B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3663/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
alias B._______, geboren (…), Indien,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte mit ihrer Tochter (D._______,
E-3659/2016) am 16. März 2016 um Asyl in der Schweiz nach.
A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) vom
17. März 2016 ergab einerseits, dass die französische Vertretung in (…),
Indien, der Beschwerdeführerin (und zwei weiteren Personen) am (…)
2016 ein vom (…) 2016 bis am (…) 2016 gültiges Visum ausgestellt hatte.
Anderseits geht aus den Einträgen hervor, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin mit einem indischen Reisepass, ausgestellt am (…) 2015, lautend auf
B._______, geboren (…), Indien, legitimiert hatte.
A.c Am 22. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Sie machte geltend,
sie sei eine verwitwete sri-lankische Staatsangehörige mit letztem Wohnort
im Norden Sri Lankas. Sie habe nie in einem Drittstaat oder bei der Vertre-
tung eines Drittstaates ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt. Sie
habe ihr Heimatland im Dezember 2015 mit ihrer Tochter auf dem Seeweg
verlassen. Sie hätten anschliessend in Indien am 17. Februar 2016 zusam-
men das Flugzeug bestiegen und seien am 21. Februar 2016 in der
Schweiz eingetroffen.
Sodann gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zum Ergebnis der CS-Vis-Abfrage, zur Zuständigkeit Frankreichs zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu ihrem Ge-
sundheitszustand. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie möchte bei ihrer in
der Schweiz lebenden Tochter und deren Familie bleiben. Sie habe ledig-
lich diese als Bezugspersonen, denn sie habe ihren Ehemann und ihren
Sohn im Krieg verloren. Sie leide an (…) und (…) und fühle sich schwach.
A.d Das SEM ersuchte die Schweizer Vertretung in Sri Lanka um weitere
Abklärungen betreffend die ausgestellten Visa. Die Antworten der Bot-
schaft datieren vom 27. April 2016 und 23. Mai 2016 und bestätigten das
Ergebnis der CS-Vis-Abfrage.
A.e Am 25. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
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Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Am 31. Mai 2016
hiessen die französischen Behörden das Übernahmegesuch des SEM gut.
A.f Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine
sri-lankische Identitätskarte, eine temporäre sri-lankische Identitätskarte
(IDP-Karte), eine Wohnsitzbestätigung sowie Kopien einer Geburtsur-
kunde, einer Heirats- und zweier Todesurkunden ein.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete sie den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 12. Juni 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das nationale Verfahren sei durchzuführen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Mit der Beschwerde reichte sie Kopien von Ausweisen ihrer Angehörigen
ein und gab in der Folge eine Fürsorgebestätigung vom 13. Juni 2016 zu
den Akten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (…) ein oder meh-
rere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund
deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können,
sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO).
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die französi-
schen Behörden hätten der Beschwerdeführerin ein Visum ausgestellt und
dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens daher an Frankreich übergegangen.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib bei ih-
ren Verwandten in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständi-
gen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Frank-
reichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
widerlegen.
Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylge-
suchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimats-
respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Frankreich habe die Richtlinien
2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der
Kommission umgesetzt. Es halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO erkennbar, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylge-
such zu prüfen. Weiter könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass sie in der Schweiz über Ver-
wandte (Töchter, Enkel) verfüge, denn diese würden nicht als Familienan-
gehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden
keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der
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Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz. Bei gesundheit-
lichen Problemen könne sich die Beschwerdeführerin an eine medizinische
Einrichtung in Frankreich wenden. Weiter sei aus den Akten zu schliessen,
dass sie sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung befinde. Schliess-
lich werde sie zusammen mit ihrer Tochter D._______ nach Frankreich
weggewiesen. Insgesamt würden somit keine Gründe für die Anwendung
der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Frankreich habe
– vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der
Überstellungsfrist – bis spätestens am 30. November 2016 zu erfolgen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die grundsätzliche Zuständigkeit
Frankreichs nicht.
4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch
darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, der Qua-
lifikationsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates ergeben.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin indes
auf Art. 9 ff. Dublin-III-VO und erneuert ihren Wunsch, bei der Tochter und
deren Familie in der Schweiz bleiben zu können.
Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehö-
rige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und de-
ren minderjährige Kinder. Demnach fallen erwachsene Töchter und Enkel
nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Somit kann sich die Be-
schwerdeführerin nicht auf die den Schutz der Familieneinheit bezwecken-
den Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO berufen und daraus
Ansprüche ableiten (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-
III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K 23 f. zu Art. 2, S. 88). An diesem
Schluss vermag auch der Hinweis auf die kürzlich reformierte Dublinver-
ordnung nichts zu ändern. Sodann legt die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern zwischen ihr und der Familie ihrer
Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Bestimmung vorliegen
soll; ein solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
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5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei krank und alt. Was
das ursprünglich geltend gemachte (…) (vgl. SEM-Akten A4 S. 9) betrifft,
so ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Beschwerden einer Über-
stellung offensichtlich nicht entgegenstehen. Soweit die Beschwerdeführe-
rin in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringt, sie leide an (…diverse
Krankheiten…), sind diese gesundheitlichen Beschwerden durch nichts
belegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin obliegt es ihr, im
Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sich ärztlich untersuchen zu
lassen und allenfalls ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Sodann beste-
hen in Frankreich hinreichende medizinische Einrichtungen, zu denen sie
bei Bedarf Zugang hat. Schliesslich sind den Akten keine Hinweise zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig wäre. Im Übrigen
wird sie mit ihrer erwachsenen Tochter nach Frankreich überstellt werden;
deren Urteil ergeht zeitgleich mit dem vorliegenden.
Es bestehen somit keine gesundheitlichen Probleme, die bei einer Über-
stellung nach Frankreich einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen wür-
den.
5.3 Weitergehend legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
nicht dar, inwiefern Frankreich in ihrem Fall seine völkerrechtlichen oder
asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde und sie dort einer men-
schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit von der Vermutung auszugehen,
dass Frankreich die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschen-
rechtlichen Rückschiebeverbots beachtet.
5.4 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so
ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen
Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus
der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsge-
richt keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides
des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur
dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
6.
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Seite 8
6.1 Frankreich ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig
und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auf-
zunehmen. Frankreich hat seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 31. Mai
2016 ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach
Frankreich angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr
zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des engen Zusam-
menhangs mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter der Beschwerdefüh-
rerin rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 400.– festzusetzen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: