Abtei lung V
E-3657/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren
Kinder C._______, D._______, E._______, F._______,
alle Türkei,
alle vertreten durch Gian Andrea Danuser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals: Bundesamt
für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. September 2004 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3657/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen gemeinsam mit ihren drei min-
derjährigen Kindern ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
31. August 2003 und gelangten am 8. September 2003 in die Schweiz,
wo sie am folgenden Tag bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen um Asyl ersuchten. Am 10.
September 2003 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM summa-
risch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 9. Oktober 2003
fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren
Asylgründen durch (...) statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er und seine Familie hätten auf Grund seiner Un-
terstützung der PKK (Einkauf von Lebensmitteln und Kleidern) respek-
tive der HADEP Probleme mit den Behörden bekommen. Er habe an
Kundgebungen der HADEP während der Wahlkampagnen teilge-
nommen, wobei er hierzu keine zeitlichen Angaben machen könne. Er
sei am 14. Juli 2002 im Heimatdorf G._______ von der Polizei
abgeholt und misshandelt worden. Nachdem er seine Mitarbeit
zugesichert habe, sei er nach acht Tagen freigelassen worden. Nach
diesem Vorfall sei er zu seiner Familie nach H._______ gegangen.
Rund zwei Monate vor der Ausreise habe die Polizei seinen
Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht; Zivilpolizisten hätten zwei
Wohnungsdurchsuchungen vorgenommen, wobei er und seine Familie
nicht anwesend gewesen seien. Nach diesen Razzien seien sie nicht
mehr in ihre Wohnung zurückgekehrt. Sie hätten sich vielmehr bei
Verwandten versteckt gehalten. Von seinem Schwager habe er
inzwischen erfahren, dass er nach wie vor gesucht werde. Einige
Cousins und Neffen, die heute in der Schweiz seien, namentlich
I._______ und J._______, seien in der Heimat politisch aktiv gewesen.
Einer seiner Neffen sei bei der Guerilla gewesen und sei umgebracht
worden.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe keine persönlichen
Probleme im Heimatland gehabt. Wegen der Schwierigkeiten ihres
Ehemannes bzw. Familienvaters sei die gesamte Familie ausgereist.
Manchmal hätten unbekannte Männer bei ihnen zu Hause über-
nachtet. Diese seien von ihr verpflegt worden. Die Polizei habe ihren
Ehemann ab und zu mitgenommen, namentlich am 14. Juli 2002. Da-
Seite 2
E-3657/2006
nach sei er acht Tage lang in G._______ festgehalten worden. Als er
freigelassen worden sei, habe er einen schlechten Gesundheitszu-
stand aufgewiesen, habe aber von seiner Haft nicht viel berichtet. Sie
habe sich selbst nicht politisch betätigt, abgesehen von ihrer Unter-
stützung der HADEP-Frauen bei Handarbeiten. Einige ihrer Brüder
hätten sich für die DEHAP eingesetzt und seien in diesem Zusammen-
hang verhaftet worden.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2004 - eröffnet am folgenden Tag -
lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an.
Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft stand. So habe der Beschwerdeführer offensichtlich
widersprüchliche Angaben zu den zwei angeblich von der Polizei
durchgeführten Wohnungsrazzien gemacht. Auch das von ihm geschil-
derte Verhalten, wonach er sich im Jahr 2003 zeitweise beim Schwa-
ger – dem Bruder seiner Ehefrau – aufgehalten habe, sei angesichts
seiner angeblichen Bedrohungssituation realitätsfremd, was die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauere. Schliesslich
widerspreche es den Kenntnissen des BFM, dass der Beschwerdefüh-
rer angeblich während acht Tagen polizeilich festgehalten worden sei,
ohne dass eine formelle staatsanwaltliche Voruntersuchung stattgefun-
den haben solle. Auch erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer, welcher offensichtlich kein politisches Profil aufwei-
se, zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgefordert worden sein wol-
le. Nachdem das BFM die Verfahrensdossiers der Cousins des Be-
schwerdeführers (...) konsultiert habe, müsse auch keine allfällige –
ohnehin nicht explizit geltend gemachte – landesweite behördliche
Reflexverfolgungssituation befürchtet werden. Die Beschwerdeführerin
habe ihrerseits keine persönlichen Probleme mit den türkischen
Behörden geltend gemacht und ihr Heimatland nur wegen den
vorgetragenen Probleme ihres Ehemannes verlassen. Schliesslich
befand das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich.
Seite 3
E-3657/2006
C.
Gegen die Verfügung des BFM vom 21. September 2004 liessen die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe
vom 22. Oktober 2004 (Poststempel) Beschwerde einreichen und be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden aus, die vom BFM
vorgenommene Würdigung beruhe auf einer unrichtigen und unvoll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung, sei unangemessen und verletze
Bundesrecht. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbefragung
im Empfangszentrum nicht aufgefordert worden, den genauen Zeit-
punkt der Hausdurchsuchungen anzugeben und habe deshalb unge-
fähre Angaben gemacht. Bei der kantonalen Anhörung sei er demge-
genüber angehalten worden, genaue Daten anzugeben. Es seien
keine Widersprüche innerhalb seiner Angaben feststellbar. Auch seine
Ausführungen zu seinem Aufenthaltsort während der Wohnungsdurch-
suchungen seien bei einer logischen Betrachtung widerspruchsfrei.
Hinsichtlich des Vorhaltes unlogischen Handelns sei darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer kein Risiko eingegangen sei, indem
er sich vor der Post in H._______ – einem öffentlichen Platz in einer
mittelgrossen Stadt – mit seinem Bruder getroffen habe. Es sei
überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch das
Risiko eines kurzfristigen Aufenthaltes beim Schwager habe eingehen
müssen, zumal er mit seiner Familie nicht von einem Tag auf den
anderen habe untertauchen können. Im Weiteren sei der
Beschwerdeführer nicht von uniformierten Polizisten, sondern von
Polizisten in Zivil entführt und in ein inoffizielles Verlies der
Geheimpolizei verbracht worden. Es sei daher blauäugig, wenn das
BFM annehme, die von ihm geschilderte Verschleppung hätte
zwingend zu einem formellen staatsanwaltlichen
Untersuchungsverfahren führen müssen. Es sei allgemein bekannt,
dass in der Provinz K._______ auch im Jahr 2002 Folterungen durch
die Polizei stattgefunden hätten und nach wie vor im Zusammenhang
mit der staatlichen Terrorismusbekämpfung Personen verschwinden
oder entführt würden. Es sei zudem unzutreffend, dass eine Person,
die von 1994 bis 2002 Lebensmittel und Kleider für PKK-Guerillas ein-
gekauft habe, nicht das politische Profil aufweise, um eine Aufforderung
zur Zusammenarbeit mit der Polizei begründen zu können. Dem BFM sei
bestens bekannt, dass bereits die Unterstützung der PKK mit Le-
Seite 4
E-3657/2006
bensmitteln und Kleidern als Unterstützung einer terroristischen Verei-
nigung betrachtet werde und entsprechend Verdächtige erpressbar seien.
Da das BFM offenbar die Verfahrensakten zweier als Flüchtlinge an-
erkannter Cousins des Beschwerdeführers beigezogen habe ohne die
entsprechenden Akten offenzulegen, werde Einsicht in diese beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 27. Oktober 2004 wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, schriftliche Einwilligungserklärungen der
Cousins (J._______, I._______ und L._______) beizubringen.
Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- er-
hoben.
Mit Eingabe vom 11. November 2004 wurde eine entsprechende Voll-
macht inklusive Einwilligungserklärung eingereicht. Gleichzeitig wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersucht, wobei eine Fürsorgebestätigung der
Stadt ... vom 8. November 2004 zu den Akten gereicht wurde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2004 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um
Beizug der Akten aus dem Verfahren des Cousins J._______ (...) und
um Einsicht in dieselben wurden gutgeheissen und Kopien der
editionspflichtigen Akten den Beschwerdeführern zugestellt. Bezüglich
der Verfahrensakten (...) wurde festgestellt, dass mangels
entsprechender Zustimmungserklärung das Akteneinsichtsgesuch als
durch Rückzug gegenstandslos geworden betrachtet werde.
F.
In der Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 beantragte das BFM
ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung ist den Beschwerdeführer zur Kenntnis ohne
Replikrecht gebracht worden.
G.
Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführern mit, dass es das bei der ARK anhängig ge-
machte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe.
Seite 5
E-3657/2006
Gleichzeitig wurden die zuständige Instruktionsrichterin und die Ge-
richtschreiberin bekannt gegeben.
H.
Gemäss Schreiben des Zivilstandsamtes ... vom 20. September 2007
ist das vierte Kind der Beschwerdeführer am (...) geboren worden.
F._______ wird in das hängige Beschwerdeverfahren der
Beschwerdeführer aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der
per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel über-
nommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zu-
dem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des
Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Seite 6
E-3657/2006
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint hat.
4.1 Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer. Namentlich führt
es aus, der Beschwerdeführer habe unstimmige Angaben dazu ge-
macht, wann die polizeilichen Wohnungsdurchsuchungen stattge-
funden hätten und habe sich bezüglich seines Aufenthaltsorts während
dieser Vorfälle in Widersprüche verstrickt. Zu diesen Erwägungen des
BFM ist vorweg das Folgende festzuhalten:
4.1.1 Eine Überprüfung der protokollierten Angaben des Beschwerde-
führers zu den geltend gemachten Wohnungsdurchsuchungen ergibt,
dass die entsprechenden Schilderungen tatsächlich mit gewissen
Unklarheiten versehen sind: So gab der Beschwerdeführer anlässlich
Seite 7
E-3657/2006
der Kurzbefragung vom 10. September 2003 zu Protokoll, die Woh-
nung sei zirka anfangs Juni bis Juli 2003 von der Zivilpolizei zweimal
durchsucht worden. Er habe sich zur Zeit der beiden Razzien bei
Verwandten aufgehalten (vgl. A 1, S. 5). Den kantonalen Behörden gab
er demgegenüber an, sein Vermieter und Freund M._______ habe ihm
berichtet, dass die Polizei erstmals am 10. Juli 2003 (vgl. A9, S. 9) in
seine Wohnung eingebrochen sei und diese durchsucht habe. Sein
Schwager N._______ sei zwei bis drei Tage nach der Razzia in die
Wohnung gegangen und sei in der Folge ein- bis zweimal von der
Polizei aufgesucht und dabei bedroht worden (A9, S. 16 und 17). Die
Polizei sei nochmals vor das Haus gekommen und habe gesehen,
dass die Tür noch offen sei. Von einer konkreten zweiten polizeilichen
Durchsuchung seiner Wohnung berichtet der Beschwerdeführer
hingegen nicht. Aus den protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2003 können keine konkreten
Einzelheiten (betreffend Umstände oder Zeitpunkt) einer zweiten
Wohnungsdurchsuchung entnommen werden, weshalb auch nicht
nachvollziehbar bleibt, weshalb er bei der Erstbefragung angab, er
habe sich mit seiner Familie während beiden Wohnungsrazzien beim
Schwager in H._______ aufgehalten. Die diesbezüglichen
Schilderungen des Beschwerdeführers bleiben etwas im Dunkeln und
es sind vom Befragungsbeamten auch keine klärenden Nachfragen
gestellt worden. Von einem krassen Widerspruch zur Frage der Anzahl
Wohnungsrazzien - im Sinne eines dem Beschwerdeführer
entgegenzuhaltenden Unglaubhaftigkeitselements innerhalb eines
massgeblichen Punktes seiner Asylbegründung - kann hier jedoch
nicht ausgegangen werden.
Hingegen vermögen die kurzen, vagen Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu den polizeilichen Vorsprachen, beziehungsweise der Umstand,
dass dieser nicht in der Lage war, Näheres zu den Umständen der be-
haupteten behördlichen Suche nach seiner Person zu schildern, die
von ihm befürchtete Verfolgungssituation nicht als überwiegend wahr-
scheinlich darzulegen. Seine diesbezüglichen Angaben basieren nicht
auf eigener Wahrnehmung oder Erlebnissen, sondern beruhen im We-
sentlichen auf Hörensagen und Mutmassungen Dritter und sind als
solche zu wenig konzis, um als ernsthafte Anhaltspunkte für eine be-
gründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asyl-
gesetzes zu gelten.
Seite 8
E-3657/2006
4.1.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, es sei
nicht mit dem Verhalten eines behördlich gesuchten Mannes vereinbar,
dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2003 vor der Post in H._______
respektive im Jahr 2003 zumindest zeitweise beim Bruder der Beschwer-
deführerin aufgehalten habe, zumal es für die Polizei naheliegend
gewesen wäre, den Gesuchten bei Verwandten aufzuspüren.
Auch dieses vom BFM als Unglaubhaftigkeitselement verwendete Ar-
gument muss relativiert werden. Der Beschwerdeführer hat angege-
ben, er habe im Juni 2003 seinen Bruder O._______ vor der Post in
H._______ gesehen (A9, S. 4). Im Weiteren habe er sich mit seiner
Familie seit Ende Juli 2002 in H._______, in einem Gecekondu-
Quartier aufgehalten; sie hätten sich während 10 bis 15 Tagen beim
Schwager P._______ aufgehalten. Nach der ersten Wohnungsrazzia
seien sie zum Schwiegervater seines Schwagers P._______, ebenfalls
in H._______, gegangen. Aus diesen Angaben geht nicht hervor, dass
der Beschwerdeführer den öffentlich zugänglichen Postplatz in
H._______ als geeigneten Zufluchtsort betrachtet und sich längere
Zeit dort aufgehalten hätte. Der Umstand, dass er sich offenbar kurze
Zeit in der über 900'000 Einwohner zählenden Stadt H._______, an
einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, aufgehalten hat und
während rund 15 Tagen beim Schwager Unterschlupf gefunden haben
will, lässt für sich alleine betrachtet noch nicht zwingend auf das
Fehlen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation schliessen.
Den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe kann
im Wesentlichen beigepflichtet werden. Die diesbezüglichen
Erwägungen des BFM sind vorliegend ebenfalls nicht geeignet, die
Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubhaft
darzustellen.
4.2 Der Beschwerdeführer führt seine geltend gemachte Verfolgungs-
situation im Wesentlichen darauf zurück, dass er auf Grund seiner Un-
terstützung der PKK respektive der HADEP mit Lebensmitteln und
Kleidern am 14. Juli 2002 das Augenmerk der türkischen Sicherheits-
kräfte auf seine Person gelenkt habe. Namentlich sei er von Zivilpoli-
zisten entführt und während acht Tagen massiv misshandelt worden.
Nachdem er eine Zusammenarbeit mit der Polizei zugesichert habe,
sei er freigelassen worden.
Das BFM führt diesbezüglich aus, eine achttägige Festnahme münde
zwingend in eine formelle staatsanwaltliche Voruntersuchung. Die vom
Seite 9
E-3657/2006
Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Polizei sei im
beschriebenen zeitlichen und örtlichen Umfeld unglaubhaft.
Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich auf
widerspruchsfreie Weise vorgetragen hat, wie er am 14. Juli 2002 von
Polizisten in Zivil festgenommen, in ein Gebäude entführt und während
acht Tagen misshandelt worden ist (vgl. A9, S. 11-15). Anlässlich sei-
ner Festnahme soll er zu Spitzeldiensten aufgefordert worden sein.
4.2.1 Asylgewährung dient nicht den Ausgleich für vergangene Unbill,
sondern soll demjenigen gewährt werden, der des Schutzes durch
einen ausländischen Staat bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hält
fest, dass, selbst wenn die geltend gemachte Entführung und Festnah-
me sowie die geschilderten Misshandlungen des Beschwerdeführers
von ihrer Intensität her als flüchtlingsrelevant zu betrachten wären,
vergangene Verfolgung grundsätzlich nur insofern beachtlich ist, als
diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden
hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt
(vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und
Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger
Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Ein-
tritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers und der übrigen Aktenlage nicht davon aus, dass
dieser von den türkischen Sicherheitskräften landesweit gesucht
wurde beziehungsweise wird.
Seit der Entlassung des Beschwerdeführers nach der achttägigen
Seite 10
E-3657/2006
Festnahme Mitte 2002 hat dieser keine Behelligungen durch staatliche
Sicherheitskräften oder Behörden persönlich erlebt. Von den oben er-
wähnten Wohnungsdurchsuchungen kann er nur durch Hörensagen
durch Dritte oder mit Mutmassungen versehen berichten, weshalb die
entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers, wie bereits festge-
halten, nicht als konkrete Hinweise für das Vorliegen einer behörd-
lichen Suche nach seiner Person gelten können. Die Beschwerde-
führenden haben keine Dokumente oder andere Beweismittel einge-
reicht, die den Schluss zuliessen, dass die türkischen Behörden ein
aktuelles, landesweites Interesse an der Person des Beschwerde-
führers hätten. Abgesehen von Schilderungen der Wohnungsdurchsu-
chungen haben sie keine direkten behördlichen Behelligungen für den
Zeitraum nach der Freilassung des Beschwerdeführers nach seiner
achttägigen Festnahme vorgetragen. Der Beschwerdeführer ist nach
eigenen Angaben nie Mitglied der PKK oder der HADEP gewesen (vgl.
A9, S. 15) und hat sich nicht in pointierter, exponierter Weise an Kund-
gebungen dieser Organisationen eingesetzt. Seine unterstützenden
Handlungen haben sich darauf beschränkt, auf dem Dorfmarkt in
Q._______ Lebensmittel und Kleider gekauft und diese den Guerilla-
Milizen übergeben zu haben. Angesichts der bekannten rigorosen
Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber
Personen, welche die PKK aktiv unterstützen ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitskräfte
in einen konkreten Verdacht der PKK-Unterstützung geraten war,
zumal er diesfalls kaum nach acht Tagen wieder freigelassen worden
wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll
gegeben, er habe nach dem Umzug von G._______ nach H._______
(Ende Juli 2002) keinen Kontakt mit den Behörden seines
Heimatstaates gehabt (A9, S. 20). Es ist daher nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten, dass er landesweit von den türkischen
Behörden im Zusammenhang mit politisch missliebigen Tätigkeiten
gesucht wird. Den in G._______ im Jahr 2002 erlittenen, rechts-
staatlich nicht gerechtfertigten Nachteilen kann er sich durch Verle-
gung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil seines Heimat-
landes entziehen. Ob ihm und seiner Familie die Inanspruchnahme
einer solchen landesinternen Flucht- respektive Aufenthaltsalternative
zugemutet werden kann, ist im Rahmen der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse zu prüfen (vgl. dazu: EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d S. 1f.).
4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Anhörungen auf zwei verwandte Cousins verwiesen
Seite 11
E-3657/2006
hat, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Der Beschwerdeführer macht indessen keine persönliche Verfolgungs-
situation im Zusammenhang mit diesen Verwandten geltend. Dem Be-
schwerdeführer ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens antragsge-
mäss Einsicht in die Verfahrensakten von J._______ gewährt worden.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerde-
führer keine ergänzenden Eingaben zu den Akten gereicht, welche
sich zu einer irgendwie gearteten Reflexverfolgung äussern würden.
Unter diesen Umständen kann deshalb auch der Schluss gezogen
werden, dass er den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen
zur fehlenden Reflexverfolgung nichts Schlüssiges entgegenzuhalten
hat.
4.5 Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe geltend
gemacht, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben, sie habe keine
persönlichen Probleme im Heimatland gehabt (A2, S. 4; A8, S. 10); sie
sei nur wegen ihres Ehemannes in der Schweiz (A8, S. 6).
4.6 Aufgrund des oben Gesagten ist zusammenfassend nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat einer
asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt waren. Auch im heu-
tigen Zeitpunkt kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange-
nommen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei ernst-
hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Eingabe der Beschwerdeführenden im Einzelnen ein-
zugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu
ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
Seite 12
E-3657/2006
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Seite 13
E-3657/2006
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ih-
nen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK
2004 Nr. 8).
Wie bereits oben dargelegt, kann auf Grund der Schilderungen des
Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er Mitte 2002 in
der Region G._______ (Provinz K._______) von Zivilpersonen entführt
und dabei misshandelt worden ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass er
Seite 14
E-3657/2006
damals ins Augenmerk der lokalen Sicherheitskräfte geraten ist. Gleich-
zeitig ist aber auch dargelegt worden, dass nicht davon ausgegangen
werden muss, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt und
landesweit von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht wird.
Angesichts der in der Region G._______ erlittenen Misshandlungen ist
dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine Rückkehr in diese
Region nicht zuzumuten. Den Beschwerdeführenden steht jedoch die
Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort ihres Heimatlandes
niederzulassen.
Eigenen Angaben zufolge leben die Eltern und sieben Geschwister
des Beschwerdeführers in den Provinzen R._______ und K._______;
die in der Türkei wohnenden acht Geschwister der Beschwerdeführe-
rin sind in der Provinz K._______ respektive H._______ wohnhaft (A8
S. 4).
Nachdem die Beschwerdeführenden beide über ein grösseres ver-
wandtschaftliches Netz verfügen, kann davon ausgegangen werden,
dass sie im Bedarfsfall bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegra-
tion in der Türkei in einem ausserhalb ihres Herkunftsgebietes liegen-
den Landesteil mit einer entsprechenden Unterstützung rechnen kön-
nen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerde-
führenden mit vier minderjährigen Kindern in ihre Heimat zurückkehren
müssen und dies eine gewisse Härte bedeutet, ist angesichts des
grossen familiären Beziehungsnetzes nicht von der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Gemäss den eigenen Anga-
ben des Beschwerdeführers verfügt dieser über eine Ausbildung als ...
und er hat seit 2002 bis zur Ausreise auf diesem Beruf gearbeitet.
Überdies verfügt er über Erfahrungen in ... und als ... (vgl. A9, S. 9f.).
Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er in der
Lage sein wird, nach der Rückkehr für den Unterhalt seiner Familie
wieder aufzukommen.
Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen
die Rückführung der Beschwerdeführenden sprechen. Nach dem Ge-
sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
Seite 15
E-3657/2006
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das
von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22.
Oktober 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung der ARK vom 16. November
2004 gutgeheissen wurde, sind die vorliegenden Verfahrenskosten je-
doch zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
E-3657/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
Versand:
Seite 17