B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3659/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alias B._______, geboren (…), Indien,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin suchte mit ihrer Mutter (D._______,
E-3663/2016) am 16. März 2016 um Asyl in der Schweiz nach.
A.b. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
vom 17. März 2016 ergab einerseits, dass lediglich die Mutter der Be-
schwerdeführerin im System erfasst war, aber ein Visum von der französi-
schen Vertretung in (…), Indien, am (…) 2016 für drei Personen vom (…)
2016 bis am (…) 2016 ausgestellt worden ist. Anderseits geht aus den Ein-
trägen hervor, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin mit einem in-
dischen Reisepass, ausgestellt am (…) 2015, lautend auf E._______, ge-
boren (…), Indien, legitimiert hatte.
A.c. Am 22. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Sie machte geltend,
sie sei eine sri-lankische Staatsangehörige und habe im Norden Sri Lankas
gelebt. Sie habe sich zuvor wiederholt in Indien aufgehalten. Sie habe nie
in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines Drittstaates ein Visum
oder einen Aufenthaltstitel beantragt. Sie habe ihr Heimatland am 2. De-
zember 2015 auf dem Seeweg verlassen. Sie sei mit ihrer Mutter am
17. Februar 2016 von Indien aus in mehreren Etappen in die Schweiz ge-
flogen, wo sie zusammen am 21. Februar 2016 eingetroffen seien.
Sodann gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit von Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zu ihrem Gesundheitszustand. Die Frage, ob es mög-
lich sei, dass sie sich mit ihrer Mutter auf der französischen Vertretung in
Indien aufgehalten haben könnte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht
beantwortet. Gegen eine Überstellung nach Frankreich brachte sie indes
vor, sie wolle mit ihrer Mutter bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester
und deren Familie bleiben. Sie möchte nicht von ihnen wieder getrennt
werden. Sodann sei sie gesund.
A.d. Das SEM ersuchte die Schweizer Vertretung in Sri Lanka um weitere
Abklärungen betreffend die ausgestellten Visa. Die Antworten der Bot-
schaft datieren vom 27. April 2016 und 23. Mai 2016. Diese bestätigten das
Ergebnis der CS-Vis-Abfrage betreffend die Mutter. Sie ergaben zudem,
dass auch Visa für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ausgestellt
wurden. Dabei hatte sich die Beschwerdeführerin mit einem indischen Rei-
sepass, lautend auf B._______, geboren (…), legitimiert.
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A.e. Am 25. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Am 31. Mai 2016
hiessen die französischen Behörden das Übernahmegesuch des SEM gut.
A.f. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine
sri-lankische Identitätskarte, eine temporäre sri-lankische Identitätskarte
(IDP-Karte), ein sri-lankischer Universitätsausweis, eine sri-lankische
Bankkarte und eine Geburtsurkunde ein.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete sie den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 12. Juni 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das nationale Verfahren durchzuführen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Mit der Beschwerde reichte sie Kopien von Ausweisen ihrer Angehörigen
und eine Fürsorgebestätigung vom 13. Juni 2016 zu den Akten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (…) ein oder meh-
rere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund
deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können,
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sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO).
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die französi-
schen Behörden hätten der Mutter der Beschwerdeführerin ein Visum aus-
gestellt, in das – wie die Botschaftsabklärungen ergeben hätten – auch die
Beschwerdeführerin eingeschlossen gewesen sei. Die französischen Be-
hörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Gemäss dem Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-As-
soziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens daher an Frankreich übergegangen.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib bei ih-
ren Verwandten in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständi-
gen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Frank-
reichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
widerlegen.
Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylge-
suchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimats-
respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Frankreich habe die Richtlinien
2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der
Kommission umgesetzt. Es halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
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ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO erkennbar, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylge-
such zu prüfen. Weiter könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass sie in der Schweiz über Ver-
wandte (Schwester, Schwager, Neffen) verfüge, denn diese würden nicht
als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten.
Auch bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der
Schweiz. Schliesslich werde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer
Mutter nach Frankreich weggewiesen. Insgesamt würden somit keine
Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Über-
stellung nach Frankreich habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
30. November 2016 zu erfolgen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die grundsätzliche Zuständigkeit
Frankreichs nicht.
4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch
darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, der Qua-
lifikationsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates ergeben.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin indes
auf Art. 9 ff. Dublin-III-VO und erneuert ihren Wunsch, mit der Mutter bei
ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und deren Familie bleiben zu
können.
Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehö-
rige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und de-
ren minderjährige Kinder. Demnach fallen die erwachsene Schwester, der
Schwager und die Neffen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich.
Somit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die den Schutz der Fa-
milieneinheit bezweckenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-
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VO berufen und daraus Ansprüche ableiten (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/AN-
DREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K 23 f. zu Art. 2,
S. 88). An diesem Schluss vermag auch der Hinweis auf die kürzlich refor-
mierte Dublinverordnung nichts zu ändern. Sodann legt die Beschwerde-
führerin in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern zwischen ihr und
der Familie ihrer Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Be-
stimmung vorliegen soll; ein solches ist aufgrund der Akten auch nicht er-
sichtlich.
5.2 Weiter vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie bei
ihrer Schwester leben und mit ihrer Mutter ein Geschäft für (…) führen
könnte mit Blick auf des Dublin-Verfahrens und insoweit einen Verbleib in
der Schweiz und gegen eine Überstellung nach Frankreich nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt hinsichtlich des Verweises, wonach ein
weiterer Verbleib mit der Mutter bei der Familie ihrer Schwester positive
Auswirkungen auf die Gesundheit der Mutter haben könnte. Soweit die
Mutter gesundheitliche Beschwerden hat, gewährleistet Frankreich Asylbe-
werbern im Rahmen seiner eingegangenen internationalen Verpflichtun-
gen den Zugang zu medizinischen Einrichtungen. Schliesslich wird die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Mutter nach Frankreich überstellt werden; deren
Urteil erfolgt zeitgleich mit dem vorliegenden.
5.3 Weitergehend legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
nicht dar, inwiefern Frankreich in ihrem Fall seine völkerrechtlichen oder
asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde und sie dort einer men-
schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit von der Vermutung auszugehen,
dass Frankreich die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschen-
rechtlichen Rückschiebeverbots beachtet.
5.4 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so
ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen
Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus
der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsge-
richt keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides
des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur
dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
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beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
6.
6.1 Frankreich ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig
und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auf-
zunehmen. Frankreich hat seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 31. Mai
2016 ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach
Frankreich angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr
zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des engen Zusam-
menhangs mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdefüh-
rerin rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 400.– festzusetzen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: