B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3653/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab,
dass er am (…) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und in die-
sem Zusammenhang am 13. Mai 2005 erkennungsdienstlich erfasst wor-
den war,
dass am 29. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand und ihm
dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs
für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei insbesondere vorbrachte, er sei nach
der erstinstanzlichen Abweisung seines in Österreich gestellten Asylge-
suchs im Oktober oder November 2010 in die Türkei zurückgekehrt,
dass er Anfang März 2012 erneut aus seinem Heimatstaat ausgereist und
in einem LKW über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM am 5. April 2012 ein Informationsersuchen gemäss Art. 21
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin II-VO) an die österreichischen Behörden richtete, in welchem um
Informationen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Österreich
durchlaufenen Asylverfahrens, eines allfälligen Aufenthaltstitels sowie der
von ihm verwendeten Reisedokumente ersucht wurde,
dass insbesondere um Mitteilung ersucht wurde, zu welchem Zeitpunkt
der Beschwerdeführer letztmals in Österreich in Erscheinung getreten sei,
dass die zuständige österreichische Behörde in Beantwortung der Anfra-
ge vom 5. April 2012 mit Schreiben vom 10. April 2012 namentlich mitteil-
te, der Beschwerdeführer sei bis zum 11. August 2011 in Österreich ge-
meldet gewesen,
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dass der Beschwerdeführer mit beim BFM am 11. April 2012 eingegange-
ner Eingabe eine Identitätskarte in Kopie, eine Wohnsitzbestätigung, eine
Familienbestätigung sowie ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom
11. März 2012 zu den Akten reichte,
dass das BFM am 12. April 2012 an die österreichischen Behörden ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO richtete, unter Hinweis darauf, dass die von
diesem vorgebrachte Rückkehr in sein Heimatland als unglaubhaft erach-
tet werde,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 13. April 2012 der
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die bestehende Ak-
tenlage nicht zustimmten und um nähere Informationen hinsichtlich des
Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers zwischen November 2010 und
März 2012, seines Reisewegs, sowie der Fragen, ob er in einem weiteren
Mitgliedsstaat ein Asylgesuch gestellt habe und ob er das Hoheitsgebiet
der Mitgliedsstaaten für eine Dauer von mehr als drei Monaten verlassen
habe, ersuchten,
dass das BFM mit Schreiben vom 4. Mai 2012 den österreichischen Be-
hörden weitere Informationen zu den von ihnen aufgeworfenen Fragen
lieferte und das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers erneuer-
te,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ei-
ner Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin II-VO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforder-
te, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass es zur Begründung ausführte, die österreichischen Behörden hätten
dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO zugestimmt,
dass somit Österreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung
der Dublin II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin
II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs keine Einwände gegen eine Zuständigkeit Österreichs für sein
Asylgesuch erhoben habe,
dass im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich
von Oktober oder November 2010 bis März 2012 in der Türkei aufgehal-
ten, als unglaubhaft zu erachten sei, zumal er keine entsprechenden Be-
weismittel eingereicht habe und seine diesbezüglichen Aussagen stereo-
typ, undetailliert und nicht nachvollziehbar seien,
dass in Anbetracht der Zustimmung der österreichischen Behörden zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sie
diese Einschätzung teilen würden,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 14. Dezember 2012 zu erfol-
gen habe,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers
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nach Österreich vorliegen würden und weder die dort herrschende Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Österreich sprechen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dort-
hin als zulässig und zumutbar zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das BFM
sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass er in formeller Hinsicht darum ersuchte, die Vollzugsbehörden seien
superprovisorisch anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen bis zu
einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung abzusehen,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen einen Arztbe-
richt vom 25. August 2011, eine Lohnabrechnung vom Januar 2011 sowie
einen Busfahrschein vom 25. Dezember 2011 und eine Fürsorgebestäti-
gung der Gemeinde C._______ vom 10. Juli 2012 zu den Akten reichte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit
entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf einge-
gangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
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sen – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent-
scheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Österreich ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 12. April 2012 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin II-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
14. Juni 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch
eingereicht zu haben,
dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dub-
lin-Vertragsstaaten obliegt,
dass eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-
II-VO nur dann gerügt werden kann, wenn eine Wiederaufnahme durch
einen unzutreffend bestimmten Staat zu einer Verletzung der EMRK füh-
ren würde, oder die Anwendung der Dublin II-VO, das Konsultationsver-
fahren oder die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mit-
gliedsstaats als grob fehlerhaft zu bezeichnen wären (vgl. dazu CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, K8 zu Art. 20 mit Verweis auf K10 f. zu Art. 19),
dass vorliegend eine drohende Verletzung einer durch die EMRK ge-
schützten Rechtsposition vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht
wurde und sich aus den Akten auch keine entsprechenden Hinweise er-
geben,
dass ferner weder den österreichischen Behörden noch dem BFM ein
grob fehlerhaftes Vorgehen bei der Feststellung der Zuständigkeit für das
Begehren des Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann,
dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass an der Echtheit der Lohnabrechnung vom Januar 2011 zu zweifeln
ist, da diese im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anläss-
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lich der Befragung zur Person vom 29. März 2012 steht, er sei keiner Er-
werbstätigkeit nachgegangen (Akten BFM A5, Seite 4),
dass jedenfalls die vom Beschwerdeführer beigebrachten Dokumente
nicht geeignet sind, einen ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerde-
führers von mehr als drei Monaten ausserhalb des Hoheitsgebiets der
Dublin-Mitgliedstaaten nach der Asylgesuchseinreichung in Österreich zu
belegen,
dass demnach die Rüge des Beschwerdeführers gegen die Zuständigkeit
Österreichs für das vorliegende Asylverfahren nicht gehört werden kann,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres in einen
Drittstaat (vorliegend Österreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung
des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer sich im Weiteren zwar gegen eine Rückkehr
nach Österreich ausspricht, indem er geltend macht, es drohe ihm in An-
betracht der Abweisung seines Asylgesuchs durch die österreichischen
Behörden eine Rückführung in den Heimatstaat,
dass aber Österreich unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass die Dublin II-VO voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-
Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist,
dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus
dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder ernst-
hafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des zuständigen Staa-
tes im konkreten Fall das internationale Völkerrecht nicht respektieren
würden (BVGE 2001/9 E. 6, BVGE 2010/45 E. 7.5.),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall die
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staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass indessen solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Österreich seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, einhalte,
mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl.
vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-
7.5, S. 637-639),
dass das Gericht zudem nicht zum Schluss gelangt, Österreich verletze
nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Österreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung in die Türkei bei den österreichischen Behörden auf
dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich entgegenste-
hen könnten,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen sind, die einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Österreich entgegenstehen und aus diesem
Grunde das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
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Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
vorgebrachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: