B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3657/2016
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli; Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer im August 2015
Afghanistan auf dem Luftweg in Richtung Dubai und reiste am 20. Novem-
ber 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der vertieften Anhörung vom 1. März 2016 und der er-
gänzenden Anhörung vom 11. April 2016 machte der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs folgenden Sachverhalt geltend:
Er sei ein Hazara aus der afghanischen Provinz Ghazni und habe in Kabul
Sozialwissenschaften studiert. Nach seinem Studienabschluss im Jahre
2012 habe er in seinem Heimatort als Gymnasiallehrer unterrichtet und den
legalen Studentenverein Patu gegründet. Er und andere junge Leute hät-
ten sich sowohl im Verein als auch in der Öffentlichkeit kritisch über den
von den Mullahs verbreiteten Aberglauben geäussert, was deren Unwillen
erregt habe. Wegen der kritischen Ansichten sei er ab 2011 aus der Mo-
schee ausgeschlossen worden, habe aber seine abweichende Meinung an
anderen Anlässen und im privaten Rahmen kundgetan. In der Nacht vom
5. Juli 2015 habe er vom lokalen Religionswissenschaftsrat ausgestellte
Drohbriefe bekommen, worin er mit dem Tod bedroht worden sei. Ungefähr
zwei Wochen später sei er zusammen mit drei Dorfbewohnern ausserhalb
seines Heimatortes von vier Taliban entführt und in ein von Paschtunen
besiedeltes Gebiet gebracht worden, wo sie eine halbe Stunde lang fest-
gehalten und fotografiert worden seien, bevor die Entführer sie an einen
weiteren Ort gebracht hätten. Dort habe er einen der Taliban niederge-
schlagen und sei anschliessend bis zu einer Ortschaft namens B._______
gelaufen, wo er einen Linienbus nach Kabul genommen habe. Er habe dort
zunächst seinen Onkel besucht und sich danach bei einem Mitstudenten
aufgehalten, wo er seine Ausreise organisiert habe.
B.
Mit am 11. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2015 lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu
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gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Diese Massnahmen können staat-
licher oder nicht-staatlicher Natur sein und sind asylrelevant, wenn infolge
ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat ver-
unmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird, so dass sich die
verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht entziehen kann.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer
habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb seine Äusserungen von den Mul-
lahs als dermassen bedrohlich empfunden worden seien, dass sie ihm im
Jahre 2015 nach dem Leben getrachtet hätten. Gemäss seinen Schilde-
rungen habe sich der Grossteil der Dorfbewohner weiter zu den Mullahs
bekannt, und bloss ein kleiner Teil der Leute sei ihm gefolgt, während er an
anderer Stelle geäussert habe, die Dorfbewohner aufgeklärt und dadurch
die Macht der Mullahs ins Wanken gebracht zu haben. Aus seinen unsub-
stantiierten und allgemein gehaltenen Angaben sei zudem nicht ersichtlich,
weshalb er im Juli 2015 einen Drohbrief erhalten haben sollte. Er habe seit
2011 in der Moschee Redeverbot gehabt und im Jahre 2014 habe er sich
zum letzten Mal anlässlich einer Versammlung geäussert, jedoch nie di-
rekte Streitgespräche mit den Mullahs geführt, weshalb bezüglich der an-
geblichen Verfolgungssituation kein Kausalzusammenhang gegeben sei.
Aufgrund des allgemeinen Charakters seien die Schilderungen des Be-
schwerdeführers als Sachverhaltskonstrukt zu bezeichnen.
4.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelengabe dagegen vor-
bringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen.
Von einer fehlenden Anerkennung sowohl der Intensivierung seines Enga-
gements als auch seiner angeblich wichtigen Rolle innerhalb der religiösen
Opposition durch die Vorinstanz kann keine Rede sein, weil sich die betref-
fenden Schilderungen auch auf Beschwerdeebene lediglich auf Mutmas-
sungen stützen, ohne diese weiter zu belegen. So vermutet der Beschwer-
deführer lediglich, Dorfbewohner hätten den Mullahs seine fortgesetzte
Aufklärungsarbeit gemeldet. Dabei räumt er selbst ein, keine direkte Kon-
frontation mit den Mullahs gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann
er nicht überzeugend darlegen, weshalb er für die lokalen Religionsgelehr-
ten eine derart grosse Gefahr bedeutet habe, dass diese die lokale Bevöl-
kerung zu seiner Tötung aufriefen. Zudem machte er auch auf Beschwer-
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deebene geltend, die meisten Dorfbewohner würden trotz einzelner Anhä-
nger an ihren überkommenen Traditionen festhalten (Beschwerdeschrift,
S. 6).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist das gemeinsame Vor-
haben schiitischer Mullahs und sunnitischer Taliban, den Beschwerdefüh-
rer zu entführen, wegen ihrer unüberbrückbaren religiösen Differenzen
nicht nachvollziehbar. Seine dagegen auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Behauptung, Schiiten und Sunniten würden jeweils zusammenarbeiten,
um Ungläubige zu beseitigen, ist eine nicht belegte Aussage, welche zu-
dem im Widerspruch zu seiner eigenen Fahrt in ein von den Taliban be-
herrschtes Gebiet steht. Auch die Behauptung, manche Dorfbewohner
würden gegen Geld potentielle Entführungsopfer an die Taliban verraten,
ist nicht weiter konkretisiert. Ebenso ist das Vorbringen, die Mullahs hätten
ihn an die Taliban verraten, nicht weiter belegt und substantiiert. Seine Ver-
mutungen lassen sich auch nicht durch die angebliche Äusserung seiner
Entführer, den Richtigen erwischt zu haben, erhärten, weil sich anhand des
von ihm geschilderten Hergangs keine Anhaltspunkte dafür erkennen las-
sen, dass damit seine Person gemeint war. Bezüglich des Ablaufs der an-
geblichen Entführung hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die
Schilderung der Flucht unrealistisch ausgefallen ist. Die Behauptung, einen
schwerbewaffneten Kämpfer durch zwei Fusstritte überwältigt zu haben, ist
unglaubhaft, woran auch die angebliche Kung Fu-Ausbildung des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern vermag. Weiter ist es gänzlich unver-
ständlich, dass der Beschwerdeführer auf seiner Flucht von den Taliban
nicht verfolgt worden sein soll. Mit diesem Vorhalt setzt er sich zudem auf
Beschwerdeebene nicht auseinander. Bei Taliban-Kämpfern ist ein derart
dilettantisches Verhalten schwer vorstellbar, was auch die Vorinstanz zu-
treffend festgestellt hat. Die blosse Nennung einiger paschtunischer Aus-
drücke durch den Beschwerdeführer vermögen demgegenüber nichts an
der fehlenden Glaubhaftigkeit der Entführung zu ändern.
Bezüglich seiner Familie vermag seine Begründung, er habe diese aus Si-
cherheitsgründen im Dorf zurückgelassen, nicht zu überzeugen. Dem Vor-
bringen, in Kabul befinde sich der Hauptsitz des Religionswissenschaftsra-
tes, dem Urheber des angeblichen Drohbriefes, ist die Äusserung des Be-
schwerdeführers entgegenzuhalten, wonach dieses Schreiben von dessen
lokalem Ableger in seiner Heimatregion in Umlauf gesetzt worden sei. In
diesem Fall müsste seine Familie allfällige Übergriffe eher in ihrem Heimat-
dorf befürchten, wo sie schnell lokalisiert und dadurch leicht zur Zielscheibe
werden könnte, zumal die Mehrheit der Dorfbewohner den progressiven
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Ansichten des Beschwerdeführers ablehnend gegenübersteht. Ob die dor-
tigen Verwandten sowie die wenigen Anhänger des Beschwerdeführers in
der Lage gewesen wären, seine Familie zu schützen, ist mehr als fraglich.
Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
seine Angehörigen bei der von ihm dargelegten Gefährdungslage eher im
vergleichsweise anonymen Kabul untergebracht hätte, womit deren Beste-
hen verneint werden kann.
Der Beschwerdeführer liess sich im Frühling 2015 in Kabul einen Reise-
pass ausstellen und verliess wenige Monate später sein Heimatland. An-
gesichts der kurzen Zeit zwischen der Ausstellung des Passes und seiner
Ausreise kann die Vermutung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
bereits während seines Besuches in Kabul die Absicht hegte, das Land zu
verlassen, durchaus geteilt werden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen
lediglich einen Bericht über die in der fraglichen Zeit hohe Zahl ausgestell-
ter afghanischer Pässe sowie eine entsprechende Bestätigung seitens des
zuständigen afghanischen Ministeriums vor, die jedoch wegen ihres allge-
meinen Charakters den entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz nicht zu
entkräften vermögen.
Bezüglich der eingereichten Dokumente ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass diesen ein geringer Beweiswert zukommt, zumal es sich beim angeb-
lichen Drohbrief um eine leicht fälschbare Fotokopie handelt. Vor dem Hin-
tergrund der unglaubhaften Schilderung der angeblichen Entführung ist
auch der Wahrheitsgehalt der entsprechenden Fotografie zweifelhaft, zu-
mal die abgelichteten Personen nicht den Eindruck machen, sich in einer
Stresssituation zu befinden. Im Unterschied zu anderen Geiselnehmern
auf einschlägigen Fotografien machen sich die angeblichen Entführer hier
kaum die Mühe, ihre Gesichter zu verbergen, wobei einer der Taliban sehr
gut erkennbar ist. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hatte, handelt es sich
hier offensichtlich um eine gestellte Aufnahme, weshalb diesbezüglich auf
deren Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.
Der Beschwerdeführer vermochte weder überzeugend darzulegen, dass
ihm die lokalen Religionsgelehrten nach dem Leben trachteten, noch
konnte er seine Entführung durch die Taliban glaubhaft machen. Aus die-
sem Grund ist eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr zu
verneinen.
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Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan ist das Gericht in BVGE
2011/7 zum Schluss gekommen, dass in weiten Teilen des Landes eine
derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humani-
täre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als exis-
tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von
dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstaat Kabul
zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet wer-
den, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das ihn bei der
Heimkehr unterstützen kann, was jedoch einzelfallweise sorgfältig geprüft
werden muss (BVGE 2011/7 E. 9.9).
Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteil des BVGer D-1363/2015
vom 23. Juni 2016, mit weiteren Hinweisen). In seinem Bericht vom Januar
2016 bezeichnet das European Asylum Support Office (EASO) die Sicher-
heitslage in Kabul als relativ stabil (European Asylum Support Office
(EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan –
Security Situation,
tan-security-situation-EN.pdf, abgerufen am 4. Juli 2016).
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Rückkehr in
sein Heimatdorf sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, doch ver-
füge er mit der Stadt Kabul über eine innerstaatliche Wohnsitzalternative.
Dort würde ein Onkel mit der Schwägerin des Beschwerdeführers sowie
der übrigen Familie leben. Ausserdem habe er selbst drei Jahre in Kabul
gelebt. Zudem unterhalte er gute Kontakte zu dort lebenden Mitstudenten
und sei nach eigenen Angaben wiederholt nach Kabul gereist.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er zu seinem Onkel kein
gutes Verhältnis habe, weil ihn dieser zur Heirat mit der wesentlich älteren
Ehefrau gedrängt und zudem Probleme mit seiner progressiven religiösen
Haltung habe. Indes substantiiert der Beschwerdeführer diesen Einwand
nicht weiter. Ausserdem besuchte er nach seiner Ankunft in Kabul den On-
kel und dessen Familie, traf ihn aber nicht zu Hause an (Akten SEM A11/28,
S. 12, F 82; A 14/18 S. 13, F 96), wovon er aber nicht ausgehen konnte.
Deshalb trifft seine auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, dass er
nicht den Onkel, sondern lediglich seine Familie besuchen wollte, nicht zu
(Beschwerdeschrift, S. 18). Sodann stand er nach seiner Ausreise sowohl
mit dem Onkel als auch mit dessen Angehörigen weiterhin in Kontakt (Ak-
ten SEM A11/28, S. 9, F 73; A 14/18, S. 13, F 94), weshalb die Beziehung
nicht als dermassen zerrüttet gelten kann, wie es der Beschwerdeführer
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darlegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb er bis zum
Aufbau einer eigenen Existenz nicht bei seinen Verwandten in Kabul un-
terkommen könnte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, lediglich
noch zu zwei ehemaligen Mitstudenten in Kabul einen eher losen Kontakt
zu unterhalten, ist sein mehrtägiger Aufenthalt bei einem dieser beiden
früheren Kommilitonen entgegen zu halten. Dieser dürfte von den Proble-
men des Beschwerdeführers gewusst haben, weil letzterer während seines
Aufenthaltes in Kabul die Ausreise organisierte. Vor diesem Hintergrund
hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, weshalb er nicht
zumindest für die erste Zeit bei einem dieser beiden Männer unterkommen
könnte. Der Beschwerdeführer ist sodann jung, gesund und verfügt über
eine überdurchschnittliche berufliche Ausbildung. Kabul ist ihm nicht fremd,
hat er doch während dreier Jahre in dieser Stadt studiert und sie in den
vergangenen Jahren auch mehrmals wieder besucht. Er sollte deshalb in
der Lage sein, sich bei einer Rückkehr nach Kabul eine neue wirtschaftli-
che Existenz aufzubauen. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhalts-
punkte auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende
Vollzugshindernisse wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur.
Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
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den Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeistän-
dung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec