B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3666/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf ein Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
pean Dactyloscopy [EURODAC]) ergab, dass der Beschwerdeführer so-
wohl am 8. Mai 2015 in Deutschland als auch am 8. April 2019 in den Nie-
derlanden um Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 im Bundesasylzentrum Region
Bern zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt wurde und dabei
erklärte, im Jahre 2014 aus Marokko ausgereist, und über Libyen mit dem
Boot bis nach Italien und von dort über Frankreich, Belgien, die Nieder-
lande und Deutschland am 1. Juli 2019 illegal in die Schweiz gelangt zu
sein, wobei er keine Ausweispapiere vorzulegen imstande sei,
dass das SEM am 4. Juli 2019 die deutschen Behörden um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 10. Juli 2019 stattgaben,
dass dem Beschwerdeführer – ebenfalls am 10. Juli 2019 – im Beisein sei-
ner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständig-
keit Deutschlands zur Behandlung seines Asylgesuchs, zu einer Überstel-
lung dorthin sowie zu allfälligen medizinischen Problemen gewährt wurde
(persönliches Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit keine Gründe gegen
eine Rückkehr nach Deutschland geltend machte,
dass er, angesprochen auf medizinische Sachverhalte, erklärte, es gehe
ihm psychisch nicht gut, er leide an (…) und fühle sich krank,
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dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2019 – eröffnet am 11. Juli 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be–
schwerdeführer verfügte,
dass die Rechtsvertretung am 11. Juli 2019 ihr Mandat niederlegte
(Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM in der Folge in eige-
nem Namen mit am 19. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
gangener Beschwerde anfocht und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prü-
fen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags mit superprovisorischer
Massnahme den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einst-
weilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
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Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer ausweislich des daktyloskopischen Eintrags in
EURODAC am 8. Mai 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat,
dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen vom 4. Juli
2019 innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO stattgaben,
dass bei dieser Sachlage die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend
den Beschwerdeführer gegeben ist, was seitens des Beschwerdeführers
nicht bestritten wird,
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dass er in seiner Beschwerdeschrift jedoch geltend macht, er habe in
Deutschland Probleme und fürchte sich davor, dorthin zurückzukehren so-
wie dass er bedaure, dies nicht früher vorgebracht zu haben,
dass der Beschwerdeführer damit implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs 3 AsylV1 und einen daraus
resultierenden Eintritt auf das Asylgesuch und die anschliessende Durch-
führung des Asylverfahrens in der Schweiz fordert,
dass diese Einwände nicht dazu geeignet sind, die Zuständigkeit Deutsch-
lands in Frage zu stellen respektive die Überstellung dorthin zu verhindern,
dass es – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse – keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brin-
gen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO),
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass nicht anzunehmen ist, Deutschland werde in seinem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
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dass Deutschland sodann über gut funktionierende Polizei- und Justizor-
gane verfügt, deren Hilfe der Beschwerdeführer im Fall einer Bedrohung
durch Dritte in Anspruch nehmen könnte,
dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserten gesundheitlichen Prob-
leme, namentlich (…), einer Überstellung nach Deutschland nicht entge-
genstehen, da kein Grund zur Annahme besteht, aufgrund dieser gesund-
heitlichen Beschwerden drohe ihm dort ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.),
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Mitgliedstaaten den Antrag-
stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müs-
sen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihr Asylgesuch prüfenden
Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos erweisen, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die Anträge betreffend aufschiebenden Wirkung und Kostenvor-
schuss hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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