B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3669/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
alle Sri Lanka,
vormals (…),
Postzustelladresse:
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des BFM vom 29. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 17. August 2010 an die Schweizerische Botschaft in
Colombo (nachfolgend Botschaft) suchte der Beschwerdeführer um Asyl
nach.
Anlässlich der Befragungen durch die Botschaft vom 27. September 2011
und vom 23. Januar 2014 sowie in zahlreichen Zuschriften führte er im We-
sentlichen aus, er sei ein verheirateter Tamile, der sich 1993 den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe. Nach den durchlaufe-
nen Ausbildungen im Waffenhandwerk, in (…) sei er von den LTTE lediglich
im Transportwesen und als E._______ eingesetzt worden. Als E._______
sei er an diversen Checkpoints anzutreffen gewesen. (…). Im Jahr 2004
hätten Paramilitärs und die sri-lankische Armee (SLA) seinen Bruder getö-
tet. Im Jahr 2006 sei sein Schwager (N […]) angeschossen worden. Beide
Vorfälle hätten sich wegen ihm ereignet. Gegen Kriegsende sei er (…) ge-
wesen. Er sei nie in Kampfhandlungen verwickelt worden. Am (…) 2009
habe er sich der SLA ergeben. Am (…) 2009 habe ihn die SLA erstmals in
ein Rehabilitationslager überstellt. In diesen Lagern sei er unzählige Male
verhört worden. Nach dem (…) 2009 habe man ihn im (...ein bestimmtes
Lager...) zu seinen Beziehungen zu F._______ verhört und dabei misshan-
delt. Am (…) Juni 2011 habe man ihn aus den Lagern der SLA entlassen.
Er habe sich nach G._______ begeben. Nachdem er einen Monat später
in Colombo eine Heiratsbescheinigung und einen Geburtsschein habe ab-
holen wollen, sei er von zwei Angehörigen des Criminal Investigation De-
partements (CID) in einer Lodge Colombos festgenommen und über seine
Vergangenheit verhört und misshandelt worden. In dieser Phase sei seine
Verschollenheit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der
Human Right's Commission (HRC), den Zeitungen (...ein bestimmtes Un-
ternehmen...) und Veerakesari sowie der Polizei bekannt geworden, weil
sein Vater diese Stellen orientiert habe. Nach der Freilassung vom (…)
2011 habe er mit dem Vater telefonischen Kontakt aufgenommen. Dieser
habe ihm berichtet, dass Angehörige des CID bei der Lodge vorbeigekom-
men seien und die Kopie der Identitätskarte mitgenommen hätten. Unver-
züglich sei er deshalb nach G._______ zurückgekehrt. Dort hätten ihn am
(…) 2011 zwei Mitglieder des CID verhört, fotografiert und sich die Nummer
seiner Identitätskarte notiert. In der Folge sei er beschattet worden und
habe sich bei Verwandten versteckt. Seither sei er zu Hause von Angehö-
rigen der SLA respektive der CID aufgesucht worden. Ihm sei es dabei im-
mer wieder geglückt, sich beim Erscheinen dieser Leute auf dem Grund-
stück zu verstecken. Er hätte sich auch im SLA-Lager und im Büro des CID
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wöchentlich melden und Unterschriften leisten müssen. Das Terrorist In-
vestigation Departement (TID) habe ihn schliesslich telefonisch vorgela-
den. Deshalb habe er sich am (…) 2013 nach G._______ begeben, wo er
vom TID bezichtigt worden sei, Kontakte zu ausgereisten Personen der
LTTE zu unterhalten. Weiter arbeite er seit rund zwei Jahren für (...ein be-
stimmtes Unternehmen...). (...Ein bestimmter Offizier H._______...), der
ihn in der Rehabilitationsphase wiederholt verhört habe, habe ihm eröffnet,
dass gemäss Auffassung der Regierung dieses (…ein bestimmtes Unter-
nehmen…) lahmzulegen sei. Da H._______ ihn mit dem Tod bedroht habe,
falls er nicht kooperieren würde, habe er ihm die nötigen Auskünfte über
den Verlag erteilt. Am (…) 2013 sei (…ein wichtiger Teil des Unterneh-
mens…) zerstört worden. Für seine Leistungen im Zusammenhang mit die-
sem Attentat sei er entschädigt worden. Trotz des Vorfalls sei er weiterhin
für diesen Verlag tätig gewesen. Regelmässig werde er vom CID und wei-
teren Sicherheitskräften kontrolliert. Er fürchte sich vor diesen Kontrollen
und befürchte Nachteile.
A.b Mit Eingabe vom 17. August 2010 an die Botschaft suchte die Be-
schwerdeführerin für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Mit Schreiben vom
24. August 2010 und 28. September 2010 gab ihr das BFM Gelegenheit,
das Asylgesuch weiter zu substantiieren, worauf sie mit Schreiben vom 2.
September 2010, 18. Oktober 2010 sowie vom 4. April 2012 und 26. Mai
2013 reagierte.
Im Gesuch führte sie im Wesentlichen aus, 1995 sei sie mit ihrer Familie
wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen vertrieben worden. Fünf
Jahre später habe sie den Beschwerdeführer, ein LTTE-Mitglied, geheira-
tet. Während er sich ab (…) 2009 in Rehabilitationslagern habe aufhalten
müssen, sei sie mit den Kindern nach G._______ zurückgekehrt. Seither
suchten sie regelmässig Angehörige der SLA und der Sicherheitskräfte zu
Hause auf und verhörten sie zum Beschwerdeführer. Sie habe bemerkt,
dass sie von Unbekannten überwacht und beschattet worden sei. Da sie
selbst auf der Strasse oder nachts bedrängt worden sei, habe sie öfters die
Nacht öfters getrennt von den Kindern bei einer Tante verbracht und im
Regelfall zu Hause gearbeitet. Ohne die finanzielle und tatkräftige Unter-
stützung der Mutter hätte sie in dieser Phase ihren Lebensunterhalt nicht
finanzieren können. Nachdem der Beschwerdeführer im (…) 2011 freige-
lassen worden sei, sei er im Folgemonat durch Angehörige des CID erneut
festgenommen worden. Am (…) 2011 habe er jedoch zu ihr nach
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G._______ zurückkehren dürfen. Seither werde er regelmässig durch Si-
cherheitskräfte aufgesucht und kontrolliert. Diese Behelligungen bereiteten
Furcht.
A.c Die Beschwerdeführer reichten eine Vielzahl an Beweismitteln in Kopie
ein (u.a. Bestätigungen des Ministeriums für Rehabilitation und Gefängnis-
reformen, ein Reintegrationszertifikat, eine Wohnsitzbescheinigung, Per-
sonalausweise, Suchanzeigen, Unterstützungsschreiben, Schreiben an
die Commission of Human Rights, Bestätigung des IKRK, mehrere Be-
richte über einen Todesfall und eine Foto).
B.
Mit separaten Verfügungen vom 29. April 2014 – vom BFM via die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo und von dieser über die sri-lankische Post
an die Beschwerdeführer eröffnet (Eröffnungsdatum unbekannt) – verwei-
gerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuche ab.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde mit-
tels englischsprachiger, am 13. Mai 2014 bei der Botschaft eingegangener
Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. Juli 2014). Sie beantrag-
ten sinngemäss die Aufhebung der Entscheide vom 29. April 2014, die Ge-
währung des Asyls und Bewilligung der Einreise.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe der Beschwer-
deführer ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
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schwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche
Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der
vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
1.4 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis
am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359).
2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
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Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
3.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass gestützt auf die Aktenlage in beiden Fällen die Gefährdungssitu-
ation abschliessend habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine
akute Gefährdung der Beschwerdeführer. Was die Beschwerdeführer da-
gegen vorbringen, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen um-
zustossen. Im Wesentlichen bestehen ihre Ausführungen auf der Behaup-
tung, sie würden durch Vertreter der CID (und evtl. der SLA oder anderer
Sicherheitskräfte [unknown persons]) weiterhin überwacht oder verhört
und seien somit nicht in der Lage, unbehelligt zu leben.
Diese Argumente sind blosse Wiederholungen bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachter Vorbringen, ohne dass die Beschwerdeführer
sich substanziell mit der Argumentation in den angefochtenen Verfügungen
auseinander setzen. Ausserdem sind seit Juni 2014 keine weiteren Mass-
nahmen der Sicherheitskräfte und der SLA gegenüber den Beschwerde-
führern bekannt geworden; ein Schreiben eines Politikers vom 25. Januar
2015 weist lediglich auf bereits Aktenkundiges hin.
Da sich der Beschwerdeführer jahrelang als Funktionär im Einflussgebiet
der LTTE aufgehalten hat und somit Personen gekannt haben muss, die
wichtige Rollen im Bürgerkrieg gespielt haben, besteht aus Sicht der sri-
lankischen Behörden genügend Grund, ihn wiederholt zu neuen Erkennt-
nissen zu befragen, was grundsätzlich legitim ist. Soweit die Beschwerde-
führer angeben, in Sri Lanka deshalb weiterhin unangenehmen Massnah-
men seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, ist ihnen entgegen-
zuhalten, dass es ihnen im heutigen Umfeld zuzumuten ist, sich gegen
rechtswidrige Handlungen auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Die
von ihnen beschriebenen, sich seit 2011 respektive 2013 hinhaltenden,
sporadischen Hausbesuche und Befragungen und die damit verbundenen
Beeinträchtigungen stellen per se keine ernsthaften Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes dar. Diese Massnahmen scheinen – eine Foto zeigt den Be-
schwerdeführer im Umfeld von uniformierten Befragern – zweifellos darauf
gerichtet, nach den jahrzehntelangen heftigen Kriegswirren ein Wiederer-
starken oder Neuaufleben der LTTE gezielt zu verhindern, indem frühere
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Beziehungsnetze zur LTTE aufgedeckt und ehemalige Führungspersön-
lichkeiten entlarvt werden. Im Übrigen ist aus den bisherigen Angaben der
Beschwerdeführer nicht zu schliessen, dass ihnen die Sicherheitskräfte die
Bewegungsfreiheit oder andere Rechte eingeschränkt haben, weshalb sie
lokal oder regional bedingten Problemen auch durch eine Wohnsitzverle-
gung innerstaatlich ausweichen könnten. Zudem ist aus den Schilderungen
des Beschwerdeführers zu schliessen, dass die sri-lankischen Behörden
dessen tatsächliche Funktion während des Bürgerkriegs genau kennen. Er
ist ihnen somit als (…) – und gerade nicht als LTTE-Kämpfer – bekannt.
Da er trotz seiner administrativen Unterstellung unter F._______ auch kein
Angehöriger des (…) war, gehörte er folglich weder zur Führungsriege
noch zu einer wichtigen Funktionärs-elite der LTTE. Ausserdem hat er
seine eigene Rehabilitationsphase erfolgreich bestanden und sich wieder-
holt kooperativ gegenüber der Regierung gezeigt, sei es als Informant (…),
sei es als Auskunftsperson des CID, des TID und der SLA. Er gehört damit
nicht zu einer der Risikogruppen ehemaliger Angehöriger der LTTE, die
einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Seit Eingang der Beschwerde-
schrift sind keine neuen Erkenntnisse, andere Massnahmen oder gar Über-
griffe von Sicherheitskräften bekannt geworden, die diese Einschätzung in
Frage stellen könnten. Es besteht somit kein Grund, davon auszugehen,
dass die Familie des Beschwerdeführers akut an Leib und Leben oder in
ihrer Integrität gefährdet wäre, auch wenn glaubhaft ist, dass während des
Krieges einige Verwandte und Bekannte umgekommen oder verschollen
sind.
Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka (s. Vorakten) ist davon aus-
zugehen, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009)
für jeden Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber nicht gegen die
Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs der Beschwerdeführer spricht. Eine
schwierige Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen
stellen keinen erheblichen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar.
Schliesslich ist festzustellen, dass sich Schwager und Schwester des Be-
schwerdeführers seit Juni 2009/Januar 2010 mit ihren Kindern in der
Schweiz als anerkannte Flüchtlinge aufhalten. Die Beschwerdeführer ha-
ben nicht aufzeigen können, dass sie aufgrund ihrer Angaben und der
früheren Tätigkeiten des Schwagers dem Risiko einer Verfolgung bezie-
hungsweise Reflexverfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder der Gefahr
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wären.
Ferner finden ihre Behauptungen keine Zustimmung, wonach der Schwa-
ger wegen ihnen schwere Nachteile in Sri Lanka habe gewärtigen müssen;
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denn dieser hat seine Situation mit gänzlich anderen Motiven gegenüber
der Vorinstanz begründet (vgl. SEM-Akten N 500 331, C1 S. 6, C14 S. 5
und S. 7). Zudem ist den Akten weder des Schwagers noch der Beschwer-
deführer zu entnehmen, dass zwischen ihnen von 2009 bis heute engere
Kontakte bestanden hätten. Aus den neu eingereichten Beweismitteln geht
kein anderer Schluss hervor. Damit besteht kein ausschlaggebender An-
knüpfungspunkt zur Schweiz. Die Beschwerdeführer benötigen nicht den
Schutz der Schweiz. Die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die schweizeri-
sche Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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