B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3653/2016
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).
E-3653/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
26. Mai 2015 und gelangte am 29. Mai 2015 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Juni 2015 wurde er zu seiner Person,
dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Be-
fragung zur Person BzP).
B.
Das SEM ersuchte am 9. Juni 2015 die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo darum, Abklärungen zu allfällig ausgestellten Visa für den Be-
schwerdeführer in Drittstaaten zu tätigen.
C.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die Schweizerische Botschaft dem
SEM seine Abklärungsergebnisse mit.
D.
Am 25. April 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Ge-
suchsgründen angehört. Überdies wurde ihm das rechtliche Gehör zum
Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft gewährt.
E.
E.a Der Beschwerdeführer machte in der BzP und in der Anhörung im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______,
Distrikt Vavuniya (Nordprovinz, Vanni-Gebiet). Wegen der anhaltenden
Kampfhandlungen zwischen der paramilitärischen Organisation LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der sri-lankischen Armee sei er im
Jahr 2008 zusammen mit seiner Familie (Eltern und drei Schwestern) aus
B._______ geflüchtet und habe sich fortan an verschiedenen Orten aufge-
halten, unter anderem auch im Camp "C._______" bei Vavuniya. Während
der Kriegszeit in den Jahren 2008 und 2009 habe er die LTTE unterstützt,
indem er für deren Mitglieder Essen und Kleider besorgt habe. Er selbst
sei aber nicht Mitglied der LTTE gewesen. Seine ältere Schwester
D._______ (nachfolgend: [D._______]) habe während des Krieges hinge-
gen bei der LTTE gearbeitet. Sie sei für die Finanzen zuständig gewesen.
Als die Familie im Camp "C._______" gewesen sei, sei D._______ wegen
ihrer LTTE-Verbindung zu einer Befragung mitgenommen worden. Seither
sei sie verschwunden.
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Im Jahr 2010 sei seine Familie wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo
sie heute noch lebe und über ein eigenes Haus und Grundstück verfüge.
Er selbst habe bei einem Onkel in E._______ gewohnt und dort bis im Au-
gust 2013 die Schule besucht, weil es in B._______ keine Schule gegeben
habe. Nach seinem Schulabschluss sei er zu seinen Eltern nach
B._______ zurückgekehrt und habe seinen Vater in der Landwirtschaft un-
terstützt. Kurze Zeit später habe das sri-lankische Militär angefangen,
Grundstücke zu konfiszieren, darunter auch dasjenige seines Vaters. Er
habe deswegen 2014 den Verein "F._______" mitbegründet und gegen das
Vorgehen des Militärs protestiert, indem er Plakate angebracht und Flug-
blätter verteilt habe.
Im September 2014 seien er und weitere Mitglieder des Vereins
"F._______" wegen ihrer Aktivitäten von sri-lankischen Armeeangehörigen
des "G._______" aufgesucht und befragt worden. Im Februar 2015 sei er
zu einer weiteren Befragung vorgeladen und danach zwei bis drei Tage
inhaftiert gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, Verbindungen zur LTTE
zu haben und diese zu unterstützen. Im März 2015 sei er ein weiteres Mal
von sri-lankischen Armeeangehörigen aufgesucht worden. Man habe sein
Elternhaus durchsucht und dabei eine Tasche mit Waffen "entdeckt", wel-
che die Armeeangehörigen jedoch selbst zuvor im Haus deponiert hätten.
Er sei unter diesem Vorwand mitgenommen worden und während etwa
zehn Tagen in Haft gewesen. Mithilfe seines Vaters – dieser habe einem
Beamten Geld bezahlt – sei er wieder frei gekommen. Danach habe er sich
während zweier Monate bei einem Freund seines Vaters in H._______ ver-
steckt, bis er mithilfe eines Schleppers nach Colombo habe reisen können,
von wo aus er am 26. Mai 2015 aus Sri Lanka ausgereist sei. Nach seiner
Ausreise habe sich der sri-lankische Geheimdienst mehrmals bei der Fa-
milie nach ihm erkundigt.
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, seit seiner Ankunft in der
Schweiz an tamilischen „Heldentagsfeierlichkeiten“ teilgenommen zu ha-
ben.
E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen
sri-lankischen Identitätsausweis und seine temporäre Identitätskarte (je im
Original), einen Auszug aus dem Geburtsregister (in Kopie) und ein Bestä-
tigungsschreiben des Camps "C._______" (in Kopie) zu den Akten.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016, eröffnet am 11. Mai 2016, stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
G.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten.
H.
Das SEM entsprach dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in-
soweit, als es ihm – mit Ausnahme von internen Aktenstücken und solchen,
welche als „überwiegend öffentlichen oder privaten Interessen an der Ge-
heimhaltung“ unterliegend paginiert waren – mit Schreiben vom 2. Juni
2016 Einsicht gewährte.
I.
I.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuali-
ter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, subeventualiter zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
einem Eventualantrag ersuchte er darum, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen, subeventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
I.b In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm das Spruchgremium
im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und mit geeigneten Mitteln zu bele-
gen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Ferner er-
suchte er um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, insbeson-
dere in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis-
mittel, wobei das SEM in diesem Zusammenhang aufzufordern sei, ein Be-
weismittelverzeichnis zu erstellen. Weiter sei ihm nach Gewährung der Ak-
teneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz
zurückgewiesen werde, sei er erneut anzuhören und es sei von Amtes we-
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gen ein psychiatrischer Bericht, einzuholen; eventualiter sei ihm eine an-
gemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen beziehungsweise eines
psychiatrischen Berichts anzusetzen (Beschwerdedossier, act. 1, S. 27).
I.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu
den Akten:
eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive An-
hang (CD mit Quellen), Stand vom 22. Februar 2016
ein als Aktennotiz bezeichnetes Schreiben der Schweizerischen Botschaft in
Colombo, datiert vom 17. Februar 2016
einen Bericht der United Nations, Human Rights Council, vom 23. Februar
2015
ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014
Im Rahmen der Beschwerdebegründung offerierte der Beschwerdeführer
sinngemäss, weitere Beweismittel bezüglich der geltend gemachten
Vorfluchtgründe einzureichen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 stellte die damalige Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 4. Juli 2017
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzubezahlen. Dem Beschwerde-
führer wurde das Spruchgremium mitgeteilt und Kopien der im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Beweismittel zur Einsicht vorgelegt. Gleich-
zeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, nach erfolgter Einsicht-
nahme eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Vor dem Hintergrund
des auf Beschwerdeebene geltend gemachten schlechten Gesundheitszu-
standes wurde er sodann aufgefordert, innert Frist ein aktuelles Arztzeug-
nis und zusätzlich die in der Beschwerdeschrift sinngemäss offerierten Be-
weismittel einzureichen.
K.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 4. Juli 2016 fristgerecht be-
zahlt.
L.
Nach Einsichtnahme in die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel ergänzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli
2016 seine Beschwerde vom 10. Juni 2016. Für die Einreichung der mit
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Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 verlangten Beweismittel ersuchte
er gleichzeitig um eine Fristerstreckung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 wies das Gericht das Fristerstre-
ckungsgesuch vom 25. Juli 2016 ab, wobei auf die Berücksichtigung aus-
schlaggebender Beweisvorbringen nach Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen
wurde.
N.
Mit Eingabe vom 9. August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Bestä-
tigungsschreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom
29. Juli 2016 samt Zustellkuvert (je im Original) und Empfangsschein (in
Kopie) zu den Akten.
O.
Das SEM wurde am 27. September 2016 zur Vernehmlassung eingeladen.
Es liess sich mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 zur Beschwerde verneh-
men.
P.
Mit Replik vom 28. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung. Als weitere Beweismittel reichte er ein
Schreiben seiner Mutter vom 5. Januar 2016 an die "Human Rights Com-
mission of Sri Lanka" (in Kopie) und eine aktualisierte Zusammenstellung
von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen),
Stand vom 12. Oktober 2016, zu den Akten.
Q.
Am 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das Ver-
fahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. August 2017 in die Zu-
ständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer der Spruchkörper sowie die für das Verfahren zuständige Gerichts-
schreiberin, welche indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21 Abs. 1
VGG [e contrario]), bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 2. August 2017
wurde sodann mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin Christa
Luterbacher aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Ab-
teilung V für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mehr zuständig
sei und ab dem 1. August 2017 neu Richterin Constance Leisinger den
Vorsitz führe. Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Ge-
nüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Beweispflicht un-
terliegt das Gericht nicht.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Gericht habe ihm zu bestäti-
gen, dass der Spruchkörper zufällig ausgewählt worden sei, ist auf Folgen-
des hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil
E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich erläutert, dass kein verfas-
sungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des
Spruchkörpers besteht und dass es an einer rechtlichen Anspruchsgrund-
lage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt
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zu erhalten, fehlt (siehe dort E. 4.2; vgl. auch Urteil E-6020/2017 vom
27. November 2017 E. 4.1). Der entsprechende Antrag ist deshalb abzu-
weisen.
4.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer, seinem Antrag entsprechend,
Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Be-
weismittel gewährt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, nach er-
folgter Einsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Davon hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2016 Gebrauch gemacht.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer berechtigterweise,
dass das SEM kein Beweismittelverzeichnis erstellt hat. Die Praxis des
SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in
der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne diese ins Akten- bezie-
hungsweise Beweismittelverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Ge-
bot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als
rechtswidrig zu bezeichnen ist, soweit die Abgabe der Beweismittel an an-
derer Stelle aus den Akten hervorgeht (vgl. hierzu A3/10, S. 6). Damit hat
die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem es
sich jedoch nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt, der Be-
schwerdeführer nach Zustellung aller eingereichten Beweismittel durch
das Bundesverwaltungsgericht Stellung beziehen konnte und dem Bun-
desverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, er-
weist sich der Verfahrensfehler als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen
der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1), zumal eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einem prozessökonomischen
Leerlauf gleichkäme.
5.
In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen (Verletzung des recht-
lichen Gehörs, der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben,
welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend macht und dazu ausführen lässt, dass anlässlich der Anhörung
vom 25. April 2016 massive Verständigungsprobleme zwischen ihm und
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Seite 9
der beigezogenen Übersetzerin bestanden haben, weshalb er sich nicht
frei zur Sache habe äussern können (Beschwerdedossier, act. 1, S. 7, S. 9
f.), ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Im Anhörungsprotokoll (A14/7) finden sich keine Hinweise, wonach zwi-
schen dem Beschwerdeführer und der Übersetzerin Verständigungsprob-
leme bestanden hätten. Im Gegenteil erklärte der Beschwerdeführer zu Be-
ginn der Anhörung, dass er die Übersetzerin gut verstehe. Sodann wurde
ihm das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unter-
schriftlich als richtig und vollständig. Seine in der Beschwerde geäusserte
Vermutung, wonach die Übersetzerin offensichtlich nicht aus Sri Lanka
stamme, er den gesprochenen Dialekt deshalb nicht gut verstanden habe,
konnte widerlegt werden, nachdem das SEM im Rahmen der Vernehmlas-
sung bestätigte, dass es sich bei der Übersetzerin um eine sri-lankische
Staatsangehörige handelt, welche seit mehreren Jahren für das SEM über-
setzt. Hinzu kommt, dass die anwesende Hilfswerkvertretung dem Be-
schwerdeführer zu Beginn der Anhörung mitteilte, sie würde ebenfalls Ta-
milisch verstehen, ihre Rolle würde aber verlangen, dass sie sich auf
Deutsch äussere (A14/17, Seite 1). Hätten zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und der Übersetzerin tatsächlich Verständigungsprobleme bestanden,
wäre demnach davon auszugehen, dass die Hilfswerkvertretung einge-
schritten wäre oder zumindest im Protokoll einen entsprechenden Vermerk
hätte anbringen lassen. Vor diesem Hintergrund ist das Infragestellen der
fachlichen Qualitäten der Übersetzerin nicht haltbar. Die Rüge, der Be-
schwerdeführer habe sich aufgrund von Verständigungsproblemen nicht
frei zur Sache äussern können, dringt damit nicht durch.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren psychische
Beeinträchtigungen geltend macht und dazu ausführen lässt, der SEM-Mit-
arbeiter habe aufgrund mangelnder Empathie in der Anhörung nicht be-
merkt, dass er sich in einer „klar sichtbaren schlechten psychischen Ver-
fassung" befunden habe, sowie dass der SEM-Mitarbeiter den Vermerk der
Hilfswerkvertretung im Anhörungsprotokoll nicht beachtet habe, aufgrund
dessen aber zu weitergehenden Abklärungen verpflichtet gewesen wäre
(Beschwerdedossier, act. 1, S. 7, S. 10 f.), ist Folgendes festzustellen:
Die Hilfswerkvertretung hat auf dem Unterschriftenblatt der Anhörung zum
Protokoll keine Einwände angebracht und auch unter der Überschrift „Be-
obachtungen der Anhörung“ keine weiteren Bemerkungen gemacht. Unter
der Überschrift „Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen“ hat die
Hilfswerkvertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der
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Anhörung leise gesprochen, rote, glasige Augen aufgewiesen und am Kör-
per gezittert habe, weshalb sie anrege, von Amtes wegen einen psychiat-
rischen Bericht einzuholen (A14/17, letzte Seite). Aus dieser Anregung
kann indes noch keine Notwendigkeit einer weitergehenden psychiatri-
schen Abklärung abgeleitet werden, weil ein solcher Entscheid in der Dis-
position der Vorinstanz liegt. In der Vernehmlassung wurde vom zuständi-
gen Fachspezialisten ausgeführt, er könne die Beobachtung der Hilfswerk-
vertreterin im konkreten Fall, wonach die psychische Verfassung des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung schlecht gewesen sei, nicht
nachvollziehen. Der Beschwerdeführer habe aber einsilbig und „etwas ver-
stört“ auf die Konfrontation mit dem Abklärungsergebnis der Schweizeri-
schen Botschaft reagiert. Dies sei aus dem Protokoll ersichtlich. Der Be-
schwerdeführer habe offensichtlich nicht gewusst, wie er mit den ihm ent-
gegengehaltenen Fakten umgehen solle. Aus der Konsultation des Anhö-
rungsprotokolls lassen sich tatsächlich keine konkreten Anhaltspunkte da-
für finden, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung in einer Si-
tuation war, welche es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes verun-
möglicht hat, seine Asylgründe umfassend und abschliessend darzulegen.
Bis heute hat er – auch nach Aufforderung im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens – kein Arztzeugnis vorgelegt, welches seine Vorbringen bezüg-
lich seines Gesundheitszustandes bestätigen würde. Es kann dem SEM
unter diesen Umständen nicht vorgehalten werden, das rechtliche Gehör
verletzt (oder gar den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt)
zu haben, indem es nicht weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers getätigt hat. Ebenfalls kann dem SEM-Mitarbeiter
nicht vorgeworfen werden, diesbezüglich mangelnde Empathie gezeigt zu
haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb auch nicht dazu
veranlasst, von Amtes wegen weitere Abklärungen bezüglich des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der entsprechende
Beweisantrag wird abgewiesen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine unvollständige und unrich-
tige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM geltend. Dazu lässt er Fol-
gendes ausführen:
Während der Anhörung habe es an einem Vertrauensverhältnis gefehlt,
was auf das Verständigungsproblem zwischen ihm und der Übersetzerin
zurückzuführen sei. Der zuständige Sachbearbeiter habe sodann nur über
mangelnde Länderkenntnisse zu Sri Lanka verfügt, weshalb die tatsächli-
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Seite 11
che Verfolgungsgeschichte nicht richtig erfasst worden sei (Beschwerde-
dossier, act. 1, S. 7). So sei seine älteste Schwester D._______ nicht – wie
bisher vorgebracht – in der Administration der LTTE tätig gewesen, son-
dern sie habe während Jahren in einer Frauengruppe der LTTE gekämpft.
Zudem sei sie mit einem ranghohen LTTE-Aktivisten verheiratet gewesen.
Nachdem die sri-lankischen Behörden auf das Ehepaar aufmerksam ge-
worden seien, seien die beiden untergetaucht. Es würden Hinweise dafür
vorliegen, wonach die beiden weiterhin damit beschäftigt seien, eine neue
bewaffnete Bewegung zu formieren. Er, der Beschwerdeführer, habe wäh-
rend der Anhörung nicht über die wahre Tätigkeit seiner Schwester und
ihres Ehemannes sprechen können, weil er befürchtet habe, dass die be-
treffenden Informationen nach Sri Lanka gelangen würden. Seine Schwes-
ter habe ihm nahe gelegt, dass er nie ihre wahre Tätigkeit verraten dürfe,
weil er sie ansonsten in Lebensgefahr bringen würde. Erst sein Rechtsver-
treter habe ihn davon überzeugen können, dass die Schweizerischen Be-
hörden keine Informationen weiterleiten würden. Gerade wegen seiner
Schwester, so der Beschwerdeführer weiter, sei durch die sri-lankischen
Behörden ab 2013 massiver Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt wor-
den, nachdem die sri-lankischen Behörden im Rahmen des Screening-Pro-
zesses hinter die wahren Tätigkeiten von D._______ und ihres Ehemannes
gekommen seien. Vor allem auch sein in E._______ lebender Onkel, bei
welchem er zeitweise gewohnt habe, sei wegen D._______ massiv unter
Druck gestanden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer wieder
nach B._______ zurückkehren müssen, weil der Onkel nicht mehr in der
Lage gewesen sei, ihn weiterhin bei sich aufzunehmen.
Auffallend sei weiter, dass das SEM ihn nicht ernsthaft zu seiner Tätigkeit
für die LTTE befragt habe respektive seine offensichtlich ausweichenden
Antworten hingenommen habe und einfach davon ausgegangen sei, dass
er lediglich „ein bisschen Kleidung und ein bisschen Nahrungsmittel“ orga-
nisiert habe. Selbstverständlich habe er – wie zu jener Zeit alle Jugendli-
chen im Vanni-Gebiet – an den obligatorischen Trainings in der Schule teil-
genommen. Auch habe er die ideologische Schulung durch die LTTE er-
halten und sei ab Anfang 2008 bis Mai 2009 zu „unzähligen Dienstleistun-
gen“ für die LTTE beigezogen worden.
Das SEM habe sodann nicht genügend berücksichtigt, dass er aus dem
Vanni-Gebiet stamme beziehungsweise vor seiner Ausreise dort gelebt
habe. Betreffend die Wegweisung sei es zum Schluss gekommen, dass er
im Sinne einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzalternative bei sei-
nem Onkel in E._______ leben könne. In diesem Zusammenhang habe es
E-3653/2016
Seite 12
das SEM unterlassen, die heutige Situation seines Onkels abzuklären.
Schliesslich habe sich das SEM in seinem Entscheid auf Gerichtsent-
scheide gestützt, welche auf die Beurteilung der Sicherheitslage, wie sie
sich Ende 2010 in Sri Lanka präsentiert habe, abstellen würden. Zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gehöre auch, die aktuelle
Lage im jeweiligen Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
5.3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten allgemein der Untersuchungsgrund-
satz und die Pflicht der verfügenden Behörde zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese behördliche Un-
tersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Insbesondere besteht
die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken.
Naturgemäss kommt der Mitwirkungspflicht dann ein besonderes Gewicht
zu, wenn die gesuchstellende Person von entscheidwesentlichen Tatsa-
chen bessere Kenntnis als die Behörden hat, welche ohne ihre Mitwirkung
gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden
könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2.2 m.w.H.). So hat die gesuchstellende
Person bei der vertieften Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG alle Gründe
zu nennen, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die allgemeinen Anforderungen an die
mündliche Anhörung und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches
Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asyl-
suchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von
der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung
insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des
Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären.
5.3.3 Bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprobleme während
der Anhörung sowie der aus Sicht des Beschwerdeführers fehlenden Em-
pathie des befragenden Sachbearbeiters kann auf die vorstehenden Erwä-
gungen 5.1 f. verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer dar-
über hinaus auf den Standpunkt stellt, er habe aufgrund eines fehlenden
Vertrauensverhältnisses während der Anhörung den Sachverhalt nicht voll-
ständig beziehungsweise nicht richtig vortragen können, weil er Angst ge-
habt habe, dass seiner Schwester D._______ daraus Nachteile erwachsen
würden, ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn der Anhörung auf seine
Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der zuständige Sachbear-
beiter fordert ihn auf, alle für sein Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu
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Seite 13
nennen und machte ihn darauf aufmerksam, dass es in seinem Interesse
liege, zur lückenlosen Erstellung des Sachverhaltes beizutragen, weil die
Vorinstanz nur die ihr bekannten Sachverhaltselemente prüfen könne. Wei-
ter wurde er aufgefordert, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen,
und darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und
diese nicht an seine heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, wes-
halb er ohne Furcht reden könne. Dass es Asylsuchenden oft schwer fällt,
in Anwesenheit unbekannter Personen über ihre Asylgründe zu sprechen,
ist nachvollziehbar. Es kann im Rahmen einer einzigen Anhörung in der
Regel auch nicht erwartet werden, dass ein vollkommenes Vertrauensver-
hältnis zwischen den Asylsuchenden und den an der Anhörung anwesen-
den Personen entsteht. Gleichwohl liegt es im Verantwortungsbereich der
Schutzsuchenden, Sachverhaltselemente vorzutragen, über welche das
SEM keine Kenntnis haben kann. Wenn es der Beschwerdeführer nun un-
terlässt, Umstände, welche für ihn fluchtrelevant waren und die letztlich nur
er kennt, zu nennen, obwohl er die Gelegenheit dazu erhält, kann dem
SEM nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe den Sachverhalt nicht
richtig oder nicht vollständig festgestellt. Das SEM hat vorliegend alle ent-
scheidrelevanten Umstände berücksichtigt und ist bezüglich der geltend
gemachten Vorfluchtgründe zum Schluss gekommen, dass diese den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Gestützt auf die
Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel hat
es den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung vollständig und richtig
festgestellt, weshalb die diesbezügliche formelle Rüge ebenfalls nicht
durchdringt und das Bundesverwaltungsgericht sich auch nicht dazu ver-
anlasst sieht, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der entspre-
chende Beweisantrag wird folglich abgewiesen. Verspätete Vorbringen auf
Beschwerdestufe oder im Rahmen ausserordentlicher Rechtsmittelverfah-
ren sind aber unter dem Aspekt zwingender völkerrechtlicher Wegwei-
sungshindernisse immer dann zu berücksichtigen, wenn sie wesentlich
sind. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen
verwiesen.
5.4
5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz
habe nicht (genügend) berücksichtigt, dass er aus dem Vanni-Gebiet
stamme beziehungsweise sich vor seiner Ausreise dort aufgehalten habe,
macht er damit vornehmlich eine Verletzung seines Rechts auf Prüfung der
Parteivorbringen, mithin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
E-3653/2016
Seite 14
5.4.2 Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Das gilt
für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die
zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1).
5.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der an-
gefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM seine wesentlichen Vorbrin-
gen gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres mög-
lich war. Insbesondere hat das SEM den Umstand, dass der Beschwerde-
führer aus dem Vanni-Gebiet stammt, im Sachverhalt, welchen es seinen
Erwägungen zugrunde gelegt hat, berücksichtigt. Auch hat es im Rahmen
der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ausgeführt, dass eine Wegwei-
sung ins Vanni-Gebiet nicht zumutbar sei, im Falle des Beschwerdeführers
jedoch eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in E._______
bestehe. Letzteren Schluss hat das SEM gestützt auf die Aussagen des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gezogen. Soweit der
Beschwerdeführer diesbezüglich zu einem anderen Schluss gelangt, liegt
darin keine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen bezie-
hungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht vor, sondern eine in-
haltliche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher ein-
zugehen ist. Dasselbe gilt im Übrigen für das Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wegweisungs-
vollzuges zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er über genügend Be-
rufserfahrung in der Landwirtschaft verfüge.
Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach das SEM sich nicht an der ak-
tuellen Praxis orientiere und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen
abstütze, stellt schliesslich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts
durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Umstand, dass das SEM be-
treffend Sri Lanka auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen
E-3653/2016
Seite 15
Einschätzung folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht jedenfalls
nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht.
5.5 Die formellen Rügen sind – mit Ausnahme derjenigen, dass das SEM
kein Beweismittelverzeichnis erstellt hat, dieser Mangel sich auf Beschwer-
deebene jedoch als geheilt erwiesen hat – unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechts-
begehren sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
E-3653/2016
Seite 16
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Sie führte
hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der
Umstände seiner Haftentlassung widersprüchliche Aussagen gemacht. So
habe er in der BzP betreffend die Haftentlassung im Februar 2015 ausge-
führt, man habe ihn eines Nachts in die Nähe seines Elternhauses gebracht
und ihn dann freigelassen. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorge-
bracht, er sei aus dem Armeelager entlassen worden. Er habe danach den
Bus genommen und sei nach Hause gefahren. Bezüglich der Freilassung
im März 2015 habe er in der BzP sodann geltend gemacht, ein Komman-
dant des Armeelagers sei zu ihm in die Zelle gekommen, habe ihn hinaus
zu einem Fahrzeug gebracht und ihn dann nach Hause gefahren. In Wi-
derspruch dazu habe er in der Anhörung ausgeführt, eine Armeeperson
habe ihn nach draussen begleitet, wo sein Vater gewartet habe. Mit dem
Vater sei er dann nach H._______ gefahren.
Betreffend die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den beiden Inhaf-
tierungen kam das SEM sodann zum Schluss, diese würden nicht den Ein-
druck erwecken, wonach der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsäch-
lich selbst erlebt habe. Insbesondere würden seine Schilderungen zu den
Haftumständen und den geltend gemachten Übergriffen nicht über das hin-
ausgehen, was jede Person in gleicher Weise nacherzählen könne, ohne
das Gesagte tatsächlich selbst erlebt zu haben. Seine Aussagen zur Aus-
reise seien ebenfalls nicht substantiiert ausgefallen. Sodann seien an der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen, nachdem
dieser in der BzP erklärt habe, nie über einen Pass verfügt zu haben, Ab-
klärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo indes ergeben hät-
ten, dass er einen eigenen Pass besessen habe und er mit diesem im April
2013 um ein Studentenvisum bei den italienischen Behörden ersucht habe.
Das Gesuch sei damals abgelehnt worden, weil eine gefälschte Studien-
vereinbarung eingereicht worden sei. Insgesamt sei aufgrund der festge-
stellten Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der
vorgebrachten Weise von den sri-lankischen Sicherheitskräften verfolgt
worden sei. Auch die geltend gemachte Anschlussverfolgung, wonach sich
der Geheimdienst immer wieder nach ihm erkundigt habe, sei nicht glaub-
haft.
E-3653/2016
Seite 17
Im Weiteren erwog das SEM, dass die tamilische Zugehörigkeit sowie die
– zum damaligen Zeitpunkt – rund einjährige Landesabwesenheit des Be-
schwerdeführers nicht ausreichen würden, um im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen. Es
gebe keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen so-
genannten Background-Check (Befragungen, Überprüfung von Auslands-
aufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgehen
würden. Der Umstand, dass seine Schwester D._______ in der Finanzab-
teilung der LTTE gearbeitet habe und verschwunden sei, vermöge eben-
falls keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hinreichend zu begründen, zu-
mal er deswegen keine Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen
können. Auch die Teilnahme an tamilischen Veranstaltungen in der
Schweiz lasse nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei den
sri-lankischen Behörden bereits als exilpolitischer Aktivist registriert wor-
den sei, weshalb daraus nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden
könne. Schliesslich könnten auch die Hilfsarbeiten für die LTTE (Kochen,
Kleider), welche während der Kriegszeit von Tausenden anderen Personen
verrichtet worden seien, ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung begrün-
den, zumal keine Hinweise vorliegen würden, dass dieser Sachverhalt den
sri-lankischen Behörden bekannt sei.
7.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen ent-
gegen, dass seine Schwester D._______ – wie bereits erwähnt – nicht in
der Finanzabteilung der LTTE gearbeitet, sondern für diese gekämpft habe
und mit einem ranghohen LTTE-Aktivisten verheiratet gewesen sei, wes-
halb ihm eine Reflexverfolgung drohe. Der Beschwerdeführer verwies dies-
bezüglich auf das im Beschwerdefahren eingereichte Schreiben seiner
Mutter vom 5. Januar 2016 an die "Human Rights Commission of Sri
Lanka", wonach sie aufgrund der ständigen Behelligungen durch die sri-
lankischen Sicherheitskräfte wegen des Beschwerdeführers und ihrer
Tochter D._______ eine Anzeige eingereicht haben soll. Hinzu komme,
dass er während des Krieges Hilfeleistungen für die LTTE erbracht und sich
ab 2014 als Mitglied des Vereins "F._______" betätigt habe. Im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka müsse er im Rahmen eines Background-Checks
am Flughafen Colombo folglich damit rechnen, verhört, inhaftiert und ge-
foltert zu werden.
Bezüglich seiner Aussagen zum Verein "F._______" und zu den Inhaftie-
rungen, welche die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuft habe, sei zu
E-3653/2016
Seite 18
beachten, dass diese an den bereits geltend gemachten Mängeln (schlech-
ter psychischer Gesundheitszustand, Verständigungsprobleme mit der
übersetzenden Person, fehlende Empathie des SEM-Mitarbeiters, fehlen-
des Vertrauensverhältnis) leiden würden, weshalb keine korrekte Glaub-
haftigkeitsprüfung vorgenommen werden könne. Eine solche sei erst nach
einer ergänzenden Anhörung möglich. Indem die Vorinstanz jedenfalls da-
rauf schliesse, dass er aufgrund seiner Ausführungen unter anderem zu
den Reisedokumenten nicht glaubwürdig sei, verkenne sie, dass Asylsu-
chende aus verschiedenen Gründen und weil sie von ihren Schleppern
dazu angewiesen würden, diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen würden.
Bei den Aussagen zu den Reisedokumenten handle es sich zudem nicht
um Kernvorbringen des Asylgesuches. Es könne nicht gestützt auf diese
eine verlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung gemacht werden. Der Umstand,
dass er im Jahr 2013 mithilfe eines italienischen Visums habe ausreisen
wollen, sei auf die sich zu dieser Zeit zuspitzende Verfolgungssituation zu-
rückzuführen. So habe er wegen den Tätigkeiten seiner Schwester
D._______ auch nicht mehr bei seinem Onkel bleiben können.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers, namentlich eine Verfolgung aufgrund seiner Aktivitä-
ten für den Verein "F._______", zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Es
kann hierzu Folgendes festgehalten werden:
8.1.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum ersten Besuch der
sri-lankischen Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause fielen sehr vage, detail-
arm und damit unsubstantiiert aus. So erklärte er hierzu lediglich, die Si-
cherheitskräfte hätten ihn im September 2014 zu Hause aufgesucht und
ihn gewarnt, dass er keine Proteste mehr machen dürfe, da er ansonsten
mit weiteren Massnahmen beziehungsweise Strafen rechnen müsse
(A14/17, F64). Erst auf Nachfrage hin erklärte er, die Armeeangehörigen –
es seien insgesamt vier Personen gewesen (A14/17, F68) – seien mit ei-
nem Fahrzeug und in ziviler Kleidung gekommen, hätten sich als Angehö-
rige des "G._______" ausgewiesen und ihm vorgeworfen, er würde versu-
chen, die tamilische Bevölkerung zu mobilisieren. Man habe ihm auch vor-
geworfen, Verbindungen zur LTTE zu haben (A14/17, F67). Weitere dezi-
dierte Angaben konnte der Beschwerdeführer hierzu nicht machen, was
unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar ist, zumal er erst-
mals von sri-lankischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sein soll. In
E-3653/2016
Seite 19
diesem Zusammenhang verhält sich der Beschwerdeführer sodann wider-
sprüchlich, wenn er im Weiteren ausführt, es habe im Rahmen dieses Be-
suches eine Befragung stattgefunden (A14/17, F4), an anderer Stelle aber
vorbringt, die Sicherheitskräfte hätten gedroht, man werde sie die Vereins-
mitglieder zu einer Befragung vorladen, sollten sie ihre Vereinsaktivitäten
nicht einstellen (A14/17, F67). Letzteres impliziert nämlich, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen des ersten Besuches noch gar nicht befragt
worden war. Gegen die Glaubhaftmachung seiner Ausführungen spricht
auch der Umstand, dass er nicht in der Lage war, dezidierte Angaben zum
Inhalt einer solchen Befragung zu machen.
8.1.2 Auch die Umstände der beiden Verhaftungen im Februar und im März
2015 konnte der Beschwerdeführer nur vage und ohne nennenswerte De-
tails beschreiben. In einem freien Bericht führte er hierzu aus, er sei im
Februar 2015 zur Befragung vorgeladen und „auf heftigste Weise“ befragt
worden. Man habe ihm wieder vorgeworfen, Verbindungen zur LTTE zu
haben und dass er auf deren Wiedererschaffung abzielen würde. Es sei
ihm gedroht worden, dass er mit niemanden über diese Ereignisse reden
dürfe, da es ansonsten keine Garantie mehr für sein Leben gebe (A14/17,
F4). Zur Verhaftung im März 2015 führte er, ebenfalls im Rahmen eines
freien Berichts, sodann lediglich aus, die Sicherheitskräfte seien plötzlich
wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ein „Round-up“ gemeint
wohl Hausdurchsuchung gemacht. Sie seien ins Haus gekommen und
hätten Waffen herausgeholt, welche sie aber selbst dort deponiert hätten.
Er sei dann gewaltsam in einen Van verbracht und mitgenommen worden
(A14/17, F4, F97). Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsäch-
lich in dieser Form erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dazu Anga-
ben macht, welche von persönlichen Eindrücken gefärbt sind. Ebenfalls
wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bereits im Rahmen des freien Be-
richts, und nicht erst auf Nachfrage hin, zu den wohl einprägsamsten Er-
lebnissen, nämlich zur Haft selbst, äussert.
8.1.3 Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass auch die Schilderun-
gen zur Haft und zu den jeweiligen Haftumständen nicht den Eindruck er-
wecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selbst
erlebt (A14/17, F8490, F97101). So beschrieb er beispielsweise die
Zelle, in welche er nach seiner Verhaftung im Februar 2015 verbracht wor-
den sein soll, lediglich als „ein dunkles Zimmer“ (A14/17, F77). Weitere Be-
schreibungen dazu fehlen weitestgehend. Auch war er nicht in der Lage,
den Armeekommandanten, welcher bereits in der Zelle gewesen sein soll
(A14/17, F77), und diejenige Person, welche ihn während der zwei- bis
E-3653/2016
Seite 20
dreitätigen Haft mehrmals geschlagen haben soll (A14/17, F86), zu be-
schreiben oder sich zum Inhalt der Befragungen – schliesslich soll er wäh-
rend der Haft mehrmals befragt worden sein (A14/17, F84) – ausführlicher
zu äussern. So gab er in pauschaler Weise zu Protokoll, es sei ihm jeweils
vorgeworfen worden, Verbindungen zur LTTE zu haben (A14/17, F4, F67,
F77, F92 f.), führte aber an keiner Stelle aus, welche konkreten Vorhalte
ihm diesbezüglich gemacht worden sein sollen. Die Ausführungen zu wei-
teren wesentlichen Elementen seiner Verfolgungsgeschichte, namentlich
den geltend gemachten Übergriffen während der Haft, lassen sodann jeg-
liche Substanz und Realkennzeichen vermissen (A14/17, F85, F88, F90).
Gerade in Bezug auf körperliche Misshandlungen (er sei mit Stöcken und
Gürteln geschlagen worden; man habe ihm damit gedroht, ihn zu erschies-
sen), wären weitaus persönlicher geprägte Erzählungen zu erwarten ge-
wesen.
8.1.4 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich seiner Freilassung aus der Haft im Februar
und im März 2015 widersprüchlich ausgefallen sind. So will er gemäss ei-
genen Angaben in der BzP im Februar 2015 eines Nachts in die Nähe sei-
nes Elternhauses verbracht und dann freigelassen worden sein (A3/10,
S. 7). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, nach seiner Freilas-
sung sei er mit dem Bus nach Hause gefahren (A14/17, F96). Bezüglich
der Freilassung im März 2015 brachte er in der BzP sodann vor, ein Kom-
mandant habe ihn nach Hause gefahren (A3/10, S. 8). In der Anhörung
führte er demgegenüber aus, vor dem Gefängnis habe sein Vater gewartet
und ihn nach H._______ gefahren (A14/17, F104). Diesen Feststellungen
hielt der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nichts Substantielles ent-
gegen.
8.1.5 Nicht plausibel ist sodann, wenn der Beschwerdeführer einerseits
geltend macht, er sei als einer der Mitbegründer des Vereins "F._______"
im Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte gestanden und von ihnen we-
gen der Organisation und Teilnahme an Protesten aufgesucht und bedroht
worden (A14/17, F64, 69), an anderer Stelle aber ausführt, die Proteste
seien gar nicht wahrgenommen worden beziehungsweise diese hätten gar
nichts bewirkt (A14/17, F70). Ohnehin erweisen sich die von ihm beschrie-
benen Vereinsaktivitäten als nicht glaubhaft, zumal er auch diesbezüglich
nicht in der Lage war, dezidierte Angaben zu machen (A14/17, F4,
F4463). Angesichts der geschilderten Professionalität dieses Vereins
wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer oder die
E-3653/2016
Seite 21
Familie im Heimatstaat über Material – im Sinne von Beweismitteln – ver-
fügt, aus welcher sich auf die Existenz des Vereins und dessen genaue
Tätigkeit schliessen lässt. Keines der im Beschwerdeverfahren eingereich-
ten Beweismittel bezieht sich jedoch auf den in Rede stehenden Verein und
die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten dieses Vereins.
8.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend
macht, nebst seinen Aktivitäten für den Verein "F._______" auch aufgrund
des Profils seiner Schwester D._______ und ihres Ehemannes ins Visier
der sri-lankischen Behörden geraten zu sein, ist Folgendes festzustellen:
8.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung vorgebracht, seine
Schwester sei im Camp "C._______" zu einem Verhör gebracht worden
und gelte seither als verschollen (A14/17, F25). In der Beschwerde wird
nunmehr ausgeführt, man habe sich zunächst tatsächlich zusammen im
Camp aufgehalten, jedoch seien die Schwester und ihr Ehemann später in
jeweils unterschiedliche Camps verbracht worden, von wo aus beiden die
Flucht gelungen sei. Es habe lange Zeit kein Kontakt bestanden, weshalb
man davon ausgegangen sei, die Schwester sei nicht mehr am Leben (Be-
schwerde S. 14). Als wesentlich hervorgehoben wurde, dass die Schwes-
ter dem Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Camp mehrfach
das Versprechen abgenommen habe, sich bei sämtlichen Befragungen zu
ihrem Beitrag für die LTTE dahingehend zu äussern, dass sie lediglich in
der Finanzabteilung tätig gewesen sei. Ausgeführt wurde sodann, dass die
Familie bis zum Beschwerdezeitpunkt nie direkte Mitteilung erhalten habe,
sondern nur über Kontaktpersonen in Erfahrung gebracht habe, dass beide
in einem Versteck leben würden, wobei nicht klar sei, ob sie sich in Sri
Lanka oder im Ausland befinden. Klar sei aber, dass die Schwester und der
Ehemann im Untergrund am Wiederaufbau einer bewaffneten tamilischen
Organisation arbeiten würden. Im Jahr 2013 sei es den Sicherheitsbehör-
den durch einen Sreening-Prozess gelungen, in groben Zügen über die
effektiven Tätigkeiten von sehr vielen LTTE-Aktivisten informiert zu sein.
Sein Onkel, bei welchem er, der Beschwerdeführer, gelebt habe, sei daher
ab dem Jahre 2013 grossen Druckversuchen ausgesetzt gewesen und
habe zu seinem eigenen Schutz massive Bestechungsgelder an die Si-
cherheitskräfte bezahlen müssen, so dass er nicht mehr bei diesem habe
leben können. Dieses neue Vorbringen korrespondiere mit dem bereits be-
kannten Zeitablauf. Er versuche, mehr Informationen über den aktuellen
Aufenthaltsort und die Tätigkeit seiner Schwester in Erfahrung zu bringen
(vgl. Beschwerde S. 15).
E-3653/2016
Seite 22
8.2.2 Diese Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die Aus-
reisegründe des Beschwerdeführers unter dem flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Aspekt in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Be-
reits die geschilderte Flucht der Schwester und ihres Ehemannes aus ver-
schiedenen Internierungscamps erscheint abenteuerlich. Sie lässt sich
aber auch nicht mit dem Leben des Beschwerdeführers und seiner Fami-
lienangehörigen in Einklang bringen. Denn, sofern man die Ausführungen
als glaubhaft erachten sollte, ist scheinbar ausser dem Beschwerdeführer
und seinem Onkel in E._______ trotz angeblicher Flucht der Schwester
kein weiteres Mitglied der engen Familie (Eltern und Geschwister) in den
Fokus der Behörden geraten. Dies ist nicht plausibel. Sodann will der Be-
schwerdeführer darüber im Wissen sein, dass seine Schwester das Wie-
dererstarken der LTTE plane. Gleichzeitig will er jedoch weder ihren Auf-
enthaltsort kennen, noch je persönlich mit ihr in Kontakt getreten sein. Auch
diese Ausführungen sind in sich nicht schlüssig. Auch die Begründung, wo-
nach die Schwester dem Beschwerdeführer das Versprechen abgerungen
habe, bei sämtlichen Vernehmungen solle er ihre Tätigkeit als solche in der
Finanzabteilung der LTTE schildern, scheint im Hinblick auf das Asylver-
fahren in der Schweiz völlig unplausibel. Letztlich konnte der Beschwerde-
führer seither auch keine weiteren konkreten Aussagen zum Verbleib sei-
ner Schwester treffen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene wirken in sich
konstruiert und sind daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten.
8.2.3 An dieser Feststellung vermag auch die eingereichte Anzeige, wel-
che die Mutter des Beschwerdeführers bei der "Human Rights Commission
of Sri Lanka" erstattet haben soll, nichts zu ändern. Solche Dokumente ha-
ben nur einen geringen Beweiswert, weil jedermann eine entsprechende
Anzeige aufgeben und deren Empfang protokollieren lassen kann. Über
den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer solchen Anzeige sagt dies nichts
aus. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ja
gerade geltend macht, seine Verfolgungssituation habe sich unter anderem
wegen den Aktivitäten seiner Schwester D._______ und ihres Ehemannes
insbesondere im Jahr 2013 zugespitzt, so dass er nicht mehr bei seinem
Onkel in E._______ habe bleiben können und erstmals versucht habe, aus
Sri Lanka auszureisen (Beschwerde, S. 26 f.). Mit diesem Vorbringen ver-
sucht er aber offensichtlich seine Antragstellung für ein italienisches Visum
unter Vorlage einer gefälschten Studienvereinbarung zu rechtfertigen. Die
Anzeige seiner Mutter, welche im Jahr 2016 aufgegeben worden sein soll,
wäre in diesem Fall nämlich ganze drei Jahre nach der angeblichen Zuspit-
zung der Verfolgungssituation erfolgt, was nicht plausibel erscheint.
E-3653/2016
Seite 23
8.3 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine
Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der
vorgenannten Ausführungen darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte
in den Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere auf seine per-
sönliche Glaubwürdigkeit – einzugehen. Auch die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, füh-
ren zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheit-
lich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situa-
tion in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine
individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vor-
bringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.
9.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus an-
deren Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
E-3653/2016
Seite 24
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
9.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen.
Die vom Beschwerdeführer allenfalls erbrachten Hilfeleistungen für die
LTTE, die namentlich aus der Verteilung von Essen und Kleidern bestan-
den haben sollen, haben in den Jahren 2008 und 2009 stattgefunden
(A14/17, F3941), mithin mindestens fünf Jahre vor seiner Ausreise. Dies-
bezüglich sind ihm offensichtlich nie Nachteile widerfahren respektive sol-
che wurden im Rahmen des Asylverfahrens nicht geltend gemacht.
9.3 Es ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der geltend gemachten und in jeder Hinsicht als niederschwellig
einzustufenden Aktivitäten in der Schweiz (mehrmalige Teilnahme am Hel-
dentag) in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. Damit lie-
gen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor.
9.4 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches
Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine
der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der
tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und den tempo-
rären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt
nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
10.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
E-3653/2016
Seite 25
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
12.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen
könnten.
E-3653/2016
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12.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sri Lanka droht.
12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
12.3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer angefochtenen Verfügung, dass der
Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet unzumutbar sei. Unter Verweis
auf BVGE E-6220/2006 gelangte sie jedoch zum Schluss, dass im Falle
des Beschwerdeführers eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalterna-
tive in E._______ (ausserhalb des Vanni-Gebiets), wo der Beschwerdefüh-
rer während mehreren Jahren gelebt und die Schule besucht habe, be-
stehe.
12.3.2 Der Beschwerdeführer verneint demgegenüber das Vorliegen einer
innerstaatlichen Wohnsitzalternative und führt im Wesentlichen aus, er
habe ab 2013 nicht mehr bei seinem Onkel in E._______ wohnen können,
weil dieser durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ebenfalls massiv un-
ter Druck gesetzt worden sei.
12.3.3 Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka
ist das Bundesverwaltungsgericht im bereits zitierten Referenzurteil
E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz (offengelassen für das Vanni-Gebiet) zumutbar
ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson-
dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
tion) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesver-
waltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ge-
nerell als zumutbar (E. 9.5). Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine zu-
mutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in E._______ besteht, kann
deshalb offen gelassen werden. Nachdem die Eltern und mindestens zwei
Schwestern des Beschwerdeführers in B._______ leben, er somit über ein
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tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, ist es ihm zuzumuten, dort-
hin zurückzukehren. Seine Familie lebt sodann im familieneigenen Haus,
womit auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers gesichert wäre. Ihm
ist es zuzumuten, sich wieder im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters zu
betätigen. Schliesslich handelt es sich bei ihm um einen jungen und den
Akten gemäss gesunden Mann, welcher über eine mehrjährige Schulbil-
dung verfügt. Entsprechend kann von ihm erwartet werden, dass er in Zu-
kunft seinen eigenen Lebensunterhalt auch aus eigener Kraft bestreiten
kann, womit auch seine Einkommenssituation gesichert sein dürfte. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
12.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identi-
tätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des
Umfangs der Beschwerdesache auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Kosten sind aufgrund der festgestellten Verfahrensverletzung wegen
Nichtakturierung der Beweismittel (vgl. hierzu E. 4) durch das SEM indes-
sen auf Fr. 1400.– zu reduzieren. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten
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Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– verrechnet. Die verbleibenden
Fr. 800. sind vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
15.
Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 100.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerde-
führer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1400.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– wird zur Bezahlung derselben verwendet. Die verbleibenden
Fr. 800. sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.– zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: