Abtei lung V
E-367/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Togo,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM 14. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-367/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (...). April 2005 verliess und sich in der Folge während rund
vierzehn Monaten als Flüchtling in Benin aufhielt, bevor er am (...) Juni
2006 über den Flughafen Genf in die Schweiz einreiste, wo er am
28. Juni 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Juli 2006, der kantonalen
Anhörung vom 12. September 2006 und der direkten Bundesanhörung
vom 6. Dezember 2006 zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei togolesischer Staatsangehöriger aus
C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______,
dass er seit 2002 als selbständiger Handelsvertreter gearbeitet und
zusammen mit seiner jüngeren Schwester, seiner Lebenspartnerin,
dem gemeinsamen Kind und weiteren Verwandten in einem Haus der
Familie im Quartier E._______ gewohnt habe,
dass er Mitglied der „Union des Forces du Changement“ (UFC) sei und
verschiedentlich Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt, darüber
hinaus aber keine Aktivitäten ausgeübt habe,
dass er seinen (...), F._______, ein Mitglied des „Rassemblement du
Peuple Togolais“ (RPT), am Tag der Präsidentschaftswahlen vom 24.
April 2005 dabei beobachtet habe, wie dieser in einer blutver-
schmierten Militäruniform Wahlurnen nach Hause gebracht habe,
dass er unverzüglich den Parteiverantwortlichen des Quartiers über
diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt habe und danach in Begleitung von
mehreren UFC-Mitgliedern nach Hause zurückgekehrt sei,
dass sein (...) beim Anblick der Herannahenden seine Waffe gezogen
und in die Luft geschossen habe, worauf sie sich zerstreut hätten und
der (...) mit dem Wagen und den Urnen davongefahren sei,
dass er in den darauffolgenden Tagen wie gewohnt seiner Arbeit nach-
gegangen sei,
dass er am Nachmittag des 27. April 2005 von der Arbeit auf dem
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Markt von G._______ nach Hause gekommen sei, wo er seine
Lebenspartnerin weinend und blutverschmiert vorgefunden habe,
dass sein (...) kurz zuvor mit mehreren Soldaten zum Hause der
Familie gekommen sei, dort die Anwesenden verprügelt, sich nach sei-
nem Aufenthaltsort erkundigt und in der Wohnung Tränengas versprüht
habe,
dass dabei sein zweijähriger Sohn ums Leben gekommen sei,
dass er – nachdem sie das Kind im Hof des Hauses seiner Schwieger-
eltern im Quartier H._______ beigesetzt hatten – das Land noch am
gleichen Abend zusammen mit seiner Lebenspartnerin und seiner
Schwester in Richtung Agoé (Benin) verlassen habe,
dass er seine Schwester bei einer Tante väterlicherseits in I._______
untergebracht habe und sich danach am 14. Juni 2005 beim UNHCR
in Hillah-Kondji (recte Hilacondji) habe registrieren lassen, von wo er
anschliessend ins Flüchtlingslager nach Z._____ gebracht worden sei,
dass seine Lebenspartnerin ihn nicht habe begleiten wollen und sich
zu einer Tante nach D._______ begeben habe,
dass es am 15. und 16. Februar 2006 im Flüchtlingscamp in Z._____
zu Übergriffen der dort ansässigen Bevölkerung gekommen sei,
dass sein (...) ihn mit Hilfe von drei Männer am Abend des 11. Juni
2006 ausserhalb des Flüchtlingscamps entführt und während drei Ta-
gen an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und misshandelt ha-
be,
dass er beschuldigt worden sei, Waffen aus der Wohnung seines (...)
gestohlen zu haben,
dass er am dritten Tag das Bewusstsein verloren und man ihn
schliesslich unweit von Z._____ im Busch zurückgelassen habe,
dass er nicht mehr ins Flüchtlingscamp zurückgekehrt sei und sich
nach I._______ zu seiner Tante begeben habe, die seine medizinische
Versorgung veranlasst und seine Ausreise arrangiert habe,
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dass er seiner Tante rund 1,2 Mio francs CFA (franc de la communauté
française d'Afrique; entspricht rund CHF 3800.–) für die Reise bezahlt
habe,
dass er Benin am Abend des (...) Juni 2006 über den Flughafen von
Cotonou verlassen habe und nach einer Zwischenlandung in Libyen
am (...) Juni 2006 über den Flughafen Genf in die Schweiz gelangt sei,
dass er auf seiner Reise von einer unbekannten Frau begleitet worden
sei, die ihn mit dem Reisepass ihres Sohnes durch die Passkontrollen
geschleust habe,
dass er weder den Namen der Frau noch den Namen ihres Sohnes
oder deren Nationalität kenne und sich kaum an Einzelheiten der Rei-
se erinnern könne, zumal er sehr krank gewesen sei,
dass diese Frau ihn in Genf einem unbekannten Mann anvertraut
habe, der ihn während drei Tagen beherbergt und gepflegt habe,
dass er einen togolesischen Reisepass, ausgestellt im Jahre 2004, be-
sitze, diesen jedoch in seiner Wohnung in D._______ zurückgelassen
habe,
dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, da er dort
von seinem (...) verfolgt werde und dieser ihn töten wolle,
dass ein Kameramann von (...), der Mitglied der RPT sei, die Ereig-
nisse im Wahllokal anlässlich der Präsidentschaftswahl vom 24. April
2005 gefilmt habe und er (der Beschwerdeführer) beteiligt gewesen
sei, als man Mitglieder der RPT am Wahlbetrug gehindert und aus
dem Wahllokal entfernt habe,
dass nach den Wahlen viele Anhänger der Oppositionsparteien ver-
haftet worden seien oder das Land hätten verlassen müssen und er
nicht wisse, was mit diesen Aufnahmen geschehen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung eine
Identitätskarte der Republik Togo, einen Mitgliederausweis der UFC,
eine UNHCR-Familycard, die Kopie einer UNHCR-Registrierungsbe-
stätigung und vier Fotografien aus dem Flüchtlingslager in Z._____ zu
den Akten reichte,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. Dezember 2006 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe sich in seinen Vorbringen betreffend die angebliche Verfol-
gung durch seinen (...) in zahlreichen Ungereimtheiten verstrickt,
dass nicht nachvollzogen werden könne, der Beschwerdeführer sei,
nachdem er seinen (...) zu Hause mit den Wahlurnen angetroffen
habe, ohne Weiteres in das Wahllokal zurückgekehrt, und auch der
Verantwortliche der UFC habe in Kenntnis der Sachlage nichts unter-
nommen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der in den Tagen nach der
Wahl zu Hause gelebt habe und seiner Arbeit nachgegangen sei, an-
gesichts des Vorfalls mit seinem (...) sowie der Befürchtung, wegen der
Präsenz eines Kamerateams im Wahllokal verfolgt zu werden, als
erfahrungswidrig bezeichnet werden müsse,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, wie sich der Beschwerdeführer,
seine Lebenspartnerin und deren Freundin am 27. April 2005 nach
dem massiven Einsatz von Tränengas problemlos in der Wohnung hät-
ten aufhalten können,
dass der Beschwerdeführer bezüglich des Todes seines Kindes wider-
sprüchliche Aussagen gemacht habe, indem er zunächst zu Protokoll
gegeben habe, er habe es in ein Spital gebracht, später jedoch von ei-
ner Pflegestation mit einer Krankenschwester und schliesslich von ei-
nem Arzt im Quartier gesprochen habe,
dass sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise in zahlreichen
oberflächlichen Äusserungen verloren habe und beispielsweise nicht in
der Lage gewesen sei, Genaueres über die Tätigkeiten seines (...)s zu
berichten oder den Verantwortlichen der UFC mit vollem Namen zu
nennen,
dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel keine
asylrelevante Verfolgung zu belegen vermöchten, zumal er sich den
angeblichen Problemen im Flüchtlingscamp durch einen Wegzug hätte
entziehen können und die Zugehörigkeit zur UFC per se noch keine
Verfolgung durch die togolesischen Behörden begründe,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen
Ungereimtheiten in zentralen Punkten insgesamt als unglaubhaft zu
qualifizieren seien und damit den Anforderungen von Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. Januar
2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in ma-
terieller Hinsicht beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei
das nachgesuchte Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig-
keit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragen liess,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, es sei
nachvollziehbar, dass er am 24. April 2005 in das Wahllokal zurückge-
kehrt sei, nachdem er seinen (...) mit den Urnen beobachtet habe, und
der Verantwortliche der UFC an diesem Tag nicht Zeit gefunden habe,
den Vorfall genauer zu untersuchen,
dass er in der Hoffnung auf einen Machtwechsel sowie angesichts des
allgemein herrschenden Enthusiasmus nicht daran gedacht habe, das
Land zu verlassen, und in den ersten Tagen nach der Wahl wie ge-
wohnt seiner Arbeit nachgegangen sei,
dass seine Schilderungen bezüglich Grösse und Anzahl der Tränen-
gasbehälter relativ zu nehmen seien und sich seine Lebenspartnerin
sowie deren Freundin bei seinem Eintreffen nicht im Zimmer der Fami-
lie, sondern in einem anderen Raum aufgehalten hätten, wo das Trä-
nengas keine so grosse Wirkung mehr gehabt habe,
dass er anlässlich der Anhörungen das Wort „Kondji“ verwendet habe,
was ein allgemeiner Ausdruck für irgendeine Pflegestation sei, und es
an der ungenauen Übersetzung liege, dass in den Protokollen der kan-
tonalen Anhörung beziehungsweise der Bundesanhörung von einem
Gesundheitszentrum und einer Krankenschwester (...) beziehungs-
weise von einem Arzt (...) die Rede sei,
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dass die in der Beilage eingereichte Todeserklärung der Hebamme
J._______ des „Cabinet médical St. Espoir“ die übersetzungs-
bedingten Missverständnisse ausräume,
dass es nicht unüblich sei, wenn er den lokalen Verantwortlichen der
UFC nur unter dessen Vornamen kenne, und er dies anlässlich der An-
hörungen glaubhaft dargelegt habe,
dass ihm im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Togo Verfolgung
seitens des Staates drohe, er an Leib und Leben gefährdet wäre und
unter Massnahmen zu leiden hätte, die einen unerträglichen Druck er-
zeugen würden,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der im Heimat-
staat herrschenden allgemeinen Menschenrechtssituation als unzuläs-
sig und unzumutbar bezeichnet werden müsse und er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2007 eine Ko-
pie der angefochtenen Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006
nachreichen liess,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfü-
gung vom 26. Januar 2007 den Entscheid über die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Beschwer-
deführer aufforderte, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzurei-
chen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2007 eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen liess,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2007 zwei Vorladungen der
„Brigade de recherches“ vom (...) respektive (...) (im Original), eine
Kopie der Todeserklärung des Cabinet Medical St. Espoir vom (...) und
das Original eines „Carnet des soins“ des „Cabinet de soins Fraternité“
in I._______ (Bénin) ins Recht legen liess,
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM in seiner
Verfügung vom 16. Dezember 2006 zutreffend festgestellt – in zentra-
len Punkten unauflösbare Widersprüche enthalten,
dass vorweg festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bis heute
keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von
Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abgegeben hat,
dass die eingereichte Identitätskarte keine Identifikation des Inhabers
zulässt und weder die in Kopie eingereichte Attestation d'Enregistre-
ment noch die Family Card des UNHCR Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne des Gesetzes darstellen, weshalb die Identität des Be-
schwerdeführers nicht zweifelsfrei feststeht,
dass er anlässlich der kantonalen Anhörung aussagte, er habe nicht
sofort realisiert, dass das Kind bereits tot gewesen sei, und er es des-
halb schnell zu einer Krankenschwester gebracht (vgl. Akten BFM
A6/22 S. 17),
dass er im Unterschied zu dieser Aussage im Rahmen der direkten
Anhörung zu Protokoll gab, er sei nach Hause gekommen und habe
festgestellt, dass das Kind nicht mehr am Leben gewesen sei, worauf
sie zum Arzt gegangen seien, welcher den Tod des Kindes festgestellt
habe (vgl. A10/11 S. 7),
dass der Arzt keinen Todesschein ausgestellt habe und weder die
Polizei noch die Behörden über den Tod des Kindes informiert worden
seien (vgl. a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu in der Beschwerde-
beilage das Original einer Todeserklärung des Cabinet Medical St.
Espoir vom (...) zu den Akten reichen liess,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom
15. Januar 2007 vorbringt, er sei in den ersten Tagen nach den Wahlen
ganz normal seiner Arbeit nachgegangen, da er sich von dem in der
Bevölkerung verbreiteten Enthusiasmus (Hoffnung auf einen politi-
schen Machtwechsel) habe anstecken lassen, und er habe nicht daran
gedacht, aus dem Land zu flüchten (vgl. Beschwerde S. 5),
dass es gemäss gesicherten Erkenntnissen in den Tagen vor und nach
den Präsidentschaftswahlen – insbesondere nach der Bekanntgabe
der vorläufigen Wahlergebnisse am 26. April 2005 – in D._______ zu
gewaltsamen und brutalen Angriffen der Sicherheitskräfte und der
RPT-nahen Milizen auf Wahlbüros und Häuser mutmasslicher
Oppositionsanhänger kam,
dass angesichts der tatsachenwidrigen Schilderungen des Beschwer-
deführers bezüglich der im Umfeld der Präsidentschaftswahlen und im
Anschluss an diese herrschenden allgemeinen Lage in D._______
nicht davon auszugehen ist, dieser habe sich zu jenem Zeitpunkt dort
aufgehalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein (...) habe ihn über
ein Jahr nach seiner Flucht wegen eines Waffendiebstahls in Z._____
(Bénin) entführt, misshandelt und – ohne sich nach dem Verbleib der
Waffen erkundigt zu haben – bewusstlos im Busch zurückgelassen,
jeglicher Logik entbehren,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aussagte, die
ihn begleitende Frau habe ihm ein Reisedokument übergeben, wel-
ches er aber nicht habe öffnen dürfen, er wisse nicht, auf welchen Na-
men das Dokument ausgestellt worden sei (vgl. A1/10 S. 7),
dass er im Rahmen der kantonalen Anhörung abweichend davon zu
Protokoll gab, er habe den Namen des Inhabers des Reisepasses
nicht lesen können, da diese Fraue ihm den Pass nie ausgehändigt
habe (vgl. A6/22 S. 8),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, eine Unnbekannte habe
ihn von I._______ nach Genf begleitet, ihn mit dem Reisepass ihres
Sohnes durch die Passkontrollen geschleust und einem Mann über-
geben, welcher ihn während mehreren Tagen beherbergt und gepflegt
habe, im Kontext als stereotyp zu bezeichnen sind,
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dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung auf eine
Frage der Hilfswerksvertretung hin zu Protokoll gab, er habe der UFC
keine Mitgliederbeiträge bezahlt, selten an Versammlungen teil-
genommen und er sei kein aktives Mitglied derselben (vgl. A6/22 S.
17),
dass sich seine politischen Aktivitäten auf das Verteilen von Flugblät-
tern und das Anbringen von Plakaten während den Wahlen beschränkt
habe (vgl. a.a.O., S. 15),
dass er seinen Heimatstaat wegen seines (...) verlassen habe (vgl.
a.a.O., S. 11),
dass er weder geltend macht, er habe anlässlich der Präsidentschafts-
wahlen an Protestmärschen teilgenommen oder sei in Konfrontationen
mit den Sicherheitskräften verwickelt gewesen, noch vorbringt, er sei
von den Sicherheitskräften oder den RPT-nahen Milizen verfolgt
worden,
dass der Beschwerdeführer in der von ihm am 2. April 2007 einge-
reichten Bestätigung der UFC vom 16. März 2007 demgegenüber als
aktives und militantes Parteimitglied bezeichnet wird, welches auf-
grund seiner politischen Aktivitäten insbesondere während den Präsi-
dentschaftswahlen vom 24. April 2005 regelmässig Opfer von Drohun-
gen, Einschüchterungen, Repressionen und Verfolgungen gewesen
sei,
dass das Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Aussagen
des Beschwerdeführers als unbeachtliches Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizieren ist,
dass auch die mit Schreiben vom 21. März 2007 als Beweismittel ein-
gereichten Vorladungen der „Brigade des Recherches“ vom (...) be-
ziehungsweise (...) in dieser Form von jedermann produziert werden
können,
dass auf keiner der Vorladungen der Empfang quittiert beziehungswei-
se die Eröffnung vermerkt ist, der Adressat lediglich mit Name und
Vorname und ohne Angabe von Geburtsdatum und Wohnadresse be-
zeichnet wird, eine Individualisierung des Adressaten mithin nicht
möglich ist und der Vorladungstermin vom (...) auf einen Sonntag fällt,
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dass nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an der Authentizität der
betreffenden Beweismittel bestehen,
dass die Vorbringen damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht zu genügen vermögen,
dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen durch
seinen (...) zudem kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von
Art. 3 AsylG (Rasse Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen), sondern ein
gemeinrechtliches Delikt (angeblicher Waffendiebstahl), zugrunde
liegt, weshalb das Gesuch auch wegen fehlender Asylrelevanz abzu-
weisen wäre,
dass im Übrigen ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zu-
treffenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid ver-
wiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
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zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Togo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die politische Ausgangslage der Opposition in Togo ver-
bessert hat und die öffentliche Ordnung soweit wiederhergestellt ist,
dass Rückkehrende nicht generell gefährdet sind,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der
Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und gemäss Aktenlage ge-
sund – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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