Abtei lung V
E-3657/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM
vom 7. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-3657/08
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie und orthodoxer Glaubenszugehörigkeit aus (...), verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 18. März 2007 und
gelangte über den Sudan und andere, ihm unbekannte Länder am
15. Mai 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 21. Mai 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Basel summarisch befragt; am 29. November 2007 führte die
zuständige Behörde des Kantons Bern die Anhörung zu seinen Asyl-
gründen durch.
Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei in Eritrea als (...) und (...) tätig gewesen. Im (...) 2003 habe
er für den (...) bestellt. Im Oktober 2003 habe jedoch die eritreische
Regierung plötzlich ein Importverbot für Private verfügt. Er habe
daraufhin die Einfuhr der bereits bestellten und bezahlten Ware
verlangt, was ihm jedoch verweigert worden sei. Man habe ihm gesagt,
die Ware werde vom Staat übernommen. Im (...) 2006 habe er an
Sitzungen der PFDJ (People's Front for Democracy and Justice)
teilgenommen. Dabei seien die Teilnehmenden gefragt worden,
weshalb sie keine Steuern bezahlen würden, worauf sie geantwortet
hätten, dass dies ohne Berufstätigkeit nicht möglich sei. Man habe
auch über die G15 gesprochen, dies seien Landesverräter, da sie mit
der Regierung Äthiopiens kooperieren würden. Er habe gefragt,
weshalb diese G15-Personen nicht vor Gericht gestellt würden.
Daraufhin sei er nach seinen Personalien gefragt worden. Einige Tage
später sei er gegen (...) Uhr zu Fuss unterwegs nach Hause gewesen,
als ein Auto mit Sicherheitsleuten neben ihm angehalten und man ihn
mitgenommen habe. Es sei ihm eine Maske angelegt worden, so dass
er nicht mitbekommen habe, wohin man ihn gebracht habe. Er sei in
ein Zimmer geführt und am nächsten Morgen mit einem
Gummiknüppel geschlagen worden. Rund zehn Tage sei er in
Gewahrsam gewesen. Man habe ihn befragt und mit einem heissen
Metall gefoltert. Er habe vor Schmerzen geschrien, so dass er in das
Gefängnisspital gebracht worden sei. Nach drei Monaten Haft sei er
freigelassen worden, wobei er während der Fahrt wiederum eine
Maske habe tragen müssen. Man habe ihn in die Nähe seines Hauses
gebracht und aufgefordert, niemandem etwas über das Erlebte zu
berichten. Am (...) 2007 habe er eine Vorladung der Verwaltung
Seite 2
E-3657/08
erhalten; er sei zufällig nicht zuhause gewesen, seine Familie habe
ihm dies mitgeteilt. Er habe 6'000 Nakfa (Währung Eritreas,
dannzumaliger Wechselkurs 1 CHF = ca. 12 Nafka) genommen, sei
nach Keren und von dort am nächsten Tag nach Teseney gegangen,
wo er ein Auto organisiert habe, dessen Fahrer ihn über die Grenze in
den Sudan nach Kassala gebracht habe.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 - eröffnet am 8. Mai 2008 - stellte das
Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug an.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur
Überprüfung medizinischer Wegweisungshindernisse an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Weiter seien die Vollzugsbehörden anzuweisen,
bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Flücht-
lingseigenschaft die Kontaktnahme mit dem Heimatstaat sowie jeg-
liche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 teilte das Gericht dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Rechtsmittelverfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 hielt das BFM hinsichtlich der Ableh-
nung des Asylgesuches an seiner Verfügung vom 7. Mai 2008 fest; so-
weit den Vollzug der Wegweisung betreffend zog es diese Verfügung in
Seite 3
E-3657/08
Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumut-
barkeit (gesundheitliche Gründe) vorläufig in der Schweiz auf.
F.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 stellte das Gericht fest, dass die Be-
schwerde vom 4. Juni 2008, soweit den Vollzug der Wegweisung be-
treffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte es den Be-
schwerdeführer an, ob er bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl an
der Beschwerde festhalten wolle.
G.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 reichte die Heilsarmee, Durchgangs-
zentrum Konolfingen, für den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem
Gericht durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er hinsichtlich Flücht-
lingseigenschaft und Asyl an seinen Anträgen festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen
Seite 4
E-3657/08
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert seien. Er
habe im Verlaufe des Asylverfahrens ausgeführt, er sei politisch nicht
tätig gewesen und habe keiner Partei angehört, er sei ein einfacher
(...) gewesen und habe in Eritrea bis zur behaupteten Festnahme vom
(...) 2006 mit den Behörden seines Heimatlandes nie irgendwelche
Probleme gehabt. Vor diesem Hintergrund könne die angeblich von
ihm anlässlich einer Versammlung aufgeworfene Frage, weshalb die
Seite 5
E-3657/08
Leute der G15 nicht vor Gericht gestellt würden, nie zu der von ihm
behaupteten Verfolgung und der damit zusammenhängenden Miss-
handlung geführt haben. Zudem seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich: einmal sollen ihm seine schweren
Verletzungen nach einem Monat und ein andermal nach zwei Wochen
Haft zugefügt worden sein. Weiter sei kein Grund ersichtlich, wieso er
im (...) 2006 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, um dann ein
halbes Jahr später wieder festgenommen zu werden. Ausserdem
würde ein Beamter, sollte tatsächlich ein Grund für eine Festnahme
vorliegen, eine solche Mitteilung sicherlich nicht zum Beschwerde-
führer nach Hause bringen, da ein solches Vorgehen geradezu zur
Flucht einladen würde, vielmehr hätte man ihn an Ort und Stelle fest-
genommen. Was die angebliche Ausreise und die damit zusammen-
hängende Flucht betreffe, würde den Ausführungen des Beschwerde-
führers die Substanz fehlen. Obwohl er laut eigener Darstellung mit
Europa (...) betrieben und sich geschäftlich im Ausland aufgehalten
habe, wisse er nicht, welchen Pass er für die angebliche Reise nach
Europa benutzt haben will und auf welchen Namen dieser ausgestellt
gewesen sein soll. Zudem könne er nicht angeben, wo er in Europa
angekommen sei. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwer-
deführer sein Heimatland nicht auf die von ihm geschilderte Weise
verlassen habe und nach Europa gelangt sei. Seine Vorbringen
würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-
des entgegengehalten: Im angefochtenen Entscheid werde behauptet,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd, wider-
sprüchlich und unsubstanziiert. Die Vorinstanz könne diese Einschät-
zung jedoch nicht in zureichendem Masse untermauern. Die politisch-
en Verhältnisse in Eritrea seien unberücksichtigt geblieben, und es
werde ein Widerspruch aufgeführt, zu dem der Beschwerdeführer in
nachvollziehbarer Weise schon Stellung genommen habe. Gemäss
dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Eritrea
vom März 2007 würden die fundamentalen Menschenrechte in diesem
Land, obwohl sie formal in der Verfassung stünden, nur sehr begrenzt
Geltung haben. Die Zahl der aus politischen oder religiösen Gründen,
oft seit Jahren ohne Rechtsgrundlage und Verfahren Inhaftierten be-
laufe sich auf mehrere Tausend. Personen, welche die Regierung oder
den Präsidenten kritisieren würden oder im Verdacht stünden, dies zu
Seite 6
E-3657/08
tun, würden Repressalien bis zu politisch motivierter Haft und die Ge-
fahr des Verschwindenlassens drohen. Vor diesem Hintergrund würden
die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der von der Vorin-
stanz vertretenen Meinung durchaus plausibel erscheinen. Was dieser
aufgrund seiner Äusserung an einer Informationsveranstaltung erlebt
habe, entspreche somit dem Schicksal mutmasslicher Oppositioneller.
Zwar sei es später zur Freilassung des Beschwerdeführers gekom-
men, jedoch werde, wer einmal von den Sicherheitskräften ins Visier
genommen worden sei, ständig weiter bedroht und eingeschüchtert. Er
sei bei seiner Freilassung aus der Haft entsprechend informiert sowie
gewarnt worden und habe jederzeit wieder mit Verfolgungsmassnah-
men rechnen müssen. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe er
befürchtet, bei einer erneuten Inhaftierung im Gefängnis zu sterben. Er
habe sich deshalb zur umgehenden Flucht ins Ausland entschlossen,
als sich ein Mitarbeiter der Regierung bei ihm zu Hause gemeldet ha-
be. Der Beschwerdeführer kenne von seiner Geschäftstätigkeit her ei-
nige Personen, welche in ähnlichen Situationen wie er plötzlich ver-
schwunden seien, bis heute im Gefängnis darben würden oder gestor-
ben seien. Im Sinne einer Regelvermutung sei gemäss Praxis von be-
reits erlittener Verfolgung auf begründete Verfolgungsfurcht zu schlies-
sen, sofern zwischen Vorverfolgung und Flucht in sachlicher und zeit-
licher Hinsicht - wie vorliegend - ein Kausalzusammenhang bestehe.
Zu den Reiseangaben führt der Beschwerdeführer aus, er sei auf die
geschilderte Weise ausgereist und habe die ihm gestellten Fragen kor-
rekt beantwortet. Zwar habe er jahrelang ein (...) geführt, aber seine
fehlende schulische Bildung sei aktenkundig; zudem sei der geschäft-
liche Schriftenwechsel mit dem Ausland von seinen Angestellten
erledigt worden. Die eigenen zwei Auslandreisen würden bereits weit
zurückliegen und hätten in benachbarte Gegenden geführt. Sein
schlechter Gesundheitszustand führe ebenfalls dazu, dass er über die
Reise weniger genau Auskunft geben könne, als wenn er sie unter
ordentlichen Bedingungen gemacht hätte.
4.
4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Seite 7
E-3657/08
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglich-
keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄ-
LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28
S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plau-
sibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhalts-
darstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.2 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in
einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung zu den
Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen
Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten
Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summarischen Charakters kann es
nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Ab-
weichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeu-
tung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass
Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die
Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylge-
suches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich, wenn klare
Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbe-
gründung von späteren Aussagen in der Anhörung diametral abwei-
chen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Wi-
dersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Cha-
rakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb
sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein
sollten.
Seite 8
E-3657/08
4.3 Wie aus den Befragungs- und Anhörungsprotokollen hervorgeht,
war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder politisch tätig
noch hatte er Probleme mit den Behörden. Des Weiteren ist aufgrund
der Akten und seinen Aussagen nicht davon auszugehen, dass er in
Eritrea in einem Strafverfahren Angeklagter gewesen ist. Vor diesem
Hintergrund erscheinen seine Vorbringen wenig plausibel. Überein-
stimmend mit der Vorinstanz ist insbesondere nicht nachvollziehbar,
wieso die eritreischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer ein
halbes Jahr nach seiner Freilassung von neuem aufsuchen sollten, um
ihn zu verhaften. Aus den Akten geht denn auch nichts hervor, was zu
einer erneuten Inhaftierung hätte führen können. Den Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe ist zwar insofern beizupflichten, als die poli-
tische Opposition im Heimatland des Beschwerdeführers systematisch
ausgeschaltet wird, es immer wieder zu Inhaftierungen auf unbestimm-
te Dauer ohne Anklage und Gerichtsverfahren kommt und die Men-
schenrechtslage besorgniserregend ist. Indessen ist nicht davon aus-
zugehen, dass seine anlässlich der einer Veranstaltung aufgeworfene
Frage, weshalb man die G15-Leute nicht vor Gericht stellen könne, die
geltend gemachten, sehr massiven Konsequenzen zur Folge gehabt
hätte. Unsubstanziiert erscheint sodann die Beschreibung seiner an-
geblichen Festnahme vom (...) 2006; als prägendes Ereignis wären
von ihm mehr Details und Gefühlsregungen zu erwarten gewesen.
Seine Ausführungen sind indessen sehr allgemein gehalten, und dies
gilt auch für seine Beschreibung der Sicherheitsleute. Nicht zu
überzeugen vermag weiter der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf
die Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich des von der Vor-
instanz aufgeführten Widerspruchs: Anlässlich der Befragung im Emp-
fangszentrum Basel hat er eindeutig ausgesagt, dass er rund ein Mo-
nat nach seiner Festnahme gefoltert worden sei. Eine unklare Frage-
stellung oder ein Übersetzungsfehler ist nicht ersichtlich, gibt der Be-
schwerdeführer doch an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben.
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen auf die zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 9
E-3657/08
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-
kosten – Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage
abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden
Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines
hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Der Rechtsvertreter, er ist nicht
mehrwertsteuerpflichtig, weist in seiner Kostennote vom 4. Juni 2008
einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'350.– aus. Dieser erscheint
angesichts der sich vorliegend stellenden Fragen rechtlicher und
tatsächlicher Natur angemessen. Die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung wird daher auf Fr. 675.– festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-3657/08
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 675.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
Seite 11