B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3661/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Jaffna District), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge (…) und
reiste auf dem Luftweg nach Italien. Von dort gelangte er in einem Auto
am 12. Oktober 2009 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl
nach. Am 15. Oktober 2009 wurde er zur Person, zu den Gesuchsgrün-
den sowie zum Reiseweg befragt und am 7. Juni 2010 erfolgte seine An-
hörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er habe keine Mutter
mehr und sei in einem Internat gewesen. Wegen der Problemen in Sri
Lanka habe dieses jedoch schliessen müssen und er sei zu seiner Tante
gekommen. Diese habe ihn aber nicht anmelden können, da man ge-
glaubt hätte, er würde aus dem Vanni-Gebiet stammen. Die Tante habe
Angst gehabt, ihn bei sich zu behalten und sich nicht um ihn kümmern
können, da sie selbst drei Töchter habe. Auf dem Weg zum Privatunter-
richt sei er vier bis fünf Mal von der Armee angehalten und aufgefordert
worden, für sie zu arbeiten. Manchmal habe er auch in das Camp gehen
müssen. Dort hätten sie ihn gefragt, wo seine Eltern seien und ob er aus
dem Vanni-Gebiet stamme. Sie hätten ihn bedroht und manchmal auch
ihre Waffen auf ihn gerichtet. Er habe sich jeweils aus der Affäre ziehen
können; wenn er jedoch dort geblieben wäre, hätten sie ihn bestimmt mit-
genommen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, eine "Postal Identi-
ty Card", die Kopie einer "Children Club Membership Card", die Kopie ei-
nes Dokumentes "Information of the family" und eine kopierte Fotografie
ein.
B.
Mit am 27. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 12. Oktober 2009 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Fall sei zur ergänzen-
den Sachverhaltsaufnahme und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen,
ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein weiteres Beweismittel zu
den Akten und stellte zusätzliche Beweismitteln in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut; dagegen wies er das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein und liess sich
seither zum Verfahren nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
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frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar
tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern
auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2013
2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
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3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen; die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches
ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, wer-
den dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht
einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen keine Verfahrenskosten
an.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub