B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3660/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Rahel Moser,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019.
E-3660/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 8. April 2019 und suchte am 13. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein vom SEM vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. November 2018
in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war.
Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Juni 2019 wurde der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, wel-
ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe mehrmals ver-
sucht, in die Schweiz zu reisen und Sri Lanka insgesamt dreimal verlassen.
Bei ihrer zweiten Ausreise im (…) Oktober 2018 sei sie mit einem Schlep-
per mit dem Flugzeug nach Italien geflogen, wo sie von den Behörden auf-
gegriffen und daktyloskopiert worden sei. Ein weiterer Schlepper habe sie
in der Folge nach Serbien gebracht. Da sie jedoch ihre Geldschulden nicht
habe bezahlen können, habe sie dieser mit dem Flugzeug wieder nach Sri
Lanka zurückgeschickt. Am (…) 2019 sei sie ein drittes Mal aus Sri Lanka
ausgereist und in die Türkei geflogen. Ein Schlepper habe sie von dort in-
nert drei Tagen in die Schweiz gefahren. Sie wolle nicht nach Italien zu-
rückkehren, da ihr jüngerer Bruder in der Schweiz sei und sie in Italien nie-
manden kennen würde. Sie könne in Italien nicht alleine leben, würde sich
aber vor nichts Konkretem dort fürchten.
Als Beweismittel für ihre Rückkehr nach Sri Lanka reichte sie ein Schreiben
eines Friedensrichters vom (…) 2019, ein Rezept vom (…) 2019 sowie eine
Quittung einer Telekomfirma (alle als Kopie) zu den Akten.
B.
Am 28. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
sem Gesuch wurde am 8. Juli 2019 entsprochen.
E-3660/2019
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (eröffnet am 11. Juli 2019) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylge-
suchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz
ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht be-
antragte sie die Gewährung einer Nachfrist von 20 Tagen zur Einreichung
eines neuen Beweismittels (einen ausführlichen Arztbericht betreffend ih-
ren Bruder), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Verbeiständung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, wobei die Vollzugsbehörden bis zum Entscheid darüber im
Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen seien, von Vollzugs-
handlungen abzusehen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte sie vor, dass zwischen ihr und
ihrem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Dieser sei psychisch
angeschlagen, wobei ihn die Situation der Beschwerdeführerin und die er-
littenen Verfolgungshandlungen in der Heimat zusätzlich belastet hätten.
Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sich sein Zustand etwas stabilisiert.
Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Weiter habe die Vorinstanz
es unterlassen, in ihrer Dublinanfrage vom 13. Juni 2019 von den italieni-
schen Behörden Auskunft über ihre Ausreise aus Italien einzuholen, insbe-
sondere weil sie ausgeführt habe, von den italienischen Behörden eine
Wegweisungsverfügung erhalten zu haben und sich auch ihr Pass noch
bei den dortigen Behörden befinden solle. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka
habe sie zudem glaubhaft darlegen können. So habe sie die genauen Da-
ten ihrer Fluchtversuche aus Sri Lanka und die jeweiligen Routen ohne Wi-
dersprüche nennen können.
E-3660/2019
Seite 4
Die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel – mit Ausnahme
der Telekomquittung – reichte sie mit der Beschwerde im Original zu den
Akten.
E.
Am 18. Juli 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
G.
Mit ergänzender Eingabe vom 23. Juli 2019 wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass sie in der Schweiz zu heiraten gedenke. Ihr zukünftiger
Ehemann lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz und sei anerkannter
Flüchtling. Es sei ein Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt
B._______ eingeleitet worden. Eine schriftliche Bestätigung sowie weitere
Angaben zur geplanten Eheschliessung und zum Bräutigam würden bald-
möglichst nachgereicht. Eine angemessene Gesamtwürdigung der Um-
stände lasse unter Berücksichtigung der geplanten Eheschliessung nur
den Schluss zu, dass zumindest aus humanitären Gründen gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 das Selbsteintrittsrecht
der Schweiz auszuüben sei. Der unterlassene Selbsteintritt stelle eine Er-
messensunterschreitung dar.
Mit der ergänzenden Eingabe reichte sie das Protokoll des am 22. Juli 2019
erfolgten Dublin-Ausreisegesprächs sowie ein Schreiben ihrer Rechtsver-
treterin an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 23. Juli 2019
zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Er forderte die
Beschwerdeführerin zudem dazu auf, innert Frist nach Art. 110 Abs. 2
AsylG den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht (inkl. einer Erklärung
über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht) einzureichen sowie
den Sachverhalt betreffend das Ehevorbereitungsverfahren gutscheinend
zu ergänzen und sämtliche Parteibehauptungen mit geeigneten Beweis-
mitteln zu belegen.
E-3660/2019
Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Erklä-
rung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten und
ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung des ärztlichen
Berichts sowie weiterer Beweismittel. Das Fristerstreckungsgesuch be-
gründete sie mit der Ferienabwesenheit der von ihrem Rechtsvertreter sub-
stituierten Rechtsvertreterin und der ihren Bruder behandelnden Psycholo-
gin.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter das
Fristerstreckungsgesuch vom 29. Juli 2019 unter Hinweis auf Art. 110
Abs. 3 AsylG und Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
K.
Mit Eingabe vom 8. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen psy-
chologischen Bericht vom 7. August 2019 der behandelnden Psychiaterin
betreffend ihren Bruder, einen Bericht vom 2. August 2019 betreffend eines
Aufenthalts ihrer Mutter in einem Spital in D._______, eine Kopie des Auf-
enthaltstitels ihres behauptungsweise zukünftigen Ehemannes, die Kopie
eines bei der Vorinstanz eingereichten Gesuches um Wohnsitznahme bei
ihrer im Kanton E._______ wohnhaften Cousine sowie einer Erklärung
letzterer über Übernahme sämtlicher Lebenshaltungskosten der Be-
schwerdeführerin (beide vom 31. Juli 2019) zu den Akten.
L.
Für das vorliegende Verfahren wurde das Dossier des Bruders der Be-
schwerdeführerin (N […]) beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3660/2019
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren
gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige
Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO
berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber-
gang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb.
E. 5.3.2] m.w.H.).
2.4 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Seite 7
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines WiederaufnahmeverfahrensErwägungen (engl.: take back) fin-
det demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
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Seite 8
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin am 28. November 2018 in Italien daktyloskopiert wurde. Anlässlich
ihrer Personalienaufnahme (PA) vom 19. Juni 2019 führte sie aus, ihr Hei-
matland am (…) 2019 verlassen zu haben. Anlässlich des Dublin-Ge-
sprächs vom 25. Juni 2019 führte sie zudem aus, Italien zu einem nicht
näher genannten Zeitpunkt «etwa eine Woche, nachdem sie die italieni-
schen Behörden hätten gehen lassen», wieder mit Hilfe eines Schleppers
verlassen zu haben und nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Ihr Reise-
pass sei bei den italienischen Behörden verblieben. Der Schlepper habe
ihr daher für die zwischenzeitliche Rückreise in ihr Heimatland einen neuen
Reisepass verschafft.
Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die von ihr
beigebrachten Beweise vom SEM zu Recht für untauglich befunden wur-
den, die vorgebrachte Rückreise nach Sri Lanka nach dem (…) 2018 zu
belegen respektive glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden. An dieser
Einschätzung vermögen auch die nun im Original vorliegenden Beweismit-
tel nichts zu ändern. Hierfür kann vollständig auf die nicht zu beanstanden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Weder für ihren Rückflug nach Sri Lanka, noch für ihre angebliche
erneute Ausreise am (…) 2019 brachte sie entsprechende Beweismittel o-
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Seite 9
der Unterlagen bei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Schlep-
perbande, welcher sie angeblich noch Geld für die Einreise in Europa ge-
schuldet habe, ihr sodann umständlich illegal einen neuen Reisepass be-
schafft und unter weiterem Risiko sowie finanziellem Aufwand die kurzzei-
tige Rückreise nach Sri Lanka hätte organisieren sollen (vgl. Akte 13, S. 1).
Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Auflauf der Geschehnisse
erweist sich als wenig lebensnah. Auch die diesbezüglichen Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019 vermögen dieser Einschät-
zung nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Es geht entgegen der An-
nahme der Beschwerdeführerin aus den Akten auch nicht hervor, dass sie
von den italienischen Behörden eine Wegweisungsverfügung erhalten hat,
womit ihrer darauf bauenden Argumentation die Grundlage entzogen ist.
Das SEM hat die behauptete Rückkehr zu Recht für unglaubhaft befunden.
Die Dublin-Anfrage des SEM an die italienischen Behörden vom 13. Juni
2019 (vgl. Akte Nr. 16) ist somit nicht zu beanstanden – insbesondere in-
formierte darin das SEM auch über die Behauptung der Beschwerdeführe-
rin, Italien angeblich wieder verlassen zu haben und nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt zu sein.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Juni 2019 somit zu
Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Über-
nahme am 8. Juli 2019 zu.
4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das italienische Asylsystem weise
gravierende Mängel auf. Grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung, Unter-
kunft und Hygiene wären bei einer Überstellung nicht gewährleistet. Sie
habe im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausgesagt, über die Gescheh-
nisse in Sri Lanka in einem Frauenteam aussagen zu wollen. Dies sei als
Hinweis zu werten, dass bei ihr frauenspezifische Fluchtgründe vorlägen
und sie sexuelle Gewalt erlitten habe. Sie habe deswegen als besonders
schutzbedürftig zu gelten. Eine Überstellung nach Italien würde somit eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
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Seite 10
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das
Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass
Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt. Auch ist anzunehmen, dass Italien weiterhin die Rechte, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
5.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
dazu insbesondere das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil
E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach
Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Ita-
lien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält. Es besteht
derzeit kein Anlass, von einem systematischen Mangel betreffend die
staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Auch neh-
men sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an.
5.4 Gemäss Rechtsprechung sind im Falle einer bestimmten Kategorie be-
sonders schutzbedürftiger Personen (Familien bzw. Kinder) individuelle
Zusicherungen des italienischen Staates vorauszusetzen (Urteil des
E-3660/2019
Seite 11
EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Be-
schwerde Nr. 29217/12]; BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5). Die Be-
schwerdeführerin gehört als junge, alleinstehende Frau grundsätzlich nicht
zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Tarakhel-
Rechtsprechung des EGMR, deren Rücküberstellung eine individuelle Ga-
rantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung
erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbrin-
gung konfrontiert würde.
5.5 Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation
in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen «Salvini-
Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer F-3373/2019
vom 5. Juli 2019, E. 5; E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9; D-2513/2019
vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019
vom 3. April 2019 E. 6.2). Die in der Beschwerde in genereller Weise auf-
geführten Auswirkungen des «Salvini-Dekrets», die nicht konkret auf die
Situation der Beschwerdeführerin eingehen, vermögen daran nichts zu än-
dern.
5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre.
6.1 Diese Pflicht zum Selbsteintritt bestehe aufgrund des Abhängigkeits-
verhältnisses zu ihrem Bruder, welcher in seiner psychischen Gesundheit
schwer beeinträchtigt sei und dessen Zustand sich seit ihrer Anwesenheit
in der Schweiz verbessert habe. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO seien
Asylbewerber von Familienangehörigen, auf deren Unterstützung sie an-
gewiesen seien, nicht zu trennen. Im vorliegenden Fall bestehe eine Pflicht
zum Selbsteintritt und es sei zu verhindern, dass sie von ihrem Bruder ge-
trennt werde. Aus dem eingereichten psychologischen Bericht von
E._______, Psychologin und Psychotherapeutin, (…) vom 7. August 2019,
E-3660/2019
Seite 12
gehe eindeutig hervor, dass zwischen ihr und ihrem Bruder ein Abhängig-
keitsverhältnis bestehe. Dessen psychischer Zustand habe sich mit dem
Nichteintretensentscheid des SEM und der ihr damit einhergehenden dro-
henden Wegweisung nunmehr wieder massiv verschlechtert. Auch der
Umstand, dass sich die Mutter im (…) 2018 in Sri Lanka versucht habe,
das Leben zu nehmen, habe die psychische Belastung ihres Bruders stark
erhöht. Sie und ihr Bruder hätten bereits in der Heimat ein enges Verhältnis
gepflegt; nach dessen Flucht seien sie in regelmässigem, engem telefoni-
schen Kontakt gewesen und hätten einander Beistand geleistet.
Schliesslich machte sie in ihrer ergänzenden Eingabe vom 23. Juli 2019
erstmals geltend, einen bereits seit zehn Jahren in der Schweiz wohnhaf-
ten und anerkannten Flüchtling heiraten zu wollen und zu diesem Zweck
beim Zivilstandsamt B._______ ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet
zu haben. Mit Eingabe vom 8. August 2019 führte sie hierzu ergänzend
aus, ihren zukünftigen Ehemann vor rund eineinhalb Jahren auf Facebook
kennengelernt zu haben und seither in regelmässigem Kontakt mit ihm zu
stehen. Nach der Ankunft in der Schweiz hätten sie sich getroffen und sich
endgültig ineinander verliebt.
6.2
6.2.1 Der Bruder der Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit (…)
2016 alleine in der Schweiz (vgl. vorinstanzliche Akten N […]); sein Asyl-
verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Gemäss Angaben der Beschwer-
deführerin erhalte der Bruder Unterstützung ihrer in der Schweiz wohnhaf-
ten Cousins und der Cousine, auf welche er angewiesen sei. Dem mit er-
gänzender Eingabe vom 8. August 2019 zu den Akten gereichten psycho-
logischen Bericht vom 7. August 2019 ist Folgendes zu entnehmen:
Der Bruder befinde sich seit November 2017 in Behandlung, da er unter
starken Symptomen einer Traumafolgestörung mit Symptomen von erhöh-
tem Arousal, erschwerter Konzentration und Merkfähigkeit im Deutschkurs,
Impulsdurchbruchstörungen, psychosomatischen Beschwerden am Knie
und starken Angstzuständen gelitten habe. Es sei ihm schwer gefallen, sich
fern von seiner Familie in der Schweiz aufzuhalten. Es habe anamnestisch
in Erfahrung gebracht werden können, dass es in seiner Kindheit in Folge
des Krieges in Sri Lanka zu traumatischen Trennungen zur Herkunftsfami-
lie gekommen sei, welche seine Persönlichkeitsentwicklung massgebend
behindert hätten. Die Flucht in die Schweiz habe gewisse Erinnerungen
reaktiviert und es bereite ihm grosse Schwierigkeiten, eine tragfähige Be-
ziehung zu Personen aus seinem Umfeld aufzubauen. Er komme jeweils
E-3660/2019
Seite 13
zu psychologischen Gesprächen in Anwesenheit einer tamilisch sprechen-
den Dolmetscherin, wobei sich sein psychischer Zustand etwas stabilisiert
habe und eine regelmässige Teilnahme an einem Deutschkurs möglich ge-
worden sei. Ausserdem habe die Anwesenheit seiner Schwester eine po-
sitive Veränderung seiner Befindlichkeit bewirkt. Nach dem Erhalt der In-
formation, dass seine Schwester auf Grund des Dublin Abkommens nach
Italien geschafft werden sollte, habe sich sein Leidensdruck massiv ver-
stärkt, mit den damit einhergehenden Schlafproblemen und Regulierungs-
schwierigkeiten. Aus fachlicher Sicht sei für die weitere psychische Stabili-
sierung des Bruders der Beschwerdeführerin deren Verbleib in der Schweiz
«empfohlen».
6.2.2 Art. 16 Dublin-III-VO sieht die Zusammenführung beziehungsweise
Nicht-Trennung von unterstützungsbedürftigen Personen (u.a. wegen
Schwangerschaft, bei schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung)
oder von nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsge-
meinschaft besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Das
Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei – gemäss Wortlaut der Bestimmung
und der taxativen Aufzählung zuständigkeitsbegründender Abhängigkeits-
verhältnisse – auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit be-
schränkt (vgl. KÖHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzustän-
digkeitssystem, Berlin 2018, C. Dublin-III-Verordnung-Kommentar, Art. 16,
Rn. 2, mit Hinweis auf FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K3 zu Art. 16). Zudem muss die familiäre Bindung schon im Heimat-
land bestanden haben und schliesslich muss die helfende Person in der
Lage sein, die nötige Unterstützung leisten zu können. Sind diese Kriterien
zu bejahen, so soll in der Regel von einer Trennung abgesehen werden,
sofern die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, K4 zu Art. 16).
Aufgrund der vorliegenden Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass
ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Bruder nicht besteht. Insbesondere ist eine besondere Hilfsbedürf-
tigkeit ihres Bruders gemäss Art. 16 Dublin-III-VO zu verneinen. Dem ein-
gereichten psychologischen Bericht vom 7. August 2019 sind keine Hin-
weise darauf zu entnehmen, dass der Betroffene an einer «schweren
Krankheit» leiden beziehungsweise eine «besondere Hilfsbedürftigkeit»
aufweisen würde und hierbei zwingend auf die Betreuung seiner Schwes-
ter (d.h. der Beschwerdeführerin) angewiesen wäre. Im Bericht wird der
Verbleib der Beschwerdeführerin für die weitere psychische Stabilisierung
E-3660/2019
Seite 14
ihres Bruders denn auch lediglich «empfohlen». Dem Bericht lässt sich viel-
mehr entnehmen, dass sich der psychische Zustand des Betroffenen be-
reits seit November 2017 dank der psychologischen Gespräche stabili-
sierte. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist die Anwesenheit der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz somit nicht zwingend erforderlich und
eine angemessene (psychologische) Betreuung ihres Bruders ist wie bis
anhin durch Fachpersonen in der Schweiz respektive die in der Schweiz
anwesenden und bereits bisher mit der Betreuung betrauten Verwandten
gewährleistet.
6.3 Mit ihrem Vorbringen, in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren
mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person eingeleitet zu ha-
ben, beruft sie sich sinngemäss auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK.
Könnte sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK
berufen, würden sich daraus – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
– zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. BVGE
2013/24 E. 5).
6.3.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-
Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung
besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes,
sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa ACHER-
MANN/CARONI in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Pra-
xis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. statt vieler das Urteil
des BVGer E-2466/2019 vom 28. Mai 2019, E. 4.5.2 m.w.H.).
6.3.2 Es ist offensichtlich, dass die vorgebrachte Beziehung der Beschwer-
deführerin zu ihrem Freund diesen Anforderungen nicht genügt respektive
es ihr nicht gelingt, diese glaubhaft zu machen. Anlässlich der PA vom
19. Juni 2019 hat die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation
zu Protokoll gegeben, dass sie ledig sei und in der Schweiz – abgesehen
von ihrem Bruder – über keine Bezugspersonen verfüge (vgl. Aktenstück
9). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. Juni 2019 hat sie ebenfalls
nicht erwähnt, eine Beziehung mit einem in der Schweiz lebenden aner-
kannten Flüchtling zu führen oder heiraten zu wollen. Vielmehr hat sie sich
eigenen Angaben zufolge erst seit Ankunft in der Schweiz erstmals – nach
angeblich eineinhalb Jahren Internetkontakt – mit ihrem Freund getroffen.
E-3660/2019
Seite 15
Nicht einmal in ihrer Beschwerdeeingabe vom 17. Juli 2019 äussert sie
sich in dieser Hinsicht. Das Ehevorbereitungsverfahren wurde somit erst
nach Erhalt der angefochtenen Verfügung eingeleitet. Als Beleg für diese
Beziehung reichte sie sodann lediglich eine Kopie des Aufenthaltstitels ih-
res Freundes zu den Akten. Eine Bestätigung des Zivilstandsamts über die
Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens oder andere Beweismittel lie-
gen dem Gericht bis zum heutigem Datum nicht vor; dies obwohl entspre-
chende Dokumente mit der Eingabe vom 23. Juli 2019 ausdrücklich in Aus-
sicht gestellt und das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung
vom 26. Juli 2019 die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin aus-
drücklich aufgefordert hat, den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens mit
geeigneten Beweismitteln zu belegen. Aufgrund der Aktenlage ist somit
nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund eine solcher-
massen enge und gefestigte Beziehung führen würden. Ein Rechtsan-
spruch aus Art. 8 EMRK ist somit zu verneinen.
Die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens setzt sodann die An-
wesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht voraus. Es ist ihr
nach dem Gesagten zuzumuten, das Ehevorbereitungsverfahren in Italien
abzuwarten.
6.4 Die Beschwerdeführerin hat schliesslich kein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nö-
tigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
E-3660/2019
Seite 16
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
6.5 Schliesslich ist zum Vorliegen "humanitärer Gründe" Folgendes festzu-
halten:
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen. Es lassen sich aus den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
6.6 Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Be-
schwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen hat, welche einer
Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten.
6.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 auf- respek-
tive gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
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AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
erübrigt sich somit.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die
Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung jedoch nicht als aussichtslos
präsentierte und von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen
wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder
einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antrags-
gemäss Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu ent-
richten.
Mit Kostennote vom 23. Juli 2019 wurde ein Honorar in Höhe von
Fr. 4'056.31 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Es
wurde hierbei ein Stundenansatz von Fr. 300.– veranschlagt, wobei die
E-3660/2019
Seite 18
Rechtsvertretung bereits in der Kostennote festhält, mit einer Reduktion
des Stundenansatzes auf Fr. 220.– einverstanden zu sein. Der ausgewie-
sene zeitliche Aufwand von 11.71 Stunden erscheint zu hoch. Insbeson-
dere der für die Erstellung der Rechtsmittelschrift veranlagte zeitliche Auf-
wand von insgesamt fast 9.5 Stunden ist nicht sachgerecht. In Anbetracht
sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal
acht Stunden als angemessen zu veranschlagen, wobei die pro futuro ver-
rechnete 0.5 Stunde zu kürzen ist, da nur effektiv erbrachte Leistungen zu
entschädigen sind. Sämtliche Eingaben (mit Ausnahme des Fristerstre-
ckungsgesuchs vom 29. Juli 2019, welches von Anwaltssubstitutin Selina
Sigerist verfasst wurde) wurden von der Anwaltssubstitutin Rahel Moser
verfasst, deren Arbeit zu einem Stundenansatz von Fr. 120.– zu vergüten
ist (vgl. auch Urteile BGer 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4 und
5D_4/2016 vom 26. Februar 2016 E. 4). Dem Rechtsbeistand ist somit vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 1'106.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3660/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in
der Person von MLaw Roman Schuler bestellt.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von
Fr. 1'106.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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