B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-365/2016
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).
E-365/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 23. Juni 2015 und reiste auf dem Luftweg am gleichen Tag in die
Schweiz ein, wo er am 29. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2015
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Per-
son befragt (BzP). Am 11. September 2015 folgte die einlässliche Anhö-
rung zu den Asylgründen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner
Familie in Addis Abeba gewohnt und als (…) zusammen mit seinem Bruder
ein (…)unternehmen namens C._______ geführt. Im Oktober 2014 sei er
Mitglied der Andinet, auch Unity for Democracy and Justice Party (UDJ)
genannt, geworden. Er habe für die Partei Geld gesammelt. Am 18. April
2015 habe er an einer Demonstration der Partei teilgenommen. Dabei sei
es zu einer Polizeiintervention gekommen, bei der er festgenommen wor-
den und zwölf Tage lang inhaftiert worden sei. Er sei im Gefängnis befragt
und geschlagen worden. Dabei sei ihm vorgeschlagen worden, Mitglied der
Partei Ihadeg (Parteienkoalition der Revolutionären Demokratischen Front
der Äthiopischen Völker; engl. EPRDF, amharisch Ihadeg) zu werden, was
für ihn als (…)unternehmer von Vorteil sein könne. Dies habe er jedoch
abgelehnt. Am 30. April 2015 sei er gegen Zahlung einer Kaution freigelas-
sen worden. Schliesslich sei ihm die Teilnahme an einem Wettbewerb an-
geboten worden, um einen Auftrag zu erhalten. Dafür hätte er jedoch Par-
teimitglied der Ihadeg werden müssen, was er wiederum abgelehnt habe.
Nachdem die Behörden ihn ständig beobachtet hätten, habe er sich aus
Angst vor Nachstellungen zur Ausreise entschlossen. Er sei durch Kon-
takte und unter Angabe von falschen Informationen zu einem schweizeri-
schen Einreisevisum gelangt. Am 22. Juni 2015 sei er von der Polizei dazu
aufgefordert worden, sich innerhalb von 24 Stunden zu melden, um Rap-
port abzulegen. Dies habe er jedoch nicht befolgt, da er noch vorher abge-
reist sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer eine Po-
lizeivorladung, seinen Parteimitgliedsausweis der UDJ, seinen Kebele-
Ausweis – alles im Original – sowie seinen Führerausweis in Kopie zu den
Akten.
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Seite 3
Eine Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba vom
24. September 2015 ergab zudem, dass der Beschwerdeführer am 23. Ap-
ril 2015 persönlich auf der Botschaft vorgesprochen habe, um ein Visums-
gesuch einzureichen, welches am gleichen Tag gutgeheissen und im Infor-
mationssystem vermerkt worden sei. Am 28. April 2015 habe er seinen
Pass bei der Schweizerischen Botschaft abgeholt.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer zu ei-
nem zwischen der BzP und der Anhörung sowie den von der Botschaft ge-
lieferten Daten entstandenen Widerspruch das rechtliche Gehör gewährt.
Am 27. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Am 25. November 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl
aus Äthiopien zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 – eröffnet am
14. Dezember 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten
würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf die
weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit an das SEM gerichteter Beschwerde vom 13. Januar 2016, welche zu-
ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufge-
fordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2016 fristgerecht einbezahlt.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Be-
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schwerdeführer dazu aufgefordert, hinsichtlich der von ihm geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeit eine Stellungnahme und Beweismittel
einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe sich in der Schweiz der Partei „Ginbot 7“ angeschlossen. Zusam-
men mit dieser Eingabe und am 2. März 2016 reichte er mehrere Farbfotos
ein.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 21. März 2016 dazu
Stellung und reichte weitere Fotos von Demonstrationsteilnahmen sowie
eine Bestätigung der „Association des Ehiopiens en Suisse“ vom 20. März
2016 in Kopie zu den Akten.
I.
Am 24. März 2016 (Poststempel) wurde das Original der Bestätigung der
„Association des Ehiopiens en Suisse“ eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-365/2016
Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, bei der
UDJ handle es sich um eine legale Oppositionspartei in Äthiopien, die bei
der nationalen Wahlkommission registriert sei. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied einer Verfolgungsgefahr
seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt sein sollte. Zudem würden
seine Angaben zur angeblichen Festnahme und zum Gefängnisaufenthalt
im Widerspruch zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft
in Addis Abeba stehen. Seine diesbezüglichen Erklärungen würden nicht
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überzeugen. Er habe die Unstimmigkeiten bezüglich der Daten zudem erst
korrigiert, als er darauf hingewiesen worden sei. Bei einem derart ein-
schneidenden und immer noch relativ aktuellen Ereignis hätte erwartet
werden dürfen, dass er das tatsächlich Erlebte zeitlich genau einordnen
könne. Im Weiteren seien seine Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt
oberflächlich geblieben. Seine freie Erzählung und auch die Antworten zu
diversen Fragen würden sich fast ausschliesslich auf äussere Abläufe be-
schränken und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Seine Äusse-
rungen seien insgesamt sehr kurz und detailarm ausgefallen. Seine Be-
schreibungen würden sich insgesamt in keiner Weise von solchen unter-
scheiden, welche eine Person, die das von ihm Berichtete nicht erlebt
habe, zu machen im Stande wäre. Es sei ihm nicht gelungen, die Haft hin-
reichend zu substanziieren. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Gefährdungssituation würden im Übrigen dadurch erhärtet,
dass er bei der Ausreise keine Probleme am Flughafen gehabt habe. Somit
könne nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich bei einer Demonstration
verhaftet worden sei und anschliessend mehrere Tage in Haft verbracht
habe. An dieser Feststellung würden die eingereichten Beweismittel nichts
ändern. Derartige Dokumente könnten in Äthiopien ohne weiteres unrecht-
mässig erworben werden. Ausserdem seien keinerlei Sicherheitsmerkmale
auf den Dokumenten vorhanden und wiesen sogar gewisse Fälschungs-
merkmale auf. So sei der Stempelaufdruck auf der Vorladung offensichtlich
kopiert und auf dem Haftbefehl mit Siebdruck angebracht worden. Zudem
sei auf dem Haftbefehl das Zeichen „Ethiopian Federal Police“ überschrie-
ben worden und die angegebene Internetseite unten links auf dem Doku-
ment nicht vollständig. Auf der Vorladung stehe sodann im Zeichen „Ethio-
pian Federal Police“, wobei in der Überschrift links „Ethiopia Federal Po-
lice“ stehe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den eingereichten
Beweismitteln um Fälschungen handle. Diesen komme daher kein Beweis-
wert zu. Dies führe auch zu zusätzlichen Zweifeln an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit. Der eingereichte Parteiausweis könne höchstens die Par-
teizugehörigkeit des Beschwerdeführers belegen, jedoch nicht eine darauf
basierende Verfolgung. Auch dieser sei nicht fälschungssicher und sein
Beweiswert äusserst gering.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die eingereichten Do-
kumente seien nicht gefälscht. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien gefährdet.
In einer weiteren Eingabe macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er
habe sich in der Schweiz neu der Partei „Ginbot 7“ angeschlossen. Diese
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werde von den äthiopischen Behörden als terroristisch eingestuft. Deren
Führer seien im Gefängnis oder hielten sich in Eritrea auf, von wo aus sie
die äthiopischen Truppen bekämpfen würden. Zudem gab der Beschwer-
deführer an, am 25. Januar 2016 an einer Kundgebung der „Ginbot 7“ teil-
genommen zu haben. Er sei auf mehreren Fotos zu erkennen. Einige da-
von habe er auf facebook gestellt. Er werde zudem am 28. Februar 2016
an einer Sitzung der „Ginbot 7“ teilnehmen, bei der ein Führer anwesend
sein werde. Ferner wies er darauf hin, dass er in Äthiopien wegen seiner
Mitgliedschaft bei der Andinet verfolgt worden sei.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe keine politisch motivierte
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Er
sei damit nicht ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in ir-
gendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert wor-
den. Daher sei er nach seiner Ankunft in die Schweiz auch nicht unter spe-
zieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden. Die
geltend gemachte Mitgliedschaft bei der „Ginbot 7“ sei nicht nachgewiesen.
Abgesehen davon könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden,
dass die äthiopischen Behörden davon Kenntnis genommen oder deswe-
gen Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten.
Die eingereichten Fotos von Teilnahmen des Beschwerdeführers an De-
monstrationen – wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Ein-
gaben in anderen Verfahren – würden zeigen, dass alleine in der Schweiz
viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend
oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teil-
nehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Es sei daher unwahr-
scheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen Gesichtern konkrete
Namen zuordnen könnten. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein
Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen, da sie nicht die Qualität aufweisen würden, ihn aus der Masse
hervorzuheben. Insbesondere sei keine besondere Intensität, Dauer
und/oder Häufigkeit von exilpolitischen Tätigkeiten auszumachen. Der Be-
schwerdeführer gehöre nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ von aktiven
Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren
würden.
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4.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben
vom 20. März 2016 ein, in dem seine exilpolitischen Aktivitäten bestätigt
würden. Zudem sei er zusammen mit dem stellvertretenden Anführer von
„Ginbot 7“, der in Eritrea lebe, auf Fotos zu erkennen. Weitere Fotos wür-
den seine Teilnahme an einer Kundgebung vom (…) 2016 in D._______
belegen. Da er in der überschaubaren Zahl von äthiopischen Oppositionel-
len in der Schweiz aktiv sei, sei sein Name bekannt. Zudem habe ihm seine
in Äthiopien lebende Ehefrau telefonisch mitgeteilt, dass mehrmals Unbe-
kannte nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten.
In dem als Beweismittel eingereichten Referenzschreiben der „Association
des Ethiopiens en Suisse“ vom 20. März 2016 wird bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer dieser Vereinigung angehöre und für diese die Verantwor-
tung im Kanton E._______ habe. Zudem wird erwähnt, dass er ein bemer-
kenswerter Aktivist und an vorderster Stelle gegen die aktuelle äthiopische
Regierung aktiv sei. Er sei sehr engagiert und nehme an sämtlichen Ver-
anstaltungen der Vereinigung teil. Dadurch sei er im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien einer Gefahr ausgesetzt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid in umfassender und kor-
rekter Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift vermögen die überzeugende Argumentation
der Vorinstanz nicht zu entkräften, zumal darin lediglich an der Echtheit der
eingereichten Dokumente festgehalten wird, ohne sich substanziell mit den
vorinstanzlichen Feststellungen auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
5.2 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend
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Seite 9
gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungs-
technisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene mehrere Unter-
lagen ein, aus denen hervorgeht, dass er in der Schweiz an Demonstratio-
nen der „Ginbot 7“ teilgenommen habe, welche sich u.a. gegen die äthio-
pische Regierung gerichtet hätte. Zudem wird seine Mitgliedschaft bei der
„Association des Ethiopiens en Suisse“ und dessen Verantwortlichkeit für
den Kanton E._______ bestätigt.
6.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil D-1178/2015 vom 2. September 2015 mit Hinweis auf das Urteil E-
705/2014 vom 6. März 2014) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen
Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemein-
schaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektro-
nischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein ge-
nommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzu-
legen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht nur
eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass
ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse
der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche
Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlagge-
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bendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerde-
führers geeignet ist, ihn als Regimekritiker und damit als konkrete Bedro-
hung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten po-
litischen Tätigkeit erscheinen zu lassen.
6.3.2 Aus den eingereichten Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer
Demonstration in D._______ und dem Schreiben der "Association des
Ethiopiens en Suisse" vom 20. März 2016 gehen keine exponierten exilpo-
litischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor. Wie viele seiner Lands-
leute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und
betätigt sich in entsprechenden Vereinen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist
unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden
gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte sei-
nes Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist
wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien seine geringen exilpoliti-
schen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da er
gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung
von Demonstranten war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden
Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopi-
sche Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer gerade eine Teilnahme an einer De-
monstration sowie an einer Sitzung belegt, weshalb er eher als Sympathi-
sant denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition o-
der deren nahestehenden Vereine zu bezeichnen ist. Daran ändert auch
das Schreiben der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom 20. März
2016 nichts, geht dieses doch nicht über ein Standardbestätigungsschrei-
ben entsprechender Vereine hinaus. Jedenfalls lässt sich aus der darin be-
stätigten Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für den Kanton
E._______ und dem angeblich grossen Engagement nicht darauf schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter besonderer Be-
obachtung der äthiopischen Behörden steht, konnte er doch nicht glaubhaft
machen, dass die Behelligungen in seinem Heimatland aufgrund der gel-
tend gemachten Mitgliedschaft bei der Andinet in Äthiopien erfolgten (vgl.
oben E. 6.2). Daran vermag auch die angeblich zusammen mit dem stell-
vertretenden Anführer von „Ginbot 7“ gemachte Aufnahme des Beschwer-
deführers, welche ohnehin gestellt wirkt und in einem privaten Rahmen ge-
macht worden ist, nichts zu ändern.
6.4 Im Übrigen vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz
nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
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Seite 11
da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asyl-
gesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu
behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
das Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 13
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird.
8.4.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen, mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte gesunden Mann. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung
(Hochschulabschluss als […]) sowie Berufserfahrungen mit einer eigenen
Firma. Überdies wohnen seine Eltern, seine Ehefrau mit Kind sowie ein
Bruder, mit dem er in Äthiopien ein (…)unternehmen geführt hat, weiterhin
an seinem letzten Wohnort Addis Abeba, so dass anzunehmen ist, dass er
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei seiner Existenz-
sicherung eine Stütze sein wird.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-365/2016
Seite 14
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-365/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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