie politisch oder religiös betätigt habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Dezember 2008 - eröffnet am 23. Dezember 2008 - ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
neue kosovarische Verfassung seit 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei,
die polizeiliche Präsenz gut sichtbar sei, Strafgerichtsbarkeit und
Strafvollzug grösstenteils funktionieren würden und die Sicherheits-
kräfte bei Übergriffen intervenieren und Straftaten geahndet würden,
dass demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähig-
keit der Sicherheitskräfte in Kosovo auszugehen sei und die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Nachteile vorliegend nicht asylre-
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levant seien, da dieser über die Möglichkeit verfügt hätte, sich schutz-
suchend an die örtlichen Behörden zu wenden, was er jedoch unter-
lassen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass im Weiteren das Bundesamt auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges schloss,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die BFM-Verfügung vom 22. Dezember 2008 sei
aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte und dabei mittels nachge-
reichter Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes des Kan-
tons Aargau vom 23. Januar 2009 auf seine Bedürftigkeit verwies,
dass mit Eintretensverfügung vom 4. Februar 2009 unter anderem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die vom BFM dargelegte Argumentation einer Überprüfung durch
das Bundesverwaltungsgericht standhält und daher zu bestätigen ist,
dass namentlich der Umstand ausschlaggebend ist, dass der Be-
schwerdeführer sich im Heimatland zu keinem Zeitpunkt im Zusam-
menhang mit den behaupteten, anhaltenden Behelligungen, denen
seine Familie ständig ausgesetzt gewesen sein soll, um die Gewäh-
rung staatlichen Schutzes bemüht hat,
dass er gemäss seinen eigenen Angaben auch darauf verzichtet hat,
den von unbekannten Tätern ausgehenden Übergriff, bei welchem er
Kopfverletzungen erlitten haben soll, bei den staatlichen Stellen
(UNMIK respektive KPS) zur Anzeige zu bringen,
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dass bei dieser Sachlage den kosovarischen Sicherheitskräften nicht
mangelnde Schutzbereitschaft respektive -willigkeit vorgehalten wer-
den kann,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf
beschränkt, in pauschaler Weise auf das mangelhafte Funktionieren
der Polizei und Justiz hinzuweisen, ohne konkret darzutun, weshalb
ihm persönlich die Inanspruchnahme eines staatlichen Schutzes nicht
möglich gewesen sein soll,
dass die Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Familie seien
wegen der früheren Tätigkeit des Familienvaters bei der Polizei schon
lange Aussenseiter und damit rechtlos gewesen, beziehungsweise als
staatsfeindlich wahrgenommen worden, nicht weiter durch seine an-
lässlich seiner Befragungen zu Protokoll gegebenen Vorbringen ge-
stützt wird, zumal er mehrfach ausdrücklich verneint hat, weitere kon-
krete Zwischenfälle oder persönliche Behelligungen erlitten zu haben
(vgl. A1, S. 6, A11, S. 4),
dass seine protokollierten Ausführungen vielmehr den Schluss zulas-
sen, dass der im Herbst 2008 einmalig erlittene Übergriff durch Unbe-
kannte alleine die vom Asylgesetz gestellten Anforderungen der Inten-
sität der erlittenen Nachteilen und des Fortbestehens einer aktuellen
Verfolgungssituation nicht zu erfüllen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Kosovo auf ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, zumal seine Eltern und vier Ge-
schwister alle in B_______ (im zentralen Teil Kosovos) leben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; der Beschwerdeführer ist im Besitz einer UNMIK-Identitätskarte
und eines am 9. Januar 2009 abgelaufenen UNMIK-Reisepasses),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den Erwägungen hervorgeht, dass die Beschwerdebegehren
als aussichtslos qualifiziert werden müssen, womit es an den materiel-
len Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Ge-
such abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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