B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3654/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. Juni 2012 / N (…).
E-3654/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, welcher wäh-
rend der letzten Jahre in Italien gelebt hatte, reichte am 6. April 2011 in
der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. April 2011 wurde er summarisch
befragt und am 24. Mai 2012 zu den Asylgründen angehört.
B.
Die italienischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 1. August 2011 ei-
ne Rückübernahme im Rahmen des Dublin Verfahrens ab.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Juni 2012 – eröffnet am 19. Juni
2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 10. Juli 2012 (Poststempel)
dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die An-
träge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruck-
ten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bestellung eines An-
waltes und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche An-
weisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweiterga-
be an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenwei-
tergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Ver-
fügung.
E-3654/2012
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG) ist einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zu-
ständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe dar-
über in einer separaten Verfügung informiert zu werden –, so ist die Be-
schwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2
VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem
vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-3654/2012
Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch
hin Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art.
3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG).
3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung einlässlich begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant sind und
er weder in Italien noch in seinem Heimatstaat verfolgt wird. Der Be-
schwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststel-
lung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach seinen Anga-
ben hatte er familiäre Probleme mit seinem Onkel, verliess 1990 sein
Heimatland und lebte in Italien, wo er eine Arbeitsverletzung erlitt und
nicht mehr erwerbstätig sein konnte; daraufhin reiste er illegal in die
Schweiz ein, weil Italien ihm keine Entschädigung bezahlen wollte. Der
Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
E-3654/2012
Seite 5
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]). Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist.
In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2117/2012 vom 26. April 2012). Die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Rückenprobleme)
sind gemäss den eingereichten Arztzeugnissen nicht besonders schwer
und lassen sich überall medikamentös behandeln. Weiter macht er gel-
tend, seit einem Arbeitsunfall im Jahre 2003 teilweise erwerbsunfähig zu
sein und bisher keine Rente in Italien erhalten zu haben. Betreffend die
Erhebung seines Rentenanspruchs muss er sich an die italienischen Be-
hörden wenden. Indessen ist festzustellen, dass er seither offenbar den-
noch in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.
Im Übrigen leben noch ein Bruder und eine Schwester im Heimatland, zu
welchen er regelmässig Kontakt hat und die ihn bei der Rückkehr in das
Heimatland unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach zumutbar.
E-3654/2012
Seite 6
5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Bestellung eines Anwaltes kann nicht ent-
sprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat
(Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3654/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: