B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3655/2018
E-3656/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Äthiopien (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
(Verfahren E-3655/2018)
und
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(Verfahren E-3656/2018)
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 30. Mai 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 26. April 2015 (Beschwerdefüh-
rerin 2) respektive am 27. April 2015 (Beschwerdeführer 1) in der Schweiz
Asylgesuche. Am 26. April 2015 (Beschwerdeführerin 2) und am folgenden
Tag (Beschwerdeführer 1) fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ die jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) statt. Am
16. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausführlich zu
ihren Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer 1 gab an, als eritreischer Staatsangehöriger in
F._______ (Äthiopien) geboren und aufgewachsen zu sein. Im Jahr 2005
oder 2006 habe er Äthiopien verlassen und sich in den Sudan begeben.
Dort habe er in G._______ gearbeitet und im (…) 2012 seine äthiopische
Partnerin geheiratet, die er etwa ein Jahr zuvor kennengelernt habe. Ge-
meinsam mit der Ehefrau habe er sich zunächst nach Libyen begeben; dort
habe man sie zwei Monate inhaftiert. Danach seien sie auf dem Seeweg
nach Italien gelangt. In Mailand habe er seine Ehefrau aus den Augen ver-
loren und sei in der Folge allein am 26. April 2015 in die Schweiz eingereist.
Hier habe er seine Ehefrau wieder getroffen.
A.c Die Beschwerdeführerin 2, führte an, sie sei Äthiopierin und in
H._______ geboren und aufgewachsen. Etwa im Juni 2009 sei sie allein
und ohne die Mutter zu informieren mit Hilfe eines Schleppers nach Khar-
tum (Sudan) gereist. Dort habe sie Arbeit gefunden und mit dem Einkom-
men die im Heimatland verbliebene Mutter unterstützt. Am (…) 2012 habe
sie ihren Mann geheiratet. Nach insgesamt fünf Jahren Aufenthalt im Su-
dan sei sie mit dem Ehemann über Libyen – wo man sie zwei Monate in-
haftiert habe – nach Italien gereist. Auf der Reise in die Schweiz habe sie
den Ehemann aus den Augen verloren. Sie sei am 25. April 2015 allein in
die Schweiz gelangt. Ihr Ehemann sei einen Tag nach ihr in der Schweiz
angekommen; sie habe ihn telefonisch wieder ausfindig machen können.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1
im Wesentlichen geltend, er sei gemischt-ethnischer Zugehörigkeit
(Amhara und Tigre) und seine Muttersprache sei Amhara. Sein Vater sei
Eritreer, die Mutter äthiopische Staatsangehörige, beide seien orthodoxen
Glaubens. Der Vater sei seit seiner frühen Kindheit verschwunden und er
habe kaum Erinnerungen an ihn; er wisse nur, dass der Vater Mitglied bei
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der eritreischen Befreiungsfront gewesen sei. Er (Beschwerdeführer 1)
habe in F._______ bis zur (…) Klasse die Schule besucht; wegen des ver-
schwundenen Vaters sei er vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen
worden. Er habe in der Folge etwa drei Jahre im (…) und ein Jahr als An-
gestellter gearbeitet. Etwa im Jahr 2003/04 sei ihm gekündigt worden, da
der Vorgesetzte von seiner eritreischen Herkunft erfahren habe. Die Mutter
habe ihn in der Folge unterstützt. Im Jahr 2004/05 sei es in Äthiopien zu
politischen Unruhen gekommen, in deren Folge er im (…) 2005 von der
Strasse weg festgenommen und grundlos zwei Monate lang inhaftiert wor-
den sei. Nach der Entlassung habe er erfahren müssen, dass die Mutter
inzwischen von der Polizei erschossen worden sei. In Äthiopien habe er
wegen seiner (respektive des Vaters) eritreischer Herkunft wiederholt Prob-
leme mit der Ausbildung und Arbeitssuche gehabt. Nach der Haftentlas-
sung sei ihm deswegen auch das Ausstellen eines Identitätsausweises ver-
weigert worden. Daher sei er neun bis elf Monate nach der Entlassung in
den Sudan gereist. In I._______ habe er gearbeitet und im (…) 2012 seine
äthiopische Partnerin geheiratet. Als Christ habe er jedoch auch im Sudan
Diskriminierung erfahren; insbesondere sei er wegen der fehlenden Aus-
weispapiere wiederholt inhaftiert worden. Vor diesem Hintergrund habe er
mit seiner Ehefrau Sudan verlassen und sei nach Libyen und von dort über
Italien in die Schweiz gereist.
B.b Die Beschwerdeführerin 2 begründete ihr Asylgesuch massgeblich
Folgendermassen: Sie sei äthiopische Staatsangehörige und habe in
H._______ mit zwei jüngeren Geschwistern und der Mutter von der Land-
wirtschaft gelebt. Sie habe bis zur (…) Klasse im Dorf die Schule besucht.
Im Jahr 2005 sei der Vater verhaftet worden; seither sei er verschollen.
Dem Vater sei Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei Kinjit respektive
Ginbot Sebat vorgeworfen worden. Als der Vater sich der Festnahme durch
Flucht habe entziehen wollen, sei auf sie geschossen und ihr eine grosse
Verletzung am Bein zugefügt worden. Fortan habe sie nicht mehr zur
Schule gehen können – dies einerseits wegen ihrer Verletzung, anderer-
seits wegen der fehlenden finanziellen Unterstützung. Nachdem der Fami-
lie das Haus enteignet worden sei, hätten sie in eine Mietwohnung ziehen
müssen. Die Mutter habe daraufhin einen Teil des bewirtschafteten Bodens
verkauft und in der Folge auf der Strasse Lebensmittel verkauft. Sie (Be-
schwerdeführerin 2) habe keine gut bezahlte Arbeit gefunden und ihre Mut-
ter deshalb nicht unterstützen können. Sie habe keine schulische und be-
rufliche Zukunft mehr in Äthiopien gesehen und sich daher zur Ausreise
entschlossen. Mit etwa 16 Jahren sei im Juni 2009 allein – und ohne zuvor
die Mutter informiert zu haben – in den Sudan gereist. Dort habe sie als
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(…) gearbeitet und so ihre Mutter finanziell unterstützen können. Am (…)
2012 habe sie ihren Partner, den sie im Sudan kennengelernt habe, gehei-
ratet. Mit der Zeit sei die Situation für Christen ohne Bleiberecht im Sudan
zunehmend schwieriger geworden, weshalb sie nach fünf Jahren Aufent-
halt den Sudan gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen habe und über
Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei.
B.c Die Beschwerdeführenden machten keine Dokumente zum Beleg ihrer
Identität aktenkundig.
B.d Am (…) wurde der Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) geboren.
Am (…) kam der zweite Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) in der
Schweiz zur Welt.
C.
C.a Am 26. April 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 das
rechtliche Gehör zur Feststellung, dass es aufgrund der Akten davon aus-
gehe, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, und daher beabsichtigt
werde, die Staatsangehörigkeit entsprechend von Eritrea zu Äthiopien zu
ändern.
C.b Der Beschwerdeführer 1 reichte dazu seine Stellungnahme fristge-
recht am 11. Mai 2018 zu den vorinstanzlichen Akten. Er bestritt darin seine
äthiopische Staatsangehörigkeit.
D.
Mit separaten (je am Folgetag eröffneten) Verfügungen vom 30. Mai 2018
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sungen der Beschwerdeführenden nach Äthiopien; den Vollzug bezeich-
nete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
E.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erheben. Sie beantragten, die
Verfügungen vom 30. Mai 2018 seien vollumfänglich aufzuheben, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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Seite 5
E.b In prozessualer Hinsicht wurde die Vereinigung der Asylverfahren der
Beschwerdeführenden beantragt. Weiter wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnen einer amtlichen Rechtsvertretung in der Per-
son der Rechtsvertreterin ersucht.
F.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 25. Juni 2018 den Eingang des
Rechtsmittels vom 22. Juni 2018 und stellte fest, dass die Beschwerdefüh-
renden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten
könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die Verfahren der Beschwerdeführenden antragsgemäss zu vereini-
gen.
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers 1 zum Schluss, diese seien weder glaubhaft noch flüchtlingsrechtlich
relevant:
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5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1991 in Äthiopien geboren, dort
aufgewachsen und habe – wie der Vater – in diesem Zeitraum nie eritrei-
sche Identitätsdokumente beantragt. Gemäss dem entsprechenden äthio-
pischen Staatsangehörigkeitengesetz 378/2003 würden in Äthiopien wohn-
hafte Personen eritreischer Herkunft, die nie eritreische Staatsangehörige
geworden seien, als eigene Staatsbürger angesehen. Zudem habe ge-
mäss diesem Gesetz jede Person, von der mindestens ein Elternteil äthio-
pischer Staatsbürger sei, Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft.
Diese Personen könnten auf der zuständigen Kebele Identitätsdokumente
beantragen; der Identitätsausweis selber werde bei Erreichen der Volljäh-
rigkeit ausgestellt und vor dem Jahr 1993 Geborene könnten sich dort auch
Geburtsurkunden ausstellen lassen. Auch bei einem Auslandaufenthalt sei
das Erlangen eines äthiopischen Dokumentes möglich. Der Beschwerde-
führer habe angegeben, seine Mutter habe eine Identitätskarte der Kebele,
er selber einen Geburts- respektive Taufschein besessen. Damit sei davon
auszugehen, dass er als Äthiopier registriert sei und sich folglich sowohl im
In- wie im Ausland entsprechende Identitätspapiere hätte erneuern oder
ausstellen lassen können. Es hätte ihm bereits in Äthiopien jederzeit offen
gestanden, die beschriebenen Schritte zum Erhalt äthiopischer Identitäts-
papiere vorzunehmen.
5.2.2 Weiter hätte er nach 1993 (eritreisches Unabhängigkeitsreferen-
dum), bei Erreichen der Volljährigkeit, auf einer eritreischen Auslandvertre-
tung mittels Zeugen oder Geburtsurkunde eine eritreische Identitätskarte
beantragen können. Dies habe der Beschwerdeführer nie getan, weshalb
insgesamt von seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft – die auch aktuell
bestehe – auszugehen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer habe zu Identität und Familie zudem wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Diese Widersprüche und die teils ober-
flächlichen und detailarmen Aussagen zu seiner Identität und betreffend
seines Beziehungsnetzes seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei
auch davon auszugehen, dass er den Asylbehörden seine wahre Identität
nicht preisgegeben habe und ihnen bewusst Identitätspapiere vorenthalte.
5.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, wegen der eritreischen Her-
kunft besonders bei der Ausbildung und Arbeitssuche Probleme gehabt zu
haben. Die beschriebenen Diskriminierungen und Beschimpfungen seien
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zweifellos unangenehm gewesen, könnten jedoch nicht als genügend in-
tensive Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt wer-
den.
5.4 Soweit er eine grundlose zweimonatige Inhaftierung im Zuge der poli-
tischen Auseinandersetzungen im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 ange-
geben habe, in deren Folge auch seine Mutter den Tod gefunden habe,
seien diesen Schilderungen keine Indizien zu entnehmen, die auf eine ge-
zielt gegen ihn gerichtete Verfolgung der äthiopischen Behörden hindeuten
würden. So seien gemäss seinen Schilderungen am besagten Tag sehr
viele Menschen verhaftet und die Mutter sei aus einem tragischen Verse-
hen getötet worden. Damit seien auch diese Vorbringen nicht asylrelevant.
6.
6.1 Im Rechtsmittel wird am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten.
Die Vorinstanz verkenne mit ihrer Argumentation sowohl die tatsächlichen
Verhältnisse in Äthiopien als auch die vorliegenden individuellen Um-
stände. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits vor der formellen Un-
abhängigkeit Eritreas 1993 als Eritreer angesehen worden. Der Beschwer-
deführer sei bei der Geburt nicht registriert worden; er habe angegeben,
einen Taufschein – dieser werde nicht von den äthiopischen Zivilbehörden
ausgestellt – zu haben, dies sei bei der BzP fälschlicherweise als Geburts-
schein protokolliert worden. Dies habe er bei der Bundesanhörung klarge-
stellt.
6.2 Die Nichtregistrierung von Geburten in Äthiopien sei gerichtsnotorisch;
es würden bis 95% der Bevölkerung bei der Geburt gar nicht registriert. Es
sei folglich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe mit der
Geburt automatisch die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangt. Ob der Va-
ter seinerzeit am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen
habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; dies sei aber anzuneh-
men. Sodann gelte zwar per Gesetz, dass Kinder von eritreischen Eltern,
die als Äthiopier geboren worden seien, auch die äthiopische Staatbürger-
schaft behalten würden, in zahlreichen Fällen sei dieses Gesetz jedoch
nicht eingehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich 2005/2006 an
die Kebele gewandt, welche jedoch die Ausstellung von Identitätspapieren
verweigert habe, da er als eritreischer Staatsangehöriger betrachtet werde.
Die Ausführungen zum Erlagen äthiopischer Identitätspapiere – im In- oder
Ausland – würden vorliegend nicht greifen, da der Beschwerdeführer nur
eine Tauf-, nicht aber eine Geburtsurkunde besessen habe. Sodann habe
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er präzis und lebensnah dargelegt, dass er mehrmals von der Polizei an-
gehalten und nach dem Ausweis gefragt worden sei; er habe auch seine
Antragsstellung beschrieben und seine familiären Umstände genau darge-
legt.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der
vorliegenden Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Be-
schwerdeführer nicht als eritreischer Staatsangehöriger zu betrachten ist.
Er ist gemäss seinen Angaben im Jahr 1991 in F._______ geboren, seine
Mutter sei äthiopische Staatsangehörige. Allein von ihr wisse er von der
eritreischen Herkunft des Vaters. Mit der Vorinstanz ist hierbei darauf hin-
zuweisen, dass gemäss äthiopischen Staatsangehörigkeitengesetz
378/2003 in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischer Herkunft, die nie
eritreische Staatsangehörige geworden sind, als eigene Staatsbürger an-
gesehen werden und dabei jede Person, von der mindestens ein Elternteil
äthiopischer Staatsbürger ist, Anspruch auf die äthiopische Staatsbürger-
schaft hat. Der Beschwerdeführer hat selber angegeben, sich nie um das
Erlangen der eritreischen Staatsangehörigkeit erkundigt und gekümmert
zu haben; vor diesem Hintergrund fällt er unter das erwähnte Staatsange-
hörigkeitengesetz. Für die Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen (vgl. auch oben E. 5.2).
7.2 Damit ist auch davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen sein
dürfte, mit Hilfe seiner Mutter bei seiner Kebele ein entsprechendes Iden-
titätsdokument erhältlich zu machen. Dies ist auch vor dem Hintergrund
seiner Angaben anzunehmen, dass er mehrere Jahre in F._______ die
Schule besucht hat. Es ist in diese Kontext davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 1 aufgrund des mehrjährigen Schulbesuchs entspre-
chend registriert gewesen ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1605/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 6.6). Bezeichnenderweise
hat der Beschwerdeführer anfänglich bei der BzP vom Vorliegen einer Ge-
burtsurkunde gesprochen (vgl. Protokoll A 9/15 S. 8), die er bei der Kebele
vorgewiesen habe. Bei der Anhörung sprach er von einem Taufschein und
erklärte, dies sei gleichzeitig seine Geburtsurkunde gewesen (vgl. Protokoll
A26/18 F/A 48, 62). Genau dieses einzige und damit für den Beschwerde-
führer umso wichtigere Dokument – was es denn letztlich gewesen sei,
bleibt unklar – will er verloren haben. Dass der Beschwerdeführer bis heute
keinerlei identitätsbildende Unterlagen zu den Asylakten gereicht und of-
fensichtlich auch keine Bemühungen zum Erhalt solcher unternommen hat,
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bestätigt letztlich die zahlreichen Indizien (vgl. auch nachfolgend), die ge-
gen seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit sprechen.
7.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine
Kenntnisse über die angegebene eritreische Herkunft väterlicherseits hat,
was seine Behauptung Eritreer zu sein, zusätzlich in zweifelhaftem Licht
erscheinen lässt. So gab er anfänglich an, er wisse nur, dass der Vater
Eritreer gewesen sei, er habe diesen gar nicht gekannt; weil dieser ver-
schwunden sei, als er noch jung gewesen sei; er erinnere sich an keinerlei
Gespräche oder Aktivitäten mit dem Vater, er könne sich an gar nichts er-
innern (vgl. Protokoll A9/15 S. 6; Protokoll A26/18 F/A 36, 41 ff., 133 f.). Auf
der anderen Seite gab er an, der Vater sei Mitglied der eritreischen Befrei-
ungsfront respektive der Shabia gewesen (vgl. Protokoll A26 F/A 21, 66).
Eben deswegen habe er im äthiopischen Alltag und bei der Papierbeschaf-
fung Nachteile erlitten. Es erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten
Diskriminierungen jedoch wenig plausibel, dass er sich nicht mehr mit sei-
ner angeblichen Herkunft befasst haben will – dies umso mehr als er sich
gemäss Angaben bei der BzP als eritreischer Staatsangehöriger fühle (vgl.
Protokoll A9/15 S. 3 1./11/Klammerbemerkung) und er auch erklärt hat, er
wäre nach Eritrea gegangen, hätte er Näheres über die Herkunft des Va-
ters gewusst (vgl. Protokoll A26/18 F/A125). Dass der Beschwerdeführer
zudem keinerlei Erinnerungen an den Vater haben will, der gemäss seinen
Angaben verschwunden sei, als er bereits eingeschult gewesen sei (vgl.
a.a.O. S. 5), erscheint ebenfalls sehr zweifelhaft. Insgesamt lässt sein mit
Bezug auf die familiäre Situation durchwegs oberflächliches und auswei-
chendes Aussageverhalten – namentlich im Kontext mit dem hohen Stel-
lenwert, den die familiäre Abstammung im dortigen Kultur- und Gesell-
schaftskreis einnimmt – die behauptete eritreische Abstammung zusätzlich
zweifelhaft erscheinen.
7.4 Letztlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die beschriebenen
Diskriminierungen – bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen –
auch nicht als genügend intensive Verfolgungsmassnahmen im Sinn von
Art. 3 AsylG beurteilt werden könnten.
7.5 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass es sich beim Beschwerde-
führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen
Staatsangehörigen handelt, der dort geboren, aufgewachsen und einge-
schult worden sowie anschliessend verschiedenen beruflichen Tätigkeiten
nachgegangen ist. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit können zu-
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dem die geltend gemachte kurze Festnahme im Lauf der politischen Unru-
hen und der – ebenfalls in diesem Kontext – erlebte tragische Tod der Mut-
ter letztlich nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. So ist na-
mentlich die Festnahme, wie vom Beschwerdeführer selber beschrieben,
nicht individuell und gezielt gegen ihn gerichtet gewesen; er ist zudem nach
kurzer Zeit ohne weiteres freigekommen, hat sich danach noch mehrere
Monate in F._______ aufgehalten und in diesem Zeitraum sogar selber
zwecks – angeblicher erfolgloser – Papierbeschaffung mit den Behörden
(Kebele) Kontakt aufgenommen (vgl. Protokoll 26/18 F/A. 116ff).
7.6 Die Frage der Flüchtlingsrelevanz der vom Beschwerdeführer für die
Zeit des Aufenthalts in Sudan geltend gemachten Nachteile wegen seiner
Religion und der fehlenden Papiere, damit verbunden einige Inhaftierun-
gen kann letztlich vor dem Hintergrund dessen, dass namentlich bei der
Prüfung der Wegweisung und deren Vollzugs nicht Sudan als Rückkehr-
staat zu prüfen sein wird, offen bleiben.
7.7 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mittels Foto-
grafien und entsprechender Ausführungen das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe zufolge exilpolitischer Aktivitäten gegen das Regime in Eritrea
vorbringen lässt, kommt diesen Ausführungen aufgrund dessen, dass mit
Bezug auf seine Person von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszu-
gehen ist, keine Relevanz im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen zu.
7.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der
Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und auf die weiteren Vorbringen im
Rechtsmittel muss im Einzelnen nicht mehr eingegangen werden.
8.
8.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Flucht-
gründe stellte das SEM fest, ihren Schilderungen bezüglich der erlittenen
Schussverletzung am Bein würden sich keine Indizien dafür entnehmen
lassen, die auf eine gezielt gegen sie gerichtete behördliche Verfolgungs-
massnahme schliessen lassen würden. Diese Ausführungen seien über-
dies auch ungereimt ausgefallen. Der angebliche Vorfall habe sich sodann
im Jahr 2005 und damit vier Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführe-
rin in den Sudan im Jahr 2009 ereignet. In dieser Zeitspanne habe sie keine
weiteren persönlichen Probleme mit den äthiopischen Behörden geltend
gemacht, weshalb in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht der erforderliche
enge Kausalzusammenhang nicht gegeben sei.
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Soweit sie geltend gemacht habe, sie habe keine gut bezahlte Arbeit in
Äthiopien gefunden und ohne finanzielle Unterstützung des Vaters keine
schulische respektive berufliche Zukunft gesehen und vor diesem Hinter-
grund den Heimatstaat verlassen, würden diese unbestreitbar schwierigen
Lebensbedingungen keine Asylrelevanz entfalten.
Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
8.2 Im Rechtsmittel wird ausgeführt, es treffe zwar zu, dass die Beschwer-
deführerin angeschossen worden sei, als der Vater hätte verhaftet werden
sollen; was mit dem Vater seither geschehen sei, sei ihr nicht bekannt. Je-
doch sei die Familie auch nach diesem Tag von den Behörden verfolgt wor-
den. So sei die Mutter zwei Tage lang inhaftiert worden, als die Beschwer-
deführerin noch in Spitalpflege gewesen sei. Danach sei das Haus der Fa-
milie enteignet und sie seien weiterhin von Behördenvertretern aufgesucht
und nach dem Vater/Ehemann befragt worden, was mehrfache Wohnungs-
wechsel zur Folge gehabt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht be-
stätige, dass Familienangehörige von Oppositionsmitgliedern mit äusserst
harter Verfolgung rechnen müssten. Da die äthiopischen Behörden offen-
sichtlich des Vaters nicht habhaft geworden seien, hätten sie jederzeit zu-
rückkehren und die Beschwerdeführerin an seiner Stelle mitnehmen kön-
nen. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei deshalb begründet, zumal
sie bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden sei.
8.3
8.3.1 Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag die Be-
schwerdeführerin die überzeugenden Schlussfolgerungen in der vor-
instanzlichen Verfügung nicht zu entkräften. Vielmehr ist – ungeachtet der
Tatsache, dass die diesbezüglichen Schilderungen verschiedene Unstim-
migkeiten aufweisen – bezüglich des im Jahr 2005 erlebten Vorfalls, als die
Beschwerdeführerin im Verlauf einer polizeilichen Aktion zur Festnahme
des Vaters am Bein eine Schussverletzung erlitten habe, der zeitliche und
sachliche Kausalzusammenhangs zur erst vier Jahre später erfolgten Aus-
reise nicht mehr gegeben. Damit erweisen sich diese Vorbringen als nicht
asylrelevant.
8.3.2 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung ist daher auch
nicht von einer objektiven und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen-
den Reflexverfolgung auszugehen. Es ist an dieser Stelle zudem darauf
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hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich zur Fest-
nahme des Vaters geäussert hat. So hat sie einmal erklärt, der Vater sei
festgenommen und verschleppt worden (vgl. Protokoll A6/14 S. 4 und 8);
andererseits liess sie protokollieren, sie wisse nicht, ob der Vater an jenem
Tag weggegangen oder in deren Hände gefallen sei (vgl. Protokoll A27/18
F/A 98). Damit wäre sogar zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin die Bein-
verletzung überhaupt im geschilderten Zusammenhang erlitten hat.
8.4 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten
Probleme für die Zeit des Aufenthalts in Sudan ist schon deshalb zu ver-
neinen, weil es sich bei diesem Land nicht um den Heimatstaat handelt,
der bei der Beurteilung der Asylgründe hier einzig massgeblich ist.
8.5 Zusammenfassend genügen die geschilderten Gründe für das Verlas-
sen des Heimatstaates den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin 2 wurde von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung gewiesen.
8.6 Das Gleiche gilt demnach für die Asylgesuche der beiden Kinder
(Beschwerdeführende 3 und 4).
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Vorliegend gilt es den Vollzug der Wegweisung aller vier Beschwer-
deführenden mit Bezug auf Äthiopien zu prüfen, nachdem das Gericht, wie
oben ausgeführt, auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 von dieser
Staatsangehörigkeit ausgeht.
10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
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10.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen.
10.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4
10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.4.2 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen aus, dass
in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allge-
meinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche.
10.4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang
vorab fest, dass sich die innenpolitische Lage Äthiopiens zwar in den letz-
ten Jahren negativ entwickelte. So verhängte die äthiopische Regierung im
Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den
Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahme-
zustand über das ganze Land, in dessen Verlauf Tausende verhaftet wur-
den. Viele dieser Menschen wurden in der Folge aus der Haft entlassen,
nachdem sie sogenannten Umerziehungsprogramme absolviert hatten
(vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.).
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10.4.2.2 Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed nun aber
erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten. Dies weckte bei vielen
Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhält-
nisse (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 29. März 2018, "Ein junger Hoff-
nungsträger regiert Äthiopien"). In der Folge wurden Reformen in aufse-
henerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ,
6. Juni 2018, "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis
Abeba"). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Entwicklung stellte das Frie-
densabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und
Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, 9. Juli 2018, Äthiopien und Eritrea
schliessen Frieden).
10.4.2.3 Insgesamt ist die vorherrschende Situation in der Tat weder durch
Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug
der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl.
weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4561/2017
vom 21. September 2017 E. 6.2.1 und E-4104/2016 vom 27. April 2018
E. 9.3.1).
10.4.3 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um einen jungen und ge-
mäss eigenen Angaben gesunden Mann (vgl. Protokoll Bzp A9/15 S. 11).
Er ist in F._______ geboren, hat dort gelebt, mehrere Jahre die Schule
besucht und in der Folge im Detailhandel (Arbeit auf dem […] und in einem
(…)geschäft, vgl. a.a.O. S. 5 f.) sowie später im Sudan als (…) gearbeitet.
Damit hat er verschiedene berufliche Erfahrungen gesammelt. Es darf auf-
grund der Akten vom Vorliegen eines sozialen Beziehungsnetzes ausge-
gangen werden. Darüber hinaus wird er mit seiner Ehefrau (Beschwerde-
führerin 2) nach Äthiopien zurückkehren können, die dort über ein familiä-
res Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf anfänglich ebenfalls wird
zählen können.
10.4.4 Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über eine (…)jährige Schulbil-
dung und über eine fünfjährige Arbeitserfahrung als (….) (im Sudan). In
Äthiopien leben ihre Mutter und zwei Geschwister.
10.4.5 Diese Aktenlage lässt den Schluss zu, dass sich die Beschwerde-
führenden 1 und 2 nach einer Rückkehr nach Äthiopien wieder eine Exis-
tenz für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) werden auf-
bauen können.
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Seite 17
10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden insgesamt auch als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen konnten die Beschwerden – jedenfalls mit Bezug auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – nicht als aussichtslos
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden wurde mit dem Einreichen einer Unterstützungsbe-
stätigung vom 21. Juni 2018 belegt. Damit sind die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und demnach auch diejenigen
um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 110a Abs. 3
AsylG gutzuheissen.
12.2 Die Rechtsvertreterin MLaw Angela Stettler wird als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt und sie ist für den notwendigen Aufwand (vgl. Art. 8
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
zu entschädigen.
12.3 Das Honorar ist, in Ermangelung einer entsprechenden Abrechnung,
von Amtes wegen zu berechnen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE und in
Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar vorliegend auf Fr. 1500.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse
zu vergüten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-3655/2018 und E-3656/2018 werden ver-
einigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin werden gutgeheissen. MLaw
Angela Stettler wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführen-
den eingesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für
die beiden vereinigten Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 1500.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: