B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3665/2016
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Anna Hofer, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N (…).
E-3665/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben im Jahr
1979 nach Bosnien und Herzegowina (damaliges Jugoslawien). Am 19.
oder 20. August 2012 verliess er das Land und reiste am 25. August 2012
in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. Septem-
ber 2012 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
22. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er gel-
tend, er sei irakischer Staatsangehöriger und habe den Irak 1979 verlas-
sen, um in Bosnien und Herzegowina zu studieren. 1987 habe er eine Bos-
nierin geheiratet. In den Jahren 1993 bis 1995 habe er für Bosnien am
Krieg teilgenommen. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse (arabisch und
bosnisch) sei er der „Katiba Mujaheddin“ zugeteilt worden, wo er als Über-
setzer und Zuständiger für die Logistik tätig gewesen sei. Aufgrund seines
geleisteten Dienstes habe man ihm 1995 die bosnische Staatsbürgerschaft
verliehen. Mehrmals (erstmals 2006) sei versucht worden, ihm seine
Staatsbürgerschaft wieder zu entziehen. 2009 sei der Entzug definitiv ge-
worden. Er habe danach ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung sowie
ein Asylgesuch gestellt. Beide seien abgewiesen worden. Am 23. Juni
2009 sei er inhaftiert worden, weil man ihn als Gefahr für die nationale Si-
cherheit eingestuft habe. Er habe sich gegen seine Wegweisung bis vor
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewehrt. Am
7. April 2011 sei er wieder freigelassen, aber unter Hausarrest gestellt wor-
den. Aus Angst vor einer Ausschaffung in den Irak habe er sich sodann für
vier Monate bei seiner Tochter versteckt und sei mit Hilfe eines Schleppers
ausgereist.
B.
B.a Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass sich der Beschwerdeführer
im Jahr 2005 in den Irak begeben habe, um sich einer kämpfenden Grup-
pierung anzuschliessen. Zudem weise er Bezüge zu einer Vereinigung auf,
welche dschihadistischen Kreisen nahe stehe. Es gebe sogar Hinweise,
dass er der Gründer dieser Vereinigung sei. Ein Mitbegründer weise zudem
eindeutige Bezüge zu weiteren dschihadistischen Elementen und terroris-
tischen Aktivitäten auf. Schliesslich könne nicht ausgeschlossen werden,
dass er in Wahrheit aktiv an Kampfhandlungen der „Katiba Mujaheddin“
teilgenommen habe. Hierzu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 19. Februar 2016 das rechtliche Gehör.
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Seite 3
B.b Mit Eingabe vom 26. April 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Er führte aus, es sei offensichtlich, dass es sich bei diesen Infor-
mationen um die exakt selben Vorwürfe handle, welche zu seiner Wegwei-
sung aus Bosnien und Herzegowina geführt hätten. Er habe bis heute nie
die Möglichkeit gehabt, sich zu diesen Vorwürfen zu äussern. Weiter be-
streite er in aller Form, sich je an terroristischen beziehungsweise dschiha-
distischen Kampfhandlungen beteiligt oder auch nur Kontakt zu solchen
Kreisen gepflegt zu haben. Soweit im vorliegenden Asylverfahren diese
Ausgangslage nicht anhand von echten Beweismitteln, zu welchen er sich
äussern könne, widerlegt werde, gehe er davon aus, dass ihm das Asyl-
recht in der Schweiz gewährt werde.
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 – eröffnet am 11. Mai 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung nach Bos-
nien und Herzegowina. Ein Vollzug der Wegweisung in den Irak wurde aus-
geschlossen. Den zuständigen Kanton beauftragte die Vorinstanz mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2016 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihm das Akteneinsichtsrecht und das Recht zur
Vernehmlassung zu gewähren und hierauf sei neu zu entscheiden. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und das Recht auf Asyl zu gewähren. Sub-
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, eventuell unzumutbar sei und er sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Subsubeventualiter sei die Ausreisefrist bis mindestens am 3. Mai
2017 zu verlängern. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtli-
che Anwältin beizuordnen.
Er reichte eine Bescheinigung des Ministeriums für Sicherheit, Ausländer-
dienst, (…) vom 16. Mai 2016 samt beglaubigter Übersetzung zu den Ak-
ten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 wies der Instruktionsrichter den
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Seite 4
Antrag auf Akteneinsicht und Vernehmlassung ab, setzte dem Beschwer-
deführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung an, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung fest. Am 8. August 2016 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte der Beschwerdeführer Budget-
blätter der Sozialhilfe zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist betrifft eine Frage der
Vollzugsmodalitäten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.
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Seite 5
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es
sei ihm das Akteneinsichtsrecht und die Gelegenheit zur Stellungnahme zu
gewähren.
Hierzu ist auf die Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 zu verweisen. Da-
rin wird festgestellt, dass die Vorinstanz die Herausgabe der vom Be-
schwerdeführer verlangten Akten zu Recht verweigert hat und keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, zumal der Beschwerdeführer über
die wesentlichen Erkenntnisse der Abklärungen der Vorinstanz informiert
und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, da er sich zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte aus-
schliesslich auf Spekulationen über die dem Entscheid zu Grunde liegende
Begründung stützen könne.
Auch diesbezüglich ist auf das Schreiben der Vorinstanz vom 19. Februar
2016 zu verweisen, in dem ihm zu den wesentlichen Abklärungsergebnis-
sen das rechtliche Gehör gewährt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer
schlichtweg weigert, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen und diese ein-
fach pauschal bestreitet, kann nicht der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht
werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentli-
chen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Somit
ist der Begründungspflicht genüge getan. Die Beschwerde selbst zeigt
denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-3665/2016
Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer mache geltend, bei einer Rückkehr in den Irak als Terror-
verdächtiger misshandelt zu werden. Er habe sich während des Krieges in
Bosnien und Herzegowina der Mujaheddin-Bewegung angeschlossen,
welche extremistische und dschihadistische Ansichten vertrete und Verbin-
dungen zu fundamentalistischen Gruppen, darunter al-Qaida-nahe Orga-
nisationen, pflege. Zudem werde er von Bosnien und Herzegowina als Ge-
fahr für die nationale Sicherheit eingeordnet. Dies dürfte den irakischen
Behörden spätestens nach der Veröffentlichung des EGMR-Urteils be-
kannt sein. Es sei somit damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr im
Rahmen der Terrorismusbekämpfung einem Hintergrund-Check unterzo-
gen werde. Allfällige Massnahmen der irakischen Behörden würden dem-
zufolge rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und seien nicht asylrele-
vant.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei davon auszugehen,
dass die Anschuldigungen der bosnischen Behörden gegen ihn spätestens
mit der Veröffentlichung des Urteils des EGMR bekannt geworden seien.
Es sei völlig realitätsfremd, davon auszugehen, dass lediglich ein Hinter-
grund-Check vorgenommen werde. Aufgrund der nahen Verbindungen zu
al-Qaida, welche ihm nachgesagt würden, werde er vielmehr ohne Prozess
inhaftiert. Da die Anschuldigungen gegen ihn nicht der Wahrheit entspre-
chen würden, was sich schon daraus erhelle, dass diese in keiner Weise
nachvollziehbar begründet und belegt seien, seien solche Massnahmen
keinesfalls durch rechtsstaatlich legitime Gründe gerechtfertigt, weshalb
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten,
dass die befürchteten Massnahmen der irakischen Behörden auf die dem
Beschwerdeführer nachgesagten nahen Verbindungen zu terroristischen
Organisationen zurückzuführen wären. Aufgrund der Vergangenheit des
Beschwerdeführers sei der Verdacht, er bewege sich in terrorismusnahen
Kreisen, naheliegend. Der befürchteten Verfolgung im Irak fehle es
schliesslich an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv.
5.4
5.4.1 Die blosse Furcht vor rechtsstaatlich legitimen staatlichen Eingriffen
bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
E-3665/2016
Seite 7
und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung
eines Strafverfahrens eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen.
Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merk-
malen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn
die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich be-
gangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche
Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzuneh-
men, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird
(sog. Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen
Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Per-
son im Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte – insbesondere Folter – droht (vgl.
BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen).
5.4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Begründeter Anlass zur Furcht vor künfti-
ger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der Be-
schwerde führenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei
muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1; BVGE 2009/29 E. 5.1; 2010/44 E. 3.4; BVGE
2010/57 E. 2.5; BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert],
mit weiteren Hinweisen).
E-3665/2016
Seite 8
5.5 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er fürchte, dass er im
Irak aufgrund seiner Verbindungen zur al-Qaida, die ihm nachgesagt wür-
den, ohne Prozess inhaftiert werde. Die Anschuldigungen, die gegen ihn
erhoben worden seien, würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen.
Der Beschwerdeführer macht somit subjektive Nachfluchtgründe geltend,
da die vorgebrachte Verfolgungssituation durch sein Verhalten (Teilnahme
am Bosnienkrieg) nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat geschaffen
wurde. Selbst wenn er eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevan-
ter Verfolgung glaubhaft machen könnte, wäre er von der Asylgewährung
ausgeschlossen (vgl. Art. 54 AsylG).
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass allfällige Massnahmen der ira-
kischen Behörden rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden und
somit nicht asylrelevant seien. Dem ist zuzustimmen. Die Vorinstanz und
der Beschwerdeführer sind sich sodann darüber einig, dass die Vergan-
genheit des Beschwerdeführers den irakischen Behörden spätestens mit
Veröffentlichung des EGMR-Urteils bekannt geworden sein dürfte. Wie die
Vorinstanz weiter ausführt, hat der Beschwerdeführer damit zu rechnen,
dass er sich bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak einem Hintergrund-
Check unterziehen müsste. Dieses Vorgehen muss jedoch als rechtsstaat-
lich legitim erachtet werden, da jeder Staat im Rahmen der Terrorismus-
Bekämpfung, Massnahme zu dessen Verhinderung treffen darf. Der Be-
schwerdeführer war während des Bosnienkrieges von 1993 bis 1995 für
die Mujaheddin im Einsatz. Diese Kampfeinheit verübte während ihres Ein-
satzes erwiesenermassen zahlreiche Kriegsverbrechen und einige Mu-
jaheddin waren Mitglieder von al-Qaida (vgl. Urteil des EGMR (…) mit Ver-
weisen auf Urteile des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehema-
lige Jugoslawien). Von Bosnien und Herzegowina wurde der Beschwerde-
führer als Gefahr für die nationale Sicherheit eingestuft, ihm wurde die
Staatsangehörigkeit entzogen und gegen ihn wurde ein Einreiseverbot ver-
hängt. Auch Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerde-
führer Bezüge zu dschihadistischen Elementen und terroristischen Aktivi-
täten aufweise. Unter diesen Voraussetzungen kann es nur legitim sein,
den Beschwerdeführer genauer zu überprüfen, auch wenn dieser jeglichen
Kontakt zu solchen Kreisen bestreitet.
Im Übrigen ist nicht jede Menschenrechtsverletzung asylrechtlich relevant.
Notwendig ist immer auch, dass diese eine gewisse Intensität aufweist und
ihr ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt (vgl.
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Art. 3 AsylG). Vorliegend fehlt es offensichtlich an einem solchen Verfol-
gungsmotiv. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde
im Irak ohne Prozess inhaftiert und misshandelt, als glaubhaft erachtet wer-
den, sind diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Vielmehr ist ein solches
Vorbringen bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
zu beachten, was die Vorinstanz zutreffend getan hat.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, ein Vollzug der
Wegweisung in den Irak sei nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe und Behandlung drohe. Sie prüfte daher einen
Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina, wo die Familie des
Beschwerdeführers lebt.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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Seite 10
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug nach Bosnien und Herze-
gowina ist demnach zulässig.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Bosnien und Herzegowina herrscht weder Krieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation. Der Vollzug erweist sich auch als zumutbar.
7.5
7.5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwer-
deführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs setzt voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Per-
son als auch seitens der zuständigen Behörden alle Anstrengungen hin-
sichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückfüh-
rung unternommen worden sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 15 E. 3 und Ur-
teil des BVGer E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2). Gemäss weiterhin
anzuwendender Praxis der Asylrekurskommission ist vorauszusetzen,
dass sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug
sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat bewerkstelligen las-
sen und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein wird,
um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen. Die Unmöglichkeit des
Vollzugs ist dann festzustellen, wenn sich sowohl die freiwillige Ausreise
als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlich-
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Seite 11
keit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar er-
weisen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4.e; EMARK 2000 Nr. 16 E. 7.c, mit
weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer E-6336/2006 vom 21. Mai 2007
E. 3 und E-661/2008 vom 19. Februar 2013 E. 4.2). Massgeblich für die
Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs
der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des BVGer
E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4).
7.5.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, im heutigen Zeitpunkt könne keines-
falls gesagt werden, ein Vollzug der Wegweisung sei von vornherein nicht
möglich oder technisch nicht durchführbar. Es sei dem Beschwerdeführer
zuzumuten, sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und somit
auf eine Aufenthaltsbewilligung in Bosnien und Herzegowina geltend zu
machen und sich bei der zuständigen Vertretung das benötigte Einreisevi-
sum zu beschaffen.
7.5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestehe für ihn wei-
terhin eine Einreisesperre für Bosnien und Herzegowina. Es sei zweifelhaft,
ob er überhaupt ins Land einreisen könne und noch vielmehr, ob ihm ein
Aufenthaltstitel gewährt werden würde. Seine Frau müsste ein Gesuch um
Familiennachzug stellen, welchem kaum Erfolg beschieden wäre. Er
müsste den gesamten Instanzenzug durchlaufen, was Jahre dauern
könne.
7.5.4 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene ein Dokument
des Ministeriums für Sicherheit von Bosnien und Herzegowina zu den Ak-
ten. Daraus geht hervor, dass am 3. Dezember 2010 ein fünfjähriges Rei-
severbot (gemeint ist wohl ein Einreiseverbot) erlassen wurde. Ebenfalls
wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer bis am 2. Mai 2012 beim Aus-
länderdienst gemeldet war. Dass der Beschwerdeführer nun daraus ablei-
tet, dass das Einreiseverbot bis zum 2. Mai 2017 bestehe, ist nicht nach-
vollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Einreiseverbot mit
Erlass der Verfügung in Kraft getreten und deshalb bereits am 3. Dezem-
ber 2015 abgelaufen ist. Mit grosser Wahrscheinlichkeit besteht somit kein
Einreiseverbot für den Beschwerdeführer für das Gebiet von Bosnien und
Herzegowina mehr.
Die in Erwägung 7.5.1 erwähnten Kriterien führen sodann im jetzigen Zeit-
punkt nicht zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es besteht
für den Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit, sich um eine Auf-
enthaltsbewilligung für Bosnien und Herzegowina, dem Land in dem seine
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Ehefrau und seine Kinder leben und in dem er selbst den Grossteil seines
Lebens verbracht hat, zu bemühen. Damit kann nicht gesagt werden, dass
vom Beschwerdeführer alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen
Ausreise unternommen worden seien. Auch kann nicht gesagt werden,
dass sich die freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klar-
erweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens
einem Jahr als undurchführbar erweisen, zumal nicht vorausgesagt wer-
den kann, wie die Behörden von Bosnien und Herzegowina über ein sol-
ches Gesuch entscheiden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als mög-
lich zu betrachten.
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist durch die eingereichten Budgetblätter der Sozialhilfe
ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne
des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
9.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, seine Rechtsvertreterin, Für-
sprecherin Anna Hofer, sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Ge-
stützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin
hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann
verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten ab-
schätzen lassen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von ei-
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Seite 13
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der
amtlichen Beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli-
ches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und
MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3665/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Fürsprecherin, Anna
Hofer, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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