Abtei lung V
E-3657/2007
gyk/ let
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Lang, König
Gerichtsschreiberin Lettau
A._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 25. April 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2007 von Lagos
aus auf dem Luftweg nach Italien und weiter über ihr unbekannte Länder am
27. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
vom 8. März 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 27. März 2007 zur
Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei Christin,
gehöre der Ethnie der Yoruba an und stamme aus B._______, Kaduna State, wo sie bis
zum Alter von 17 Jahren gelebt habe,
dass sie anschliessend in Lagos gelebt habe, aber im Jahr 2002 nach E._______,
Kwara State, gegangen sei, wo sie sich von August 2002 bis Dezember 2006 bei ihrer
Familie aufgehalten habe,
dass sie in E._______ einer religiösen Vereinigung namens „D._______“ beigetreten
sei, die sich für Toleranz zwischen Moslems und Christen einsetze,
dass sie am 19. Oktober 2006 an einer Veranstaltung der Vereinigung teilgenommen
habe, die sich gegen die weibliche Beschneidung gerichtet habe,
dass sie selbst als Kind beschnitten worden sei,
dass sie am Abend nach der Veranstaltung zusammen mit einigen anderen Mitgliedern
aus ihr unbekannten Gründen von der Polizei festgenommen, aber nach einem Tag
freigelassen worden sei,
dass die Vereinigung am 26. Oktober 2006 eine weitere Veranstaltung abgehalten habe,
bei welcher einige Moslems zum Christentum bekehrt worden seien und über das
Thema weibliche Beschneidung gesprochen worden sei,
dass die Polizei bei der Veranstaltung erschienen sei und Flugblätter beschlagnahmt
habe, die für eine am 2. November 2006 geplante Veranstaltung bestimmt gewesen
seien,
dass sie bei dieser Veranstaltung erneut festgenommen und am selben Tag freigelassen
worden sei,
dass die für den 2. November 2006 geplante Veranstaltung auf den 23. November 2006
verschoben worden sei und am 18. Dezember 2006 eine weitere Veranstaltung
abgehalten worden sei,
dass in der darauffolgenden Zeit muslimische Fanatiker, Angehörige einer Gruppe
namens „F._______“, bei ihr zu Hause in ihrer Abwesenheit an die Haustür mit roter
Tinte Zeichen gemalt hätten, die den Tod bedeuteten,
dass zu einem späteren Zeitpunkt Mitglieder der „F._______“ in ihr Haus eingedrungen
seien und einer von ihnen sie angegriffen habe, wogegen sie sich gewaltsam gewehrt
habe,
dass sie später erfahren habe, dass der Angreifer, auf den sie mit einem Gegenstand
eingeschlagen habe, gestorben sei und sie von den Angehörigen der „F._______-
3Gruppe“ gesucht werde,
dass sie aus Angst vor der „F._______-Gruppe“ nach Lagos State geflohen sei, wo sie
Kontakt mit einem befreundeten Anwalt aufgenommen habe und diesem von den
Geschehnissen erzählt habe,
dass sie in Lagos State zufällig einen muslimischen Bekannten aus E._______ getroffen
habe, der ihr den Tod ihres Angreifers bestätigt und sie gewarnt habe, sie werde in
E._______ von der „F._______-Gruppe* gesucht,
dass sie ihren Rechtsanwalt über diese Unterredung informiert und dieser ihr geraten
habe, sich zu verstecken,
dass auch ihre Vereinigung ihr geraten habe, nicht zurückzukehren und sie ausserdem
befürchtet habe, der in Lagos State angetroffene Bekannte könne der „F._______-
Gruppe“ ihren Aufenthaltsort in Lagos-State verraten,
dass sie mit Hilfe eines ihr unbekannten Mannes ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin bei der Empfangsstellenbefragung am 8. März 2007 eine
vor dem „High Court of Lagos“ abgegebene eidesstattliche Erklärung ihres
nigerianischen Rechtsanwaltes, G._______, aus Lagos vom 26. Januar 2007 einreichte,
dass der Rechtsanwalt in dem Schreiben erklärt, er sei mit der Beschwerdeführerin seit
längerer Zeit befreundet und über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der
religiösen Vereinigung sowie über die polizeilichen Festnahmen und die Beschlagnahme
von Flugblättern berichtet,
dass er ausführt, die Beschwerdeführerin sei mit seiner Hilfe im Oktober 2006
freigelassen worden,
dass die Beschwerdeführerin ihm im November 2006 anvertraut habe, Mitglieder der
„F._______-Gruppe“ planten, sie wieder zu verhaften und wahrscheinlich zu töten,
weshalb sie nach Lagos haben fliehen müssen,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2007 aufforderte,
bis zum 25. April 2007 einen ärztlichen Bericht zu ihrem Gesundheitszustand wegen der
von ihr geltend gemachten medizinischen Beschwerden aufgrund der Beschneidung
einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2007 einen ärztlichen Kurzbericht von Dr.
H._______, Bern, vom 17. April 2007 zu den Akten reichte, aus dem hervorgeht, der
Status sei unauffällig, eine operative Korrektur der partiellen Schwellkörperamputation
könne im Herkunftsland nicht durchgeführt werden,
dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht in Behandlung befinde und aktuell
keine Behandlung oder Kontrolluntersuchung von Nöten sei,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April
2007 - eröffnet am 26. April 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet,
insbesondere Zweifel an der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Vereinigung
„D._______“ geltend macht und die Vorbringen zur Nachstellung durch die „F._______-
Gruppe“ als massiv widersprüchlich erachtet,
4dass hinsichtlich der weiteren Erwägungen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit einer an das BFM gerichteten Eingabe in englischer
Sprache vom 21. Mai 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. Mai 2007) gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, ihr Asyl zu gewähren,
dass sie hierbei im Wesentlichen geltend machte, ihre Aussagen entsprächen der
Wahrheit und sie benötige Zeit, um ihre Dokumente zu beschaffen und sie ausserdem in
Nigeria nach wie vor verfolgt werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt,
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1
und 3 AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender
Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft sind,
5dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen
Erwägungen in der Verfügung vom 25. April 2007 verwiesen wird,
dass die Vorinstanz zu Recht ernsthafte Zweifel an der Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin in der religiösen Organisation „D._______“ äussert,
dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblich mehrere Jahre währenden aktiven
Mitgliedschaft in der Vereinigung nicht imstande ist, substantiierte Angaben über ihre
Tätigkeit in der Vereinigung zu machen, sie vielmehr nur allgemein aussagt, sie habe
Flugblätter verfasst und gedruckt und der Vereinigung Geld gespendet (vgl. Act. A7, S.
13),
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vereinigung sei illegal (vgl. act. A7,
S. 14) wenig überzeugt angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit
dem Jahr 2002 als aktives Mitglied tätig gewesen sein, aber erst im Oktober 2006 mit
den Behörden Probleme gehabt haben will,
dass es wenig realistisch anmutet, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer zweiten
Verhaftung Ende Oktober 2006 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt, obwohl
sie später angeblich einen ihrer Angreifer in Notwehr getötet hat und die Behörden
davon Kenntnis gehabt und entsprechend eine Strafuntersuchung gegen sie eingeleitet
haben müssten,
dass die Vorinstanz auch zu Recht auf die zahlreichen erheblichen Widersprüche in den
Schilderungen der als zentrale Sachverhaltselemente zu wertenden Nachstellungen und
Übergriffe der „F._______-Gruppe“ hinweist,
dass die Beschwerdeführerin in der direkten Bundesanhörung aussagt, es seien zwei
Mal mit Farbe „Todeszeichen“ an ihre Haustür angebracht worden, am 18. Dezember
und am 22. Dezember 2006 (vgl. act. A7, S. 15),
dass sie aber gemäss ihren Aussagen in der Erstbefragung nicht am 18. Dezember
2006, sondern am 3. Januar 2007, Zeichen an ihrer Haustür vorgefunden hat (vgl. act.
A1, S. 5),
dass sie in der Erstbefragung hinsichtlich der Ereignisse am 22. Dezember 2006 nur von
Zeichen an ihrer Tür berichtet (vgl. Act. A1, S. 5), in der zweiten Befragung jedoch
aussagt, es sei an diesem Tag zu dem Angriff auf sie gekommen, bei welchem sie einen
der Angreifer in Notwehr erschlagen habe (vgl. act. 7, S. 15),
dass dieser Übergriff gemäss den Angaben in der Empfangsstellenbefragung jedoch
erst am zweiten Freitag im Januar stattgefunden hat (vgl. act. A1, S. 5),
dass laut den Angaben der direkten Bundesanhörung am zweiten Freitag im Januar
jedoch bereits die Flucht der Beschwerdeführerin nach Lagos stattgefunden hat (vgl.
act. A7, S. 15), die aber gemäss den Angaben der Erstbefragung erst eine Woche
später stattgefunden hat (vgl. act. A1, S. 5),
dass sie in der Erstbefragung aussagt, sie habe sich bei dem Übergriff mit einem Stein
verteidigt und mit diesem ihren Angreifer erschlagen (vgl. act. A1, S. 5), bei der direkten
Bundesanhörung jedoch von einem Stock oder dergleichen (vgl. act. 7, S. 16) die Rede
ist,
dass auch weitere Widersprüche in den Aussagen auffällig sind, die Beschwerdeführerin
in der Erstbefragung aussagt, sie habe nie eine Identitätskarte besessen (vgl. act. A1,
6S. 3), in der direkten Bundesanhörung jedoch auf Nachfrage angibt, sie habe eine
Identitätskarte besessen, die sich aber bei den Eltern in Lagos befinde (vgl. act. A7,
S. 7),
dass es laut den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der
Veranstaltung der christlichen Organisation vom 23. November 2006 zu einem Kampf
zwischen Moslems und Christen gekommen sein soll (vgl. act. A1, S. 5), diese
Veranstaltung gemäss den Aussagen in der direkten Bundesanhörung jedoch
problemlos verlaufen sei (vgl. act, A7, S. 8, 15),
dass sich auch aus dem eingerichten Bestätigungsschreiben ihres nigerianischen
Rechtsanwaltes nichts Entscheidrelevantes entnehmen lässt, zumal dieser in dem Brief
schreibt, die Beschwerdeführerin habe fliehen müssen, um der Polizei zu entkommen
(vgl. Punkt 8, act. A6), die Beschwerdeführerin jedoch in der direkten Bundesanhörung
geltend macht, sie sei ausschliesslich wegen der Verfolgung durch die muslimische
Gruppierung geflohen (vgl. act. A7, S. 18),
dass als Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihrem
Rechtsvertreter im Januar 2006 von Bedrohungen durch die „F._______-Gruppe“ seit
Dezember 2006 berichtet haben will, die Behauptung des Rechtsvertreters auffällt, die
Beschwerdeführerin habe ihm bereits im November 2006 von Bedrohung durch die
„F._______-Gruppe“ berichtet (vgl. Punkt 5, act. A6),
dass dem Schreiben ohnehin wenig Beweiswert zukommt, da der - befreundete -
Rechtsvertreter gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und dem
Bestätigungsschreiben bei keinem der fluchtauslösenden Übergriffe durch der
„F._______-Gruppe“ anwesend war, sondern nur aus den Erzählungen der
Beschwerdeführerin davon erfahren haben will (vgl. act. A7, S. 17),
dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung zu führen und es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, auf die
von der Vorinstanz zutreffend und detailliert aufgeführten Widersprüche einzugehen,
dass auch etwaige in Aussicht gestellte Beweismittel oder Identitätspapiere angesichts
der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu einem anderen Ergebnis
führen könnten, zumal die Identität der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen
wird,
dass demnach der Eingang der in Aussicht gestellten Dokumente nicht abzuwarten ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die
Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
7Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht
besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich angesichts der heutigen Situation in Nigeria keine Anhaltspunkte ergeben,
wonach der Vollzug nach Nigeria unzumutbar wäre (vgl. EMARK 1999 Nr. 27),
dass es zwar in Nigeria immer wieder zu ethnisch, wirtschaftlich oder religiös motivierten
Spannungen und Gewaltausbrüchen kommt, dennoch nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr darstellen könnte,
dass den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund
derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der
Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihren
in Lagos lebenden Eltern, drei Schwestern und fünf Brüdern (vgl. act. A7, S. 4) über ein
grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, zudem sei sie dank ihrer
Berufsausbildung an einer Hotelfachschule und Kosmetikschule seit 1992 erwerbstätig
und komme allein für ihren Lebensunterhalt auf (vgl. Act. A7, S. 4, 5),
dass sich auch aus dem ärztlichen Bericht vom 17. April 2007 keine medizinischen
Gründe ergeben, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen, da die
Beschwerdeführerin aktuell keiner notwendigen oder angemessenen Behandlung bedarf
(vgl. act. A11, S.1, 2),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen
Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie zu den Akten)
- _______ Kantons _______ (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Mareile Lettau
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