B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-366/2016
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien (Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______, geboren am (…),
Eritrea (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 3),
D._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 4),
E._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 5),
(…)
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
E-366/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Äthiopien
im Jahr 2012 und gelangten nach Dubai. Gemäss Abklärungen des SEM
reisten sie von dort aus im Sommer 2014 mit durch die italienischen Be-
hörden ausgestellten Schengenvisa (gültig vom 11. August 2014 bis
24. September 2014) über Italien nach Schweden und ersuchten am 29.
September 2014 um Asyl. Am 16. März 2015 wurden sie von den schwe-
dischen Behörden nach Italien überstellt. Am 21. Juni 2015 reisten sie mit
dem Zug in die Schweiz und suchten am 23. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juni 2015 wurde den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden
oder Italien gewährt, welche Staaten gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnten. Diesbezüglich führten sie
aus, in Schweden hätten sie gegen den Wegweisungsentscheid nach Ita-
lien keine Beschwerde erheben können. In Italien habe der Beschwerde-
führer 1 Mühe mit der Kommunikation mit dem ihn behandelnden Arzt ge-
habt; so sei er über Ergebnisse einer Blutuntersuchung nicht informiert
worden. Die Gegend, in der sie gelebt hätten (Region Kalabrien), sei aus-
serdem problematisch gewesen. Man müsse dort gut auf seine Kinder auf-
passen; sie hätten Angst gehabt, dass sie die Kinder nicht schützen könn-
ten. In medizinischer Hinsicht machte der Beschwerdeführer 1 überdies
geltend, an (…) zu leiden.
B.
Am 14. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Diesem Gesuch wurde am 21. Dezember 2015 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 (eröffnet am 11. Januar 2016) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
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Seite 3
Überstellung nach Italien sowie den Vollzug. Gleichzeitig ordnete es die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden
an, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Die Beschwerdeführenden beantragten dem Bundesverwaltungsgericht
mit Beschwerde vom 18. Januar 2016, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die
Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur
Einholung verbesserter Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3
EMRK, und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs
der Überstellung, Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zum Beleg der Vorbringen wurde ein Arztbericht vom 12. Januar 2016 be-
treffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Be-
schwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet.
G.
Am 31. Mai 2016 wurde ein Referenzschreiben des Schulleiters der Schule
(…) betreffend den Beschwerdeführer 5 eingereicht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Seite 5
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
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Seite 6
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Personaldaten der Beschwerdeführenden mit dem
Zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) und der «Eurodac»-Daten-
bank ergab, dass die italienischen Behörden diesen am 11. August 2014
Schengenvisa ausgestellt hatten, bevor sie am 29. September 2014 in
Schweden erstmals Asylgesuche stellten und am 15. März 2015 nach Ita-
lien überstellt wurden. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden des-
halb um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Italien hiess die Gesuche am 21. Dezember
2015 gut.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylver-
fahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben und wird als solche
auch nicht bestritten.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden,
dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
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2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
4.2.2 Auch der EGMR hat bezüglich Italien keine systemischen Mängel
festgestellt. Mit Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014
(Nr. 29217/12, Grosse Kammer, vgl. insb. §§ 114 f. und 120) befand er, die
Lage in Italien sei nicht mit derjenigen von Griechenland vergleichbar (vgl.
das Urteil M.S.S gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09, Grosse Kammer).
4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
Die Beschwerdeführenden fordern in ihrer Beschwerdeschrift die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung insbe-
sondere aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem wür-
den in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vor-
liegen.
Des Weiteren wird unter Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen Ta-
rakhel gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) und BVGE 2015/4 festgehalten, eine
Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien ohne
konkrete Zusicherungen bezüglich einer alters- und familiengerechten Un-
terbringung und ohne Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen
Personen sei völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom
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2. Februar 2015 habe Italien zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dub-
lin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Un-
terbringungsstruktur unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. Eine am 15. April 2015 übermittelte Liste des Departements für Bür-
gerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium habe wei-
ter über Aufnahmeprojekte des „Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati“
(SPRAR) informiert. In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze
für Familien reserviert, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien
zurückkehren müssten. In einem Rundschreiben des italienischen Dublin-
Office vom 8. Juni 2015 sei ausgeführt worden, dass die in der genannten
Liste genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engma-
schige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, die sie bei der
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite.
Je nach Auslastung der einzelnen Projekte würden die für Familien reser-
vierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt,
in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt.
Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte
Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits eine Ga-
rantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wah-
rung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt,
dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft
festzulegen, in der die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde. Mit
ihrem Schreiben betreffend Zustimmung zur Wiederaufnahme vom 21. De-
zember 2015 hätten die italienischen Behörden das SEM darüber infor-
miert, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Brindisi (Re-
gion Apulien) erfolgen solle. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und
somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien
würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien nicht in der
Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem
Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Betreffend die anlässlich der BzP geäusserten Einwände führt die Vor-
instanz aus, Italien sei ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Poli-
zeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig
gelte. Sollten sich die Beschwerdeführenden in Italien vor Übergriffen
durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könnten sie sich
an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Des Weiteren obliege es
den italienischen Behörden, das Anliegen betreffend des Besuchs einer
Schule durch die Kinder zu prüfen und zu ermöglichen. Zusätzlich könnten
die Beschwerdeführenden bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen
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karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Hinsichtlich der gesundheit-
lichen Probleme des Beschwerdeführers 1 sei anzumerken, dass Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss
Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche me-
dizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen,
wonach Italien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zu-
künftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die
Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstel-
lung definitiv beurteilt. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers 1 bei der Organisation der Überstellung nach Ita-
lien Rechnung und informiere die italienischen Behörden über denselben
und die notwendige medizinische Behandlung.
Zusammenfassend gebe es keinen Grund zur Annahme, dass eine Über-
stellung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der
Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der Vorinstanz im
Wesentlichen entgegen, aus dem Nichteintretensentscheid gehe nicht her-
vor, dass Italien ihnen eine konkrete, individuelle Familienunterkunft zuge-
sichert habe. Das SEM habe die Rechtsprechung des EGMR in Sachen
Tarakhel gegen die Schweiz ungenügend umgesetzt. Die vorliegenden Zu-
sicherungen durch die italienischen Behörden genügten nicht, um einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK ausschliessen zu können. Gemäss dem Urteil
des EGMR müssten konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften
für die Rückkehrer reserviert werden und der Schweiz müsse eine derar-
tige Zusicherung im Zeitpunkt des Zuständigkeitsentscheids vorliegen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/4 bestätigt, dass die kon-
krete und individuelle Zusicherung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü-
gung des SEM vorliegen müsse; es sei dem Urteil des EGMR damit aber
nur teilweise gefolgt. Über die Ausführungen des Bundesverwaltungsge-
richts hinaus bedürfe es für Familien konkreter Zusicherungen über kon-
krete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften. Dem SEM würden in
ihrem Fall bis heute nicht mehr als allgemeine Garantien vorliegen. Die
Veröffentlichung von Listen mit vorgesehenen Plätzen und die Anerken-
nung von Dublin-Rückkehrenden als Familien würden im Vergleich zu den
Zusicherungen, die dem Sachverhalt von Tarakhel gegen die Schweiz zu-
grunde gelegen hätten, keine wesentliche Verbesserung bedeuten. Sämt-
liche Berichte zur aktuellen Situation des italienischen Asylsystems würden
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die Aussage, wonach das Vertrauen in dieses wiederhergestellt sei, wider-
legen. Es stehe nicht fest, in welchem SPRAR-Projekt sie untergebracht
würden und ob aktuell tatsächlich freie Plätze zur Verfügung stehen wür-
den. Das SEM habe zwar darauf verwiesen, dass das italienische Dublin
Unit je nach Auslastung der Projekte die für Familien reservierten Aufnah-
meplätze fortlaufend ergänze; eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft
der italienischen Behörden werde hingegen nicht erwähnt. Aus dem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 und dem Schreiben der italienischen Behörden
vom 21. Dezember 2015 betreffend ihre Rückübernahme könne jedenfalls
nicht abgeleitet werden, dass zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung tatsächlich Plätze für sie in SPRAR-Unterkünften in der Region um
Brindisi frei gewesen seien, beziehungsweise dass in absehbarer Zeit
Plätze frei sein würden. Da die Überstellung nach Italien ohne eine kon-
krete Garantie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, sei das SEM
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 verpflichtet, selbst auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter
sei es verpflichtet, den Sachverhalt vollständig abzuklären und betreffend
die Einhaltung von Art. 3 EMRK verbesserte Garantien einzuholen.
Ferner bringt der Beschwerdeführer 1 vor, er befinde sich aufgrund seiner
(…) mit langjährigem Verlauf in ärztlicher Behandlung. Sein Arzt erachte
eine Ausschaffung nach Italien aus medizinischer Sicht als unzumutbar.
Seitens der italienischen Behörden liege denn auch keine Zusicherung be-
treffend die Behandlung seiner Krankheit vor. Zudem würde mit der ange-
ordneten Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3–5 das
Kindeswohl verletzt. Durch die lange Verfahrensdauer hätten sich die Kin-
der mittlerweile in der Schweiz eingelebt und begonnen, die Sprache zu
lernen. Insgesamt überwiege ihr Interesse, in der Schweiz bleiben zu kön-
nen, das öffentliche Interesse an einer Überstellung nach Italien.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf
den Entscheid des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (vgl.
a.a.O.) eingegangen. Demnach benötigen asylsuchende Personen als be-
sonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz,
welcher umso wichtiger wird, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziel-
len Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handelt. Aufgrund der
ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnah-
mestrukturen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rück-
kehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden. Daraus folgt, dass
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Seite 11
es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die schweize-
rischen Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien
vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine indi-
viduelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbrin-
gung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1
mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Die ein-
zuholenden individuellen Garantien sind dabei Voraussetzung der völker-
rechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und stellen nicht
eine blosse Überstellungsmodalität dar. Demzufolge muss im Zeitpunkt der
Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒
insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen
‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter
des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien
zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
wird (ebd. E. 4.3).
5.3.2 In seinem Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (zur Publikation vor-
gesehen) hielt das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der er-
wähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit ex-
pliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder sowie
der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestge-
hend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine in-
dividuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das
Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur
konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wo-
hin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch
nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unter-
kunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse
jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen
allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom
2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann
eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien unterge-
bracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen
sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich wür-
den die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entspre-
chenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen,
wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated
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Seite 12
in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der
implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie auf-
genommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies
erklärte das Gericht, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für
familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die
italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen
neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-
Projekte enthalte (vgl. ,
besucht am 13. Juni 2016). Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Ange-
bot auf die bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hin-
aus würden derzeit keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei
der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es
gelte überdies zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Prob-
leme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionieren-
den Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten
Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Un-
terkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre (ebd.
E. 5.2).
5.3.3 Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne entgegen den Einwänden
auf Beschwerdeebene von einer genügenden Zusicherung auszugehen.
Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 21. Dezember 2015
geht hervor, dass die Beschwerdeführenden individuell namentlich und mit
Geburtsdatum aufgeführt sind. Zudem trägt das Dokument den Vermerk
"nucleo familiare". Ausserdem ist erwähnt, dass die Familie in Übereinstim-
mung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, wes-
halb davon auszugehen ist, dass Italien die Beschwerdeführenden fami-
liengerecht unterbringen wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in
diesem Sinne nach der jüngsten Rechtsprechung keine Gefährdung nach
Art. 3 EMRK vorliegt. Weitergehende Abklärung des SEM und das Einho-
lung einer detaillierteren Zusicherung erübrigen sich damit, weshalb der
Eventualantrag abzuweisen ist.
5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 auf seinen angeschlagenen Gesund-
heitszustand hinweist, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe,
ist Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
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Seite 13
Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person
in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer
Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei
soziale Unterstützung erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdefüh-
rer 1 konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine
Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Aus dem Arzt-
bericht ergibt sich, dass er an (…) mit langjährigem Verlauf und deutlich
destruktiven Veränderungen in den Hüftgelenken und im rechten Iliosakral-
gelenk leidet. Unter der angepassten Medikation ab Herbst 2015 hätten
sich die Symptome (…) gebessert. (…). Dem Bericht ist weiter zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer 1 eine (…) Basistherapie benötige. Mög-
licherweise müsse eine solche mit (nicht näher bezeichneten) „Medika-
menten der neuesten Generation“ durchgeführt werden, die in Italien mit
aller Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung stehen würden. Der derart be-
schriebene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 vermag eine
Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfer-
tigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen
Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese-
hen werden müsste. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt
hat, verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie);
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi-
zinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführen-
den eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Wie be-
reits erwähnt, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug
der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.3.5 Die Beschwerdeführenden monieren ferner eine Verletzung des Kin-
deswohls durch die Überstellung nach Italien. Aus dem Referenzschreiben
vom 31. Mai 2016 betreffend den Beschwerdeführer 5 geht hervor, dass
dieser sich gut in die Schule integriert habe und grosse Fortschritte in allen
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Fächern mache. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden 3–5 durch den mittlerweile einjährigen Aufenthalt in der
Schweiz hier bereits derart verwurzelt sind, dass zwingend ein Selbstein-
tritt auf die Asylgesuche zu erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Pro-
jekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auch auf die Be-
dürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Insofern erscheint eine Überstellung
nach Italien als mit dem Kindeswohl vereinbar.
5.3.6 Betreffend das Vorliegen von "humanitären Gründen" ist anzumer-
ken, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9
E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bun-
desverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft
das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt
seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den
Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentli-
chen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum
korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
5.3.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ita-
lien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermögen
an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht eingegan-
gen werden muss.
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6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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