B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3670/2013
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 /
N (…).
E-3670/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2013 von Italien herkommend
in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 7. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ge-
suchgründen befragt wurde, und dass das BFM ihm gleichzeitig unter an-
derem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2013 – eröffnet am 24. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, von ihrem Recht zum Selbsteintritt Gebrauch zu
machen, indem sie sich für das vorliegende Verfahren für zuständig erklä-
re,
dass er weiter in formeller Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde befunden habe,
dass er weiter darum ersuchte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 27. Juni 2013 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrens-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sofort einstwei-
len aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfäl-
lige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 33 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – somit einer selbstständigen materiel-
len Prüfung enthält, sondern die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich
dabei nach den Kriterien der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung) richtet (vgl. die einleitenden Bestimmungen
sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
(explizit oder implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
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Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take
charge) – die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5 - 14 Dublin-II-
Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewer-
ber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist
(Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis Art. 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve -bestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz
ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verord-
nung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog.
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5
S. 635 f.),
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dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzu-
ständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 3 K8, K11 S. 74),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben in der Befragung vom
7. Februar 2013 (A7/12) zufolge von Mai 2010 bis Januar 2013 in Italien
aufgehalten hat, bevor er am 30. Januar 2013 die Schweizer Grenze
überquerte (a.a.O., S. 6f.),
dass er mit einem gültigen Visum nach Italien eingereist sei, welches ihn
zur Arbeitsleistung im landwirtschaftlichen Gewerbe während neun Mona-
ten berechtigt habe (a.a.O., S. 6),
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. März
2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung übermittelte,
dass Italien dieses Gesuch mit Antwortschreiben vom 25. März 2013 ab-
schlägig beantwortete, in seinem Schreiben aber festhielt, dass der Be-
schwerdeführer am 14. Januar 2011, am 2. Januar 2013 und am 11. Ja-
nuar 2013 in Italien kontrolliert worden sei,
dass das BFM die italienischen Behörden noch gleichentags um Wieder-
erwägung ihres negativen Aufnahmebescheides ersuchte, indem es die
Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers in Italien nochmals einläss-
lich darstellte,
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dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 12. Juni 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung explizit zustimmten,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Juni 2013 ge-
stützt auf diese Abklärungen festhielt, Italien sei für die Durchführung des
vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, und der Be-
schwerdeführer könne somit in einen Drittstaat reisen, in dem er Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen sei,
dass das BFM weiter ausführte, für den Fall einer Rückkehr nach Italien
würden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig sei, und weder die in Italien herrschende Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin sprechen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund des dargestellten
Sachverhalts als zutreffend erweisen und festzuhalten ist, dass das BFM
zu Recht die Zuständigkeit Italiens zur Übernahme des Beschwerdefüh-
rers festgestellt hat,
dass die formelle Zuständigkeit in der Beschwerdeschrift sodann auch
nicht bestritten wird, sondern der Beschwerdeführer als gegen die Weg-
weisung nach Italien sprechend die dortigen Lebensbedingungen für
Migranten anführt,
dass er beispielsweise geltend macht, es sei ihm nicht möglich gewesen,
dort eine Existenz aufzubauen,
dass die Bedingungen in Italien für Asylsuchende sehr schwierig seien,
und selbst als Flüchtlinge anerkannte Personen dort nicht die ihnen nach
Art. 23 und 24 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zustehende Behandlung erhielten,
dass sie nach Verfahrensabschluss weder Unterbringung, Unterstützung
noch Verpflegung erhielten und keine Möglichkeit hätten, ein menschen-
würdiges Dasein zu führen,
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dass die Existenzbedingungen für asylsuchende Personen in Italien all-
gemein unzumutbar seien und diese unter ähnlichen Bedingungen wie il-
legale Migranten lebten,
dass der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation geltend
macht, er habe keine Arbeit erhalten und habe oft auf der Strasse über-
nachten müssen,
dass die prekären Verhältnisse von der deutschen Nicht-
Regierungsorganisation Pro Asyl in ihrem Bericht vom 28. Februar 2011
bestätigt würden und diese Organisation die Behörden daher aufgefordert
habe, von Rückführungen nach Italien abzusehen,
dass gerade jetzt, wo sehr viele Flüchtlinge in Italien ankämen, darauf zu
verzichten sei, das Dublin-System anzuwenden,
dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben sei, seine Asyl-
gründe in der Schweiz darzulegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM aufgrund der Dublin-II-
Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) vorab von der
grundsätzlichen Vermutung ausgeht, dass jeder Mitgliedstaat als sicher
im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des
Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3
EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fort-
dauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mit-
gliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung
nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorlie-
gen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die rea-
le Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die
Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
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dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Wei-
teren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
(sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahme-
richtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt
(vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführen-
den Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
gründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im so-
eben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-
Nr. 30696/09]),
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dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zu-
ständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahme-
richtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive
umzusetzen sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Italien
grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das
Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet
(vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.),
dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie
verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichts-
hof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein syste-
matischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
(als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzuläs-
sigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss
Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013,
D-3055/2013 vom 6. Juni 2013 und E-3508/2013 vom 27. Juni 2013),
dass gemäss erwähntem Urteil des EGMR und den darin zitierten Berich-
ten in Italien für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren ge-
schaffen worden seien (vgl. a.a.O § 43 ff.),
dass der Gerichtshof im Übrigen spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrer
auf Berichte verweist, die festhalten würden, dass deren Asylverfahren im
selben Stadium wieder aufgenommen werde, in dem es sich befunden
habe, als sie Italien verlassen hätten,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angab, in Italien
kein Asylgesuch gestellt zu haben (A7/12, S. 4) und Marokko einzig aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben (A7/12, S. 7),
dass er demgegenüber in der Beschwerde suggeriert, Asylgründe zu ha-
ben und diese in der Schweiz vorbringen zu wollen,
dass somit selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer doch Asyl-
gründe vorzubringen hätte, nicht davon auszugehen ist, ihm würde bei
einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylver-
fahren verwehrt, und er würde damit unmenschlicher Behandlung ausge-
setzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asyl-
gründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von
Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft,
dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die vom
Beschwerdeführer bisher geltend gemachten Aufenthaltsbedingungen in
Italien sich ausserhalb eines Asylverfahrens zugetragen haben,
dass es ihm offen stehen würde, allfällige Probleme bei der Unterbrin-
gung oder beim Zugang zu einem allfälligen Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, allenfalls unter Beizie-
hung eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängiger,
vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in
Italien bereits während drei Jahren zu behaupten vermochte und er dort
seinen Angaben zufolge über einen [Verwandten] verfügt, welcher eine
Aufenthaltsbewilligung besitze (A7/12, S. 5),
dass auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – so ins-
besondere die dem Gericht bekannte Einschätzung von Pro Asyl – nicht
geeignet sind, eine andere Einschätzung der Frage der Überstellung
nach Italien herbeizuführen,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen,
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dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend
machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwen-
dig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfin-
den muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das Begehren um Auf-
hebung der Verfügung und Ausübung des Selbsteintrittsrechts – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen ist,
dass mit der umgehenden Urteilsfällung die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einräumung der aufschie-
benden Wirkung nach Art. 107a AsylG gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-3670/2013
Seite 13
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3670/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: