B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3656/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 16. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten und am 27. Mai 2013 summarisch zu ihrem Gesuch befragt
wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2013 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegwei-
sung nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der an-
gefochtenen Nichteintretensverfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz
beantragen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Juni 2013
den Vollzug der Wegweisung provisorisch – bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach Eingang der vorinstanzli-
chen Akten – aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. Juli 2013 das Gesuch
um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies,
den provisorischen Vollzugsstopp aufhob und feststellte, die Beschwerde-
führenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten,
dass er die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, bis zum
12. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von diesen Zuständigkeitskrite-
rien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl.
zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären
Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 30. Dezember 2010 (Be-
schwerdeführer) respektive am 6. Januar 2011 (Beschwerdeführerin) in
Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das BFM die französischen Behörden am 28. Mai 3013 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte und diese dem Gesuch um Übernahme am 4. Juni
2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Frankreich ein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit von Frankreich somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden keine ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte geltend machen, wonach Frankreich den Grundsatz des Non-
Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen da-
durch verletzen würde, dass es die Beschwerdeführenden in ein Land zu-
rückweisen würde, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre
Freiheit ernsthaft gefährdet wäre, oder in dem sie gezwungen würden,
sich in ein solches Land zu begeben,
dass es den Beschwerdeführenden obliegen würde, ihre Einwände gegen
eine allfällige Überstellung nach Kosovo bei den französischen Behörden
auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführenden insgesamt auch keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
ihre Überstellung nach Frankreich verstosse gegen Art. 3 der Konvention
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vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine andere völkerrechtliche Verpflich-
tung der Schweiz,
dass die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend machen, sie hät-
ten in Frankreich auf der Strasse leben und der Beschwerdeführer habe
Schwarzarbeit leisten müssen, um sich und die Familie versorgen zu
können,
dass Frankreich Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hätten, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerde-
führenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Frankreich
keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden
hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Frankreich gegen die Bestim-
mungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten (so genannte Aufnahmerichtlinie) verstösst,
dass zu den in der Beschwerde angesprochenen (aber nicht näher sub-
stanziierten) gesundheitlichen Problemen festzustellen ist, dass der Be-
schwerdeführer offenbar an Diabetes leidet und in der Schweiz diesbe-
züglich Medikamente benötigte, wobei davon ausgegangen werden kann,
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dass er während des mehrjährigen Aufenthalts in Frankreich diesbezüg-
lich die notwendige medizinische Betreuung erhalten hat, zumal er in der
Befragung vom 27. Mai 2013 in diesem Zusammenhang nichts anderes
zu Protokoll gab,
dass die Vermutung, wonach Frankreich seine Verpflichtungen einhält,
folglich vorliegend nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil
M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen, weshalb kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel be-
steht (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO),
dass das BFM angesichts der klaren Aktenlage auch darauf verzichten
konnte, die Gründe für die Nichtanwendung der Souveränitätsklausel de-
tailliert aufzulisten, womit auch die sinngemässe Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 4) im vorliegenden Verfahren
nicht begründet ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist und – da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz gültiger
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen der Schweiz sind –
in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Verfügung des BFM zu bestätigen und die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, mit
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dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und
damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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