B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3660/2014
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Guinea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Katja Ammann,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2014 / N (…).
E-3660/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein der Ethnie der Peul angehörender guineischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Conakry – reiste gemäss seiner
Darstellung am (…) 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am (…)
2011 fand die Kurzbefragung im EVZ und am 13. August 2012 und 9. Ok-
tober 2012 fanden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, seine Eltern seien verstorben, als er noch ein Kleinkind
gewesen sei, und er sei in der Folge bei einer Pflegefamilie und auf der
Strasse aufgewachsen. Er sei Mitglied der Partei "Union des forces dé-
mocratiques de Guinée" (UFDG) gewesen und habe für diese ver-
schiedentlich Parteianlässe organisiert und Leute mobilisiert. Am (…) 2009
habe er an einer grossen Kundgebung aller Oppositionsparteien in einem
Stadion in Conakry teilgenommen. Die Kundgebung sei jedoch durch An-
gehörige des Militärs aufgelöst worden, wobei sie Tränengas und Schuss-
waffen eingesetzt hätten. Er sei im Stadion (…) worden und habe dann bei
einem Sturz von einer Mauer, welche er zu überklettern versucht habe,
(…). Daraufhin sei er von Militärangehörigen festgenommen und in das Mi-
litärlager "(…)" gebracht worden, wo er inhaftiert und misshandelt worden
sei. Nach (…) Monaten, am (…) 2009, sei ihm die Flucht aus dem Camp
gelungen, da (…), ein grosses Durcheinander ausgebrochen sei. Er sei
nach der Flucht aus Angst vor den Regierungskräften zunächst ins "Dorf"
gegangen, sei in der Folge aber ins Quartier (…) ([…] von Conakry) zu-
rückgekehrt, wo er als Bettler gelebt habe. Er habe nicht arbeiten können,
weil er unter den Folgen der erlittenen Verletzungen und Misshandlungen
gelitten habe. Nach einiger Zeit habe er einen ebenfalls der Ethnie der Peul
angehörenden Geschäftsmann, B._______ (im Folgenden: B._______),
getroffen, den er von seiner früheren Tätigkeit als Autowäscher her gekannt
habe. B._______ habe ihn bei sich aufgenommen und unterstützt und ihn
als Assistent bei seinen (…)geschäften beschäftigt. Am Abend des (…)
2011 habe eine Gruppe von Soldaten einen Übergriff auf B._______ und
dessen Familie verübt. Sie seien beim Wohnhaus von B._______ (…) vor-
gefahren und hätten B._______ festgenommen und abgeführt. Ferner hät-
ten die Soldaten die Frauen im Haus vergewaltigt und (…) von B._______
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zerstört. Dessen weiteres Schicksal sei ihm (Beschwerdeführer) nicht be-
kannt. Die Regierungskräfte seien in dieser Zeit allgemein gegen die Peul,
insbesondere gegen Geschäftsleute, vorgegangen, weil sie diese verdäch-
tigt hätten, den Oppositionsführer Celou Diallo zu unterstützen. Er selber
sei zum Zeitpunkt des Übergriffs des Militärs nicht zu Hause, sondern auf
einem Spaziergang (A28 S. 5, F45) beziehungsweise an einer Hochzeit
(A51, S. 14 F119) gewesen, und habe vom geschilderten Vorfall von Nach-
barn erfahren. Wäre er zu Hause gewesen, wäre er von den Soldaten um-
gebracht oder auch festgenommen worden. Er sei daraufhin nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt, sondern habe einen in (…) ([…]) wohnhaften
Geschäftspartner von B._______, C._______ (im Folgenden: C._______),
aufgesucht und bis zur Ausreise bei diesem gelebt. Er habe befürchtet,
ebenfalls festgenommen und umgebracht zu werden, weil er für B._______
gearbeitet habe und ein Peul sei. C._______ habe schliesslich seine Aus-
reise organisiert. Er sei am (…) 2011 in Begleitung eines Schleppers mit
einem auf eine andere Person ausgestellten Reisepass per Flugzeug via
D._______ in die Schweiz gereist.
C.
Mit Eingabe vom 5. November 2012 wurden ärztliche Berichte von med.
pract. E._______, F._______ vom 4. November 2012 sowie des Universi-
tätsspitals F._______, Klinik für (…), vom 30. Oktober 2012, 17. Juli 2012,
16. Juli 2012 und 15. Mai 2012 eingereicht,
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM ein.
In der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem vorgebracht, der Be-
schwerdeführer sei homosexuell. Dank der psychotherapeutischen Be-
handlung in der Schweiz sei es ihm gelungen, immer mehr zu seiner Se-
xualität zu stehen, und er pflege nun eine Partnerschaft mit einem anderen
Mann. In Guinea sei die Homosexualität gesellschaftlich verpönt und ho-
mosexuelle Handlungen würden strafrechtlich verfolgt.
E-3660/2014
Seite 4
F.
Aufgrund der neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren hob das SEM mit
Verfügung vom 5. März 2013 seine Verfügung vom 21. Dezember 2012 auf
und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. In der Folge
schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid E-
6742/2012 vom 13. März 2013 die Beschwerde vom 28. Dezember 2012
als gegenstandslos geworden ab.
G.
Am 6. März 2014 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers
durch das SEM statt.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. April 2014 reichte der Be-
schwerdeführer innert ihm vom SEM hierfür angesetzter Frist eine Reihe
von Dokumenten zu den Akten (ärztliche Berichte und Operationsberichte
der Uniklinik G._______ vom 28. März 2013, 11. Juni 2013, 6. August 2013,
23. September 2013, 14. November 2013, 20. Dezember 2013 und
18. März 2014, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, (…),
F._______, vom 28. März 2014, einen Bericht von med. pract. E._______,
(…), F._______, vom 9. April 2014, ein Unterstützungsschreiben des Le-
benspartners des Beschwerdeführers vom 22. März 2014 sowie eine Fo-
tografie des Beschwerdeführers vor der guineischen Botschaft in Genf).
I.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 – eröffnet am 2. Juni 2014 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2014 reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2014 ein und beantragte, die Ziffer 1 der-
selben sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung
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zu gewähren, seine Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein an die gui-
neische Vertretung in Genf gerichtetes, undatiertes Schreiben ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss
Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige
Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Katja Ammann, als amtliche Rechtsbei-
ständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im
Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela-
den.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. August 2014 machte der Be-
schwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2014
eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt seinerseits an seinen
Beschwerdevorbringen fest. Zudem reichte er ein Schreiben der guinei-
schen Botschaft in der Schweiz vom (…) 2014, die Kopie eines Schreibens
eines Bekannten betreffend Beschaffung von Identitätsdokumenten vom
27. August 2014 sowie einen im Internet publizierten Artikel zur Definition
von Albträumen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Ereignisse vom (…) 2009 sowie die anschliessende Inhaftierung
des Beschwerdeführers hätten keine asylrechtliche Relevanz, da kein Kau-
salzusammenhang zu seiner Ausreise im (…) 2011 bestehe. Der Be-
schwerdeführer habe gemäss seiner Darstellung nach seiner Flucht aus
der Haft bis zum (…) 2011 keine Probleme mit den Behörden, namentlich
wegen seines früheren politischen Engagements, gehabt. Im Übrigen habe
er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wo er sich im Zeitpunkt des
geltend gemachten Übergriffs der Sicherheitskräfte auf B._______ und
dessen Familie aufgehalten habe, sowie dazu, wer ihm den angeblich für
seine Ausreise benutzten Reisepass übergeben habe. Seiner Aussage, in
Guinea gebe es keine Behandlungsmöglichkeiten, stünden die von ihm
eingereichten medizinischen Unterlagen entgegen, gemäss welchen in
Guinea eine (…) vorgenommen worden sei. Es könne demnach nicht ge-
glaubt werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise verfolgt worden sei
und keine medizinische Behandlung habe erhalten können. Im Weiteren
seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumstän-
den in Guinea unglaubhaft. Er habe mehrfach widersprüchliche Angaben
zu seinen Aufenthalten bei B._______ und bei C._______ gemacht, und
es könne nicht geglaubt werden, dass letzterer ihm die Ausreise bezahlt
habe. Die Zweifel an dem von ihm geltend gemachten finanziellen Hinter-
grund würden durch die in Guinea durchgeführte ärztliche Behandlung ver-
stärkt. Es müsse somit als unglaubhaft erachtet werden, dass der Be-
schwerdeführer in Guinea in Armut gelebt und das Land illegal verlassen
habe. Die Angaben zu seinem finanziellen und sozialen Hintergrund seien
logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
er seine wahren Lebensumstände vor der Ausreise verschwiegen habe.
Dieser Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sei im Rahmen
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tra-
gen.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeig-
net, die von ihm vorgebrachten Asylgründe als glaubhaft erscheinen zu las-
sen. Das Foto, welches ihn vor der der guineischen Vertretung in der
Schweiz zeige, vermöge die geltend gemachte Unmöglichkeit, Identitäts-
papiere zu beschaffen, nicht zu belegen. Auch die Hintergrundberichte zu
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Guinea sowie die medizinischen Unterlagen vermöchten nicht zu belegen,
dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise verfolgt worden sei. Die eklatanten
Widersprüche in seinen Aussagen könnten auch nicht durch die diagnosti-
zierte Posttraumatische Belastungsstörung, welche zu lückenhaften Erin-
nerungen und Schwierigkeiten bei der chronologischen Wiedergabe führen
könne, plausibel erklärt werden.
Dass Homosexualität in Guinea tabuisiert werde und homosexuelle Hand-
lungen unter Strafe stünden, könne per se keine begründete Furcht vor
Verfolgung begründen. Es müsse praxisgemäss eruiert werden, mit wel-
cher Wahrscheinlichkeit homosexuelle Asylsuchende Handlungen ausge-
setzt seien, welche aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend
seien, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte dar-
stellen würden. Massgeblich seien dabei das Risiko und die Häufigkeit der
Strafverfolgung, die Schwere der normalerweise verhängten Strafen sowie
andere soziale Verhaltensweisen, denen die betroffenen Personen im Her-
kunftsland normalerweise ausgesetzt seien. In Guinea würden die Straftat-
bestände gegen homosexuelle Handlungen in der Praxis nicht angewen-
det. Zudem habe der Beschwerdeführer kein bedeutsames Profil als Ver-
fechter der Homosexuellenbewegung. Es sei demnach nicht davon auszu-
gehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Guinea wegen seiner sexuellen
Orientierung verfolgt würde. Durch seine unglaubhaften Aussagen betref-
fend seine Lebensumstände in Guinea ab (…) 2009 verunmögliche der
Beschwerdeführer eine einzelfallspezifische Prüfung allfälliger familiärer
und sozialer Konsequenzen seiner Homosexualität auf sein Leben. Es sei
daher davon auszugehen, dass allfällige diskriminierende Massnahmen
kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, als Peul politisch motivier-
tem Rassenhass ausgesetzt zu sein, sei festzustellen, dass es in Guinea
immer wieder zu ethnischen Spannungen und Gewaltausbrüchen gegen
einzelne Ethnien komme. Die Peul würden in Guinea aber nicht generell
verfolgt und auch nicht in einem solchen Masse benachteiligt, dass allein
aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit von einer Verfolgung ausgegangen
werden müsste. Der Beschwerdeführer laufe somit nicht Gefahr, wegen
seiner ethnischen Zugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu erleiden.
E-3660/2014
Seite 9
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde zu-
nächst aus, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
seiner Asylvorbringen mehrere aktenkundige Tatsachen übersehen: Er ver-
füge über keine Schulbildung, sei rechtsunkundig und sei zweimal ohne
anwaltliche Vertretung angehört worden. Seine Aussagen in den ersten
beiden Befragungen würden inhaltlich aber nicht von denjenigen in der drit-
ten Anhörung abweichen. In ihrer ersten Verfügung vom 21. Dezember
2012 habe die Vorinstanz seine Schilderungen betreffend die Verhaftung
und Inhaftierung entgegen der Einschätzung des bei der Anhörung vom 9.
Oktober 2012 anwesenden Hilfswerksvertreters als unglaubhaft bezeich-
net. In der zweiten Verfügung vom 28. Mai 2014 habe das SEM diese Vor-
bringen nunmehr als glaubhaft qualifiziert, jedoch seine Aussagen betref-
fend den Zeitraum von seiner Flucht aus dem Gefängnis bis zur Ausreise
als unglaubhaft erachtet.
4.2.2 Die vom SEM in der zweiten Verfügung vom 28. Mai 2014 vorge-
brachten Argumente für die Ablehnung seines Asylgesuchs seien zumeist
aktenwidrig und die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
weil sie ihm nicht alle für die angefochtene Verfügung relevanten Fragen
gestellt habe. Mit weiteren Fragen hätten die festgestellten Unklarheiten
ausgeräumt werden können. Seine Aussagen anlässlich der Anhörungen
seien durchaus übereinstimmend, kongruent und nachvollziehbar. Das
SEM habe jedoch keine Abwägung aller positiven und negativen Elemente
vorgenommen, sondern seine Ausführungen in aktenwidriger Weise zitiert
und diese unter Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersu-
chungsgrundsatzes stets einseitig zu seinen Lasten ausgelegt.
4.2.3 In der ergänzenden Anhörung vom 6. März 2014 sei ihm nur eine
Frage zu den Ereignissen in der Zeitspanne zwischen dem 3. Dezember
2009 und 5. März 2014 gestellt worden, und er sei unterbrochen worden,
als er hierzu weitere Ausführungen habe machen wollen. Wenn die
Vorinstanz nunmehr ein so grosses Gewicht auf diesen Zeitraum lege,
hätte sie ihm diesbezüglich weitere und spezifischere Fragen stellen müs-
sen. Der Vorhalt, seine Aussage, er habe in Guinea keine medizinische
Behandlung erhalten, stehe im Widerspruch zu der Feststellung im Arzt-
zeugnis vom 28. März 2013, es sei in Guinea eine (...) vorgenommen wor-
den, sei aktenwidrig. Er habe anlässlich der Empfangsstellenbefragung
vom (…) 2011 zu Protokoll gegeben, er sei während seiner Inhaftierung im
Gefängnisspital behandelt worden, und dies sei auch in der Beschwerde-
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eingabe vom 31. Januar 2013 erwähnt worden. Hierzu seien ihm im Übri-
gen keine weiteren Fragen gestellt worden, womit der Untersuchungs-
grundsatz verletzt worden sei. Seine Aussage in der Befragung vom 6.
März 2014, er habe keine Behandlung erhalten, habe sich auf eine psychi-
atrische beziehungsweise psychologische Behandlung bezogen, was aus
dem Kontext dieser Aussage ersichtlich sei. Dadurch, dass er auf diesen
vermeintlichen Widerspruch in der Befragung nicht hingewiesen und ihm
nicht Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen, sei sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Verfahren sei betref-
fend die Frage der (...) an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des
Sachverhalts zurückzuweisen.
Auch seine Ausführungen betreffend seine Rückkehr nach Hause am
5. März 2011 und seinen Verbleib während des Übergriffs auf B._______
und dessen Familie seien in sich stimmig und keineswegs widersprüchlich.
Seine Aussage anlässlich der letzten Befragung, er sei zu diesem Zeit-
punkt an einer Hochzeit gewesen, stehe nicht im Widerspruch zu seinen
früheren diesbezüglichen Aussagen, sondern stelle eine Präzisierung dar.
Dass Aussagen im Laufe mehrerer Anhörungen angereichert würden, sei
natürlich und stelle gar ein Glaubwürdigkeitskriterium dar. Zudem sei der
Hochzeitsbesuch für ihn eine unwichtige Begebenheit gewesen, und es sei
zu berücksichtigen, dass er seine Geschichte in der ersten Anhörung, wel-
che nur kurz gedauert habe, in sehr gedrängter Form dargelegt habe und
ihm keine zusätzlichen Fragen betreffend die Rückkehr von der Arbeit ge-
stellt worden seien. Seine Aussagen zum Vorgehen der Soldaten beim
Übergriff auf B._______ und dessen Familie sowie zum Verhalten der Be-
völkerung würden erheblich zur Glaubhaftigkeit beitragen. Im Falle einer
erfundenen Geschichte wäre zu erwarten gewesen, dass er bei allen An-
hörungen deckungsgleiche Aussagen gemacht und Nebensächlichkeiten
nicht erwähnt hätte.
Ebenso aktenwidrig sei die Feststellung der Vorinstanz, seine Aussagen
betreffend den Erhalt des für die Ausreise verwendeten Reisepapiers seien
widersprüchlich. C._______ habe den Reisepass beschafft und ihm diesen
vor der Ausreise gezeigt; das Dokument sei ihm aber erst am Tag der Aus-
reise vom Schlepper ausgehändigt worden. Die Glaubwürdigkeit seiner
diesbezüglichen Ausführungen werde durch seine spontanen Ergänzun-
gen erhöht. Seine Aussagen zu den Wohnorten von B._______ und
C._______ seien sehr genau, und es sei nicht vorhersehbar gewesen,
dass er hierzu befragt werden würde, weshalb es sehr unwahrscheinlich
sei, dass diese Angaben erfunden seien. Ebenso habe er klare Angaben
E-3660/2014
Seite 11
zu den Familienangehörigen von B._______ gemacht. Es sei durchaus
nachvollziehbar, dass ihm die Namen der Ehefrauen von B._______ bei
der dritten Anhörung entfallen seien, da er mit diesen nur sehr wenig Kon-
takt und kein Interesse an ihnen gehabt habe. Ebenso verständlich sei in
Anbetracht seiner Erlebnisse, dass er einem anderen Peul vertraut habe.
Es stelle im Übrigen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar,
dass das SEM ihm keine weiteren Fragen zu seinen Tätigkeiten und sei-
nem Leben im Zeitraum zwischen der Flucht aus dem Gefängnis und sei-
ner Ausreise gestellt habe. Im Weiteren seien auch seine Ausführungen zu
seinem finanziellen Hintergrund entgegen der Auffassung der Vorinstanz
in sich stringent und stimmig. Dass er zeitweise auf der Strasse gelebt
habe, bedeute nicht, dass er über gar kein Geld verfügt habe; schliesslich
habe er ja gearbeitet.
4.2.4 Hätte er unter einem Vorwand in der Schweiz um Asyl ersuchen wol-
len, wäre er bereits nach seiner Genesung nach dem Gefängnisaufenthalt
ausgereist und nicht erst (…) Monate später, hätte er doch in jenem Zeit-
punkt viel grössere Chancen gehabt, Asyl zu erhalten. Im Falle erfundener
Asylvorbringen wäre er in erster Linie darauf bedacht gewesen, seine Ge-
schichte in jeder Anhörung fehlerfrei und identisch vorzutragen.
4.2.5 Er habe zweimal erfolglos versucht, die guineische Botschaft in Genf
um Mithilfe bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten zu ersuchen.
Ein weiterer, schriftlicher Versuch sei in den letzten Tagen unternommen
worden. Ferner versuche er, über das Internet und mittels Telefonanrufen
einen Geburtsregisterauszug in Guinea zu beschaffen und Zeugen zu fin-
den. Er wolle diesbezüglich einen Auftrag an eine Drittperson in Conakry
erteilen. Er führe in der Schweiz eine Lebens- und
Liebesgemeinschaft mit einem Schweizer Bürger und sie hätten sich ver-
lobt. Falls er keine asylrelevanten Gründe für die Ausreise gehabt und
seine wahre Identität versteckt hätte, wäre davon auszugehen, dass er
schon lange seine Identitätspapiere beschafft hätte, um mittels einer Ein-
tragung der Beziehung zu seinem Lebenspartner seinen Aufenthalt in der
Schweiz zu sichern.
4.2.6 Der Zeitpunkt seiner Ausreise lasse sich nur mit der Furcht vor wei-
teren lebensbedrohlichen Verfolgungsmassnahmen nach dem Übergriff
auf B._______, welcher ihm Schutz gewährt habe, und dessen Familie er-
klären. In mehreren ärztlichen Gutachten werde bestätigt, dass er unter
einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, die eindeutig auf die ge-
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Seite 12
schilderten Ereignisse in Guinea zurückzuführen sei. Eine derartige Reak-
tion seiner Psyche würde sich nicht ereignen, wenn er sich nicht tatsächlich
verfolgt fühlen würde. Es sei notorisch, dass solche Störungen nicht über
eine lange Zeit vorgetäuscht werden könnten. Es bestehe ferner durchaus
ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen seiner Flucht aus dem Ar-
meecamp respektive dem Übergriff auf B._______ und seiner Ausreise. Er
sei zweimal beinahe umgebracht worden, nur weil er der Ethnie der Peul
angehöre.
4.2.7 Er halte im Übrigen daran fest, dass er in Guinea keine Familie habe,
weil seine Angehörigen verstorben seien oder er den Kontakt zu diesen
verloren habe.
4.2.8 Homosexuelle würden in Guinea nicht nur aus der Familie sondern
aus der Gesellschaft ausgestossen. Würde er dort seine Homosexualität
offen leben, müsse er damit rechnen, verhaftet zu werden oder aus dem
sozialen Netz verstossen zu werden. Dies sei als asylrelevante Verfolgung
zu werden, wäre er doch einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Er müsse auch befürchten, dass Be-
hörden oder Drittpersonen Kenntnis von seinen Lebensumständen in der
Schweiz erlangen würden und dies Konsequenzen für ihn hätte.
4.2.9 Auch wenn die Peul in Guinea grundsätzlich keine staatlichen Verfol-
gung ausgesetzt seien, könne einem Bericht des "Immigration and Refu-
gee Board of Canada" entnommen werden, dass sie als nichtregierende
Bevölkerungsgruppe von den Regierungsbehörden und Sicherheitskräften
diskriminiert und schlecht behandelt würden. Anlässlich des Massakers
vom (…) 2009 und seiner Inhaftierung habe er dies selber erlebt. Als ho-
mosexueller, behinderter Peul wäre er dreifach der Gefahr ausgesetzt, kei-
nen staatlichen Schutz zu erhalten, sondern vielmehr von den Regierungs-
kräften verfolgt zu werden.
4.2.10 Falls ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, sei die
Sache zur Vervollständigung der Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese habe es zu Unrecht unterlassen, ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu den für seinen Entscheid wesentlichen Tatsachen und zu den
Gründen für die Ablehnung eines Asylgesuchs und seinen Erwägungen zu
gewähren.
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Seite 13
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Befragung vom 6. März 2014 ausdrücklich festgehal-
ten, er habe im Zeitraum von (…) 2009 bis (…) 2011 keine Probleme ge-
habt, und habe alles Notwendige gesagt. Der Vorwurf, es sei ihm nicht hin-
reichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Geschehnissen in die-
ser Zeitspanne zu äussern, müsse demnach zurückgewiesen werden.
Auch die bei dieser Anhörung anwesende Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers habe bei dieser Gelegenheit keine diesbezüglichen Anmerkun-
gen gemacht. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der rele-
vante Sachverhalt korrekt erstellt worden sei. Bezüglich des Vorwurfs, es
seien aktenwidrige Schlüsse aus seinen Aussagen zur medizinischen Be-
handlung in Guinea gezogen worden, sei festzustellen, dass die Erklärung
des Beschwerdeführers, er sei im Militärcamp behandelt worden, im Wi-
derspruch zu seiner Aussage stehe, er sei in Guinea nie medizinisch be-
handelt worden.
4.4 In seiner Replikeingabe hielt der Beschwerdeführer am Vorwurf der
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fest, dies unter Hinweis darauf,
dass die Behörde verpflichtet sei, für eine die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Mitwirkungs-
pflicht der Verfahrensbeteiligten entbinde die Behörde nicht von jeglichen
Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts. Es obliege nicht den Par-
teien, die aus Sicht der Behörde relevanten Sachverhaltselemente zu er-
ahnen und aus eigenem Antrieb entsprechend Ergänzungen zu den be-
hördlichen Sachverhaltsermittlungen vorzubringen. Mit dem Hinweis, er
habe anlässlich der Anhörung vom 6. März 2014 bestätigt, keine Probleme
zwischen (…) 2009 und (…) 2011 gehabt zu haben, übersehe das Bundes-
amt, dass er in der entsprechenden protokollierten Antwort direkt von der
Flucht im (…) 2009 zum Vorfall vom (…) 2011 gesprungen sei. Die Fest-
nahme und Inhaftierung im Jahre 2009 und das schlimme Erlebnis vom
(…) 2011 seien so prägend gewesen, dass die Zeitspanne dazwischen in
den Hintergrund gerückt sei. Es werde daran festgehalten, dass das SEM
ihm zu den Ereignissen im fraglichen Zeitraum weitere Fragen hätte stellen
sollen. Da seine Angaben zum Massaker vom (…) 2009 sich als glaubhaft
herausgestellt hätten, liege es nahe, dass auch seine Angaben betreffend
das Ereignis vom (…) 2011 wahr seien. Die von ihm mit der Beschaffung
von Identitätsdokumenten in Guinea beauftragte Person habe bisher keine
diesbezüglichen Informationen oder Registerauszüge beschaffen können,
weil er (Beschwerdeführer) weder über eine "carte d'électeur" noch über
eine Familiennummer verfüge. Die Dokumentenbeschaffung werde nun
E-3660/2014
Seite 14
durch die Ausbreitung der Ebola-Seuche zusätzlich erschwert. An den Aus-
führungen in der Beschwerde betreffend die medizinische Behandlung in
Guinea werde festgehalten. Im Übrigen leide er fast jede Nacht unter Alb-
träumen. Da Verfolgung ein häufiges Thema von Albträumen sei, müsse
dies als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfol-
gung bewertet werden.
5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die ent-
scheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der
Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu
würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne wei-
tere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht
eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen
insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.2 Die Rüge das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt und unvollstän-
dig abgeklärt, weil der Beschwerdeführer nicht zu allen verfahrenswesent-
lichen Sachverhaltselementen hinreichend befragt – und insbesondere
E-3660/2014
Seite 15
nicht ausdrücklich nach allfälligen weiteren relevanten Vorkommnissen im
Zeitraum zwischen (…) 2009 und (…) 2011 gefragt – worden sei, ist nicht
begründet. Nebst der Befragung zur Person fanden drei Anhörungen statt
(am 13. August 2012, 9. Oktober 2012 und 6. März 2014), in welchen dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfas-
send und frei vorzubringen. Die ihm von den Befragern diesbezüglich ge-
stellten Fragen sind als sachdienlich zu bezeichnen. Ferner wurde dem
Beschwerdeführer am Ende der Anhörungen vom 9. Oktober 2012 und 6.
März 2014 jeweils die Gelegenheit gegeben, weitere bisher nicht erwähnte
Gründe zu nennen, die gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen
würden. Bei der Anhörung vom 9. Oktober 2012 verwies er hierbei nur all-
gemein auf die Verfolgung der Peul durch die Regierungskräfte (vgl. A28
S. 7 F62), und in der Anhörung vom 6. März 2014 bestätigte er ausdrück-
lich, es gebe keine weiteren Gründe (vgl. A51 S. 19 F158). Mit der Rüge,
es sei ihm anlässlich der Anhörung vom 6. März 2014 nur eine Frage zu
den Ereignissen in der Zeitspanne von (…) 2009 bis (…) 2011 gestellt wor-
den, übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass er zu diesen Sachver-
haltselementen bereits anlässlich der Anhörungen vom 13. August 2012
und 9. Oktober 2012 einlässlich befragt worden war. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer auch in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren kei-
nerlei konkreten Angaben zu weiteren asylrechtlich relevanten Ereignissen
gemacht. Auch bezüglich der medizinischen Behandlung des Beschwerde-
führers im Heimatstaat und seiner Lebensumstände in Guinea ist der Vor-
wurf der unzureichenden Abklärung des Sachverhalts nicht gerechtfertigt,
zumal es sich hierbei nicht um Sachverhaltselemente handelt, die für die
vorliegend interessierende Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung relevant sind.
Demnach erweist sich, dass das SEM den entscheidrelevanten Sachver-
halt fehlerfrei und vollständig festgestellt hat und entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat.
5.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben
beziehungsweise die Rechtsanwendung; dem Betroffenen ist deshalb kein
Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich der Begründung des Ent-
scheids einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Ent-
scheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund ab-
zustützen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13; BGE 132 II 485 E. 3.4; BGE 116 II 721
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Seite 16
S. 724; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 187 Rz. 530). Diese Vorausset-
zung für die Gehörsgewährung ist indessen vorliegend nicht erfüllt.
5.4 Ob die vom Asylgesuchsteller gemachten Aussagen in wesentlichen
Punkten in einer Weise voneinander abweichen, dass sie im Sinne von Art.
7 Absatz 3 AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen anzu-
sehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Es kann aus dem An-
spruch auf rechtlichen Gehör kein Anspruch des Asylgesuchstellers abge-
leitet werden, auf die erkennbaren Widersprüche in seinen Aussagen aus-
drücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können
(vgl. EMARK 1994 Nr. 13; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 187 RZ. 529).
5.5 Der Vorwurf, das SEM habe die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einsei-
tig zulasten des Beschwerdeführers vorgenommen, ist schon deshalb nicht
gerechtfertigt, weil es in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014
seine Festnahme anlässlich der Kundgebung vom (…) 2009 und die an-
schliessende Inhaftierung im Gegensatz zu seiner ersten Verfügung vom
21. Dezember 2012 nunmehr als glaubhaft erachtet.
5.6 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen
vor, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen
würde.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei genügt es nicht, dass diese
Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder
E-3660/2014
Seite 17
später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57
E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Flucht-
respektive Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.,
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen).
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
7.
7.1 Vom SEM nicht mehr bestritten wird die Glaubhaftigkeit des vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten körperlichen Übergriffs und der Fest-
nahme durch Militärangehörige anlässlich der Protestkundgebung vom
(…) 2009 in Conakry sowie seine anschliessende Inhaftierung in einem
Militärcamp während (…) Monate. Zu Recht hat jedoch die Vorinstanz ei-
nen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise
des Beschwerdeführers, welche erst rund (…) Jahre später erfolgte, ver-
neint. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, nach der Flucht aus
dem Gefängnis relevante Nachteile wegen den genannten Ereignissen er-
litten zu haben, und er hat diese nicht als ausschlaggebend für seine Aus-
reise aus dem Heimatstaat bezeichnet. Gegen eine begründete Verfol-
gungsfurcht des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang spricht
auch der Umstand, dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis schliesslich
E-3660/2014
Seite 18
an seinen früheren Wohnort im Grossraum Conakry zurückkehrte. Im Üb-
rigen war sein Engagement für die oppositionelle Partei UFDG gemäss sei-
ner Darstellung nicht so prononciert, dass daraus auf ein auch im heutigen
Zeitpunkt noch bestehendes Verfolgungsinteresse der Behörden Guineas
geschlossen werden müsste.
7.2
7.2.1 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer als Aus-
löser für seine Ausreise vorgebrachten Ereignisse vom (…) 2011 wegen
divergierender Aussagen zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Über-
griffs auf seinen Mentor B._______ und dessen Familie in Zweifel gezogen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich bei der Darstellung an-
lässlich der Anhörung vom 6. März 2014, er sei an einer Hochzeit gewesen,
nur um eine Präzisierung seiner Angabe bei den vorangegangenen Befra-
gungen gehandelt, er sei spazieren gegangen, erscheint wenig überzeu-
gend. Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass er den Übergriff auf
B._______ und dessen Anlass widerspruchslos schilderte und dieser vor
dem Hintergrund des politischen Kontexts Guineas nicht unplausibel ist.
7.2.2 Letztlich kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
offen gelassen werden, da es, wie im Folgenden zu zeigen ist, diesen je-
denfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt:
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerde-
führer in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit
gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Regierungskräfte zu rechnen
hätte. Die Behauptung, alle Personen, die mit B._______ zusammengear-
beitet hätten, würden gesucht und festgenommen, wurde vom Beschwer-
deführer nicht weiter substanziiert oder belegt, und vermag nicht zu über-
zeugen. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
Nachteile zu befürchten hat, weil er im Haushalt von B._______ lebte und
von diesem unterstützt wurde. Es ist fraglich, ob die guineischen Behörden
überhaupt Kenntnis von diesem Umstand erhalten haben. Jedenfalls be-
steht aber kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen
der von ihm vorgebrachten Verbindung zu B._______ in der Verdacht der
Unterstützung der Opposition geraten sein könnte, da er gemäss seinen
Schilderungen für B._______ nur untergeordnete Tätigkeiten ausübte, und
er nicht geltend machte, er habe sich nach der Flucht aus dem Gefängnis
noch politisch engagiert. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer
auch nicht vorgebracht, während seines Aufenthalts bei C._______ von
den Behörden gesucht worden zu sein. Nach dem Gesagten vermag der
E-3660/2014
Seite 19
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
7.3 Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können nach dem Strafge-
setzbuch von Guinea mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei
Jahren bestraft werden (Art. 235 ff. des guineischen Strafgesetzbuches
von 1998), wobei diese Gesetzesbestimmung allerdings in der Praxis nicht
angewendet wird. Homosexualität ist in Guinea aber ein gesellschaftliches,
religiöses und kulturelles Tabu und homosexuelle Personen werden häufig
stigmatisiert und aus ihrer Familie, die eine wichtige gesellschaftliche Rolle
in Guinea spielt, ausgestossen. Es gibt in Guinea keine Nichtregierungsor-
ganisationen, die sich offen für Homosexuelle einsetzen (vgl. dazu nament-
lich ODM et al., Rapport de mission en République de Guinée, März 2012,
S. 20 f. [ dam/data/bfm/internationales/her-
kunftslaender/afrika/gin/GIN-ber-mission -f.pdf, abgerufen am 10.2.2015];
US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013
– Guinea, 27. Februar 2014, Section 6). Auch unter Berücksichtigung die-
ser Umstände rechtfertigt es sich aber nicht, von einer systematischen,
asylrechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Guinea im
Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen.
Ausserdem liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor für eine besondere,
individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund vor.
Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass er sich bisher
nicht besonders als Homosexueller exponiert hat und dass seine geltend
gemachte Homosexualität und namentlich sein Zusammenleben mit einem
Mann in der Schweiz in seinem Herkunftsland bisher nicht bekannt sind.
Auch aus der geäusserten Furcht vor möglichen Repressalien durch sein
soziales Umfeld, falls seine sexuelle Orientierung bekannt würde, kann
nicht auf eine hinreichend konkrete asylrelevante Bedrohung geschlossen
werden. Demnach erweist sich das Argument, der Beschwerdeführer wäre
in Guinea einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt, als nicht stichhaltig. Ein unerträglicher psychischer
Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung sys-
tematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte
durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensi-
tät erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben objektiv nicht mehr mög-
lich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.1.1; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
E-3660/2014
Seite 20
7.4 Es ist im Weiteren nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Peul im Falle einer Rückkehr nach Gui-
nea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile
zu gewärtigen hätte. Seinen Asylvorbringen lässt sich nicht entnehmen,
dass er vor der Ausreise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Sinne
von Art. 3 AsylG verfolgt worden wäre. Zwar treffen die Darstellungen in
der Beschwerde zur Situation der Peul insofern zu, als ethnische, nament-
lich gegen die Peul gerichtete Spannungen und Gewaltausbrüche immer
wieder aufflackern. Jedoch hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass
diese Bevölkerungsgruppe in Guinea nicht in einem Mass benachteiligt
wird, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aller Ange-
hörigen dieser Ethnie auszugehen wäre, zumal die Fulbe / Peul rund 40%
der Bevölkerung ausmachen und wirtschaftlich eine tragende Rolle spielen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-8222/2010 vom 15. Juni 2012 E. 5.6).
7.5 Aus der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Posttraumatischen
Belastungsstörung (vgl. ärztliche Berichte von med. pract. E._______ vom
4. November 2012 und 9. April 2014) kann nicht per se auf eine begründete
Verfolgungsfurcht geschlossen werden. Aufgrund seiner Vorbringen kann
davon ausgegangen werden, dass diese Traumatisierung auf die Ereig-
nisse im Zeitraum (…) bis (…) 2009 zurückzuführen ist, deren fehlende
asylrechtliche Relevanz bereits aufgezeigt wurde. Aus den gesundheitli-
chen Problemen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen weiterer asyl-
rechtlich relevanter Verfolgungsereignisse zu schliessen, rechtfertigt sich
aber nicht.
7.6 Schliesslich wird die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol-
gungsfurcht dadurch relativiert, dass er zwecks Beschaffung eines Identi-
tätspapiers wiederholt Kontakt zu den guineischen Konsularbehörden und
damit zu Vertretern des angeblichen Verfolgerstaats, aufgenommen hat.
7.7 Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben
des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Guinea sowie zur
Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung offen gelassen werden.
7.8 Am 4. Oktober 2014 hatte das Zivilstandsamt der Stadt I._______ beim
BFM um Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers ersucht und die-
ses Begehren mit der Formulierung begründet: "Eintragung von Tatsachen
in ein Zivilstandsregister / Anerkennung des von J._______ erwarteten Kin-
E-3660/2014
Seite 21
des". Die Hintergründe einer allfälligen Anerkennung der biologischen Va-
terschaft zum rund (…) später zur Welt gekommenen Sohn einer (…)
Staatsangehörigen können vorliegend ebenfalls offen bleiben.
7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 28. Mai 2014
in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zu-
geordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertre-
terin hat mit Datum vom 1. Juli 2014 für den Aufwand im Zeitraum 2. Juni
2014 bis 1. Juli 2014 – mithin noch ohne Berücksichtigung der Erarbeitung
E-3660/2014
Seite 22
der Replik – eine Kostennote eingereicht, in welcher ein pauschales Hono-
rar von Fr. 5'945.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen wird.
Damit wird ein Vertretungsaufwand geltend gemacht, der denjenigen einer
üblichen Parteientschädigung für Rechtsanwälte bei durchschnittlich kom-
plexen Asyl-Beschwerdeverfahren um etwa das Dreifache übersteigt. Ein
solches Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin kann das Bundesverwal-
tungsgericht trotz der speziellen Verfahrensumstände nicht vollumfänglich
entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfäl-
len wird das der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers auszurichtende
Honorar auf insgesamt Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 4'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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