B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3668/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Deutschland (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer vom 20. Mai 2019 bis 28. Juni 2019 als ver-
schwunden galt, weshalb gemäss SEM weder eine Personalienaufnahme
noch ein Dublin-Gespräch mit ihm durchgeführt werden konnte,
dass seinen medizinischen Akten entnommen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer an einer Anpassungsstörung leide und verschreibungs-
pflichtige Medikamente einnehme,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober
2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM gestützt darauf die deutschen Behörden um die Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf sein
Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur
Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung
vom 10. Juli 2019 festhielt, er habe eine deutsche Staatsangehörige ge-
heiratet, weshalb er eigentlich Anspruch auf Familiennachzug nach
Deutschland habe,
dass ihm dieser Anspruch indessen von den deutschen Behörden verwei-
gert worden und gesagt worden sei, er müsse zuerst nach Marokko zu-
rückkehren und von dort aus seine Rückkehr nach Deutschland organisie-
ren,
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dass er deshalb befürchte, er würde nach Marokko weggewiesen und
seine Wiedereinreise nach Deutschland nicht bewilligt, wenn er jetzt nach
Deutschland zurückkehren müsse,
dass er zusammen mit seiner Frau in verschiedenen europäischen Staaten
versucht habe, einen legalen Aufenthaltsstatus zu erhalten, was ihnen je-
doch nicht gelungen sei,
dass er abschliessend darauf hinwies, psychische Probleme zu haben,
dass die deutschen Behörden das Ersuchen um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers am 9. Juli 2019 ausdrücklich guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2019 – eröffnet am 12. Juli 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass die Rechtsvertretung am 12. Juli 2019 ihr Mandat niederlegte
(Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde vom 18. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass in prozessualer Hinsicht zudem auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei,
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dass er im Wesentlichen ausführte, grundsätzlich mit dem Nichteintretens-
entscheid der Vorinstanz einverstanden zu sein, er allerdings mehr Zeit ha-
ben möchte, um legal nach Deutschland zurück zu können, ohne wegen
illegaler Einreise nach Marokko weggewiesen zu werden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass demzufolge das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3
[erster Absatz]),
dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass somit im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Oktober 2016 in Deutschland
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er gemäss Aktenlage seither weder in die Heimat zurückgekehrt ist
noch das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten anderweitig verlassen hat,
sondern in der Zwischenzeit bis zum Asylgesuch in der Schweiz in ver-
schiedenen europäischen Ländern zusammen mit seiner Frau gelebt habe,
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dass Deutschland mit Erklärung vom 9. Juli 2019 denn auch ausdrücklich
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO das Wiederaufnahmeersu-
chen der Schweiz guthiess,
dass bei dieser Sachlage nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO) zwei-
felsohne Deutschland für seine Person zuständig ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,
dass weiter zu prüfen ist, ob Überstellungshindernisse nach Deutschland
vorliegen (vgl. Art. 3 Abs., 16 und 17 Dublin-III-VO),
dass vom Beschwerdeführer weder etwas geltend gemacht wird noch auf-
grund der Aktenlage etwas ersichtlich ist, was in rechtserheblicher Weise
gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung (recte: Überstellung) nach
Deutschland sprechen würde,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, zwar mit dem Nicht-
eintretensentscheid einverstanden zu sein, indessen mehr Zeit zu benöti-
gen, um auf legalem Weg nach Deutschland zurückkehren zu können, le-
diglich die Modalitäten der Überstellung betreffen, welche indessen nicht
anfechtbar sind,
dass im Übrigen eine Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens
legal erfolgt,
dass bezüglich der weiteren Argumentation des Beschwerdeführers, die
deutschen Behörden hätten ihm bereits in der Vergangenheit den Famili-
ennachzug zu seiner Frau, einer deutschen Staatsbürgerin, zu Unrecht
verweigert, mit der Vorinstanz dahingehend einig zu gehen ist, dass
Deutschland ein Rechtsstaat ist, welcher über ein funktionierendes Rechts-
system verfügt, so dass der Beschwerdeführer, wenn er sich (erneut) un-
gerecht behandelt fühlen sollte, sich mit einer Beschwerde an die dortigen
zuständigen Behörden wenden könnte,
dass zudem der Familiennachzug nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet,
dass bezüglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei ei-
ner Wegweisung nach Deutschland anschliessend eine Wegweisung nach
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Marokko, wo er jedoch nicht die nötige medizinische Versorgung erhalten
würde, zu entgegnen ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und Deutschland seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass bezüglich seines Gesundheitszustandes festzuhalten ist, dass
Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst,
zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antrag-
stellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass somit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt sein wird, in eine existenzielle Notlage gerät oder ohne Prüfung
seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt wird,
dass schliesslich das SEM sein Ermessen bei der Prüfung allfälliger
humanitärer Überstellungshindernisse korrekt ausgeübt hat, weshalb auch
aus diesem Grund kein Anlass besteht, die Souveränitätsklausel
anzuwenden,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
Versand: