Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3668/2011
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 /
N (…).
E-3668/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger
paschtunischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im
Jahre 2005 verliess und nach Aufenthalten in verschiedenen Ländern
(zuletzt in Österreich, Ungarn und Griechenland) am 9. Mai 2011 illegal
mit dem Zug in die Schweiz einreiste wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
10. Mai 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 von
den ungarischen und am 11. Oktober 2010 von den österreichischen
Behörden erkennungsdienstlich erfasst worden ist,
dass er am letztgenannten Datum in Österreich ein Asylgesuch gestellt
hat,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Mai 2011 zu
seinen Asylgründen geltend machte, in seiner Heimat familiäre Probleme
gehabt zu haben, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei,
dass ihm im Anschluss an die genannte Befragung vom 16. Mai 2011 im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Griechenlands, Österreichs oder
Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, er wolle nicht nach Griechenland
weggewiesen werden, hingegen in Österreich wäre er gerne geblieben,
aber von dort habe man ihn nach Ungarn zurückgeschickt, wo er (…),
weshalb er dorthin auch nicht gehen wolle,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011
dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 9. Juni 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
E-3668/2011
Seite 3
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) ersuchte,
dass die ungarischen Behörden am 16. Juni 2011 dem gestellten Gesuch
um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2
Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2011 – eröffnet am 27. Juni
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und ihn nach Ungarn wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am 12. Mai
2011 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist,
dass bei dieser Sachlage Ungarn gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die ungarischen Behörden am 16. Juni 2011 gestützt auf Art. 10
Abs. 2 Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt hätten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs keine Einwände gegen die Zuständigkeit Ungarns zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gehabt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 16. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
E-3668/2011
Seite 4
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
angegeben habe, nicht nach Ungarn gehen zu wollen, weil er dort die
ganze Zeit (…) gewesen sei,
dass keine Hinweise vorliegen würden, dass Ungarn seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass somit der Wegweisungsvollzug zulässig sei,
dass zudem weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2011 (Eingabe und
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 beantragte,
dass das Amt anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
beziehungsweise sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu
erachten,
dass er in prozessualer Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, die
E-3668/2011
Seite 5
Anweisung an die Vollzugsbehörde, bis zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Ungarn
abzusehen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zu Untermauerung seiner Vorbringen einen Bericht des UNHCR
über die Zustände im ungarischen Asylverfahren beilegte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-3668/2011
Seite 6
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
E-3668/2011
Seite 7
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der
Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 in Ungarn daktyloskopisch erfasst
wurde,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Ungarn,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S.
3), Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin
(vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) als für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 9. Juni 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO) und Ungarn am 16. Juni 2011 akzeptierte im Sinne
eines "take charge",
dass die Ausführungen in der Eingabe nicht geeignet sind, die
Zuständigkeit Ungarns in Frage zu stellen,
dass Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass die ungarischen Behörden bestätigten, dass sich der
Beschwerdeführer (…),
dass an diesem Vorgehen nichts auszusetzen ist, zumal er illegal und
ohne Identitätspapiere nach Ungarn einreiste,
E-3668/2011
Seite 8
dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, das zu einer
anderen Einschätzung führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf
näher einzugehen, und der Bericht des UNHCR nicht geeignet ist,
irgendetwas an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E.
8.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die
Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
E-3668/2011
Seite 9
beziehungsweise es seien vorsorglichen Massnahmen anzuordnen,
gegenstandslos geworden sind,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls
bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3668/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65. Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: