Abtei lung V
E-3654/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3654/2009
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus
B._______, derzeit wohnhaft in Batticaloa, ersuchte mit einem ersten
englischsprachigen Schreiben vom 28. Juli 2008 an die
schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz, wel-
ches bei der Botschaft am 12. August 2008 einging.
Zur Präzisierung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nach je-
weiliger Aufforderung der Schweizer Botschaft in Colombo weitere in
Englisch verfasste Eingaben vom 18. September 2008, vom
8. November 2008 und vom 22. November 2008 ein. Der Be-
schwerdeführer wurde auf der Schweizer Botschaft in Colombo am
27. Januar 2009 zur Sache angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei im Jahre 1991 von der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zwangsrekrutiert worden, dabei habe er eine Militärausbildung
erhalten und in einem Camp gearbeitet, bis er eines Tages aus dem
Lager der LTTE desertiert sei und sich der srilankischen Armee habe
stellen wollen. Diese sei ihm aber zuvorgekommen und habe ihn auf
der Flucht festgenommen und in ein Militärcamp geführt, wo er auch
misshandelt worden sei. Nach mehrfachen Verlegungen in verschiede-
ne Gefängnisse sei er am (...) aus dem „C._______“ entlassen worden
(Haftentlassungsbestätigung bei den Akten) und nach B._______
zurückgekehrt. Ein paar Tage nach seiner Flucht aus dem Camp der
LTTE, am (...), sei sein Bruder von einer bewaffneten Gruppe mitge-
nommen und erschossen worden (Todesbescheinigung bei den Akten).
Erst im Jahre 2003 hätten die Probleme mit den LTTE wieder begon-
nen, indem sie ihn erneut hätten rekrutieren wollen. Obwohl er
abgelehnt habe, habe er schliesslich doch während zweier Jahre
zweimal die Woche im Büro in Batticaloa für den politischen Flügel der
LTTE gearbeitet. Er sei für die Schlichtung von innerfamiliären
Streitigkeiten zuständig gewesen. Im Mai 2005 sei er nach Saudi-
Arabien gereist und erst im Jahre 2007 wieder nach Batticaloa
zurückgekehrt (Passkopie mit Einreise und Ausreisestempel bei den
Akten). Am 28. Juli 2008 hätten die Probleme wieder angefangen. Er
sei vom Criminal Investigation Departement (CID) befragt worden.
Gleichentags habe er den Vorfall dem Internationalen Komitee vom
Roten Kreuz (IKRK) und der Human Rights Commission of Sri Lanka
(HRCSL) gemeldet. Man habe ihm auch Schutz anerboten, den er
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aber wegen seiner Frau und Kinder nicht in Anspruch genommen
habe. Im August 2008 seien er und seine Familie von Unbekannten
zweimal beziehungsweise dreimal bei sich zu Hause in Batticaloa
bedroht worden. Am 15. August 2008 habe er diese Bedrohungen bei
der Polizei in Batticaloa gemeldet (Polizeirapport bei den Akten). Seit
diesen Vorfällen würden sie (die Familie des Beschwerdeführers) nicht
mehr in ihrem Haus, sondern bei Bekannten übernachten. Am (...)
habe er einen Brief der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) mit der
Aufforderung erhalten, sich bei ihnen zu melden, wobei er der Vorla-
dung keine Folge geleistet habe. Er vermutet, dass diese ihn wegen
seiner früheren Tätigkeit bei den LTTE zur Rechenschaft ziehen wolle.
Mit den vorgenannten Eingaben reichte der Beschwerdeführer zum
Beleg seiner Vorbringen und seiner Identität die vorgenannten in Eng-
lisch übersetzten Dokumente, eine Haftbestätigung des IKRK vom
11. Juli 2008 betreffend seine Inhaftierung in den Jahren 1992 bis
1993, eine englische Übersetzung des Geburtsregisterauszugs von
B._______ vom 7. Juli 2008 und andere nicht namentlich aufgeführte
Beweismittel ein.
B.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. März 2009 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab. Zur Begründung führte es aus, für die Gewährung der Einrei-
se sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der
Einreisebewilligung massgeblich. Eine vergangene Verfolgung könne
nur berücksichtigt werden, wenn sie noch andauere oder konkrete Hin-
weise auf eine künftige Verfolgung bestünden. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers sei aber zu schliessen, dass er seit der Haftentlas-
sung keine ernsthaften Probleme mit den srilankischen Behörden
mehr gehabt habe. Im Juni 2005 habe er problemlos in Richtung
Saudi-Arabien ausreisen können und bei seiner Rückkehr im Jahre
2007 habe er auch keine Probleme am Flughafen Colombo gehabt,
obwohl rigorose Sicherheitskontrollen durchgeführt worden seien. Dies
zeige, dass er seitens der srilankischen Behörden nicht als LTTE-
Mitglied beziehungsweise LTTE-Unterstützer angesehen worden sei.
Weiter führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Befragung durch das CID vom 28. Juli 2008 vermöge keine
Furcht vor einreiserelevanter Verfolgung zu begründen. Es handle sich
vielmehr um Kontroll- und Überprüfungsmassnahmen der srilanki-
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schen Sicherheitskräfte, die bei der angespannten Lage in gewissen
Regionen normal seien. Das BFM nahm zudem an, dass der Be-
schwerdeführer vom CID festgenommen worden wäre, wenn ernst-
hafte Verdachtsmomente bezüglich terroristischer Aktivitäten gegen
den Beschwerdeführer vorgelegen hätten.
Das BFM wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich all-
fälligen lokal bedingten Behelligungen seitens der srilankischen Si-
cherheitskräfte entziehen könne, indem er seinen Wohnsitz in den
Grossraum Colombo verlegen würde. In seinem Fall lägen keine An-
haltspunkte vor, aufgrund derer er eine künftige Verfolgungsmassnah-
me in Colombo befürchten müsse.
Die übrigen Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung jedoch nicht genügen, weil sie teils in wesentlichen Punkten
den gesicherten Erkenntnissen des BFM, teils der allgemeinen Erfah-
rung oder der Logik des Handelns widersprächen oder aber als reali-
tätsfremd oder widersprüchlich zu qualifizieren seien. An dieser Beur-
teilung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern
vermögen. Insbesondere die Ausführungen zur Bürotätigkeit für die
LTTE in Batticaloa und zum Zeitraum, in dem er tätig gewesen sein
soll, würden den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen.
Auf weitere Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen näher eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das BFM
gerichteter Eingabe vom 10. April 2009 (Eingangsstempel 8. Juni
2009) Beschwerde, welche von der Schweizer Botschaft an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Zur Begründung bringt er
im Wesentlichen vor, er habe keine Probleme mit der srilankischen
Regierung, aber tamilische Gruppen seien die Feinde der Regierung
und als ehemaliger Anhänger stehe er im Rampenlicht. Seitdem sich
die Karuna-Gruppe TMVP mit den Regierungstruppen verbündet habe,
habe sich seine Lage noch verschärft. Er könne unmöglich in Sri
Lanka leben. Leider könne er seine Tätigkeit für die LTTE nicht
beweisen, da er alle Dokumente aus Angst vor Verfolgung vernichtet
habe. Auf die weiteren Entgegnungen des Beschwerdeführers wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Bemühungen um Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden können (vgl. Art. 3, Art. 7, und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
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4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit oder objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die
nach wie vor geltende Praxis in EMARK 2004 Nr. 20, S. 130 mit weite-
ren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte,
dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylge-
setzes ist, weshalb es zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einrei-
se verweigerte.
5.1.1 Vorab ist der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Be-
schwerdeführer nicht als LTTE-Mitglied gelten könne, weil er ungehin-
dert aus dem Land habe aus- beziehungsweise einreisen können,
entgegenzuhalten, dass es durchaus vorkommen kann, dass einer
gesuchten Person die Ausreise bewilligt wird, da nach gesicherten
Erkenntnissen des Gerichts die Zusammenarbeit zwischen den Immig-
rationsbehörden und der Armee beziehungsweise den Sicherheitskräf-
ten nicht immer gut funktioniert.
5.1.2 Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung seitens
der Regierung ist festzustellen, dass sich dieser diesbezüglich wider-
sprüchlich geäussert hat: Während er im vorinstanzlichen Verfahren
noch Probleme mit der Regierung geltend machte, namentlich, dass er
am 28. Juli 2008 vom CID verhört worden sei, bestritt er in der Be-
schwerde zuerst, Probleme mit der Regierung zu haben, um sodann
zu betonen, als ehemaliger LTTE-Anhänger stehe er im Rampenlicht.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli
1993 aus der staatlichen Haft entlassen worden war, was aufgrund der
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eingereichten Haftentlassungsbestätigung glaubhaft erscheint,
indessen aber bis im Juli 2008 keinen weiteren vom Staat
ausgehenden Nachteilen ausgesetzt war. Erst am 28. Juli 2008 sei der
Beschwerdeführer einmal, und ohne weitergehende Folgen, vom CID
befragt worden, was im Rahmen der üblichen Kontrolle von Tamilen in
Sri Lanka nichts Aussergewöhnliches ist. Aufgrund dieser Aus-
führungen kann in keiner Weise der Schluss gezogen werden, der Be-
schwerdeführer habe seitens der Regierung eine Gefahr zu
befürchten.
5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE
kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein
erstes Mal 1992 und ein zweites Mal angeblich im Mai 2005 aus den
LTTE ausgetreten ist, nachdem er im Jahre 2003 erneut von den LTTE
rekrutiert worden sei, um für die Schlichtung von innerfamiliären Strei-
tigkeiten der LTTE-Mitglieder in einem Büro in Batticaloa tätig zu sein.
Dabei gab er an, während dieser Zeit bis zu seiner Ausreise im Mai
2005 keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A10 S. 9). Diese Tä-
tigkeit für die LTTE ist aus verschiedenen Gründen zu bezweifeln. Zum
Einen erstaunt, dass er als Schlichter in familiären Angelegenheiten
angestellt worden sein soll, obschon er als Verkäufer tätig gewesen
war und keine entsprechende Ausbildung aufwies. Andererseits igno-
riert der Beschwerdeführer, dass sich die TMVP im Jahre 2004 von
den LTTE abgespaltet hat. So gab er an, die Abspaltung sei während
seines Auslandaufenthalts in Saudi-Arabien geschehen, also
frühestens im Jahre 2005 (vgl. A10 S. 9, 13). Diese Angaben passen in
keiner Weise zu den tatsächlichen Geschehen. Im März 2004 hat sich
das in Batticaloa basierende Karuna-Lager/TMVP von den LTTE
offiziell abgespaltet. Also spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die
TMVP in Batticaloa die Macht, weshalb nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich für die LTTE in ei-
nem Büro in Batticaloa tätig gewesen – nichts von diesem Bruch
zwischen LTTE und TMVP bemerkt haben will. Anlässlich der Bot-
schaftsbefragung vom 19. Januar 2009 verneinte der Beschwerdefüh-
rer, aktuell Probleme mit den LTTE zu haben, und in der Beschwerde
sind die Vorbringen derart unsubstanziiert und widersprüchlich, dass
insgesamt nicht angenommen werden muss, der Beschwerdeführer
sei durch die LTTE gefährdet.
Auch die geltend gemachten nächtlichen Behelligungen durch Unbe-
kannte im Jahr 2008 können nicht eindeutig LTTE-Mitgliedern zuge-
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schrieben werden, zumal der Polizeirapport der Polizeistation Battica-
loa vom (...), in welchem die Anzeige des Beschwerdeführers über
diesen Vorfall protokolliert wurde, bezüglich der Urheber keine
Angaben zu Tage fördert.
5.1.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
geltend gemachten Verfolgung seitens der TMVP sind unsubstanziiert
und inkohärent ausgefallen. In seiner Eingabe vom 18. September
2008 führte der Beschwerdeführer aus, die Karuna-Gruppe habe ihn
zum Zeitpunkt der Abspaltung von den LTTE zwingen wollen, Mitglied
ihrer Partei zu werden. Weil er der Partei aber nicht beigetreten sei,
würden er und seine Familie seither bedroht. Anlässlich der Befragung
in der Schweizer Botschaft in Colombo vom 19. Januar 2009 erwähnte
er die Bedrohung durch die TMVP erst im Zusammenhang mit dem als
Beweismittel eingereichten übersetzten Brief auf Englisch, aus dem
hervorgeht, dass es sich um eine Vorladung der TMVP vom 22. De-
zember 2008 handelt. Aussagen hinsichtlich der Verfolgungsgründe
der TMVP beschränkten sich auf die unsubstanziierte Vermutung, sie
könnten böse auf ihn sein, weil er ein ehemaliges LTTE-Mitglied
gewesen sei (vgl. A10 S. 13). Insgesamt geht aus den Ausführungen
hervor, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung der TMVP
glaubhaft machen konnte.
5.2 Der Vollständigkeithalber ist anzuführen, dass der Beschwerde-
führer aus dem Osten Sri Lankas, B._______ (Distrikt Ampara),
stammt und sich seit der Rückkehr aus Saudi-Arabien im Jahre 2007
in Batticaloa aufhält, wohin während zweier Jahre, bis Mitte 2008, und
mit Hilfe der UNHCR über 180'610 Personen zurückkehren konnten.
Trotzdem verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der über
25 Jahre dauernde und mit der Niederlage der LTTE endende
Bürgerkrieg Ende Mai 2009 verheerende Auswirkungen auf die
Zivilbevölkerung hatte. Seit Beginn dieses Jahres bis Ende April 2009
gab es gemäss Angaben der Vereinten Nationen 7'000 zivile Opfer und
bis zum offiziellen Ende des Bürgerkriegs seien täglich rund weitere
1000 Zivilisten gestorben. Zurzeit leben schätzungsweise 300'000
Tamilen in Flüchtlingslagern. Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes
wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit bekämpft,
weshalb die Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur
unter Lebensgefahr oder gar nicht mehr möglich ist. Es erstaunt
deshalb nicht, dass der UN-Generalsekretär Ban Ki-moon die
srilankische Regierung auffordert, „den internationalen Ruf nach Ver-
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antwortung und Transparenz“ anzuerkennen und bei glaubhaften
Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen angemessene Ermittlun-
gen durchführen zu lassen. Bisweilen kündigt die srilankische
Regierung im Rahmen der nationalen Versöhnung eigene Ermittlungen
an (vgl. Sri Lanka, Country operation file in UNHCR, ;
„Kriegsverbrechen in Sri Lanka untersuchen“, in NZZ Online vom 6.
Juni 2009, besucht am 6. Juli 2009). Ob sich die allgemeine Lage in
Sri Lanka mit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs verbessert und
wie die Regierung mit den ehemaligen LTTE-Anhängern umgeht be-
ziehungsweise umgehen wird, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht
bekannt und noch offen. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach
wie vor unklaren Situation für die ehemaligen LTTE-Anhänger kann
vorliegend festgehalten werden, dass, abgesehen von der festgestell-
ten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers, die geschilderten Behelligungen durch Unbekannte als ungenü-
gend im Sinne des Asylgesetzes beurteilt werden müssen, um die
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen, zumal
sie nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamili-
schen Bevölkerung in dieser Region erleben.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung darzulegen vermochte
beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbarer
künftige Verfolgung vorliegen. Auch wenn die Haft im Jahre 1993
durchaus plausibel erscheint, vermag sie – wie vorgenannt ausgeführt
– keine anhaltende Gefährdung zu begründen. Ebensowenig
vermochte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die TMVP
glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer wenig substanziiert
geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch Unbekannte scheint
nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im Heimatstaat nicht
zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder auf eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des Be-
schwerdeführers (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) geschlossen werden
müsste. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und
das Asylgesuch abgewiesen.
6.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang wären dessen Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft
in Colombo und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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