Abtei lung V
E-3655/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Kathrin Stutz, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. August 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3655/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin alevitischen Glaubens aus
B._______Tunceli, mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. September 2003 und reiste
am 4. September 2003 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Am 5. September 2003 wurde sie in der Empfangsstelle
(heute: Empfangszentrum) Kreuzlingen summarisch befragt. Am
29. September 2003 folgte die einlässliche Befragung durch die
zuständige kantonale Behörde.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, sie habe sich politisch nicht betätigt. Jedoch sei ihr Bruder
D._______ wegen Unterstützung der DHKP-C im Jahre 1997 zu einer
mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er habe diese in ver-
schiedenen F-Typ-Gefängnissen verbüssen müssen. Er sei schwer er-
krankt, nachdem er sich im Jahre 2000 an einem organisierten Todes-
fasten von politischen Häftlingen der F-Typ-Gefängnisse beteiligt habe.
Die Beschwerdeführerin selber habe aus Solidarität gegenüber den Ge-
fangenen ebenfalls an mehreren Hungerstreiks teilgenommen, die sie
jedoch auf Verlangen ihrer Familie jeweils wieder beendet habe. Sie sei
zudem Mitglied des türkischen Menschenrechtsvereins IHD gewesen. Ihr
Bruder sei wegen erheblicher gesundheitlicher Probleme ins J._______
Spital in C._______ gebracht worden. Weil in dieser Zeit Verwandte die
kranken Häftlinge hätten pflegen müssen, habe die Beschwerdeführerin
diese Aufgabe übernommen und den Bruder sowie andere
Todesfastende während sechs Monaten im Spital als Beiständin gepflegt.
Sie sei dabei ständigen Schikanen durch die im Spital anwesenden
Wächter ausgesetzt gewesen. Ihr Bruder sei nach dem Spitalaufenthalt
aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend aus der Haft nach Hause
entlassen worden und hätte am 25. Juli 2003 seine Haftstrafe erneut
antreten müssen. Er sei jedoch zwanzig Tage zuvor verschwunden, wohin
wisse die Beschwerdeführerin nicht. Nachdem er seine Haftstrafe am 25.
Juli 2003 nicht angetreten habe, seien sie und ihre Familie von der Polizei
massiv bedroht worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin von Perso-
nen, bei denen es sich vermutlich um zivile Polizisten gehandelt habe, an
einen Ort gefahren, mit Vergewaltigung bedroht und verbal und sexuell
belästigt worden, da man von ihr den Aufenthaltsort ihres Bruders habe
erfahren wollen. Sie habe sich davor gefürchtet, eines Tages von diesen
vergewaltigt zu werden. Ihre Familie habe ihr keinen Schutz vor diesen
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Übergriffen bieten können, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen
habe.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
verschiedene Beweismittel, die u.a. ihre Mitgliedschaft beim IHD sowie
die Inhaftierung und die gesundheitlichen Probleme ihres Bruders be-
legen sollen, zu den Akten (Mitgliederausweis IHD lautend auf die Be-
schwerdeführerin, Anfrage/Meldung an IHD, Arztberichte des Spitals
betreffend Bruder und Bericht des IHD betreffend Bruder; Unterlagen
betreffend Urteil des Bruders).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 6. Januar 2004 beauftrage das Bundesamt die Schweizerische
Botschaft in Ankara mit Abklärungen. Deren Ergebnis teilte die Bot-
schaft dem Bundesamt mit Schreiben vom 14. Juli 2004 mit. Darin wur-
de festgehalten, die von der Beschwerdeführerin eingereichten drei
Dokumente seien echt. Ihr Bruder sei am 18. November 1997 vom
DGM C._______ gestützt auf Art. 169 des türkischen
Strafgesetzbuches zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis
(Isolationshaft) und wegen Besitzes illegaler Waffen zu fünf Jahren,
sechs Monaten und zwanzig Tagen Gefängnis verurteilt worden. Das
Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Der Bruder habe seine Haftstrafen
noch nicht verbüsst. Er sei dreimal, erstmals am 13. Februar 2002 und
letztmals am 23. Januar 2003 wegen seines schlechten
gesundheitlichen Zustandes als Folge eines Hungerstreiks
vorübergehend freigelassen worden. Die Aussage der
Beschwerdeführerin treffe zu, wonach sich ihr Bruder am 24. Juli 2003
zwecks Absitzen der Reststrafe hätte melden müssen, dies jedoch
nicht getan habe, weshalb er seither für die türkischen Behörden als
flüchtig gelte. Ferner existiere über die Beschwerdeführerin bei der
zentralen Polizei in Ankara kein Datenblatt und sie werde weder von
der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Sie unterstehe keinem
Passverbot. Hingegen existiere auf den Namen ihres Bruders ein politi-
sches Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“. Die Polizei
von C._______ habe dieses im Jahre 1996 wegen seiner
Zugehörigkeit bei der DHKP-C angelegt. Im Weiteren seien die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile nach dem Verschwinden
ihres Bruders im Jahre 2003 plausibel. Es habe in der letzten Zeit
mehrere solche Fälle gegenüber von anderen Frauen gegeben. Oft
würden diese durch Unbekannte in Zivil an einen geheimen Ort ge-
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bracht und bei fehlender Kooperation bedroht, geschlagen und sexuell
misshandelt. Zur Zeit sei kein anderes Verfahren gegen den Bruder der
Beschwerdeführerin hängig.
C.
Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22. Juli 2004 ihre Botschaftsanfrage und den Bericht der Botschaft zu
und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Diese nahm mit Schrei-
ben vom 2. August 2004 dazu Stellung. Dabei führte sie aus, ihre An-
gaben würden von der Botschaft bestätigt. Ihr Bruder sei in Deutsch-
land in einem hängigen Asylverfahren. Sie rechne als Beiständin ihres
Bruders mit grossen Problemen. Sie könnte jederzeit von der Polizei
abgeholt und befragt werden und müsse mit Folter rechnen. Sie und
ihre Familie stünden zudem wegen ihres Engagements gegen die Iso-
lationshaft im Visier der Behörden. Dem beigelegten Flugblatt des Ve-
reins (...) könne die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer
solchen Demonstration entnommen werden.
D.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 17. August 2004, eröffnet
am 20. August 2004 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand
die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 13. September 2004 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls, jeden-
falls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein
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fremdsprachiges Schreiben (Bestätigung der türkischen Menschen-
rechtsorganisation TIHV von (...) eingereicht.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 20. September 2004
wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, das eingereichte Be-
weismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wur-
de auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in einen spä-
teren Zeitpunkt verwiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert,
eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
G.
Am 29. September 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine deutsche
Übersetzung der Bestätigung des TIHV (...), eine Fürsorgebestätigung
der E._______ vom 29. September 2004 und ein weiteres Beweismittel
samt deutscher Übersetzung der relevanten Teile (Rapport des IHD
Istanbul betr. Menschenrechtsverletzungen) zu den Akten.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. November
2004 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 13. Dezember 2004 Stellung.
J.
Am 7. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin ein Referenz-
schreiben von F._______ mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
K.
Am 27. Februar 2006 erkundigte sich die Beschwerdeführerin über
den Stand des Beschwerdeverfahrens. Am 7. März 2006 wurde diese
Anfrage beantwortet.
L.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin Un-
terlagen ihres Bruders ein, aus denen hervorgehe, dass dieser in
Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe.
M.
Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernah-
Seite 5
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me des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfah-
ren mit.
N.
Am 10. September 2007 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach
dem Stand des Beschwerdeverfahrens.
O.
Am 9. Januar 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin mit, dass das vorliegende Dossier aktuell als prioritär zu be-
trachten sei.
P.
Am 9. Juli 2008 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom
17. August 2004 damit, die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten schikanösen Kontrollen durch Wächter im Spital, wo sie ihren
Bruder gepflegt habe, und die Drohungen und Schikanen, denen sie
nach der Flucht ihres Bruders ausgesetzt gewesen sei, würden auf-
grund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an eine asylrelevante
Verfolgung nicht genügen. Zudem müsse am Wahrheitsgehalt eines
Teils dieser Vorbringen gezweifelt werden. So habe die Beschwerde-
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führerin in der Empfangsstelle vorgebracht, nach dem Untertauchen
ihres Bruders zweimal von der Polizei - einmal zu Hause und einmal
auf der Strasse - bedroht worden zu sein. Anlässlich der kantonalen
Befragung habe sie geltend gemacht, die Polizei habe sie einmal mit
dem Auto zu einem Picknickplatz gebracht, wo sie bedroht und sexuell
belästigt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesen
gravierenden Vorfall - eine Entführung - nicht bereits in der Empfangs-
stelle vorgetragen habe. Zudem könne nicht geglaubt werden, die Poli-
zei habe bei ihrem gesetzeswidrigen Vorgehen die Beschwerdeführe-
rin auf einen öffentlichen Platz geführt, wo sie mit Zeugen hätte rech-
nen müssen. Weiter sei befremdend, dass die Beschwerdeführerin,
welche Mitglied des IHD gewesen sei, nicht gewusst habe, an wen sie
sich in der Türkei im Falle einer Vergewaltigung hätte wenden können.
Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Botschaftsabklärungen hätten er-
geben, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei nicht gesucht
werde und gegen sie kein Passverbot vorliege. Es könne zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei we-
gen ihres flüchtigen Bruders von der Polizei befragt werden könnte.
Eine solche Befragung müsse jedoch nicht ohne weiteres zu einer
asylrelevanten Verfolgung führen. Gegen die Beschwerdeführerin liege
offensichtlich nichts vor. Zudem befinde sich ihr Bruder mittlerweilen in
Deutschland, was auch das Verfolgungsinteresse der türkischen Be-
hörden gemindert habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine
solche Befragung würde mit Sicherheit zu Folter führen, sei nicht mehr
begründet. Die Situation in der Türkei habe sich bezüglich Folter und
Misshandlungen in Polizei- und Gendarmeriehaft gemäss Überprüfun-
gen ausländischer spezialisierter Kommissionen deutlich verbessert.
Die Rechte der Festgenommenen, unverzüglich Angehörige informie-
ren und einen Anwalt kontaktieren zu können, würden in der Regel
eingehalten. Ebenso gebe es zu Beginn der Festnahme und bei der
Entlassung aus der Haft eine ärztliche Untersuchung. Diese Vorschrif-
ten würden insbesondere in den westlichen Grossstädten wie
C._______ eingehalten. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin
zuzumuten, sich allfälligen weiteren Schikanen, welche bisher von den
lokalen Sicherheitskräften ausgegangen seien, durch eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu entziehen.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe
geltend, es sei für sie beschämend gewesen, über die Entführung
durch zivile Polizisten bereits in der Empfangsstelle zu erzählen. Der
Picknickplatz sei wohl ein öffentlicher Platz, der jedoch menschenleer
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gewesen sei, da sich die Leute zu diesem Zeitpunkt - im Sommer - am
Meer aufgehalten hätten. Sie habe bei der TIHV bereits einen Termin
gehabt, um über den Vorfall zu sprechen, diesen jedoch nicht einge-
halten, da sie vorher ausgereist sei. Gemäss internationalen Men-
schenrechtsberichten (Jahresbericht des Frauenrechtsbüros gegen
sexuelle Folter, Berlin 2003) kämen solche Verfolgungsmassnahmen
gegen Frauen, die ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten seien,
häufig vor. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe in der Türkei eine
Reststrafe abzusitzen. Schliesslich würden Frauen in der Türkei von
der Polizei immer wieder funktionalisiert. Es komme zu Übergriffen auf
ihre Integrität und nicht selten zur Bestrafung der gesamten Familie,
weil einer der Angehörigen tatsächlich oder vermeintlich gegen den
Staat kämpfe. Zwar habe die Türkei einige Reformpakete verabschie-
det und die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen und Festnahmen
mit Folterungen seien zurückgegangen. Jedoch komme es zu Entfüh-
rungen, Drohungen und Folterungen, ohne dass diese registriert wür-
den. Die Beschwerdeführerin müsse wegen ihres flüchtigen Bruders
und wegen ihrer Solidarität für die Gefangenen im Hungerstreik bei
einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Ihr Bruder wer-
de in der ganzen Türkei gesucht. Sie habe deshalb begründete Furcht
vor künftigen Nachteilen.
Im Schreiben des TIHV von (...) vom 31. August 2005 wird bestätigt,
dass die Beschwerdeführerin sich im August 2003 für eine Beratung
angemeldet habe, am vereinbarten Termin jedoch nicht erschienen sei.
In einem Rapport des IHD Istanbul über Menschenrechtsverletzungen
wurde für die Zeit von Januar bis Juni 2004 eine Liste von Meldungen
betreffend Untersuchungshaft, Folterungen, schlechter Behandlung
und Gewalt erstellt.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
fest.
4.4 In ihrer Replik vom 13. Dezember 2004 verwies die Beschwerde-
führerin auf ihre bisherigen Ausführungen und bestätigte, dass sie in
die Botschaftskorrespondenz vollständige Akteneinsicht erhalten habe.
4.5 Im (undatierten) Referenzschreiben von F._______ bestätigt
dieser, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 an verschiedenen
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Demonstrationen und an einem Solidaritätsstreik teilgenommen habe.
Er sei zusammen mit ihrem Bruder inhaftiert gewesen. Ihre Familie sei
wegen diesem von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Er sei bei
einem Besuch bei der Familie von der Polizei kontrolliert und bedroht
worden.
4.6 Aus den am 12. Oktober 2006 eingereichten Unterlagen betreffend
den Bruder der Beschwerdeführerin geht hervor, dass dieser in
Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.
5.
Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Dro-
hungen und Schikanen, denen diese beim Pflegen ihres inhaftierten
und kranken Bruders ausgesetzt gewesen sei, nicht in Frage gestellt.
Hingegen hat sie die geschilderte Entführung durch Polizisten, bei der
sie bedroht und sexuell belästigt worden sei, als nicht glaubhaft qualifi-
ziert. Weiter kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht befürchten müsse, wegen ihres
Bruders von den türkischen Behörden verfolgt zu werden. Schliesslich
könne sie den erlittenen Behelligungen, welche ausschliesslich von
den lokalen Sicherheitskräften ausgegangen seien, durch eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative entgehen. Nachfolgend ist somit nä-
her zu prüfen, ob die Vorinstanz der Entführung durch Polizisten zu
Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und
für die übrigen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die
flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat.
6.
6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. August 2004 zutref-
fend festgestellt hat, erwähnte die Beschwerdeführerin in der Emp-
fangsstelle, sie sei nach dem Untertauchen ihres Bruders zweimal -
einmal zu Hause und einmal auf der Strasse - von der Polizei bedroht
worden (vgl. Akte A1, S. 4). Hingegen führte sie erst anlässlich der
kantonalen Befragung dazu aus, das zweite Mal sei sie mit dem Auto
mitgenommen und auf einen Picknickplatz gebracht, bedroht und se-
xuell belästigt worden (vgl. Akte A9, S. 15). Folglich erachtete die Vor-
instanz dieses Sachverhaltselement - die Entführung durch Polizisten -
als unglaubhaft. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu festgehalten,
das Erlebnis mit der Polizei sei für die Beschwerdeführerin mit Scham
behaftet gewesen, weshalb sie dieses Erlebnis nicht bereits in der
Empfangsstelle erwähnt habe. Im Übrigen komme diese Art von Verfol-
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gung durch die Polizei gemäss internationalen Menschenrechtsberich-
ten häufig vor.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchen-
den Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des
summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1
S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen
nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Emp-
fangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM dia-
metral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht be-
reits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden.
Aus dem Protokoll der Empfangsstellenbefragung geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin vorerst in freier Erzählweise und in kurzer
Form ihre Asylvorbringen schildern konnte. Dabei erwähnte sie, an-
lässlich der zweiten Begegnung mit zivilen Polizisten 'unterwegs auf
der Strasse' angehalten und bedroht worden zu sein (vgl. A1, S. 4). Im
Anschluss an dieses Vorbringen wurde sie gefragt, womit ihr die Poli-
zei gedroht habe, worauf sie erklärte, diese hätten ihr damit gedroht,
sie zu vergewaltigen. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin
weitere Fragen gestellt, welche dieses Ereignis jedoch nicht mehr be-
trafen. Die Beschwerdeführerin sah sich offensichtlich auch nicht mehr
dazu veranlasst, von sich aus noch einmal darauf zurückzukommen
und nähere Angaben zu dieser zweiten Begegnung mit der Polizei zu
machen. Schliesslich erwähnte sie die Drohung, vergewaltigt zu wer-
den, wiederum anlässlich der kantonalen Befragung, wobei sie nur zö-
gerlich auf die ihr diesbezüglich gestellten Fragen antwortete. Auf die
Aufforderung durch die Befragerin, nähere Angaben dazu zu machen,
brach sie in Tränen aus, wobei sie erklärte, es sei für sie sehr beschä-
mend, darüber zu sprechen. Zudem möchte sie nicht mehr an diesen
Tag denken müssen (vgl. A9, S. 15 f.). Sie fürchte sich davor, tatsäch-
lich vergewaltigt zu werden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass
sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesem Ereignis auch
mit den Ausführungen in der Botschaftsantwort decken. So wurde im
Antwortschreiben der Schweizerischen Vertretung vom 14. Juli 2004
nämlich darauf hingewiesen, es gebe seit einiger Zeit ähnliche Fälle
von entführten Frauen durch zivile Polizisten, wobei die Entführten an
einen geheimen Ort gefahren würden, wo sie durch unbekannte Per-
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sonen in Zivil damit bedroht würden, geschlagen oder vergewaltigt zu
werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Polizisten
mit der Beschwerdeführerin kaum auf einen Picknickplatz gefahren
wären, da sie mit Zeugen hätten rechnen müssen, spricht dies nicht
gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Die Polizisten hatten of-
fenbar Gewissheit darüber, dass sich auf dem Platz keine Menschen/
Zeugen aufhalten würden, ansonsten sie kaum dorthin gefahren und
die Beschwerdeführerin dort belästigt hätten.
Insgesamt hat die Vorinstanz somit Art. 7 AsylG zu restriktiv angewen-
det, indem sie den summarischen Charakter der Empfangsstellenbe-
fragung zu wenig berücksichtigt und der erst beim Kanton erwähnten
Entführung - anstelle eines blossen Anhaltens - die Glaubhaftigkeit
abgesprochen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vor-
instanz die übrigen Vorbringen, insbesondere die Schikanen und die
Druckausübung, denen die Beschwerdeführerin und zum Teil auch
weitere Familienangehörige wegen der Pflege ihres Bruders sowie
weiterer Aktivitäten in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen
waren, nicht in Frage gestellt hat.
6.2 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Nach Lehre und
Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimm-
ter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern
ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respekti-
ve zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müs-
sen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
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Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder
die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch
aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193 und dort zitierte Urteile).
7.
Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchge-
führt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine
Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stel-
len die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher
Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorübergehend
zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch, dass im heuti-
gen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbes-
serung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die
Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen
allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswan-
del lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türki-
schen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder
kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Grup-
pierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisatio-
nen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich
feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Or-
ganisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das
Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam
misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange
der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen.
Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördli-
chen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich die Berichte darü-
ber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert
wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine kör-
perlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E.
10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terroris-
mus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politi-
ker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Ausserdem
haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorak-
te und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellt sich auch ge-
mäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisatio-
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nen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Ver-
besserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die
Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Reformen
durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und
der Armee behindert (vgl. zum Ganzen HELMUT OBERDIEK, Türkei, zur ak-
tuellen Situation - Oktober 2007, Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] Bern, Oktober 2007, S. 6 f und S. 14 ff.; Amnesty International
Report 2008, Turkey in Transit - Democratization in Turkey; Country re-
ports on Human Rights Practices 2007, US Department of State, März
2008; Rapport annuel 2008, Reporter sans frontières, März 2008).
8.
8.1 Aufgrund der gesamten Aktenlage und insbesondere der Bot-
schaftsabklärungen steht fest, dass der Bruder der Beschwerdeführe-
rin am 18. November 1997 wegen Unterstützung der linksextremen
DHKP-C zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist und deshalb in
verschiedenen F-Typ-Gefängnissen inhaftiert war. Er wurde wegen sei-
nes schlechten Gesundheitszustandes nach einem sogenannten To-
desfasten vorübergehend aus der Haft entlassen. Er trat die Haft trotz
der Aufforderung, sich am 24. Juli 2003 wieder zu melden, nicht mehr
an und tauchte vorerst unter. Seither gilt er in der Türkei als flüchtig. In
der Zwischenzeit reiste er nach Deutschland aus, wo er um Asyl nach-
suchte und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Wie
aus der Botschaftsantwort vom 14. Juli 2004 entnommen werden
kann, existiert zudem auf den Namen des Bruders ein politisches Da-
tenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“, das im Jahre 1996 we-
gen dessen Zugehörigkeit zur DHKP-C angelegt worden war. Weiter
steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Bruder im Spital - eine
gewisse Zeit auch zu Hause - gepflegt hat, was mit ständigen Schika-
nen durch die im Spital anwesenden Wächter verbunden war. Ausser-
dem solidarisierte sich die Beschwerdeführerin öffentlich mit den Hun-
gerstreikenden, indem sie an Demonstrationen und an Hungerstreiks
teilnahm. Auf einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Flug-
blatt ist sie an einer Demonstration des Vereins G._______ vom (...)
an vorderster Front abgebildet. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin
Mitglied des türkischen Menschenrechtsvereins IHD.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfen der Akten zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin verschiedenen Benachteiligun-
gen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt war, sei es
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wegen ihres Bruders, den sie gepflegt hatte, oder auch weil sie sich
mit den Häftlingen der F-Typ-Gefängnisse und deren Hungerstreiks
solidarisiert hatte.
8.3 Auch wenn aus der Botschaftsantwort hervorgeht, dass die Be-
schwerdeführerin auf keiner Fahndungsliste der zentralen Polizei in
Ankara aufgeführt ist, weder von der Polizei noch der Gendarmerie ge-
sucht wird und auch keinem Passverbot untersteht, kann nicht ausge-
schlossen werden, dass sie aufgrund ihres Engagements im Zusam-
menhang mit den Hungerstreikenden in den F-Typ-Gefängnissen trotz-
dem polizeilich registriert ist, da nicht jegliche Art von polizeilicher
Registrierung zentral erfasst werden dürfte.
8.4 Vorliegend ist als weiterer Faktor, welcher das Verfolgungsrisiko
erhöht, zu berücksichtigen, dass das deutsche Bundesamt für Migrati-
on und Flüchtlinge dem Bruder der Beschwerdeführerin im Rahmen
des in Deutschland eingeleiteten Asylverfahrens am 7. Juli 2006 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
8.5 Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im
Hinblick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union
eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familien-
angehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die
Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199
ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch zum heutigen Zeitpunkt die
Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmassli-
cher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder an-
derer, von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer
Gruppierungen, so auch der DHKP-C, nicht ausschliessen. Fälle, in
denen Familienmitglieder von Aktivisten gefoltert oder misshandelt
worden sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annähe-
rung der Türkei an die Europäische Union (EU) abgenommen. Dage-
gen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsu-
chungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfun-
gen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Re-
flexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich im-
merhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflex-
verfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte
einsetzen, dies etwa als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation
wie H._______ oder auch im Rahmen einer Beschwerde an den
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Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dies wiederum heisst
nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem
besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge.
Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht
liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu
bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele
würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit
dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen
Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199
mit weiteren Hinweisen).
8.6 Weiter ist zu berücksichtigen, dass zurückkehrende türkische
Staatsangehörige, besonders wenn sie der kurdischen Ethnie angehö-
ren, bei der Einreise überprüft werden (vgl. Amnesty International,
Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004), wobei erfah-
rungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz eingeholt
werden. Entsprechend kann auch nicht mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit ausgeschlossen werden, dass die türkische Polizei im Rahmen
einer Befragung der Beschwerdeführerin bei ihrer Wiedereinreise
unter anderem Kenntnis von ihrem früheren Engagement für die Hun-
gerstreikenden der F-Typ-Gefängnisse erhalten würde. Daher wird sie
auch ein Interesse daran haben, von ihr etwas über den nach wie vor
als flüchtig geltenden Bruder zu erfahren. An dieser Stelle ist im Übri-
gen festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht oh-
ne weiteres davon ausgegangen werden kann, die türkischen Behör-
den hätten am Bruder der Beschwerdeführerin, weil sich dieser nun in
Deutschland aufhalte, ein vermindertes Interesse. Vielmehr ist mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die türkischen Si-
cherheitskräfte Interesse daran haben, die Beschwerdeführerin über
den sich in Deutschland aufhaltenden Bruder zu befragen und ent-
sprechend unter Druck zu setzen, um Informationen über dessen ver-
gangenes und gegenwärtiges politisches Engagement beziehungs-
weise dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Weiter dürften die türkischen
Behörden auch Interesse an den Beweggründen der Beschwerdefüh-
rerin für ihre eigene Ausreise haben, welche immerhin wenige Wochen
nach dem Verschwinden ihres Bruders erfolgt ist. Dabei werden sie mit
grosser Wahrscheinlichkeit in Betracht ziehen, dass sie mit dem in
Deutschland wohnhaften Bruder weiterhin in Kontakt gestanden ist und
noch steht. In einem solchen Fall kann nicht zum Vornherein ausge-
schlossen werden, dass sie mit weiteren Verdächtigungen und der
Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte rechnen muss. Folge-
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dessen erscheint die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rück-
kehr in die Türkei mit Massnahmen zu rechnen, die einen unerträglichen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, ange-
sichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte
auch als objektiv nachvollziehbar und somit begründet, zumal die Be-
schwerdeführerin wegen ihres Bruders nach dessen Verschwinden be-
reits unter Druck gesetzt und mehrmals angehalten worden ist, wobei
sie einmal geschlagen und sexuell belästigt sowie mit Vergewaltigung
bedroht worden ist. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen
Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die
Staatsmacht repräsentieren, und ihr Bruder auf dem gesamten Territo-
rium als flüchtig gesucht sein dürfte, ist im vorliegenden Fall entgegen
der Ansicht der Vorinstanz nicht vom Bestehen einer sicheren inner-
staatlichen Fluchtalternative auszugehen.
8.7 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen eines un-
erträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zu beja-
hen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2004 aufzuhe-
ben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling
anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
8.8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
genstandslos.
8.9 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostenno-
te vom 9. Juli 2008 einen Betrag von Fr. 1'110.50 aus, welcher sich
aus einem Aufwand von insgesamt 7,25 Stunden zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 150.-- sowie Barauslagen von Fr. 23.-- zusammensetzt.
Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die
Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1'110.50 (inkl. Auslagen und
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Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 17. August 2004 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'110.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Kanton K (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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