B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3655/2019
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Freiplatzaktion (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019.
E-3655/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – reiste gemäss eigenen Angaben am 11. Juni 2019 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nach-
suchte. Am 17. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Am 3. Juli
2019 wurde der Beschwerdeführer – im Beisein der ihm zugewiesenen
Rechtsvertretung – vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er
stamme aus C._______ (Nordprovinz). Als er noch ein kleines Kind gewe-
sen sei, seien seine Eltern zusammen mit ihm und seinen beiden jüngeren
Geschwistern nach D._______ (ebenfalls Nordprovinz) gezogen. Am Ende
des Krieges seien seine Eltern – welche Mitglieder der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien – wahrscheinlich während der Kampf-
handlungen umgekommen. Er und seine Geschwister seien alleine zu
Hause gewesen, als plötzlich Bomben zu fallen begonnen hätten, weshalb
sie losgerannt seien. Er habe seine Geschwister aus den Augen verloren,
worauf sich eine Nachbarin seiner als Pflegekind angenommen und später
gemeinsam mit ihrem Ehemann nach E._______, C._______, mitgenom-
men habe. Aus Angst vor Repressionen, da er der Sohn von LTTE-Aktivis-
ten gewesen sei, hätten ihn seine Pflegeeltern weder bei den Behörden
gemeldet noch in die Schule geschickt. Allerdings habe das CID (Criminal
Investigation Department) nach einigen Jahren dennoch herausgefunden,
dass er bei dieser Familie leben würde. Das CID habe seine Pflegemutter
mehrere Male aufgesucht und nach ihm gefragt. Zunächst habe diese ihm
nichts davon erzählt, um ihn nicht zu beunruhigen. Als das CID sie beim
vierten Besuch jedoch stark eingeschüchtert habe, habe sie sich gezwun-
gen gesehen, ihm von der Suche durch das CID nach ihm zu erzählen, und
habe ihn aufgefordert, sich zu verstecken. Er habe sich dann während zwei
Monaten versteckt. Während dieser Zeit habe ihn das CID mehrere Male
gesucht. Da kein anderer Ausweg bestanden habe, habe seine Pflegemut-
ter die Flucht für ihn organisiert.
Am 12. August 2018 habe er Sri Lanka auf dem Luftweg in Begleitung eines
Paares mit einem Reisepass verlassen. Er sei zunächst nach Aserbaid-
schan geflogen, von wo aus er über Russland, die Ukraine und Italien in
die Schweiz gereist sei.
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Als Ausweispapiere reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Ge-
burtsurkunde ein. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand lag dem SEM
ein ärztlicher Bericht vom 21. Juni 2019 vor.
B.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 8. Juli 2019 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt es im
Wesentlichen fest, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würde sich
ein widersprüchliches, unsubstanziiertes und unlogisches Gesamtbild er-
geben, so dass seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, und der Fall zur erneuten Abklärung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, subeventualiter sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Ernennung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistandes.
E.
Am 18. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs so-
wie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts, indem das SEM seiner Untersuchungs- und Begründungs-
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pflicht nicht nachgekommen sei. Vorab sind diese formellen Rügen zu prü-
fen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1.1 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die
Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage
bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die
Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art
behördliche Beweisführungspflicht (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016 2.
Auflage, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art.
8 AsylG).
4.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.1.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.1.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
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denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, weitere Ab-
klärungen zu treffen, und habe in pauschaler Art nicht nur die Unglaubhaf-
tigkeit seiner gesamten Vorbringen festgestellt, sondern ihm auch noch
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen, ohne dies genügend
zu begründen. Deshalb sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststel-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine Abklä-
rung bei der Schweizer Botschaft in Colombo über seine Familie anzu-
strengen und ihn erneut anzuhören.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe verschiedene Aspekte, wie das
Alter, den Bildungsgrad und die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum
Entscheidentwurf nicht gewürdigt, welche indes klar für die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen sprechen. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Ent-
scheid sehr wohl auf das Alter und auf die Stellungnahme zum Entscheid-
entwurf eingegangen. Soweit deren rechtliche Würdigung in Frage steht,
ist nachstehend darauf einzugehen.
4.3.2 Weiter habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz dadurch
verletzt, dass sie ihn nicht erneut angehört habe. Dabei habe seine Rechts-
vertretung bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf festgehal-
ten, dass die Dolmetscherin trotz seiner Bitte langsamer zu sprechen, ihr
Tempo nicht angepasst habe, was seine Nervosität verstärkt habe. Wes-
halb er deshalb erneut angehört werden müsste, ist jedoch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer antwortete in der Anhörung, die Dolmetscherin zu
verstehen (act. 18 F1 uns S. 13), und bestätigte dies auf Beschwerde-
ebene. Ihm wurde genügend Raum geboten, sich umfassend zu seinen
Gesuchsgründen und persönlichen Verhältnissen zu äussern. Auch sonst
ist die Anhörung nicht zu beanstanden: Nach den einleitenden Fragen
wurde er zu seinen Asylvorbringen befragt (act. 18 F40 ff.). Dabei durfte er
frei reden, und die befragende Person fragte bei Unklarheiten nach. Ab-
schliessend fragte diese die Rechtsvertretung, ob diese noch Fragen habe
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(act. 18 F 105 f.), bevor sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit für Ergän-
zungen gab (act. 18 F109). Dass der Beschwerdeführer bei diversen Fra-
gen lediglich sehr beschränkte, vage und ausweichende Antworten gab, ist
indessen nicht der Vorinstanz vorzuwerfen.
4.3.3 Der Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich erstellt, weshalb für das
SEM kein Anlass bestand, weitere Abklärungen oder eine weitere Anhö-
rung durchzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvoll-
zugshindernisse. Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe
seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er unwahre Angaben über seinen Le-
benslauf gemacht habe, mag zwar seltsam anmuten, ändert aber nichts an
dieser Einschätzung, zumal das SEM trotzdem in der Lage war, sowohl die
allgemeine Situation in Sri Lanka als auch die individuelle des Beschwer-
deführers zu prüfen, wobei sie zweimal feststellte, der Weisungsvollzug sei
bei Wahrunterstellung seiner Herkunft aus C._______ zumutbar. Folglich
ist sie auch nicht von einer krassen Mitwirkungspflichtverletzung ausge-
gangen.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht,
indem das SEM lediglich in pauschaler Weise vermeintliche Unglaubhaf-
tigkeitselemente im Entscheid zusammengefasst habe. Es habe sich in kei-
ner Weise mit seiner individuellen Situation als Waisenkind in einem (mitt-
lerweile ehemaligen) Kriegsgebiet auseinandergesetzt. Es verweise pau-
schal auf vermeintlich unsubstantiierte Angaben, ohne diese genau zu be-
nennen, und werfe ihm wiederholt vor, dass er Ereignisse, die in seinem
neunten Lebensjahr stattgefunden hätten, nicht genauer habe schildern
können. Dabei sei vor dem Hintergrund seines damaligen Alters und der
traumatischen Ereignisse absolut nachvollziehbar, dass er nicht mehr
wisse. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu begründen, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen
Aussagen einzeln auseinandersetzen muss (vgl. E. 4.1.3). Der blosse Um-
stand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist
keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte An-
fechtung problemlos möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht
ist folglich zu verneinen.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht feststellen.
Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter kei-
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nem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in
der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten zu
wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und so-
mit den Eindruck vermittelt hätten, er habe das Geschilderte nicht selber
erlebt. In Bezug auf sein zentrales Vorbringen, dass er bei einer Nachbarin
und deren Ehemann aufgezogen worden sei, eines Tages jedoch die Be-
hörden von seiner Existenz erfahren hätten, seien seine Aussagen insge-
samt unsubstantiiert. Er habe weder sagen können, wann er mit der Schule
aufgehört habe, noch wann er nach D._______ gezogen sei (act. 18 S. 3).
Zu seinem Leben in D._______ habe er lediglich sagen können, er habe in
einem Haus gelebt, ohne dass er konkrete Ereignisse haben schildern kön-
nen (act. 18 S. 6). Auch habe er weder zu den Aktivitäten der Eltern etwas
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Seite 9
sagen können (act. 18 S. 6), noch ob seine Pflegeeltern etwas mit der LTTE
zu tun gehabt hätten (act. 18 S. 8). Er habe nicht einmal zu den Ereignis-
sen, die zu seiner Ausreise geführt hätten, konkrete Angaben machen kön-
nen (act. 18 S. 9 f.). Schliesslich habe er sich bei der Schilderung der letz-
ten zwei Monate vor der Ausreise in Ungereimtheiten verstrickt.
Weiter seien seine Vorbringen auch unglaubhaft, da sie der allgemeinen
Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen. So müsse bei-
spielsweise angesichts der sri-lankischen Familienstrukturen bezweifelt
werden, dass weder seine Mutter noch seine Pflegeeltern Geschwister ge-
habt hätten (act. 18 S. 4+8), und er es von seinem Vater nicht wisse (act.
18 S. 4). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass ihn seine Pflegeeltern
quasi eingesperrt gehabt hätten, obwohl er als Kind toter LTTE-Aktivisten
keine Gefahr für die Behörden dargestellt habe (act. 18 S. 9). Ebenfalls
habe er nicht erklären können, weshalb der CID plötzlich nach so vielen
Jahren von seiner Existenz erfahren habe (act. 18 S. 9). Bezeichnender-
weise könne er auch nichts über die Besuche des CID bei der Pflegefamilie
sagen (act. 18 S. 10). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum der
CID ihn nicht einfach mitgenommen habe, so lange er noch zu Hause ge-
wesen sei (act. 18 S. 3).
Das SEM führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe mittels Stellung-
nahme seiner Rechtsvertretung vom 9. Juli 2019 zu vorstehender Argu-
mentation ausführlich Stellung genommen. Zu den zahlreichen nachträg-
lich vorgebrachten Ergänzungen zum Sachverhalt sei zu vermerken, dass
er während der Anhörung genügend Zeit gehabt habe, spontan von seinen
Erlebnissen zu berichten, was er jedoch nicht getan habe. Zudem handle
es sich ohnehin um Ergänzungen, welche die fehlende Logik seiner Vor-
bringen nicht erklären und somit die Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid kaum ändern könnten.
Demzufolge würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen
entgegen, dass das SEM zu Unrecht der Ansicht sei, seine Vorbringen
seien unglaubhaft. Zunächst sei in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass
sich seine Erzählung bereits bei summarischer Durchsicht der Akten und
insbesondere der Protokolle ohne Weiteres als schlüssig, in allen wesent-
lichen Punkten als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erfolgt sei. Dies
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sei angesichts seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Ereignisse zu seinen
Gunsten zu werten. Die von der Vorinstanz monierten Punkte würden sich
in pauschalen Unterstellungen und Annahmen erschöpfen, welche ange-
sichts seiner kohärenten Erzählung und der zum Zeitpunkt der Befragung
und Anhörung bereits mehrere Jahre zurückliegenden Ereignisse, in einer
Gesamtsicht kaum ins Gewicht fallen könnten. Es bestehe offensichtlich
ein Ungleichgewicht bei der Berücksichtigung der Elemente welche für
oder gegen ihn sprechen würden.
Weiter sei festzuhalten, dass er einen grossen Teil der Ereignisse, welche
zu seiner Ausreise geführt hätten, nicht selbst erlebt habe, so sei er bei der
Suche des CID nach ihm nicht anwesend gewesen. Auch wenn wirklich
unklar bleibe, warum der CID erst so spät von seiner Existenz erfahren
habe und zu seiner Pflegefamilie gekommen sei, so sei doch festzuhalten,
dass seine Eltern langjährig und anscheinend sehr intensiv für die LTTE
tätig gewesen seien und in diesem Rahmen auch umgekommen seien. Je
nach Rang seiner Eltern bei der Bewegung sei es durchaus möglich, dass
er auch noch Jahre nach dem Tod seiner Eltern Opfer von Reflexverfolgung
geworden sei.
Somit bestünden im vorliegenden Fall durchaus gewichtige Hinweise, dass
er aufgrund seiner familiären Verbindungen und dem Verschwinden seiner
Geschwister ein Risikoprofil aufweise, durch welches er bei einer Rückkehr
asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Daher sei er als Flüchtling an-
zuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
genügen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet,
die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Es kann zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden (vgl. vorstehend E 6.1).
7.1.1 Bei Durchsicht der Akten und insbesondere der Protokolle fällt auf,
dass die Antworten des Beschwerdeführers sich in sehr beschränkten, va-
gen und ausweichenden Aussagen erschöpfen. Einzig als er die Flucht bei
Kriegsende beschreibt und wie er seine kleinen Geschwister verloren
habe, sind emotionale Regungen und Betroffenheit zu verspüren (F40). Vor
dem Hintergrund, dass er an der Anhörung wiederholt behauptet hat, nichts
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über die Tätigkeit seiner Eltern bei den LTTE zu wissen, erstaunt sehr, dass
er bei der Stellungnahme zum Entscheidentwurf plötzlich diesbezügliche
Details nennen konnte (bspw. die Bewegungsnamen seiner Eltern; ein
Freund seines Vaters, der ihn mit dessen LTTE Fahrzeug herumgefahren
und ihm Waffen gezeigt habe). Diese sind als nachgeschoben und somit
nicht glaubhaft zu qualifizieren. Er wurde sodann zu Beginn der Anhörung
wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass es für die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen und zur Vermeidung von Missverständnissen zentral sei,
dass er die Fragen so gut und so genau wie möglich beantworte (insb. Act.
18 F15 und 26), worauf er lediglich antwortete, seine Sprache sei halt so.
Er reagierte wiederholt lediglich mit einem Kopfnicken (F15, 18, 27, 19,
34,100) oder mit einsilbigen Antworten wie „ja“ oder „nein“ (bspw. F2, 3, 4,
5, 8, 10, 11, 21). Somit bestehen bereits aufgrund des Aussageverhaltens
grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerde-
führers.
Ferner kann der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig erklären, weshalb
sich der sri-lankische Staat beziehungsweise das CID zum fraglichen Zeit-
punkt, etwa 10 Jahre nach Kriegsende, für ihn hätte interessieren sollen.
Er war erst neun Jahre alt, als seine Eltern starben oder verschwanden,
weder seine Pflegeeltern noch er selber hatten etwas mit den LTTE zu tun
oder waren sonst politisch aktiv. Er meinte auf die Frage, weshalb sich die
Behörden für ihn hätten interessieren sollen, lediglich vermutungsweise,
diese hätten Angst gehabt, dass er für die Bewegung aktiv werden könnte
(act. 18 F84). Konkrete Anhaltspunkte dafür führte er nicht an.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass er nicht viel über die Zeit zu berichten
weiss, als er noch mit seinen Eltern zusammenwohnte. Hingegen kann er-
wartet werden, dass er sich substanziierter über seine Zeit mit den Pflege-
eltern hätte äussern können, auch hinsichtlich der angeblichen Besuche
des CID bei diesen, selbst wenn die Pflegemutter diese anfangs nicht of-
fenbarte.
Weiter erscheint nicht sehr wahrscheinlich, dass in der Ukraine, nachdem
er fünf Tage durch den Wald gelaufen sei, plötzlich ein Taxi aufgetaucht sei
und ihn bis nach Italien gefahren habe (act. 18 F98). Es ist bereits nicht
nachvollziehbar, woher seine Pflegemutter das viele Geld gehabt haben
soll, um für den Beschwerdeführer ein Flugticket zu kaufen, ihm einen Pass
zu besorgen und innert kürzester Zeit die Ausreise zu organisieren.
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7.1.2 Zusammenfassend bestehen überwiegende Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Suche des CID nach dem Beschwerdeführer zwecks Verhaf-
tung und allfälliger Erschiessung. Der Beschwerdeführer hat folglich vor
seiner Flucht aus Sri Lanka keine ernsthaften Nachteile erfahren und hatte
auch keine zu befürchten, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG als asylre-
levant zu bezeichnen wären.
7.1.3 Schliesslich ist auch nichts zu erkennen, das im Sinne des Referen-
zurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
ein Risiko bei der Rückkehr begründen könnte. Nachdem die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine
aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist und keine glaubhafte Reflexver-
folgung vorliegt, erfüllt er keine der in diesem Urteil erwähnten stark risiko-
begründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder
verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Al-
leine aus der tamilischen Ethnie und der nicht mal ein Jahr dauernden Lan-
desabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Aufgrund der Akten-
lage ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gelangen
sollte.
7.2 Die Vorinstanz hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, sind die Ausfüh-
rungen zur generellen Lage in Sri Lanka doch nicht geeignet, ein „real risk“
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht sodann auch
den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5).
9.4.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
C._______ (Nordprovinz), wo der Beschwerdeführer angeblich zuletzt ge-
wohnt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten
aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neusten Gewaltvorfälle in Sri
Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Re-
gierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom
23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer ist ein junger Mann, ohne schwerwiegende gesundheit-
liche Probleme, mit einer minimalen Schulbildung und gewisser Arbeitser-
fahrung in der Landwirtschaft. Selbst wenn seine Eltern und Geschwister
verstorben beziehungsweise verschollen sein sollten und er nicht zu seiner
Pflegefamilie zurückkehren könnte, ist davon auszugehen, dass er in sei-
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ner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und zu-
mindest über eine vorübergehend gesicherte Wohnsituation, beispiels-
weise im Tempel, in welchem er sich vor seiner Ausreise eine gewisse Zeit
aufgehalten habe, verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozi-
aler und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich
deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung der rubrizierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 102m Abs. 4 AsylG)
beantragt.
11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwägungen
ist festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist
unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen.
Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
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11.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinn Art. 102m
Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
11.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
Versand: