B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3667/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung
des SEM vom 15. Januar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben wurde.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
und begründete dies im Wesentlichen damit, während des sri-lankischen
Bürgerkriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsre-
krutiert worden zu sein und nach einer Schulung in erster Hilfe in einem
Spital Verletzte behandelt zu haben. Im (…) 2009 sei er zur sri-lankischen
Armee übergelaufen und habe bis im (…) 2010 ein Rehabilitierungspro-
gramm durchlaufen, im Rahmen dessen er seinen (…) Abschluss habe
machen können. Nach der Entlassung aus dem Programm habe er sich
weiterhin wöchentlich bei den Behörden melden und zwei Mal monatlich
an einer Versammlung für ehemalige Gefangene teilnehmen müssen. Im
August 2013 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) telefo-
nisch aufgefordert worden, sich in einem Militärcamp zu melden. Aus Angst
erneut inhaftiert zu werden, sei er deshalb am 28. August 2013 mit Hilfe
eines Schleppers nach B._______ ausgereist. Im November 2014 hätten
ihn die B._______ Behörden jedoch wieder nach Sri Lanka zurückge-
schafft. Weil er zurück in Sri Lanka weiterhin Furcht vor einer Inhaftierung
gehabt habe, habe er sein Heimatland im Dezember 2014 erneut verlas-
sen.
C.
Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 17. März 2017 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2344/2017 vom 25. September
2017 ab. Von der Vorladung des CID vom August 2013 könne nicht unmit-
telbar auf eine erneute Inhaftierung geschlossen werden, da der Be-
schwerdeführer rehabilitiert worden sei und problemlos zweimal mit sei-
nem eigenen Pass aus Sri Lanka habe ausreisen beziehungsweise einmal
mit seinem eigenen Pass wieder in sein Heimatland habe zurückkehren
können. Die geltend gemachten illegalen Ausreisen seien nicht glaubhaft.
Auch die behauptete kurze Festnahme am Flughafen nach seiner Rück-
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kehr nach Sri Lanka sei nicht glaubhaft. Aus den eingereichten Zeitungs-
berichten könne nicht abgeleitet werden, ihm würde bei der Rückkehr in
sein Heimatland eine Verhaftung drohen, da die Fälle der darin erwähnten
ehemaligen LTTE-Mitglieder nicht mit seiner Situation zu vergleichen
seien.
D.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2017 er-
suchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 25. September
2017. Das Gericht wies dieses Gesuch mit Urteil E-5637/2017 vom 30. Ok-
tober 2017 ab, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, relevante
Gründe für eine Revision darzulegen.
E.
Am 29. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein zweites Asylgesuch ein und machte geltend, mit dem Urteil des High
Court Vavuniya vom Juli 2017 sei ein neues Gefährdungsmoment hinzu-
gekommen. Vor dem High Court in Colombo sei zudem ein Verfahren ge-
gen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) hängig. Die-
ses Vorgehen der sri-lankischen Behörden zeige, dass jegliche frühere
LTTE-Hilfeleistung jederzeit zu einer Verfolgung führen könne. Aufgrund
der aktuellen Lageentwicklung liege ein weiteres Gefährdungselement vor,
und in der Schweiz würden handfeste politische Interessen vorliegen, die
Lageanalyse nicht objektiv, neutral und aufgrund der aktuell vorhandenen
Informationen vorzunehmen. Nach Erlass des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 25. September 2017 habe er Kontakt zu ehemaligen
Mitstreitern aufgenommen und erfahren, dass ein Mitstreiter, welcher in
derselben Abteilung wie er tätig gewesen sei, als Flüchtling anerkannt wor-
den sei. Seine Mutter sei vor einigen Monaten von den Behörden gezwun-
gen worden, von C._______ in ihren Ursprungsdistrikt D._______ zurück-
zukehren, damit die Familie besser überwacht werden könne. In diesem
Zusammenhang sei seiner Mutter eine neue Familienkarte ausgestellt wor-
den, worin der Tod seines Vaters und die Auslandaufenthalte von ihm und
seinen Brüdern aufgeführt seien. Als weitere Gefährdungselemente wür-
den die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs erfolgten Papierbeschaf-
fungsmassnahmen sowie die Geschehnisse im Zusammenhang mit frühe-
ren Rückführungen abgewiesener Asylsuchender hinzukommen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugs-
akten des SEM und in die Akten der sri-lankischen Behörden, den Beizug
der Akten eines Mitstreiters (N […]), eine Zeugenbefragung mit diesem,
E-3667/2018
Seite 4
eine ausführliche Anhörung zu den neuen Asylgründen sowie die Sistie-
rung des Wegweisungsvollzugs.
F.
Mit Revisionsgesuch vom 20. März 2018 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils
E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017, eventualiter die Revision des Be-
schwerdeurteils E-2344/2017 vom 25. September 2017 sowie die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies
dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-1717/2018 vom 9. April 2018 ab. Der
sich aus dem eingereichten Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli
2017 ergebende Sachverhalt habe bereits dem Revisionsurteil vom
30. Oktober 2017 zugrunde gelegen, weshalb die diesbezüglichen Beweis-
mittel nicht neu seien und damit einer (erneuten) revisionsweisen Überprü-
fung entgegenstehen würden. Die eingereichten Gerichtsunterlagen frühe-
rer LTTE-Unterstützer, gegen die im Jahr 2008/2010 wegen angeblicher
Mithilfe zur Finanzierung der LTTE ein Verfahren vor dem High Court in
Colombo aufgenommen worden sei, würden sich weder direkt noch indi-
rekt auf den Beschwerdeführer beziehen, weshalb auch diese revisions-
rechtlich nicht erheblich seien, zumal bei ihm von einem anderen Profil als
den dort genannten Personen auszugehen sei.
G.
Die Vorinstanz nahm das Gesuch vom 29. Dezember 2017 teils als
Folgeasylgesuch und teils als Wiedererwägungsgesuch entgegen und ge-
währte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar
2018 Einsicht in die Vollzugsakten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
und lehnte sein erneutes Asylgesuch ab. Das Wiedererwägungsgesuch
wies sie ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug. Die Verfahrensanträge (Zeugenbefragung, Durchführung
einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Be-
hörden) lehnte sie ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
H.
Gegen diesen Entscheid und die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom
16. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung
der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen
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und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 6 und 7 aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Eventualiter sei das Urteil D-894/2015 vom 18. Oktober
2017 (recte wohl: E-2344/2017 vom 25. September 2017) in Revision zu
ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder aufzuneh-
men.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei be-
treffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Weg-
weisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtli-
chen Fragen zu sistieren. Ihm sei unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit der Behandlung seiner Beschwerde betraut würden und
bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien
und andernfalls die objektiven Kriterien der Auswahl bekanntzugeben. Fer-
ner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbe-
sondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren. Nach Ge-
währung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwer-
deergänzung anzusetzen. Gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c des
Datenschutzgesetzes (SR 235.1; DSG) sei die Widerrechtlichkeit der Über-
mittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustel-
len.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein:
ein Ausdruck eines Fotos sowie zwei Fotos des Beschwerdeführers
anlässlich einer Kundgebung;
CD mit weiteren Beweismitteln (351 Beilagen zum Bericht zu Sri
Lanka Version vom 31. Mai 2018 und 54 weitere Dokumente [Urteil
Vavuniya, Urteil EGMR X vs. Switzerland vom 27. Januar 2017,
zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
zum Lagebild Sri Lanka des SEM, Länderbericht des Rechtsvertre-
ters zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Vernehmlassung SEM zu
D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformati-
onen]).
E-3667/2018
Seite 6
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 zeigte die Instruktionsrichterin
den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
J.
Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen nach: zwei ärztliche Berichte von Dr. med. E._______ vom 9.
März 2017 und 5. Juli 2018, ein Schreiben des Präsidenten der Association
Internationale des Droits de l’Homme (AIDH) vom 5. Juli 2018 sowie eine
Fotodokumentation zum Engagement des Beschwerdeführers bei dieser
Organisation, zwei Fotografien einer Behördenvorsprache seiner Mutter,
ein Schreiben der in der Schweiz lebenden (…) vom 31. Mai 2018, ein Be-
stätigungsschreiben (mit ID-Kopie und gemeinsamen Foto) eines Kollegen
des Beschwerdeführers namens F._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
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Seite 7
1.3 Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer unter
anderem, das Urteil E-2344/2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das
Asylverfahren weiterzuführen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens ist jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Mai 2018,
während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2344/2017 vom 25. September
2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
17. März 2017 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte
nicht identisch, und demnach kann das vom Beschwerdeführer gestellte
Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
1.4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die
Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche,
sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurtei-
len. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsge-
richts für die Beurteilung zuständig sei.
E-3667/2018
Seite 8
Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im
Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 29. Dezember 2017 sinnge-
mäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen
zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Wei-
tergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG
zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutz-
rechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
5.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie eine
unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie al-
lenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie sich hinsichtlich der Umstände der Ersatzreise-
papierbeschaffung auf objektiv falsche Erwägungen gestützt und in Bezug
auf den zu erwartenden „Backgroundcheck“ durch die sri-lankischen Be-
hörden sowie die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers zentrale
Vorbringen nicht gewürdigt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die
Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang sowie mit genü-
gender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam,
dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden keine seit Abschluss des letzten Asylver-
fahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Es ist daran zu erinnern,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den
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Seite 9
LTTE bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren.
Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der
Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
konnte; es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche
Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
6.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im
Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhö-
rung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt
habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylge-
such ist am 25. September 2017 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2344/2017 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde in-
nerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Kons-
tellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vor-
gesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein
Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem
konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und
der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Damit ist auch der diesbezüg-
liche Beweisantrag abzuweisen. Ebenfalls kann darauf verzichtet werden,
dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten von F._______, Verfahren N
(…), zu gewähren, da dieses Verfahren keinen direkten Zusammenhang
zu seinen Vorbringen aufweist und ein solcher weder begründet dargelegt
wird noch ersichtlich ist. Es erübrigt sich daher, F._______ als Zeuge zu
befragen. Ebenso ist der Beweisantrag abzulehnen, die in der Schweiz le-
bende (…) des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen.
6.3 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16
Bst. g Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom
4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121) sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert
der Beschwerdeführer ferner, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Ver-
fügung nicht auf seine Anträge, es sei bei den sri-lankischen Behörden ab-
zuklären, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden
übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt wor-
den seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entspre-
chenden Informationen hätten, und diese Informationen seien ihm offenzu-
legen, eingegangen oder habe diese mit unzureichender Begründung ab-
gelehnt. Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen Verfügung
durchaus gewürdigt und – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 8)
‒ vom SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
E-3667/2018
Seite 10
6.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots.
Das SEM habe den neu vorgebrachten Sachverhalt als rechtserheblich er-
achtet, da es auf das Asylgesuch eingetreten sei. Es habe aber diverse
Sachverhaltselemente (Tätigkeit für die LTTE, aktuellste Situation in Sri
Lanka, weitere asylrelevante Risikofaktoren) aus formellen Gründen von
der Beurteilung, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Ver-
fügung in materieller Hinsicht inhaltlich abzuändern, ausgeklammert und
diese lediglich anhand erhöhter Anforderungen nur als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch geprüft. So seien sämtliche Asylvorbringen aus sei-
nen vorgängigen Verfahren mit keinem Wort thematisiert worden. Dies ver-
letze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-
fachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu
Recht differenziert einerseits als Mehrfachgesuch, andererseits als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten
Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen.
Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Be-
gründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des
BVGer E-4703/2017 und E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6).
6.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. Die Vor-
instanz hat sich mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen – soweit
diese Gegenstand des vorliegenden neuen Asylverfahrens sind ‒ umfas-
send auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe, von einem un-
korrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Be-
schwerdeführers respektive die allgemeine Menschenrechtsituation in sei-
nem Heimatstaat auszugehen. Insbesondere erweist sich das Vorbringen,
die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Ersatzreisepapierbeschaf-
fung seien aktenwidrig, als unbegründet. Im Weiteren ist daran zu erinnern,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den
LTTE bereits im vorangegangenen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz
als auch das Gericht umfassend gewürdigt wurde. Prüfungsgegenstand ei-
nes weiteren Asylverfahrens können nur neue Sachverhaltselemente sein,
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Seite 11
die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben.
Umstände, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens wa-
ren, müssen nicht erneut überprüft werden.
7.
Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die
angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen
oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten
über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber
im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer und
die Namen der besuchten Schulen übermittelt.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine
Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekannt-
gabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97
AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile
des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom
8. August 2018 E.8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf
Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten
an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.
8.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern
die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau
entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann. Der Beweisan-
trag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwie-
fern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem
Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in diesem Zusammenhang
die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Da-
ten im Sinne dem entsprechenden schweizerischen Datenschutzniveau
behandelt würden, ist abzuweisen.
E-3667/2018
Seite 12
8.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern,
sämtliche vorhandenen Akten offenzulegen, welche von den schweizeri-
schen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Rechtsbegehren Ziff. 3).
Mit Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 wurden dem Beschwerde-
führer alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen
gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht
und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform
wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan.
8.5 Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich eine Einzel-
person nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann.
Diese Bestimmung vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass
die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um
Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lanki-
schen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger
Anspruch kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch
nicht aus Art. 6 DSG i.V.m. Art. 8 DSG abgeleitet werden. Die Vorinstanz
hat mit der Offenlegung der Vollzugsakten dem Auskunftsrecht gemäss Art.
8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der
sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an
die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht
der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens aus-
drücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Es ist im Übrigen nicht Sache des Ge-
richts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich
eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem
Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und
sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag
ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 E. 7.2.2).
9.
Der Antrag, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderbe-
richts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzulegen und
es sei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen, ist abzuweisen.
Der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ist
öffentlich zugänglich und darin werden – neben nicht namentlich genann-
ten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen –
E-3667/2018
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überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teil-
weise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen – wie bereits wiederholt
festgestellt – Genüge getan (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer D-
6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende
Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Partei-
vorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
11.
11.1 Die Vorinstanz lehnte das Folgeasylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, bei der Beantragung um Ausstellung eines sri-lan-
kischen Ersatzreisepapiers handle es sich um ein standardisiertes und
langjährig bewährtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zu-
sätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dabei würden die
Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG vollum-
fänglich eingehalten. Weder aus Art. 97 Abs. 3 AsylG noch bei Art. 16 Bst. c
des Migrationsabkommens handle es sich um eine abschliessende Auf-
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zählung von Daten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Über-
mittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen.
Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen we-
gen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen.
11.2 Der Beschwerdeführer verwies auf Beschwerdeebene in materieller
Hinsicht im Wesentlichen auf die bereits im zweiten Asylgesuch vom
29. Dezember 2017 vorgebrachten Umstände, aufgrund welcher im heuti-
gen Zeitpunkt von einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung durch
die sri-lankischen Behörden auszugehen sei. Namentlich ergebe sich eine
erhöhte Gefährdung durch die von der Vorinstanz im Rahmen der Ersatz-
reisepapierbeschaffung an die sri-lankischen Konsularbehörden übermit-
telten Informationen und es sei ausserdem von einer allgemeinen Akzen-
tuierung der Verfolgungsgefahr tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka seit
dem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen, welche sich insbe-
sondere durch das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017
zeige. Er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig und habe am (…) 2018 an
einer Demonstration (…) in G._______ teilgenommen. Bei der Organisa-
tion AIDH beteilige er sich aktiv und habe diese bereits an zahlreichen Ver-
anstaltungen unterstützt. Einfluss auf die Gefährdungslage habe schliess-
lich auch das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018. Seine
Mutter habe im nun mitgeteilt, dass sie am 26. Juli 2018 letztmals vom CID
besucht und zu seinem Verbleib befragt worden sei.
11.3 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 23. November 2016 als
auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2344/2017 vom
25. September 2017 setzten sich ausführlich mit dem Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinander, aufgrund seiner Unterstützung der LTTE
durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein. Dabei erachte-
ten sie die Inhaftierung im (…) 2009 und den Aufenthalt in verschiedenen
Rehabilitationscamps mit anschliessender Befolgung von verschiedenen
Auflagen als glaubhaft, jedoch als nicht asylrelevant. Der Beschwerdefüh-
rer habe zwei Mal ausreisen beziehungsweise einmal mit seinem eigenen
Pass aus Sri Lanka einreisen können. Die Erkundigungen des CID bei sei-
ner Mutter befand das Gericht als unglaubhaft und nachgeschoben. Das-
selbe gelte für die geltend gemacht Verfolgung im Zusammenhang mit sei-
nem Besuch einer sri-lankischen Schule. Er habe weder den Namen der
Schule nennen noch darlegen können, weshalb sämtliche Schüler dieser
Schule als LTTE-Sympathisanten gelten sollen. Ferner kam das Gericht
unter Berücksichtigung der im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 festge-
legten Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE,
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exilpolitische Aktivitäten, Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente,
zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut
sichtbare Narben) zum Schluss, der Beschwerdeführer weise kein Profil
auf, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu
rechnen habe, mithin keine über den üblichen so genannten „Background-
check“ hinausgehende Massnahmen zu befürchten habe.
Die Vorinstanz ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass keine
relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils
des Beschwerdeführers seit dem oben erwähnten Bundesgerichtsurteil
vorliegen würden. Sie befand, es würden ihm gegenüber keine vorbeste-
henden Verfolgungsmassnahmen bestehen und hat diese deshalb auch
nicht erneut geprüft. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Das
Schreiben der (…) des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2018 vermag an
dieser Feststellung nichts zu ändern. Die dazu eingereichten Fotos zeigen
drei Personen an einem Tisch, ohne dass sich daraus ergibt, um wen es
sich dabei handelt. Unbegründet bleibt sodann, weshalb die angeblichen
Befragungen der Mutter und der (…) durch das CID im (…) und (…) 2018
nicht bereits mit der Beschwerde, sondern erst mit Beschwerdeergänzung
vorgebracht wurden. Insgesamt erscheinen diese Vorbringen als nachge-
schoben und damit unglaubhaft.
11.4 Seine nun geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit ist als nieder-
schwellig einzustufen. Daran ändert auch die Bestätigung des AIDH und
die insgesamt fünf Fotografien nichts. Die Fotos zeigen den Beschwerde-
führer mit einem Banner und einer Fahne der LTTE beziehungsweise vor
Plakaten einer Informationsveranstaltung. Es ist nicht davon auszugehen,
dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behör-
den geraten ist. Subjektive Nachfluchtgründe liegen keine vor.
11.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage
geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang
mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung
auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzäh-
lung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisa-
tion der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften
(E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein
standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur
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aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-
lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer
asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). An dieser Einschätzung
ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
11.6 Auch unter Berücksichtigung der weiteren nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri
Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu
haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe
zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten
Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Akten-
lage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfol-
gungsinteresse an ihm haben könnten.
11.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we-
der Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht hat. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
12.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
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Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen sei. Zufolge der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat
in G._______ würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka
sofort Kenntnis über seine Vergangenheit in Sri Lanka und seine exilpoliti-
sche Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Mitglied-
schaft, seiner Rehabilitation und der bereits erfolgten Verfolgung, bestehe
bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er
sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
13.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
E-3667/2018
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Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Ver-
folgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern
ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit zulässig.
13.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann voll-
ständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2344/2017 vom
25. September 2017, E. 5.3 verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein familiäres sowie sozi-
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ales Umfeld verfüge und aufgrund der zu erwartenden Unterstützung, sei-
ner guten Schulausbildung, Arbeitsfähigkeit und gutem Allgemeinzustand
(gemäss Arztbericht vom 9. März 2017) könne ihm zugemutet werden, sich
eine neue Existenz aufzubauen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
im vorliegenden Verfahren, insbesondere der Umzug seiner Mutter, ändern
nichts an dieser Einschätzung. Der neu eingereichte Arztbericht vom 5. Juli
2018 verweist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh-
rers auf den Bericht vom 9. März 2017, welcher mit Urteil vom 25. Septem-
ber 2017 bereits gewürdigt wurde. Der Wegweisungsvollzug ist auch in in-
dividueller Hinsicht zumutbar.
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfang-
reichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
16.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass
bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen
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Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (ins-
besondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka, Rechtsbegehren im Zusammenhang mit
dem Migrationsrechtsabkommen Schweiz – Sri Lanka und dem Daten-
schutzgesetz, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenle-
gung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursach-
ten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Annina Mondgenast
Versand: