Abtei lung V
E-3654/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...)0,
Irak,
(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3654/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______/Provinz Dohuk
(Nordirak) stammender ethnischer Kurde – eigenen Angaben zufolge
am 29. September 2006 sein Heimatland über die Türkei verliess und
per LKW am 3. November 2006 in die Schweiz einreiste,
dass er am 7. November 2006 in der Schweiz um Asyl ersuchte, nach-
dem er von (...) wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen worden war,
dass er am 22. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ summarisch zu seiner Person und seinen Asylgründen be-
fragt wurde,
dass er dabei angab, am (...) geboren zu sein, wobei er eine Faxkopie
seiner Identitätskarte einreichte,
dass das BFM angesichts der angegebenen Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers eine Knochenaltersanalyse veranlasste,
dass diese Analyse, welche (von D._______) am 14. November 2006
durchgeführt worden war, ein Knochenalter von 19 Jahren ergab,
dass dem Beschwerdeführer am 22. November 2006 in
zwei Nachbefragungen zu seinem allgemeinen Befinden und zu
seinem Alter das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde,
dass er dabei an seinem Alter festhielt, welches er mit der Einreichung
des Originals seiner Identitätskarte beweisen wolle,
dass er dabei ebenfalls angab, er nenne sein Alter gemäss seiner
Identitätskarte; ob er tatsächlich jünger oder älter sei, wisse er hinge-
gen nicht,
dass das BFM am Ende dieser Nachbefragungen den Beschwerdefüh-
rer darauf hinwies, dass es die Minderjährigkeit nicht als glaubhaft er-
achte, weshalb es den Beschwerdeführer im weiteren Asylverfahren
als volljährig betrachte und deshalb keine Vertrauensperson aufbieten
werde,
dass der Beschwerdeführer dazu erwiderte, so wie es das Bundesamt
für richtig erachte, sei für ihn in Ordnung,
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dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM
am 28. November 2006 mitteilte, der Beschwerdeführer könne das Ori-
ginal seiner Identitätskarte nicht nachreichen, da sie sich bei dessen
Vater befinde, welcher sich weigere, sie ihm zu schicken,
dass am 27. März 2007 eine eingehende kantonale Anhörung des Be-
schwerdeführers ohne Anwesenheit einer behördlich angeordneten
Vertrauensperson stattfand, an welcher der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte im Original zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Beschluss vom 17. Januar 2008 das Asylverfahren
abschrieb, nachdem (...) am 7. Januar 2008 mitgeteilt hatte, der
Beschwerdeführer gelte seit dem 30. September 2007 als
unbekannten Aufenthaltes,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bis
etwa Oktober 2007 in der Schweiz aufgehalten habe, worauf er sich
nach England begeben habe, um dort ein Asylgesuch einzureichen,
dass er hingegen den Abschluss des Verfahrens in England nicht ab-
gewartet habe, sondern im März 2008 dieses Land wieder verlassen
habe, um in die Schweiz zurückzukehren,
dass er am 29. März 2008 wieder in die Schweiz eingereist sei und am
31. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein
weiters Mal um Asyl nachsuchte, wo er am 21. April 2008 summarisch
befragt wurde,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 21. April 2008 das ur-
sprüngliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 vom BFM direkt angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu seinen
Fluchtgründen im Wesentlichen angab, er habe während zwei Jahren
eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen gepflegt, das wie er minder-
jährig gewesen sei, wobei sie keinen sexuellen Kontakt gehabt hätten,
dass dessen Vater ihn eines nachts gesehen habe, als er sich bei
seiner Freundin aufgehalten habe, worauf er seine Tochter aus Grün-
den der Ehre getötet habe,
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dass der Vater seiner Freundin nun nach dem Leben des Beschwer-
deführers trachte, wobei dieser auch befürchte von seinem eigenen
Vater wegen dieser Angelegenheit umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Befragungen auf die Vorakten verwie-
sen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2008 – eröffnet am 28. Mai
2008 – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien offensichtlich unglaubhaft, da sie in
vielen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an das
BFM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die
weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen
wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, er-
neut ein Asylgesuch stellt (Abs. 1), und auf dieses Gesuch nicht einge-
treten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Abs. 2),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten
auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist,
wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen
an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundes-
rats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl
2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht
nach einem weiten Verfolgungsbegriff richtet, sondern nach jenem von
Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass indessen – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers –
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf den vorliegenden Nicht-
eintretenstatbestand nicht anwendbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe vom 4. Juni
2008 namentlich rügt, das BFM habe ihm trotz seiner damaligen
Minderjährigkeit keine Vertrauensperson beigeordnet,
dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am
1. April 1990 geboren, wobei er anlässlich seiner ersten Befragung
vom 22. November 2006 zum Beleg seiner Identität die Faxkopie sei-
ner irakischen Identitätskarte und anlässlich der kantonalen Anhörung
vom 27. März 2007 das Original dieser ID-Karte zu den Akten reichte,
dass er damit zum Zeitpunkt der (von D._______) vorgenommenen
Knochenaltersanalyse vom 14. November 2006 sechzehn Jahre und
siebeneinhalb Monate alt gewesen wäre,
dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, der Beschwer-
deführer sei mindestens 19 Jahre alt (vgl. Akte A8),
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dass im Weiteren dem Bericht des D._______ zu entnehmen ist, dass
die von ihnen benutzte Methode nach Greulich und Pyle altersab-
hängige Variationen aufzeige, welche bei einem angegebenen Alter
von 16 Jahren zu einer doppelten Standardabweichung von plus/minus
30 Monaten führen könne,
dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der
Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. EMARK 2005
Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.),
dass somit das vom Beschwerdeführer angegebene Alter innerhalb
der in der Rechtsprechung festgelegten Minimalabweichung von zwei-
einhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186, in
Bestätigung des Grundsatzentscheids EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 S. 184
ff.),
dass demzufolge von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen gewesen wäre, weshalb ihm als zwar urteilsfähigen, aber
unbegleiteten und nichtvertretenen Minderjährigen vor der Durchfüh-
rung der ersten Anhörung zu den Asylgründen – der kantonalen
Befragung vom 27. März 2007 – eine rechtskundige Person hätte
zugeordnet werden sollen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 [Grund-
satzentscheid] E. und ff. S. 92 ff.), wobei diese nicht unbedingt
an der Anhörung selbst hätte anwesend sein müssen (vgl. EMARK
1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f.),
dass die Missachtung dieses Grundsatzes die Kassation des vorins-
tanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör zu Folge gehabt hätte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5.
S. 214),
dass vorliegend indessen von der Heilung dieses Mangels auszuge-
hen ist, da der relevante Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt
gelten kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 18 E. 5d.aa S. 120), nachdem das
BFM im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG am 20. Mai 2008 – also
als der Beschwerdeführer bereits volljährig war – eine weitere Anhö-
rung durchführte, obschon im bisherigen Verfahren bereits eine Anhö-
rung stattgefunden hatte (vgl. A28) und weder der Beschwerdeführer
neue Vorbringen geltend gemacht hatte (vgl. B1) noch Hinweise be-
standen hatten, die geeignet gewesen wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG),
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dass dem Beschwerdeführer somit kein Rechtsnachteil daraus ent-
standen ist, dass er vor der kantonalen Befragung vom 27. März 2007
keine Vertrauensperson zugeordnet erhielt,
dass das Bundesamt vorliegend zu Recht zum Schluss gekommen ist,
es lägen keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass nämlich im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorbringen
des Beschwerdeführers – auch ohne Berücksichtigung des Protokolls
der Anhörung vom 27. März 2007 (vgl. A28) – als offensichtlich haltlos
zu bezeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer sich insbesondere hinsichtlich des Vorfalls,
als der Vater seiner Freundin am besagten Abend vom 25. September
2006 gegen 22 Uhr 30 zu Hause bei der Freundin aufgetaucht sei, wi-
dersprüchlich geäussert hat,
dass er nämlich am 22. November 2006 anlässlich der Erstbefragung
vorbrachte, er sei am 25. September 2006 ab 21 Uhr 40 bei seiner
Freundin gewesen, während deren Familienangehörige abwesend
gewesen seien, als sie ihn um 22 Uhr 30 gebeten habe zu gehen,
worauf er das Haus verlassen habe, wobei er beim Weggehen gehört
habe, wie der Vater die Freundin gefragt habe, „was machte er
hier?“ (vgl. A1, S. 5),
dass er demgegenüber an der Direktanhörung vom 20. Mai 2008 zu-
nächst schilderte, gegen 22 Uhr 30 eine Stimme vernommen zu ha-
ben, die gefragt habe, was der Beschwerdeführer dort zu suchen
habe, worauf die Freundin des Beschwerdeführers diesen zu gehen
gebeten habe (vgl. B23, S. 5), beziehungsweise dass die Freundin ihn
gebeten habe zu gehen, weil die Stimme ihres Vaters zu hören
gewesen sei (vgl. B23, S. 7),
dass er sodann angab, er habe sich bereits ausserhalb des Hauses
befunden, als die Freundin von deren Vater gefragt worden sei, was
dieser Junge hier zu suchen gehabt habe (vgl. B23, S. 8),
dass ferner der Beschwerdeführer die zeitliche Abfolge der darauf fol-
genden Vorfälle unterschiedlich darstellte,
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dass er an der Erstbefragung vorbrachte, am darauffolgenden Tag,
also am 26. September 2006, erfahren zu haben, dass seine Freundin
getötet worden sei, und am 29. September 2006 von seiner Schwester
gewarnt worden zu sein, nicht nach Hause zu kommen, da ihn sein Va-
ter umbringen wolle, worauf er sich zu seinem Onkel begeben habe,
welcher ihn in die Schweiz geschickt habe (vgl. A1, S. 5),
dass er die Abfolge dieser Ereignisse an der Anhörung vom 20. Mai
2008 anders darstellte, nämlich dass seine Schwester ihn bereits am
darauf folgenden Tag – also am 26. September 2006 – telefonisch von
den Todesabsichten seines Vaters berichtet habe, worauf er bei sei-
nem Onkel Zuflucht gesucht habe, welcher ihn am folgenden Tag – am
27. September 2006 – darüber informiert habe, dass der Vater seiner
Freundin diese umgebracht habe (vgl. B23, S. 5 f., 9),
dass im Übrigen das fehlende Interesse des Beschwerdeführers für
die Umstände der Ermordung seiner Freundin beziehungsweise für
deren Schicksal allgemein nicht nachvollziehbar ist, zumal er immerhin
zwei Jahre lang eine enge Beziehung mit ihr gepflegt und für sie aus
Verliebtheit die ihm damals bekannten Risiken auf sich genommen
haben will (vgl. B34, S. 8; A1, S. 5),
dass ferner nicht plausibel erscheint, wie ein Freund des Cousins des
Beschwerdeführers dessen Identitätsausweis vom Vater des Be-
schwerdeführers hätte beschaffen können (vgl. A28, S. 3), wenn der
Vater diese angeblich zuvor selbst dem Onkel des Beschwerdeführers
nicht habe aushändigen wollen (vgl. A21),
dass unter diesen Umständen auch nicht als glaubhaft erscheint, dass
der Vater nach dem Leben des Beschwerdeführers trachtet,
dass für weitere Ungereimtheiten auf die Verfügung des BFM vom
27. Mai 2008 zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend angesichts der
zahlreichen, erheblichen Widersprüche und der Realitätsferne seiner
Schilderungen nicht gelungen ist, seine Vorbringen als glaubhaft er-
scheinen zu lassen, so dass sie als offensichtlich haltlos zu erachten
sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Region des Heimatstaates, wo
der Beschwerdeführer herkommt (vgl. das unter BVGE 2008 Nr. 5 zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.8), noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar ist, in den Nordirak
– wo er überdies über ein familiäres und soziales Netz verfügt (vgl. A1,
S. 3; B1, S. 4; B23, S. 4) – zurück zu kehren und sich dort wieder eine
Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilagen: Einzah-
lungsschein; BFM-Verfügung vom 27. Mai 2008 im Original)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- (kantonales Amt)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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