B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3661/2015
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Daniela Candinas,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (…).
E-3661/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (…) April 2014 in die Schweiz ein
und stellte am 15. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch.
A.b Am 15. April 2014 beauftragte das SEM einen Arzt mit der Durchfüh-
rung einer radiologischen Knochenaltersanalyse bei der Beschwerdefüh-
rerin. Der Bericht des Arztes vom 22. April 2014 kam zum Ergebnis, dass
das Knochenalter der Beschwerdeführerin (…) Jahre betrage.
A.c Am 19. Mai 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ
statt.
A.d Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 das
rechtliche Gehör zu ihrem Ersuchen um Zuteilung in den Wohnkanton ihrer
älteren Schwester C._______ und am 6. Juni 2014 zu festgestellten Un-
stimmigkeiten zwischen ihren Altersangaben und denjenigen ihres Bruders
D._______, der am 9. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
hatte (N […]).
A.e Am 16. Januar 2015 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie stamme aus E._______, F._______, wo sie die Schu-
le bis zur achten Klasse besucht habe. Danach sei sie mit ihrer Familie
nach G._______ umgezogen, wo sie während zwei Jahren zur Schule ge-
gangen sei. Neben der Ausbildung habe sie als (…) gearbeitet. Nachdem
sie das zehnte Schuljahr abgeschlossen gehabt habe, habe ein junger
Mann namens H._______, welcher zu dieser Zeit den Militärdienst absol-
viert habe, um ihre Hand angehalten. Er habe zudem gewollt, dass sie die
Schule abbreche. Sie habe sich jedoch sowohl der Heirat als auch dem
Schulabbruch widersetzt, weshalb H._______, welcher über Einfluss ver-
füge, sie zu Unrecht denunziert habe, der Pfingstgemeinde anzugehören.
Am (…) September 2013 sei sie zusammen mit einer Arbeitskollegin bei
der Rückkehr von der Arbeit von Sicherheitskräften festgenommen und auf
die (…)-Polizeistation gebracht worden, wo sie inhaftiert worden seien. Es
sei ihnen vorgeworfen worden, der Pfingstgemeinde anzugehören und de-
E-3661/2015
Seite 3
ren Lehren zu verbreiten, und sie seien mit einer Peitsche geschlagen wor-
den, um sie zu einem entsprechenden Geständnis zu bewegen. Nach drei
Tagen habe ein Freund des Bruders ihrer Arbeitskollegin, der Beamter auf
dieser Polizeistation gewesen sei, ihnen zur Flucht verholfen als er Wache
gestanden sei. Sie sei anschliessend nicht nach Hause gegangen, sondern
zu einer Schulfreundin, welche aus der Gegend in der Nähe der Landes-
grenze stamme. Diese Freundin habe ihr zur Ausreise geraten und sich
bereit erklärt, sie dabei zu unterstützen. Am (…) Oktober 2013 (Protokoll
Anhörung A33 S. 8) beziehungsweise am Tag nach ihrer Flucht aus dem
Gefängnis (A33 S. 12) sei sie zusammen mit ihrer Freundin per Bus nach
I._______ gereist. Von dort aus hätten sie noch am selben Tag nachts zu
Fuss den Grenzfluss J._______ überquert. Auf der äthiopischen Seite der
Grenze seien sie von Soldaten aufgegriffen und nach „K._______“ ge-
bracht worden. Von dort seien sie dann in ein anderes Camp in
„L._______“ verlegt worden. Nach drei Monaten sei sie in den Sudan aus-
gereist und von dort mithilfe eines Schleppers durch die Sahara nach
M._______, Libyen, gelangt. In einem Boot habe sie das Mittelmeer nach
Italien überquert und sei von dort in die Schweiz weitergereist. Nach ihrer
Ausreise sei ihre Mutter festgenommen und inhaftiert worden, obwohl sie
gesagt habe, sie wisse nichts über ihren Verbleib. Nach der Freilassung
der Mutter hätten die Behörden begonnen, ihren jüngeren Bruder
(D._______) zu verfolgen, weshalb dieser kurze Zeit nach ihr ebenfalls aus
Eritrea geflohen sei.
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 (eröffnet am 13. Mai 2015) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom
9. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffer 2 derselben sei
aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung
unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-3661/2015
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete
der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-
beiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein-
geladen
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 23. Juni 2015 reichte die Be-
schwerdeführerin drei Schulzeugnisse der Schuljahre 2010/2011, 2011/
2012 beziehungsweise 2012/2013 zu den Akten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 machte die Beschwerdeführerin von dem
ihr mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2015 eingeräumten Replikrecht
Gebrauch und hielt ihrerseits an den von ihr in der Beschwerde vorge-
brachten Begehren vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch diesbezüglich die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausdrücklich vorbe-
hält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E-3661/2015
Seite 6
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert
und wenig realistisch. So habe sie keine präzisen Angaben zum Stationie-
rungsort ihres Vaters und dazu, was er über den Nationaldienst erzählt
habe, machen können. Ferner habe sie keine konkreten Aussagen dazu
gemacht, bei wem der junge Mann, der sie habe heiraten wollen, sie de-
nunziert habe. Sie habe nicht angeben können, wie viele (…)-Polizeistati-
onen es gebe, und auch ihre Schilderungen der Haftzeit seien sehr stan-
dardisiert und vage. Vor allem erscheine ihre Darstellung der Flucht aus
dem Gefängnis wenig realistisch und stereotyp. Es sei kaum anzunehmen,
dass eine Wachperson die mit der Unterstützung einer Flucht von Gefäng-
nisinsassen für sie verbundenen Konsequenzen in Kauf genommen hätte.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Inhaftierung und an-
schliessenden Flucht seien daher als konstruiert zu erachten. Diese Ein-
schätzung werde dadurch verstärkt, dass sie sehr wenig Länderwissen zu
Eritrea besitze und ihre diesbezüglichen Angaben wiederum sehr pauschal
und stereotyp seien. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Bereichen wider-
sprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd seien und dass nicht ge-
glaubt werden könne, sie habe die geltend gemachten Begebenheiten er-
lebt. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass sie sich auf eine konstru-
ierte Asylbegründung stütze. Angesichts ihres mangelhaften Länderwis-
sens könne nicht geglaubt werden, dass sie Eritrea im angegebenen Zeit-
punkt verlassen habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits
viel früher oder unter anderen Umständen ausgereist sei.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte in ihrer Beschwerdeeingabe,
ihre Aussagen anlässlich der Anhörungen seien als plausibel und glaubhaft
zu erachten. Sie habe ihre Erlebnisse schlüssig dargestellt und alle ihr ge-
stellten Fragen ohne Zögern beantwortet. Ihre Erzählungen würden keine
Widersprüche, gesteigerte oder nachgeschobene Aussagen enthalten.
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Seite 7
4.2.2 Im Einzelnen werde den Argumenten der Vorinstanz Folgendes ent-
gegengehalten: Es sei nicht nachvollziehbar, welche Relevanz die Einzel-
heiten des Nationaldiensts ihres Vaters für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen habe. Sie habe nicht gewusst, auf welche Weise
H._______ sie denunziert habe, weshalb sie keine näheren Angaben
hierzu habe machen können. Unter den gegebenen Umständen, sei es für
sie aber klar gewesen, dass er für die Anschuldigungen verantwortlich sei.
Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht alle (…)-
Polizeistationen kenne; sie habe die ihr bekannten Standorte genannt. Zu-
dem sei nicht einsichtig, inwiefern diese Frage für die Beurteilung ihrer
Asylvorbringen relevant sei. Die Befragerin habe jeweils keine Nachfragen
zu ihren Angaben betreffend die Umstände ihres Gefängnisaufenthalts ge-
stellt, weshalb sie davon ausgegangen sei, ihre diesbezüglichen Aussagen
seien hinreichend ausführlich. Die Frage nach der Anzahl der Insassinnen
in der Gefängniszelle habe sie nicht präzise beantwortet, weil sie nicht
mehr sicher gewesen sei, ob eine Frau erst später in die Zelle gekommen
sei. Sie habe immerhin die räumlichen Gegebenheiten des Arrestorts de-
tailliert geschildert. Ihre Flucht aus dem Gefängnis und ihre anschliessen-
den Schritte habe sie bei beiden Befragungen übereinstimmend geschil-
dert. Die Voraussetzungen zur Begründung der Asyleigenschaft seien
demnach erfüllt.
4.2.3 Im Weiteren sei der Vorwurf der Vorinstanz, es müsse aufgrund ihres
mangelhaften Länderwissens davon ausgegangen werden, dass sie Erit-
rea schon früher als von ihr angegeben oder unter andern Umständen ver-
lassen habe, nicht gerechtfertigt. Sie habe durchaus Kenntnis vom letzten
Krieg, in welchem mehrere Angehörige gefallen seien. Sie sei aber zum
Zeitpunkt des Krieges noch ein kleines Kind gewesen und interessiere sich
nicht für Politik. Deshalb habe sie sich anlässlich der Anhörung nicht mehr
an Details über den Krieg erinnern können und keine genauen Angaben
zum eritreischen Präsidenten machen können. Dass sie die Internetcafés
in G._______ nicht näher kenne sei dadurch zu erklären, dass sie in der
Schule das Internet manchmal habe benutzen können, was ihr genügt
habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe eindeutig hervor, dass sie den
Begriff „Partei“ nicht verstanden habe. Da in allen ihr zum politischen Sys-
tem in Eritrea gestellten Fragen dieser Begriff verwendet worden sei, könne
ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie dazu nichts habe sagen können.
Die Frage nach eritreischen Märtyrern habe sie sehr wohl beantworten
können, habe sie doch auf ihre Onkel verwiesen, die im letzten Krieg ge-
storben seien. Mit den nunmehr vorliegenden Schulzeugnissen könne sie
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Seite 8
ihren Aufenthalt in Eritrea bis und mit 2012 belegen. Ihre Aussagen anläss-
lich der Anhörung zum Namen ihrer Schule in G._______ würden mit den
Angaben auf den Schulzeugnissen übereinstimmen. Ferner habe sie die
verschiedenen Etappen ihrer Ausreise übereinstimmend beschrieben, und
sie habe konkrete Begebenheiten des Grenzübertrittes geschildert. Es
seien keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche in ihren diesbezüglichen
Aussagen vorhanden und dementsprechend von der Vorinstanz auch nicht
gerügt worden. Ihre illegale Grenzüberquerung sei vom SEM nicht bestrit-
ten worden. Ausserdem wäre eine legale Ausreise wegen der Unmöglich-
keit, ein Ausreisevisum zu beschaffen, ausgeschlossen gewesen. Auf-
grund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass sie im genannten
Zeitpunkt im Oktober 2013 illegal aus Eritrea ausgereist sei. Aufgrund des-
sen liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, und es sei ihr daher die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, die
Schwierigkeit einer legalen Ausreise aus Eritrea reiche per se nicht aus,
um von einer illegalen Ausreise auszugehen. Es obliege der gesuchstel-
lenden Person, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu beweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies sei der Beschwerdeführerin je-
doch nicht gelungen. Die eingereichten Schuldokumente vermöchten an
der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern. Solche Doku-
mente könnten leicht gefälscht oder käuflich erworben werden. Es sei fer-
ner nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin diese Beweismittel
erst nachträglich eingereicht habe.
4.4 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Replik auf den Standpunkt,
die Vorinstanz habe die von ihr eingereichten Schuldokumente nicht
rechtsgenüglich gewürdigt. Es könne diesen nicht mit dem blossen Hinweis
darauf, derartige Dokumente könnten leicht gefälscht oder käuflich erwor-
ben werden, der Beweiswert abgesprochen werden, insbesondere weil die
Zeugnisse im Original eingereicht worden seien. Es sei ihr zudem im Zeit-
punkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bewusst gewesen, dass auch
Schuldokumente für das Asylverfahren relevant sein könnten.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
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Seite 9
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin widersprüchli-
che Angaben zu ihrem Alter gemacht hat. Auf dem Personalienblatt gab sie
als Geburtsdatum „(…)“ an, während sie an der Befragung zur Person zu
Protokoll gab, am (…) geboren zu sein. Angesprochen auf diesen Wider-
spruch brachte sie die wenig überzeugende Erklärung vor, sie habe ge-
glaubt, sie befinde sich noch in Italien (vgl. Protokoll BzP A14 S. 2 f.). Am
6. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu ge-
währt, dass das von ihr bei der BzP angegebene Alter mit den Altersanga-
ben ihres Bruders D._______, welcher zwischenzeitlich ebenfalls in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, nicht vereinbar sei. Dabei sagte sie
aus, im Jahre (…) geboren worden und (…) alt zu sein (vgl. Akten SEM
A23/2). Diese Angaben stehen jedoch in klarem Widerspruch zu ihren vor-
herigen Aussagen zu ihrem Alter. Aus den von ihr im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Schulzeugnissen ergeben sich weitere
Widersprüche. Während das Zeugnis des Schuljahres 2010/11 („Age […]“)
mit dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs
angegebenen Geburtsjahr (…) vereinbar ist, lassen sich die beiden ande-
ren Zeugnisse der Jahre 2011/12 („Age […]“) und 2012/13 („Age […]“) mit
keiner ihrer Altersangaben in Einklang bringen. Ausserdem fällt auf, dass
die Altersangaben in den Schulzeugnissen, welche aus drei aufeinander-
folgenden Schuljahren stammen, nicht chronologisch sind. Aufgrund dieser
Ungereimtheiten kann diesen Dokumenten kein relevanter Beweiswert bei-
gemessen werden.
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5.2.2 Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin offenkundig versucht, ihr wahres Alter vor den schweize-
rischen Asylbehörden zu verschleiern. Dieses Verhalten ist geeignet, ihre
generelle Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen.
5.2.3 Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass das Wissen der Be-
schwerdeführerin über das politische System und die Geschichte Eritreas
auffallend lückenhaft ist. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe vermag sie diese Wissenslücken nicht überzeugend zu erklären.
Angesichts des von ihr geltend gemachten zehnjährigen Schulbesuchs
in Eritrea wären – auch unter Berücksichtigung eines fehlenden Interesses
für die genannten Themen – von ihr präzisere diesbezügliche Angaben zu
erwarten. Insbesondere ist schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerde-
führerin den Begriff „Partei“ augenscheinlich nicht kennt. Bei dieser Aus-
gangslage erscheint die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, die Be-
schwerdeführerin habe ihr Herkunftsland nicht erst im Jahre 2013 sondern
schon viel früher verlassen, nicht unbegründet.
5.2.4 Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind.
Ihre Aussagen anlässlich der Befragungen zu der angeblichen Denunzia-
tion durch ihren Bekannten H._______ sowie insbesondere zu ihrer an-
schliessenden Inhaftierung auf dem Polizeiposten sind wenig detailliert und
konkret und vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erleb-
nisse. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe wäre
durchaus zu erwarten gewesen, dass sie auch ohne konkrete Nachfragen
der befragenden Person hierzu substanziiertere Angaben hätte machen
können. Zudem erachtete die Vorinstanz es – auch in Anbetracht der gra-
vierenden Konsequenzen welche ein solches Verhalten für ihn gehabt
hätte – zu Recht als unrealistisch, dass ein Gefängniswärter ihr und ihrer
Freundin in der beschriebenen Art ein Entweichen aus dem Gefängnis er-
möglicht haben soll. Die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin wird durch die erheblichen Ungereimtheiten
in den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die zeitliche Einord-
nung der von ihr vorgebrachten Ereignisse verstärkt: Es fällt auf, dass sie
anlässlich der Befragung zur Person grosse Mühe bekundete, den Zeit-
punkt des angeblichen Heiratsantrags von H._______ zu nennen (vgl. Pro-
tokoll BzP, A14 S. 11). Ferner nannte sie als Datum der Ausreise aus Erit-
rea einerseits den (…) Oktober 2013 (vgl. A14 S. 14, A33 S. 8), führte an-
dererseits aber aus, sie sei drei Tage nach der am (…) September 2013
erfolgten Inhaftierung aus dem Gefängnis geflohen, einen Tag darauf nach
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Seite 11
I._______ gereist und habe noch am Abend desselben Tages die Grenze
überquert (vgl. A14 S. 14; A33, S. 12), was auf eine Ausreise am (…) Sep-
tember 2013 schliessen lassen würde.
5.2.5 In Anbetracht dieser massiven Ungereimtheiten vermögen die Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Beschwerdeführerin
auf etliche Kriterien hinweist, die nach ihrer Auffassung für die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, nicht zu überzeugen und keine
andere Einschätzung zu rechtfertigen. Schliesslich kann bei diesem Ergeb-
nis auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr jün-
gerer Bruder hätten wegen ihrer illegalen Ausreise Nachteile erlitten, nicht
geglaubt werden. Überdies hat der Bruder D._______ dieses Vorbringen
im Rahmen seiner Anhörungen nicht bestätigt, sondern andere Gründe für
seine Ausreise genannt.
5.3 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin we-
gen ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin
– mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
6.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des – in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen – Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit
der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen ha-
ben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
E-3661/2015
Seite 12
Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die
Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht
mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer uner-
laubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begrün-
deten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise
weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
(E. 5).
6.4 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben liegen keine
glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
6.5 Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten illegalen Ausreise kann mangels asylrechtlicher Relevanz offen-
bleiben.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2015 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
E-3661/2015
Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu
verzichten.
10.
Mit der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 wurde das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a
Abs. 1 VwVG) und ihr ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeord-
net. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahren-
sausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom
9. Juni 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grund-
sätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz
von Fr. 250.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwal-
tungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz
von Fr. 150.– aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015,
E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder
E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist der amtlichen
Rechtsbeiständin – ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand ge-
mäss Kostennote sowie unter Berücksichtigung des nach deren Einrei-
chung zusätzlich entstandenen Aufwandes – ein Gesamtbetrag von
Fr. 1850.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3661/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1850.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain