Abtei lung V
E-3663/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, geboren (...),
und deren Sohn
B._______, geboren (...), Türkei,
beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3663/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am (...) verlassen haben und über Frankreich am folgenden Tag
in die Schweiz gelangten, wo sie am (...) 2009 im C._______ um Asyl
nachsuchten,
dass A._______ anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom
(...) 2009 zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie
habe die Türkei aus Furcht vor ihrem Ex-Ehemann, welcher sie mit
dem Tod bedroht habe, verlassen,
dass B._______ an seiner gleichentags und gleichenorts durchge-
führten summarischen Befragung bestätigte, wegen der Bedrohung
seiner Mutter durch seinen Vater und dessen Familie aus der Türkei
ausgereist zu sein,
dass sein (...) gewollt habe, dass er seine Mutter umbringe, weshalb er
sie gebeten habe, zu fliehen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurz-
befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Frankreich gewährte und A._______ dabei ausführte, dies würde sie in
Gefahr bringen, weil ihr Ex-Ehemann dort sehr viele Verwandte habe,
dass B._______ in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Frank-
reich erklärte: "Hauptsache nicht die Türkei.",
dass er davon ausgehe, die Schweiz werde sie beschützen, was ihm
eine gewisse Sicherheit gebe,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
19. Oktober 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zuwies,
dass die Leiterin des Zentrums für Asylsuchende (...) (Caritas
D._______) das BFM mit Schreiben vom 27. Januar 2010 darüber
informierte, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Januar 2010 in
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der (...) des Kantonsspitals D._______ stationiert und zur Zeit nicht
reisefähig,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 17. Februar 2010 beim BFM mehrere Beweismittel zur gel-
tend gemachten Verfolgung durch den Ex-Ehemann beziehungsweise
den Vater einreichen liessen,
dass der Rechtsvertreter dabei ausführte, der Ex-Ehemann seiner
Mandantin suche nach wie vor aktiv nach ihr und sie fürchte sich bei
einer Wegweisung nach Frankreich vor Übergriffen durch die (...) dort
wohnhaften Verwandten ihres Ex-Ehemannes,
dass um Rückweisung an das Bundesamt und darum ersucht werde,
auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen,
dass die Leiterin des Zentrums für Asylsuchende (...) dem BFM am
31. März 2010 auf telefonische Anfrage hin mitteilte, die Beschwer-
deführerin sei vom 15. Januar bis 23. Februar 2010 in stationärer (...)
Behandlung gewesen und halte sich seither erneut im Zentrum auf,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesamt
mit Eingabe vom 5. Mai 2010 einen ärztlichen Bericht des (...)-Teams
E._______ vom 3. Mai 2010 einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2010 – den Beschwerde-
führenden eröffnet am 14. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat und sie nach Frankreich wegwies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsver-
fügung beauftragte, festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die Aus-
sagen der Beschwerdeführenden, mit einem französischen Schengen-
Visum ausgereist zu sein, und aufgrund der sich in den abgegebenen
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Pässen befindenden, durch die französische Vertretung in Istanbul
ausgestellten Schengen-Visa sei in Anwendung des Dublin-Asso-
ziierungsabkommens (DAA, SR 0.142.392.68) Frankreich für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig,
dass die französischen Behörden am 3. Dezember 2009, gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes
in einem Mitgliedstaat gestellt hat), einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt hätten,
dass eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens zum 3. Juni 2010 zu erfolgen
habe,
dass für das Bundesamt Zweifel an der von den Beschwerdeführenden
geschilderten Situation bestehen würden,
dass befremdend wirke, dass der Ex-Ehemann sich angeblich mit der
Scheidung nicht abfand, seine Ex-Ehefrau über Jahre belästigte und
schliesslich sogar mit dem Tod bedrohte, indessen dem gemeinsamen
Sohn erlaubt habe, mit seiner Mutter ins Ausland zu reisen,
dass zudem aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
Scheidungsurteil hervorgehe, der Ex-Ehemann habe der Scheidung
zugestimmt,
dass davon ausgegangen werden könne, die notwendigen Be-
handlungsmöglichkeiten für eine (...), wie sie vom (...)-Team
E._______ diagnostiziert werde, seien in Frankreich gegeben, zumal
dieses Land von seinen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten her
mit der Schweiz vergleichbar sei,
dass weiter davon ausgegangen werden könne, Frankreich würde als
Rechtsstaat Massnahmen zum Schutze der Beschwerdeführenden
ergreifen, sollten diese tatsächlich von Angehörigen des Ex-Ehe-
mannes bedroht sein,
dass bei einem bevorstehenden Wegweisungsvollzug medizinische
Massnahmen zur (...)-Verhütung durch das (...)-Team E._______ ge-
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troffen würden, und das Bundesamt die französischen Behörden über
die erfolgte therapeutische und medikamentöse Behandlung
informieren werde, so dass diese nach der Rückführung weitergeführt
werden könne,
dass sich folglich keine Gründe ergeben würden, welche das BFM zu
einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ver-
anlassen könnten, und auf die Asylgesuche daher nicht einzutreten
sei,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Folge eines Nichteintretens-
entscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, und
der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich nach dem Gesagten zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 21. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge – beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung durch ihren Rechts-
vertreter beantragen (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 25. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit vorab per
Telefax übermittelter Eingabe vom 4. Juni 2010 geltend machte, die
Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten sei abgelaufen, weshalb es
nun in der Verantwortung der Schweiz liege, ein Asylverfahren durch-
zuführen und die Fluchtgründe in einem materiellen Verfahren zu
prüfen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsges-
etzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Anordnung der vorläufigen
Aufnahme (siehe nachfolgende Erwägungen) – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-
tretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den sich
in den abgegebenen Pässen befindenden, von der französischen Ver-
tretung in Istanbul ausgestellten Schengen-Visa ergibt, dass sie über
Frankreich in die Schweiz gelangt sind,
dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Prüfung der Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen im Dublin-Assoziierungsabkommen
und in der Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM die zuständige französische Behörde am 16. November
2009 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese der
Übernahme mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 in Anwendung von
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zustimmte,
dass die Beschwerdeführenden somit in einen Drittstaat (vorliegend
Frankreich) ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantra-
ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführenden sowohl im Rahmen des durch das
Bundesamt gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach
Frankreich als auch auf Beschwerdeebene geltend machen, eine
Rückkehr nach Frankreich würde sie in Gefahr bringen, weil der Ex-
Ehemann beziehungsweise der Vater dort (...) Verwandte habe,
dass die Beschwerdeführenden aber weder konkrete Angaben zu den
Verwandten noch zu deren Verwandtschaftsgrad machen und auch
keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung durch diese vor-
liegen,
dass die geltend gemachte Furcht offenbar allein auf dem (nicht näher
bekannten) Verwandtschaftsverhältnis beruht, weshalb sie aus objek-
tiver Sicht nicht begründet ist,
dass zudem vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit Frankreichs
ausgegangen werden kann, weshalb sich die Beschwerdeführenden
bei Bedarf an die französischen Behörden wenden können,
dass mit Eingabe vom 4. Juni 2010 auf Beschwerdeebene zudem
geltend gemacht wird, die Rücküberstellungsfrist sei abgelaufen,
weshalb nunmehr die Schweiz das Asylverfahren durchzuführen habe,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 25. Mai 2010
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, weshalb die Frist
zur Überstellung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Ver-
ordnung erst mit dem vorliegenden Entscheid zu laufen beginnt (siehe
auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] vom 29. Januar
2009 i.S. Migrationsverket [Schweden] / Petrosian, C-19/08),
dass vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vorgebracht wird,
die (...) Verfassung seiner Mandantin stehe einem Wegweisungsvoll-
zug nach Frankreich entgegen,
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dass die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit der diagnostizierten
(...) Erkrankungen in Frankreich zwar nicht bestritten werde, sich ein
Wohnsitzwechsel zum jetzigen Zeitpunkt aber nachteilig für den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken würde,
dass ihr (...) Status stark von der subjektiven Wahrnehmung abhängig
sei und sie sich in Frankreich wegen der Anwesenheit der Verwandten
nicht sicher fühle,
dass diesem Einwand entgegenzuhalten ist, dass es sich bei Frank-
reich um ein grosses Land handelt und bei der innerstaatlichen Zu-
teilung der Aufenthaltsort der (angeblichen) (...) Verwandten wohl be-
rücksichtigt werden kann,
dass die Distanz zu den Verwandten unter diesen Umständen sogar
ungleich grösser ausfallen könnte, als wenn sich die Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz aufhalten würde,
dass allein der Umstand, wonach ein mit dem Wohnortwechsel ein-
hergehender Therapeutenwechsel aus medizinischer Sicht nicht
empfehlenswert ist, nicht ausreicht, um von der Unzumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges nach Frankreich auszugehen,
dass die allenfalls durch einen Wohn- und Therapeutenwechsel ver-
ursachte Destabilisierung vorübergehender Natur sein dürfte, da die
Therapie nötigenfalls in Frankreich weitergeführt werden kann,
dass das BFM die französischen Behörden im Rahmen des Vollzuges
über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre bis-
herige medizinische Behandlung informieren wird, so dass diesbezüg-
lich ein möglichst nahtloser Übergang stattfinden wird,
dass im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden
sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti -
on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allen-
falls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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