B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3670/2018
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (…).
E-3670/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Mai 2016
und der Anhörung vom 19. April 2018 im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie und habe zu-
sammen mit seiner Mutter zuletzt in B._______, Bezirk Mullaitivu, Vanni-
Gebiet, gelebt. Sein Vater habe seine Mutter verlassen und erneut gehei-
ratet. Die Schule habe er zehn Jahre lang besucht, jedoch keinen O-Level-
Abschluss erlangt. Vor seiner Ausreise habe er als selbständiger (…) ge-
arbeitet. Geschwister seiner Mutter seien Mitglieder der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und als Märtyrer gestorben. Sein Bruder
C._______ sei Anfang 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und
Ende 2007 beziehungsweise im Jahr 2008 vor den LTTE geflüchtet. Er sei
deshalb an Stelle seines Bruders von den LTTE mitgenommen worden.
Fünf Monate habe er in der Küche helfen müssen beziehungsweise sei er
zuerst einen Monat in Haft gewesen. Ende 2008 sei er geflohen und habe
sich bei einem Onkel väterlicherseits versteckt. Bei einer Bombardierung
im April 2008 sei die siebenköpfige Familie dieses Onkels getötet worden.
Im Jahr 2011 sei ein Sohn eines Cousins seiner Mutter beziehungsweise
sein Cousin in einem weissen Van entführt worden. Die Familie habe Angst
gehabt, dass auch sein Bruder C._______ entführt werden könnte, wes-
halb im Juni 2012 dessen Ausreise nach Australien organisiert worden sei;
dieser lebe nach wie vor dort. Dreimal sei er (Beschwerdeführer) vom Cri-
minal Investigation Department (CID) mitgenommen worden (Ende 2012
für 3 Stunden, im November 2013 für 1.5–2.5 Stunden und im Juli 2014 für
3 Tage) und zu seinem Bruder befragt worden. Auch ihm selbst sei vorge-
worfen worden, für die LTTE tätig gewesen zu sein. Beim dritten Mal sei
ihm mit Schlägen gedroht worden und er sei am Kragen gepackt sowie zur
Seite gestossen worden beziehungsweise sei er anlässlich dieser Befra-
gung gewürgt und an die Wand gedrückt worden, so dass er habe urinieren
müssen. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden, da sein Onkel müt-
terlicherseits für ihn bezahlt habe. Dieser habe ihm zur Ausreise geraten,
weil er ansonsten sicherlich mit einem weissen Van entführt oder getötet
würde. Bis zur Ausreise habe er sich an zwei, drei verschiedenen Orten
ausserhalb von Mullaitivu versteckt beziehungsweise er habe sich in
B._______, Bezirk Mullaitivu, aufgehalten. Mit den Soldaten der sri-lanki-
schen Armee habe er keine gravierenden Probleme gehabt, aber sie hätten
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Seite 3
bei ihm zu Hause Kontrollen und Hausdurchsuchungen durchgeführt; zu-
letzt hätten sie im Juli 2017 nach ihm gesucht. Seine Tante väterlicherseits
habe Ende 2008 oder Anfang 2009 einen Reisepass für ihn beantragt. Mit
diesem sei er im November 2015 von Colombo über Qatar in den Iran ge-
flogen und von dort weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Ser-
bien, Ungarn bis in die Schweiz. Hier sei er am 9. Mai 2016 angekommen.
Der Schlepper habe ihm im Iran seinen Pass abgenommen. Nach seiner
Ausreise hätten sich in seiner Heimatregion sehr viele Muslime angesie-
delt, welche falsche Informationen an Armeeangehörige weitergeben und
so Probleme verursachen würden. Er befürchte, dass dies auch in seinem
Fall so geschehen könnte.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen ein: eine Ko-
pie seines Geburtsscheins, eine Kopie des Ehescheins seines Vaters, drei
Todesscheine von Geschwistern seiner Mutter mit LTTE-Vergangenheit,
Todesscheine der Familie eines Onkels, welche im Bürgerkrieg ums Leben
gekommen sei, einen Zeitungsartikel über einen entführten jungen Mann
aus dem Jahr 2011, eine Bestätigung eines Friedensrichters betreffend den
Inhalt dieses Zeitungsartikels, ein Bestätigungsschreiben eines anderen
Friedensrichters bezüglich seiner erlittenen Folterungen vom 16. Februar
2017, ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten des Vanni Electoral
District Mallavi vom 2. April 2017, zwei Fotos vom Juli 2017, worauf sein
Bruder mit Soldaten zu sehen sei sowie einen Arztbericht vom 9. April
2018.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (eröffnet tags darauf) verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei zufolge der widerrechtlichen Nichtnennung der
Namen der verantwortlichen SEM-Mitarbeiter aufzuheben und an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verlet-
zung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht,
eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
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Seite 4
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die
Dispositivziffern 4 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in
sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM
vom 16. August 2016 zu gewähren. Zudem sei ihm der Spruchkörper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei.
Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die
Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bun-
desverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene
Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
zwei Fotos des Beschwerdeführers, aufgenommen im Juni 2018;
diverse Unterlagen zum Aufenthalt seines Bruders C._______ in
Australien;
eine CD mit weiteren Beweismitteln (351 Beilagen zum Bericht zu
Sri Lanka Version vom 31. Mai 2018 und 54 weitere Dokumente
[zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016,
Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Me-
dienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri
Lanka vom 31. Mai 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor
den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular
Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Genralkonsulat, Kopie
der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, ver-
schiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]).
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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Seite 5
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos geworden.
5.
Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen,
ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung abzuweisen.
6.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
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Seite 6
eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des
Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz sei we-
gen der widerrechtlichen Nichtnennung der Namen der für den Entscheid
des SEM verantwortlichen Fachspezialistin aufzuheben und an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Aus der Unterschrift der Fachspezialistin lässt
sich klar und deutlich ihr Name (D._______) ablesen (vgl. SEM-Akten A25).
Der Name der Chefin Fachbereich Asylverfahren lässt sich, wie dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sein dürfte, dem Staats-
kalender entnehmen. Der Antrag auf Offenlegung der Namen der SEM-
Mitarbeiterinnen erscheint vor diesem Hintergrund trölerisch. Das Fehlen
der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders
schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach
sich ziehen würde (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]).
7.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen BzP und der Anhörung.
Dieser Zeitraum stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal
es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die An-
hörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Ver-
fahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März
2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Mängel der BzP, da
darin nur verkürzt auf die Asylvorbringen eingegangen worden sei. Der Be-
schwerdeführer konnte die wichtigsten Vorbringen anlässlich der BzP nen-
nen und hatte bei der Anhörung genügend Zeit, seine Gründe ausführlich
darzulegen.
7.3 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht da-
rauf eingegangen, dass sich eine niederschwellige Verfolgung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka zufolge seiner Posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) wie eine viel intensivere Verfolgung auswirken würde, wobei
er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. No-
vember 2017 verweist. Dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.
Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von wel-
chen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Umstand,
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Seite 7
dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist
keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
7.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann die unvollständige und nicht kor-
rekte Sachverhaltserstellung. Die Vorinstanz habe keine Nachforschungen
zu seinem Bruder C._______ getätigt und keinen ausführlichen Bericht zu
seinem Gesundheitszustand eingeholt. Sie habe die aktuelle Situation in
Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte
Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt er-
hobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu
erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in
Genf, den standardmässigen behördlichen „Backgroundchecks“, die Rele-
vanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Ver-
fahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren kor-
rekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz wür-
den sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri
Lanka entgegenstehen.
Der Vorinstanz lag der Arztbericht vom 9. April 2018 vor, weshalb sich wei-
tere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erüb-
rigten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hätte er
selbst noch weitere ärztliche Berichte vorlegen können und es hätte ihm
oblegen, Informationen zu seinem Bruder einzureichen. Die Vorinstanz hat
die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuel-
len Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen zur geltend gemachten
Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden stufte sie als ins-
gesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die
Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
einandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine
der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung be-
zieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
7.5 Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist nicht genügend
substantiiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen
zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar.
E-3670/2018
Seite 8
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, wes-
halb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht,
bedeutet noch keine Willkür.
7.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Ihm sei eine Frist zur Einreichung von näheren Informationen zu
seinem Bruder in Australien und seinem getöteten Cousin bezüglich deren
LTTE-Aktivitäten anzusetzen. Sein Gesundheitszustand sei von Amtes we-
gen näher abzuklären, allenfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Ein-
reichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen.
8.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Es hätte ihm zu-
mindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und es wäre seine Mit-
wirkungspflicht gewesen, einen solchen beizubringen. Ebenfalls wäre es
ihm freigestanden, weitere Beweismittel einzureichen und er hätte dazu
seit der Stellung seines Asylgesuchs auch genügend Zeit gehabt. Die Be-
weisanträge sind somit abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 9
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
10.
10.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Anlässlich der BzP habe er die
einmonatige Inhaftierung durch die LTTE nicht erwähnt, sondern erst bei
der Anhörung. Auch wenn an der BzP die Ereignisse nicht in allen Einzel-
heiten geschildert werden könnten, so sei davon auszugehen, dass wich-
tige Geschehnisse wie eine Inhaftierung angesprochen würden. Gemäss
seinen Aussagen habe sich die angebliche Flucht vor den LTTE Ende 2008
ereignet und die Bombardierung, bei welcher die Familie seines Onkels
getötet worden sei, im April 2008. Dies widerspreche seinen Ausführungen,
seine Verwandten seien erst nach dieser Flucht getötet worden. Als nach-
geschoben sei zu qualifizieren, dass er nicht nur wegen seines Bruders im
Visier des CID gewesen sei, sondern auch wegen der LTTE-Vergangenheit
der Geschwister seiner Mutter. Dies habe er an der BzP nicht erwähnt und
die Richtigkeit dieses Protokolls habe er unterschriftlich bestätigt. Er habe
sodann mit seinem eigenen Pass ausreisen können, obwohl ihm das CID
bei der letzten Befragung Mitte 2014 mit Gefängnis gedroht habe. Als
Hauptgrund für seine Ausreise habe er die Entführung seines Cousins im
Jahr 2011 genannt. Wäre seine Angst vor einer eigenen Entführung be-
gründet gewesen, hätte er jedoch sein Heimatland bereits vor dem Novem-
ber 2015 verlassen. Seine Befürchtungen, Muslime, welche sich seit seiner
Ausreise in seiner Heimatregion niedergelassen hätten, könnten ihn bei
den Behörden denunzieren, erschienen unbegründet. Die Beweismittel
könnten keine asylrelevante Verfolgung belegen. Insbesondere habe er
selbst – anders als im Schreiben von E._______, Friedensrichter, vom 16.
Februar 2017 – nie von Folter gesprochen. Anlässlich der BzP habe er aus-
geführt, ihm seien Schläge angedroht worden. An der Anhörung habe er
hingegen erstmals angegeben, am Kragen gepackt und an eine Wand ge-
drückt worden zu sein. Eine schriftliche Vorladung vom CID habe er nie
erhalten und es sei auch kein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung
gegen ihn erlassen worden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der
Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E-3670/2018
Seite 10
10.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz habe er bereits anlässlich der BzP mit dem
Hinweis auf seinen Cousin erwähnt, dass er auch wegen der Familie seiner
Mutter verfolgt worden sei. Die Widersprüche in den Datumsangaben seien
auf seine PTBS zurückzuführen. Er habe beschrieben, wie er anlässlich
der Haft gewürgt, am Hals gepackt und zum unfreiwilligen Urinieren ge-
bracht worden sei; dies sei als Folter zu würdigen. Bei seinen Erzählungen
würden Realkennzeichen vorliegen, die Chronologie entspreche einer
glaubhaften Aussage und auch die Befragerin sei von der Intensität und
dem Detailreichtum seiner Vorbringen beeindruckt gewesen. Es sei von
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Zufolge seiner Herkunft
aus dem Vanni-Gebiet, der Flucht seines Bruders im Jahr 2012 nach Aust-
ralien, der Entführung und Tötung seines Cousins im Jahr 2011 und seiner
früheren LTTE-Tätigkeiten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Die anhal-
tende Verfolgung habe er mit den Fotos klar dokumentiert. Er sei nicht nur
einer Reflexverfolgung wegen seines Bruders, sondern auch einer direkten
Verfolgung ausgesetzt. Zufolge seiner schweren Traumatisierung durch
Krieg und Verfolgung und der damit zusammenhängenden erhöhten Ver-
folgungsempfindlichkeit müsse selbst bei nur vergleichsweise geringen
Verfolgungshandlungen seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werden.
Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe C. erwähnten Beweis-
mittel ein.
11.
11.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfas-
sung unter E. 10.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die – durchaus
glaubhafte – Tötung der Familie seines Onkels datierte der Beschwerde-
führer mit April 2008, wobei er erst Ende 2008 von den LTTE geflohen sein
will. Zur geltend gemachten Festhaltung bei den LTTE konnte er keine de-
taillierten Angaben machen, anders als zu den Befragungen durch das
CID. Zudem verstrickte er sich in Widersprüche und nannte die einmona-
tige Haft – ein einschneidendes Erlebnis – anlässlich der BzP nicht. Auch
die LTTE-Vergangenheit der Geschwister seiner Mutter erwähnte er an der
BzP nicht und konnte auch bei der Anhörung keine weiteren Ausführungen
dazu machen. Vage und oberflächlich blieben seine Erzählungen, er sei
E-3670/2018
Seite 11
nach der ersten Befragung durch das CID immer wieder belästigt worden.
Die angeblichen Denunzierungen durch zugezogene Muslime in seinem
Heimatdorf stellen lediglich unbestimmte Vermutungen dar. Insgesamt ist
nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen auszugehen. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers liegt gerade kein vergleichbarer Fall zu
demjenigen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013
vom 22. November 2017 vor. In diesem Fall ging es um einen türkischen
Staatsangehörigen, welcher wiederholt wegen des Verdachts der PKK-Un-
terstützung festgenommen, angeklagt und zwischen zwanzig Tagen und
zwanzig Monaten in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Während seiner
wiederholten Inhaftierungen wurde er Opfer nachhaltiger Eingriffe in seine
physische Integrität. Nach diesen Inhaftierungen wurde er regelmässig im
Vorfeld bestimmter Ereignisse festgenommen und während der jeweils
mehrere Tage dauernden Haft, wenn auch nicht mehr gefoltert, so doch
immer wieder verhört, weshalb die Übergriffe ebenfalls gewichtig erschie-
nen und nicht als blosse Behelligungen überwiegend schikanöser Art be-
zeichnet werden konnten (vgl. Urteil des BVGer D-4543/2013 E. 5.3). Der
Beschwerdeführer selbst wurde nie längere Zeit inhaftiert und seine Aus-
sagen zu den Misshandlungen anlässlich seiner dritten Befragung fielen
widersprüchlich aus. Anlässlich der BzP meinte er dazu, ihm seien Schläge
angedroht worden, er sei dann jedoch lediglich am Kragen gepackt und zur
Seite gestossen worden (vgl. A3 S. 7). Bei der Anhörung schilderte er, er
sei gewürgt worden und habe urinieren müssen (vgl. A17 S. 12). Auf Nach-
frage bestätigte er, er sei eingeschüchtert worden, aber sonst sei ihm nichts
passiert (vgl. A17 F99).
Nach der asylrechtlichen Literatur und Praxis gilt der zeitliche Kausalzu-
sammenhang in der Regel nach sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Die dritte Befragung des Beschwer-
deführers durch das CID fand im Juli 2014 statt und er wurde danach weder
festgenommen noch angeklagt noch unterlag er einer Meldepflicht (vgl.
A17 S. 19). Sri Lanka verliess er im November 2015. Seine Begründung,
er habe die Flucht erst organisieren müssen und habe sich nach der dritten
Befragung stets versteckt und nicht mehr in Mullaitivu aufgehalten, vermag
nicht zu überzeugen. Er führte nicht näher aus, wie und wo er diese doch
lange Zeit verbracht haben will. Zudem steht diese Aussage im Wider-
spruch zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP, wonach er bis zu seiner
Ausreise in B._______, Distrikt Mullaitivu, gelebt habe (vgl. A3 S. 4). Vor
diesem Hintergrund fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang
zwischen der letzten Befragung durch das CID im Juli 2014 und der Aus-
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Seite 12
reise im November 2015. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einer asylrelevanten
Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen war; dies wird auch durch seine
Ausreise mit seinem eigenen Pass gestützt.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie über-
haupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es
sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und
die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer
kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Ur-
teil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mit-
glieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau
für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzie-
rung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerde-
führers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag dar-
aus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es
sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang er-
probtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Da-
tenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Be-
hörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich
einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech-
nen. Der Beschwerdeführer war sodann nie politisch tätig, auch nicht nach
seiner Ausreise (vgl. A17 F146).
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
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Seite 13
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
11.3 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
ausgefallen sind, er selbst keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine
Reflexverfolgung vorliegt und er auch nicht exilpolitisch tätig ist, erfüllt er
keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter
wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch
nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie
und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung
ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des
Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist ak-
tuell keine Verbindungen zu den LTTE aus. Sein Bruder, welcher gemäss
den Ausführungen des Beschwerdeführers für die LTTE tätig war, ist im
Jahr 2012 nach Australien ausgereist. Der Beschwerdeführer wurde zwar
dreimal durch das CID befragt, hatte aber nach Juli 2014 keine Probleme
mehr mit den sri-lankischen Behörden. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm
persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den
auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länder-
informationen.
11.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
E-3670/2018
Seite 14
12.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
E-3670/2018
Seite 15
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Be-
hörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine po-
litische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz er-
halten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Ver-
folgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Be-
hörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib
und Leben. Sein Vater habe die Familie aufgrund seiner Neuverheiratung
sehr früh verlassen und seine Mutter lebe mit einem Geschwister im Vanni-
Gebiet. Ausserhalb des Vanni-Gebietes existiere kein soziales Netz und
nur durch die finanziellen Zuwendungen von Verwandten ausserhalb Sri
Lankas könne seine Familie überleben. Er würde somit bei einer Rückkehr
eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen. Seine schwere psychi-
sche Traumatisierung stehe einer Erwerbstätigkeit entgegen. Durch seine
Hauterkrankung würden viele Menschen den Kontakt mit ihm meiden. Er
könne deshalb nicht auf soziale Kontakte ausserhalb seiner Familie zur
Wiedereingliederung zurückgreifen. Bei einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet
wäre auch seine nötige medizinische Behandlung sowohl zufolge seiner
schweren psychischen Erkrankung als auch seiner Hauterkrankung nicht
gewährleistet.
13.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
E-3670/2018
Seite 16
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte,
die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder
dass er persönlich gefährdet wäre. Die Behauptung, er sei in der Schweiz
exilpolitisch tätig und die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis,
findet in den Akten keine Stütze. Anlässlich der Anhörungen verneinte der
Beschwerdeführer explizit, exilpolitisch tätig zu sein. Auch in der Be-
schwerde wurden dazu keine näheren Ausführungen gemacht oder Be-
weismittel eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
13.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter in
B._______, Bezirk Mullaitivu, Vanni-Gebiet. Zwei seiner Brüder leben
ebenfalls in Mullaitivu; sein älterer Bruder arbeitet als (…) bei der Ge-
meinde und der andere als (…). Seine Schwester ist verheiratet und lebt
mit ihrer Familie in Trincomalai. Tanten und Onkel leben ebenfalls im Bezirk
Mullaitivu und in Vavuniya (vgl. A3 S. 5). Seine Mutter lebt alleine und wird
von seinen Brüdern in Sri Lanka sowie vom Bruder in Australien unterstützt.
Dazu verfügt die Familie über diverse Felder und generiere aus der Ernte
ein Einkommen (vgl. A17 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und be-
suchte zehn Jahre lang die Schule. Vor seiner Ausreise arbeitete er als (…)
und war Inhaber eines (…) (vgl. A17 S. 4). Zu seiner Familie und ein paar
Kollegen steht er in regelmässigem Kontakt (vgl. A17 S. 6). Es ist davon
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Seite 17
auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er
eine neue Existenz wird aufbauen können.
Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an
psychischen Problemen, hervorgerufen durch den Krieg und Folterungen
in der Haft. Gemäss dem Arztbericht vom 9. April 2018 befindet er sich in
der Schweiz seit Januar 2017 in psychiatrischer Behandlung. Er habe ins-
besondere unter den schrecklichen Bildern des Krieges gelitten und würde
immer noch darunter leiden. Im Wesentlichen sei er psychisch gesund bis
auf die Symptome einer PTBS. Gemäss seinen eigenen Aussagen benötigt
der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr und nimmt nur bei Bedarf
eine Schlaftablette (vgl. A17 S. 18). Bereits in seiner Heimat befand er sich
vom 7. bis 20. September 2011 in Behandlung, da er zu diesem Zeitpunkt
etwas verwirrt gewesen sei. Er sei zuerst im Spital gewesen und dann nach
Mullaitivu geschickt worden, wo er ambulant behandelt worden sei. Ab An-
fang 2012 sei er nicht mehr zum Arzt gegangen (vgl. A17 S. 5). Es ist des-
halb davon auszugehen, dass er sich erneut an einen Arzt in seiner Heimat
wird wenden können, sollte er eine Behandlung benötigen. An seiner Haut-
krankheit leidet er seit seiner Kindheit; seine behandelnden Ärzte stuften
diese als nicht prekär ein. Medikamente benötigt er deswegen keine (vgl.
A17 S. 17 f.). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt
demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
16.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass
bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen
Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (ins-
besondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese
unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt
werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Annina Mondgenast
Versand: