Abtei lung V
E-3653/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...),
Ukraine,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3653/2009
Sachverhalt:
A.
Mit russischsprachiger Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Posteingang)
an die Schweizer Botschaft in Moskau suchte die Beschwerdeführerin
unter Beilage verschiedener Dokumente um Asyl in der Schweiz nach.
Am 19. Dezember 2008 ging ein weiteres handschriftliches, russisch-
sprachiges Schreiben bei der Botschaft ein.
Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Januar 2009 auf der Schweizer
Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte sie im Wesentli-
chen geltend, sie und ihr Vater hätten von ihrer im Jahre (...) verstor-
benen Mutter eine 3-Zimmerwohnung in B._______, (...) geerbt. Sie
hätten ihr Eigentum an der Wohnung jedoch verloren, nachdem die
Beschwerdeführerin ihre Urkunden verloren habe, die ihr Eigentum
belegen würden. In der Folge seien aufgrund gefälschter
Eigentumsurkunden neue Mieter in die Wohnung eingezogen und
würden gegenwärtig dort leben. Die Beschwerdeführerin habe sich
vergeblich bei den zuständigen Instanzen dagegen beschwert. Sie
habe verschiedene Verfahren in der Ukraine, in Russland und beim
Europarat eingeleitet, wobei keine dieser Instanzen geantwortet habe
und auch keine Anwälte ihr hätten helfen wollen. Zudem sei sie in der
Ukraine von der Polizei und der Staatsanwaltschaft mit dem Tod be-
droht und in Handschellen gelegt und geschlagen worden. Zudem sei
ein Attentat auf sie verübt worden. Man habe in den Jahren (...), (...)
und (...) versucht, sie umzubringen. Ihre Ausweispapiere seien
gestohlen worden. Ferner habe sie an verschiedenen (politischen) Ver-
anstaltungen teilgenommen und sich öffentlich politisch geäussert,
was dem ukrainischen Sicherheitsdienst missfallen habe. Aus diesen
Gründen habe sie die Ukraine verlassen und sei am (...) 2008 nach
Russland gereist, wo sie sich seit Ablauf eines dreimonatigen legalen
Aufenthaltes illegal aufhalte und sich in einer schwierigen
wirtschaftlichen Situation befinde. Sie habe Angst, in die Ukraine zu-
rückzukehren, und fühle sich auch in Russland nicht sicher.
Am 19. und 28. Februar 2009 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft dem BFM das Befragungsprotokoll vom 22. Januar 2009 und
die von der Beschwerdeführerin eingereichten, in ukrainischer Spra-
che abgefassten Dokumente (verschiedene behördliche Schreiben be-
treffend Verfahren, u.a. wegen Wohnungsenteignung) samt französi-
scher Übersetzung.
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B.
Mit Verfügung vom 8. April 2009 - eröffnet am 30. April 2009 - verwei-
gerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Mit russischsprachiger Eingabe vom (...) 2009 an die Schweizerische
Vertretung in Moskau und von dieser mit Schreiben vom (...) 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, beantragte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Die Beschwerde ging am 8. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis er-
streckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund
des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung
der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr.12).
1.2 Die Beschwerde ist – abgesehen vom amtssprachlichen Mangel –
form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die
Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
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miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische
und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die zu-
ständige Instruktionsrichterin liess die in russischer Sprache abgefass-
te Beschwerdeeingabe von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird unter anderem sinngemäss eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil der Beschwerdeführerin
weder das Befragungsprotokoll vom 22. Januar 2009 noch die Verfü-
gung des BFM vom 20. Mai 2009 übersetzt worden seien.
4.2 Dazu ist festzustellen, dass die Befragung durch die Schweizer
Vertretung in Moskau in Anwesenheit eines Übersetzers stattgefunden
hat und die Beschwerdeführerin am Ende durch ihre Unterschrift be-
stätigte, dass ihr das Protokoll wortwörtlich rückübersetzt worden war
(vgl. A2 S. 8). Im Übrigen ergeht aus den Akten, dass die Schweizer
Vertretung in Moskau die Beschwerdeführerin mehrfach auf die in der
Schweiz üblichen Verfahrenssprachen aufmerksam machte und sich
sehr um Verständigung mit ihr bemühte.
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4.3 Nach dem Gesagten bestehen entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im erstinstanzli-
chen Verfahren das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt wurde.
5.
5.1 Nach Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizeri-
schen Vertretung gestellt werden. Das BFM kann sodann gemäss Art.
20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das
Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in
einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die
Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gel-
tende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 20 S. 130, mit weiteren Hin-
weisen). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlagge-
bend, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. a.a.O. S. 131). Eine Verfolgungssituation muss überdies
aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies
bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem
Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
6.
6.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdefüh-
rerin habe keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht. Es sei ihr zuzumuten, in einem andern Land um Asylgewäh-
rung nachzusuchen, beispielsweise in Russland, wo sie sich seit dem
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(...) 2008 befinde. Zudem liessen sich den Vorbringen der
Beschwerdeführerin keine Hinweise darauf entnehmen, dass eine all-
fällige Enteignung ihrer Wohnung und die davon abgeleiteten Verfeh-
lungen der ukrainischen Behörden aus einem asylrechtlich relevanten
Grund erfolgt seien. Die Asylgewährung setze voraus, dass Verfol-
gungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen
erfolgen würden. Die von ihr dargelegten Nachteile seien zwar bedau-
erlich, seien jedoch asylrechtlich nicht relevant und somit nicht geeig-
net, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im Übrigen würden auch
Nachteile, die auf die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Le-
bensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbe-
achtliche Verfolgung in Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen auf die mit der Enteignung ihrer Wohnung zusammen-
hängenden Schwierigkeiten mit den Behörden. Diese sei ihr vom Be-
zirksgericht in Kiev am (...) 2003 ohne ihr Wissen widerrechtlich
weggenommen worden. Zudem sei ein Attentat auf sie verübt worden.
Man habe sie eingeschüchtert, in Handschellen gelegt und ihr gedroht.
Am Geburtstag ihres Vaters, am (...) 2005, sei sie gegen ihren Willen
in eine psychiatrische Klinik eingeliefert worden. Im Weiteren führte sie
Schwierigkeiten wegen ihrer Teilnahme als Vizepräsidentin an der
Gründungsversammlung der Initiative C._______ im (...) 2006 an. Sie
habe zudem mehrere Jahre ihren Wohnort geheimhalten müssen.
Dadurch sei ihr die Ausübung ihrer bürgerlichen Rechte verwehrt
gewesen. In der Zeit von 2001 bis 2008 sei sie gezwungen gewesen,
ihre Rechte zu verteidigen. In der letzten Zeit habe sie verschiedene
Funktionen in Organisationen übernommen und sich für andere
eingesetzt. Ferner habe sie beim Europäischen Menschenrechts-
gerichtshof eine Eingabe gemacht, die am (...) 2007 registriert, jedoch
weil die Ukraine ausserhalb der EU liege, bisher nicht behandelt
worden sei. Ferner könne offiziellen Quellen entnommen werden, dass
in der Ukraine zehntausende Personen wegen Wohnungsangele-
genheiten getötet worden oder verschwunden seien. In ihre Woh-
nungsangelegenheit seien auch russische Organe verwickelt. Sie kön-
ne sich in Russland nicht sicher fühlen. Zwar lebe ihr Vater in Russ-
land. Sie unterhalte zu diesem jedoch keine Beziehungen.
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7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin
habe keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend ge-
macht. Zudem ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich in ei-
nem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so beispielsweise in
Russland, wo sie sich seit dem (...) 2008 befindet. Gestützt auf die
vorliegenden Akten ist sie dort offensichtlich keinen asylrechtlich re-
levanten Gefährdungen ausgesetzt, welche einen momentanen
Verbleib in Russland als unzumutbar erscheinen liesse. Auch ist Russ-
land aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen offen-
sichtlich näherliegender als die Schweiz. Es bestehen auch keine An-
haltspunkte dafür, dass sie wegen des Enteignungsverfahrens oder
wegen der früheren Tätigkeit ihres Vaters als (...) oder wegen der Her-
kunft ihrer Familie asylbeachtliche Nachteile seitens der russischen
Behörden zu erleiden hätte. Ihr Vater lebt ihren Angaben zufolge schon
längere Zeit in Russland (vgl. A2, S. 3), was darauf schliessen lässt,
dass dieser aus den hievor erwähnten Gründen offenbar keine
Schwierigkeiten mit den Behörden hat. Obwohl die
Beschwerdeführerin angab, keinen Kontakt zu ihm zu pflegen, ist
anzunehmen, dass sie leicht in Kontakt mit diesem treten kann, falls
sie in Russland auf Unterstützung angewiesen ist. Insgesamt können
den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach die
Beschwerdeführerin in Russland in asylrechtlich relevanter Weise
gefährdet ist, weshalb sie sich dort um Aufnahme bemühen kann (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
7.2 Unter diesen Umständen könnte die Frage, ob die von der Be-
schwerdeführerin geschilderten Schwierigkeiten in der Ukraine unter
den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG fallen, beziehungsweise ob die
Beschwerdeführerin allenfalls über eine valable innerstaatliche
Fluchtalternative in der Ukraine verfügen würde, offenbleiben. Indes-
sen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass den Behelligungen im Zu-
sammenhang mit der Wohnungsenteignung keine Asylrelevanz zu-
kommt. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerde-
führerin an die Behörden – vermutlich im Jahre 2003 – gelangt ist und
diese ein Verfahren eingeleitet haben, wobei ihr offenbar Gelegenheit
gegeben worden war, ihre Rechte zu verteidigen. In der Folge gab es
verschiedene Schriftenwechsel. Im Jahre 2008 wurde sie auf die Mög-
lichkeit hingewiesen, nähere Informationen beim zuständigen Departe-
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ment zu erhalten. Gemäss einem weiteren Schreiben vom (...) 2008
wurde überdies festgestellt, die Beschwerdeführer sei trotz
wiederholter Vorladungen nie erschienen. Aus diesen Gründen trifft es
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die
ukrainischen Behörden in ihrer Angelegenheit untätig geblieben sind.
Ferner fällt auf, dass im Gegensatz zu den erwähnten Schwierigkeiten
hinsichtlich der Wohnungsenteignung, welche mit zahlreichen
Beweismitteln belegt wird, die Beschwerdeführerin bei ihren
Ausführungen über das angeblich gegen sie verübte Attentat, über die
durch die Miliz erlittenen Festnahmen und über ihre politischen
Tätigkeiten in der Ukraine sehr vage und unsubstantiiert bleibt,
weshalb sie unglaubhaft erscheinen und nicht als Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Schliesslich
vermögen auch die vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen keine Asylrelevanz zu entfalten.
7.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu betrachten ist und auch keine ande-
ren Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. Das
BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft
in Moskau und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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