B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3656/2016
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N (…).
E-3656/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Mitte (…) und reiste über den Sudan ([…]jähriger Aufenthalt), Ägyp-
ten und Italien am 30. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Au-
gust 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 13. April 2016 machte er
zu seinen Ausreise- und Asylgründen (SEM-Akten A17/20) im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Seine Eltern stammten aus Eritrea. Er selber sei (…) im Sudan geboren.
(…) oder (…) sei er mit seiner Familie im Rahmen eines Rückkehrprogram-
mes vom Sudan nach (…), Eritrea gelangt. Im Sudan habe er die Schule
bis zur (…) Klasse besucht. In Eritrea habe er einzig die Koranschule be-
sucht und abwechslungsweise als (…) oder in der Landwirtschaft gearbei-
tet. Bei der Arbeit habe er sich auf Arabisch verständigt, die
tigrinische Sprache verstehe er passiv. Im Jahr (…) habe er Eritrea das
erste Mal illegal mit seiner Schwester für die Dauer von zwei Monaten ver-
lassen, sei dann aber wegen der Heiratspläne seiner Schwester nach Erit-
rea zurückgekehrt. Im Jahr (…) sei er nach einer Razzia auf einem Markt
festgenommen worden, habe aber fliehen können. In der Folge habe er
Eritrea zum zweiten Mal verlassen. Im August (…) habe er in Karthum (Su-
dan) eine eritreische Identitätskarte erhalten. Im Dezember desselben Jah-
res sei er, weil seine Mutter krank gewesen sei, nach Eritrea zurückgekehrt.
Soldaten hätten im Jahr (…) ein Schreiben nach Hause gebracht, mit wel-
chem er zum Militärdienst in Sawa aufgeboten worden sei. Noch am glei-
chen Tag sei er aus Eritrea geflohen.
Als Beleg für seine Vorbringen reichte er seine eritreische Identitätskarte
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 – am 13. Mai 2016 eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-
Ziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz an (Ziffer 3), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch
infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Zif-
fern 4 - 7).
E-3656/2016
Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Juni 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM
sei in Ziffer 1 aufzuheben, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
D.
Am 17. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde und mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 wurde
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut-
geheissen. Der Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde auf später verschoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E-3656/2016
Seite 4
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Um eine sol-
che handelt es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
In den formellen Beschwerdebegehren ist nur die Aufhebung der Disposi-
tivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe beantragt. Der Beschwerdebegründung lässt sich allerdings eine
implizite Anfechtung der Ablehnung des Asyls entnehmen und es handelt
sich vorliegend um eine Laienbeschwerde. Demzufolge wird nachfolgend
auch die Dispositivziffer 2 überprüft.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
E-3656/2016
Seite 5
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
6.
6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM aus,
der Beschwerdeführer habe einerseits im Verlaufe des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. nachfolgend
E. 6.2). Anderseits würden seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und
seien zudem vage sowie stereotyp ausgefallen (vgl. nachfolgend E. 6.3).
6.2 So habe er bei der BzP ausgesagt, er habe am Überbringungstag des
Einrückungsbefehls im Jahr (…) die Leute vom Militär gesehen. Es seien
fünf Personen gewesen. Er sei deshalb von zu Hause geflüchtet und habe
sich auf einem Baum versteckt. In der Anhörung habe er hingegen mehr-
fach zu Protokoll gegeben, dass er die Soldaten nicht gesehen habe, wel-
che das Schreiben überbracht hätten. Auf diesen Widerspruch angespro-
chen, habe er mehrmals bekräftigt, dass er die Soldaten nicht gesehen und
erst von deren Besuch erfahren habe, als er später am Tag von der Arbeit
nach Hause gekommen sei. Das ihm Vorgehaltene habe er anlässlich der
BzP nicht gesagt. In der BzP habe er ferner zu Protokoll gegeben, dass er
seine Identitätskarte bei seinen Ausreisen in den Sudan in den Jahren (…)
und (…) jeweils auf sich getragen habe. In der Anhörung habe er seine
eritreische Identitätskarte zu den Akten gelegt, welche erst am 6. August
(…) in Khartum, Sudan ausgestellt worden sei. Auf diese Ungereimtheit
angesprochen, habe er das anlässlich der BzP Ausgesagte bestritten.
Schliesslich habe er in der BzP ausgesagt, dass er zur Ausstellung seiner
Identitätskarte seinen Flüchtlingsausweis habe vorweisen müssen. In der
Anhörung zu den Ausstellungsmodalitäten befragt, habe er erklärt, seine
Geburtsurkunde für die Ausstellung der Identitätskarte vorgelegt zu haben.
Dort habe er zudem erläutert, er sei überhaupt nie im Besitz eines Flücht-
lingsausweises gewesen. Schliesslich sei auch sein Tätigkeitsbeschrieb
als Karo widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er angege-
ben, Holz geführt zu haben, währendem er in Anhörung ausgesagt habe,
er habe Wasser verteilt. Als Zwischenergebnis sei demnach festzuhalten,
dass seine Aussagen von zahlreichen Unstimmigkeiten geprägt seien. Es
bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
E-3656/2016
Seite 6
und insbesondere am Wahrheitsgehalt seiner angeblichen Aufenthalte in
Eritrea.
6.3 Die Rückkehr nach Eritrea in den Jahren (…) und (…) sei gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers aus familiären Gründen (Hochzeit der
Schwester, Krankheit der Mutter) erfolgt. Es erscheine aber unglaubhaft,
dass er trotz des Wissens um den drohenden Militärdienst und den angeb-
lichen Razzien (…) nach Eritrea zurückgekehrt und weiterhin seiner Arbeit
nachgegangen sei, zumal er zuvor aufgrund einer Verhaftung anlässlich
einer Razzia ausgereist sei. Es wäre demnach logisch gewesen, zumindest
der Stadt und den Märkten fernzubleiben, um so das Risiko einer Fest-
nahme zu verringern. Sein Verhalten erscheine insbesondere vor dem Hin-
tergrund widersinnig, dass er zum Zeitpunkt seiner zweiten freiwilligen
Rückkehr nach Eritrea mit Sicherheit volljährig gewesen sein müsste und
somit im militärdienstpflichtigen Alter gewesen wäre. Aufgrund der mehr-
fach widersprüchlichen Aussagen zum drohenden Einzug in den Militär-
dienst und seiner Identitätskarte sowie seines in Frage gestellten Verhal-
tens im Zusammenhang mit den mehrfachen illegalen Ein- und Ausreisen
könne nicht davon ausgegangen werden, dass er jemals von den Behör-
den zum Militärdienst aufgefordert worden sei. Zudem würden sich die
Zweifel an den angeblichen Aufenthalten in Eritrea verdichten. So habe er
anlässlich der Anhörung daran festgehalten, dass er trotz seines schul-
pflichtigen Alters in Eritrea nie eine reguläre Schule besucht habe. Er habe
dies damit erklärt, dass er keine Lust gehabt habe, eine reguläre Schule zu
besuchen. Stattdessen habe er von sich aus eine Koranschule besucht.
Schliesslich sei der Grund für die Rückkehr (Krankheit der Mutter) im Jahr
(…) sehr vage geschildert worden und überzeuge nicht. Einerseits habe
der Rest der Familie damals nach wie vor bei der Mutter in (…) gelebt und
seine Rückkehr könne demnach nicht als absolut notwendig erachtet wer-
den. Andererseits müssten ihm die Konsequenzen einer erneuten illegalen
Ein- und Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter bewusst gewesen sein.
Sodann mute die Schilderung der Flucht äusserst stereotyp an. Dies falle
umso mehr auf, als dass der von ihm beschriebene Fluchtweg vorwiegend
dem Weg zum legalen offiziellen Grenzübergang in den Sudan entspreche.
Seine zudem nur passiv vorhandenen Kenntnisse der tigrinischen Sprache
untermauerten zusätzlich, dass die geltend gemachten Aufenthalte in Erit-
rea und die Flucht im Jahr (…) nicht geglaubt werden könnten.
E-3656/2016
Seite 7
6.4 Mithin genügten sämtliche Ausführungen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es sei ihm folglich nicht gelun-
gen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das
Asylgesuch sei daher abzulehnen.
7.
7.1 Den nicht glaubhaft gemachten Aufenthalten in Eritrea wird in der Be-
schwerdeschrift entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seinen
Heimatort in Eritrea und die Fluchtroute in den Sudan detailliert beschrie-
ben. Er habe zahlreiche Ortschaften und Flüsse nennen sowie die benutz-
ten Transportmittel beschreiben können. Er sei in der Anhörung nicht auf-
gefordert worden, die Umgebung oder seine Gefühle während der Flucht
genauer zu charakterisieren. Daher habe er dies nicht getan. Seine man-
gelnden tigrinischen Sprachkenntnisse liessen sich leicht erklären. Er spre-
che Arabisch und Saho, eine weit verbreitete Sprache in Eritrea. Dort habe
er nur eine Koranschule besucht; die Unterrichtssprache sei ebenfalls Ara-
bisch gewesen sei. So habe er sich nie gezwungen gesehen, Tigrinya zu
lernen, um sich in seinem sozialen Umfeld zurecht zu finden.
7.2 Ferner sei aufgrund seines Profils (zweimalige illegale Ausreise in den
Jahren (…) und (…) sowie Desertion durch Flucht im Jahr […]) davon aus-
zugehen, dass er im Jahr (…) ebenfalls illegal ausgereist sei. Es erscheine
unlogisch, dass die eritreischen Behörden ihm im Jahr (…) ein Visum hät-
ten ausstellen sollen, mit welchem er sich dem von ihnen angeordneten
Militärdienst hätte entziehen können. Zudem sei er in den Jahren (…) und
(…) jeweils illegal wieder nach Eritrea zurückgekehrt und im Jahr (…) nur
für zwei und im Jahr (…) für knapp elf Monate im Sudan gewesen. Die
Behörden hätten seine Abwesenheit gar nicht mitbekommen. Er sei erst im
Jahr (…) zum Militärdienst aufgefordert worden, worauf er sich gezwungen
gesehen habe, Eritrea für immer zu verlassen. Seine definitive Abwesen-
heit sei den eritreischen Behörden nun bekannt, weshalb er im Falle einer
Rückkehr schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen
ausgesetzt sei. Seine Eltern seien nach seiner Flucht mehrere Male aufge-
sucht und es sei nach ihm gefragt worden.
8.
8.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage können nicht nur die oben
erwähnten Widersprüche (vgl. E. 6.2) vollumfänglich bestätigt werden, son-
dern dem Anhörungsprotokoll kann zudem entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die Widersprüche ange-
sprochen worden ist, indes diese in der Folge nicht überzeugend aufzulö-
E-3656/2016
Seite 8
sen vermocht hat (vgl. SEM-Akten A 17/17f. F167ff.). Den aufgeführten Wi-
dersprüchen wird in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten. Un-
widersprochen bleiben auch die vorinstanzlichen Vorhaltungen zum unlo-
gischen Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 6.3). Die in der
Beschwerdeschrift gegen die Unglaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen er-
hobenen Einwände – er habe seinen Heimatort und die Fluchtroute detail-
liert beschrieben und seine fehlenden tigrinischen Sprachkenntnisse seien
leicht erklärbar – vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass
sich seine gesamten Vorbringen wie geschildert vorgetragen haben. Weiter
setzen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Flüchtlingseigen-
schaft begründenden Relevanz der Vorbringen (vgl. oben E. 6.3) voraus,
dass sowohl die jeweiligen Aufenthalte in Eritrea als auch das Militärdienst-
aufgebot vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragen worden wären. In
einer Gesamtwürdigung der vorgetragenen Sachverhaltselemente kommt
das Gericht indes zum Schluss, dass insbesondere die Rückkehr aus dem
Sudan im Jahr (…) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben erachtet wird. Es erscheint tatsächlich unlogisch, dass der Beschwer-
deführer im Wissen um einen drohenden Einzug ins Militär freiwillig nach
Eritrea zurückgekehrt sei und dort sein Leben wie gehabt weitergeführt
habe. Somit erscheint insbesondere auch der angegebene Fluchtgrund im
Jahr (…), namentlich das Aufgebot zum Militärdienst, nicht glaubhaft. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift erweisen sich somit als unbeacht-
lich.
8.2 Somit ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass insbesondere die
Rückkehr aus dem Sudan im Jahr (…) und das Einrückungsaufgebot zum
Militärdienst im Jahr (…) in Eritrea tatsächlich nicht glaubhaft gemacht wor-
den sind. Ebenfalls zu bestätigen sind somit die Erwägungen des Staats-
sekretariats, soweit sie eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in
Eritrea verneinen. Zusammenfassend ist sowohl von der fehlenden Asylre-
levanz der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als auch von einer feh-
lenden aktuellen begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung aus-
zugehen.
8.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E-3656/2016
Seite 9
9.
9.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
9.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen
beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Erit-
reerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswe-
gen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es
zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfin-
dung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist gemäss dieser neuen
Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor flüchtlings-
rechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illega-
len Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (vgl. ebd. E. 5).
E-3656/2016
Seite 10
9.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten konnte der Beschwerdefüh-
rer nicht glaubhaft machen, er habe vor seiner Ausreise Behördenkontakt
hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Nationaldienst gehabt, so dass
er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits er-
wähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer
zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrecht-
licher Relevanz einer solchen Ausreise offenbleiben.
9.4 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 (auch nicht unter dem Blickwinkel
von Art. 54 AsylG) nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat
seine Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
11.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Mai 2016 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-3656/2016
Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
13.
13.1 Vorab ist das mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 auf später
verschobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu behandeln. Nach dem oben Ausgeführten war zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren auszugehen. Indes wurde in der Zwischenverfügung vom 11. Ja-
nuar 2017 festgehalten, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
nicht belegt sei, obwohl in der Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2016 das
Nachreichen einer Sozialhilfebestätigung in Aussicht gestellt worden war.
Da in der Zwischenzeit nach wie vor kein solcher Nachweis eingereicht
wurde und der Beschwerdeführer gemäss ZEMIS-Angaben erwerbstätig
ist, ist nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. So-
mit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abge-
lehnt wird.
13.2 Nach dem Gesagten und bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3656/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: