Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E366/2008
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A. _______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Eritreas, verliess nach
eigenen Angaben ihr Heimatland am 10. Juli 2005 und gelangte in den
Sudan, wo sie sich ca. ein Jahr aufhielt. Danach verliess sie den Sudan
und gelangte über Ägypten und Frankreich am 13. Juli 2006 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. August 2006
wurde sie im Transitzentrum Altstätten (heute: Empfangs und
Verfahrenszentrum Altstätten) zur Person befragt und am 25. August
2006 vom Amt (…) zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das BFM die
vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, teilte mit, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung später entschieden werde, und wies das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Das BFM wurde zur
Vernehmlassung eingeladen. Am 30. Januar 2008 nahm es zur
Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin das
Replikrecht gewährt, von dem sie mit Eingabe vom 23. Februar 2008
Gebrauch machte.
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Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin
unaufgefordert eine Verfügung des BFM aus einem anderen Verfahren
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den
Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Anforderungen
an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf
Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Die gerichtliche Überprüfung hat sich auf den Streitgegenstand, wie er
durch die Parteidisposition bestimmt wird, zu beschränken. Die
Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch die Schweiz. Zur
Begründung macht sie geltend, sie habe sich der Militärdienstpflicht in
Eritrea durch Flucht entzogen, weshalb ihr bei einer Rückkehr eine
unverhältnismässige Bestrafung drohe. Zudem befürchte sie wegen ihrer
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde eine
Festnahme. Für den Fall, dass ihr kein Asyl gewährt werde, beantragt sie
die Anerkennung als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe, was
sie mit illegaler Ausreise begründet. Streitig ist demnach der Asylpunkt
inklusive Flüchtlingseigenschaft. Wegweisungs und Wegweisungsvollzug
hingegen liegen ausser Streit, nachdem die Beschwerdeführerin die
Wegweisung nicht angefochten hat, diese in Rechtskraft erwachsen ist
und die Vorinstanz ihre vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Nach Art. 54 AsylG (mit der Marginalie "subjektive
Nachfluchtgründe") wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden.
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf
Asylrelevanz hin geprüft, weil sie zum Schluss gekommen ist, dass die
Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin bringe
einerseits vor, dass sie zu Beginn des Jahres 2002 eine Tochter zur Welt
gebracht habe. Andererseits mache sie geltend, die eritreische Armee
habe sie im Jahre 2004 zu rekrutieren versucht, sie aber wegen Krankheit
einstweilen nicht mitgenommen. Auf Vorhalt habe sie erklärt, in Eritrea
gebe es keine Demokratie, was als Schutzbehauptung zu werten sei.
Nach gesicherten Erkenntnissen würden in Eritrea nämlich Mütter von
kleinen Kindern nicht für die Armee rekrutiert und die Behörden hielten
sich an diese Rekrutierungsbestimmung. Die Beschwerdeführerin mache
sodann widersprüchliche Angaben zur Frage, wann und wie oft die
Behörden sie aufgesucht hätten. Dabei habe sie einen Vorfall in der
Befragung zur Person auf das Jahr 2004, in der kantonalen Anhörung
dagegen auf das Jahr 2005 datiert. Widersprüchlich seien auch die
geschilderten Umstände ihrer Ausreise aus Eritrea: Während sie nach
ihren beim Empfangs und Verfahrenszentrum deponierten Aussagen in
einem Personenwagen in den Sudan eingereist sein wolle, habe sie
anlässlich der Anhörung berichtet, dass sie die Grenze zum Sudan zu
Fuss passiert habe. Schliesslich seien die Vorbringen bezüglich der
Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinschaft in keiner Weise nachvollziehbar,
zumal sie anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt habe, sie sei
Protestantin. Die Aussage, die anderen Frauen der Pfingstgemeinschaft,
die sie regelmässig besuchten hätten, seien allesamt festgenommen
worden, sei unglaubhaft. Das Datum der Festnahme habe sie nicht
genauer als auf das Jahr 2005 angegeben und insbesondere nicht
erklären können, weshalb sie selber nicht festgenommen worden sei, was
als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit zu werten sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde dagegen vor, es
entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person ein
Ereignis, das Jahre zurückliege, nicht auf den Tag genau datieren könne.
Bei der Befragung zur Person handle es sich zudem um eine
Erstanhörung mit summarischem Charakter, weshalb den dort
gemachten Aussagen ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Die
Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung seien widerspruchsfrei. Es
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sei tatsachenwidrig, dass Mütter von kleinen Kindern in Eritrea vom
Militärdienst befreit würde. Das treffe lediglich auf stillende Mütter zu, was
sie im Jahre 2004 nicht mehr gewesen sei. Zur Untermauerung zitiert die
Beschwerde aus einem Bericht des UKHomeoffice ("Exemptions from
national service include provision for the disabled, for mothers while they
are breast feeding, …."). Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf
eine neuerliche Rekrutierungswelle in Eritrea, die eine natürliche
Vermutung dafür schaffe, dass ihre Angaben zur Rekrutierung richtig
seien.
In der Beschwerde sowie mit Eingabe 27. Juli 2010 wird eine Verletzung
des Rechtsgleichheitsgebotes gerügt. Das BFM habe in zahlreichen,
vergleichbaren Fällen entschieden, dass die illegale Flucht aus Eritrea
einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 45 AsylG darstelle,
weshalb zumindest die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
festzustellen sei. Als Beleg für ihre Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinschaft
wird auf zwei eingereichte Beweismittel verwiesen: Ein Foto, das sie
während einer Versammlung der Gemeinschaft in der Bibel lesend
abbilde, sowie eine DVDAufzeichnung, aus der hervorgehe, dass sie an
einer Versammlung der Pfingstgemeinde in Bern teilgenommen habe.
Damit sei der rechtsgenügliche Beweis der Flüchtlingseigenschaft
erbracht.
4.3. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die beiden
Beweismittel (Foto und DVD) seien nicht geeignet, den Beweis dafür zu
erbringen, dass die Beschwerdeführerin schon in Eritrea der
Pfingstgemeinschaft angehört habe und deshalb verfolgt worden sei.
4.4. In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine natürliche
Vermutung für die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinschaft bestehe, da sie
die Religion in der Schweiz weiterhin ausübe.
5.
5.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Das
Bundesverwaltungsgericht und die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommision (ARK) hat die gesetzlichen Anforderungen an das
Glaubhaftmachen in mehreren Entscheiden dargelegt (vgl. etwa BVGE
2010/57 E. 2.2 f.; aus den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Darauf kann hier verwiesen werden.
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5.2. Die Vorinstanz hat das Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt
auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht. Die angefochtene
Verfügung begründet einlässlich, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht
glaubhaft dargetan ist. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht
geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen.
5.2.1. Die Beschwerde beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion in
Eritrea begründet ist, wenn die betroffene Person in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden stand (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Die
Vorinstanz hat jedoch zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin
keine genauen Angaben darüber machen konnte, wann und wie oft die
Militärbehörden sie aufgesucht hätten. Die Ausführungen zu den
angeblichen Rekrutierungsversuchen im Jahre 2004 blieben in der Tat
vage und unsubstantiiert, obwohl die Ereignisse eindrücklich und (auch)
Grund für ihre Ausreise gewesen sein sollen. Sodann ist festzuhalten,
dass die fraglichen Vorfälle im Zeitpunkt der Befragungen (Juli und
August 2006) lediglich eineinhalb bis zwei Jahre zurücklagen. Damit geht
die Rüge, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung könne man sich an
Jahre zurückliegende Ereignisse nicht mehr genau erinnern,
offensichtlich fehl. Das in der Beschwerde angeführte Zitat und der blosse
Hinweis auf eine neuerliche Rekrutierungswelle sind ebenfalls
unbehelflich. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Furcht vor einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgung jeweils im konkreten Einzelfall
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist. Von einer
"natürlichen Vermutung" kann keine Rede sein, nachdem die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Rekrutierung
gänzlich unsubstantiiert ausgefallen sind und auch in der Beschwerde
nicht näher konkretisiert werden. Bei dieser Beweislage kann nicht
angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden gestanden.
5.2.2. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel zur
angeblichen Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde in Eritrea vermögen an
der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Auf dem
eingereichten Foto ist kein Gesicht zu erkennen und die DVD
Aufzeichnung lässt eine klare Identifikation der Beschwerdeführerin
ebenso wenig zu. Zudem könnte aus der blossen Teilnahme an einer
Veranstaltung der Pfingstgemeinde in (…), wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, auch nicht ohne Weiteres auf eine Mitgliedschaft in Eritrea
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geschlossen werden. Schliesslich ist, wie die Vorinstanz ebenfalls
zutreffend ausführt, kaum plausibel, dass sämtliche Mitglieder der
Pfingstgemeinde, die sich im Hause der Beschwerdeführerin in Eritrea
versammelt haben sollen, festgenommen wurden – ausser der
Beschwerdeführerin. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit
der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde ist bei dieser Beweislage
nicht glaubhaft.
5.2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung verletze
das Rechtsgleichheitsgebot. Das BFM habe die Flüchtlingseigenschaft in
anderen vergleichbaren Fällen bejaht, wenn eine asylsuchende Person
Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die
Rüge ist unbegründet. Die ins Recht gelegten Entscheide des BFM
betreffen illegal ausgereiste, junge Männer, die aufgrund von Geschlecht
und Alter der Militärdienstpflicht unterstanden (Beilage 3) oder deren
geleisteter Militärdienst zumindest teilweise glaubhaft war (Beilage 4),
sowie eine Frau, deren Mann den Militärdienst verlassen hatte (Beilage
im Nachgang). Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Die
Beschwerdeführerin ist Mutter eines kleinen Kindes und ein Kontakt zu
den Militärbehörden – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft (E. 5.2.1).
Überdies kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass den
behaupteten Umständen der illegalen Ausreise aus Eritrea kein Glaube
geschenkt werden kann, was die Beschwerdeführerin übergeht. Wohl trifft
zu, dass den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen
angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt (EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). Widersprüche dürfen
jedoch herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten von späteren Aussagen
abweichen (EMARK, a.a.O., E. 3). Die Akten bestätigen denn auch, dass
die Beschwerdeführerin sich in wesentlichen Punkten mehrfach und klar
widersprochen hat. Erstens brachte sie zu Beginn des Asylverfahrens
vor, sie habe die Grenze von Eritrea in den Sudan in einem
Personenwagen zurückgelegt (BFMAkte A1/12 S. 8); nach ihren
späteren Angaben will sie jedoch die Grenze zu Fuss überquert haben
(Akte A8/31 S. 5). Zweitens besteht ein offensichtlicher Widerspruch in
ihren Aussagen bezüglich der Reise aus dem Sudan nach Italien. So
sagte sie in der Befragung zur Person, sie sei in Kairo in ein anderes
Flugzeug umgestiegen und in Paris im Flugzeug sitzengeblieben (Akte
A1/12 S. 9). In der kantonalen Anhörung dagegen gab sie an, sie habe in
Paris eine Nacht verbracht und das Flugzeug wechseln müssen (Akte
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A8/31 S. 5). Bei dieser Aktenlage ist auf die behaupteten Umstände der
illegalen Ausreise nicht abzustellen und die erhobene Rüge erweist sich
als unbegründet.
5.3. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG zu machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und
keinen Anspruch auf Asylgewährung hat.
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen verletzt die angefochtenen
Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht
aussichtlos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bedürftig im Sinne dieser
Bestimmung ist eine Partei, die nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur
Deckung des Grundbedarfs notwendig sind. Die Beschwerdeführerin
arbeitet gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS seit
August 2007 als (…) in einem Ferienhotel. Mit der Beschwerde reichte sie
eine Lohnabrechnung für Dezember 2007 ein, der zu entnehmen ist, dass
sie Fr. 2445.– netto pro Monat verdient und ihrem Arbeitsgeber monatlich
Fr. 710.– für Unterkunft und Verpflegung bezahlt. Damit verbleiben ihr
monatlich Fr. 1735.– für die restlichen Lebenskosten, inkl. Krankenkasse
und Steuern. Die Beschwerdeführerin kann damit in Bezug auf das
vorliegende Verfahren nicht als bedürftig bezeichnet werden, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist und ihr die Kosten für das Verfahrens in der Höhe von
insgesamt Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: