B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-367/2018, E-368/2018, E-371/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1 (E-367/2018, N […]),
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 2 (E-367/2018, N […]),
C._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 3 (E-368/2018, N […]),
D._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 4 (E-371/2018, N […]),
alle Afghanistan,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
drei Verfügungen des SEM je vom 4. Januar 2018 /
N (…), N (…), N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden wurden am 3. Oktober 2017 schriftenlos bei der
rechtswidrigen Einreise von Österreich in die Schweiz von den Grenzkon-
trollbehörden angehalten und ersuchten gleichentags um Asyl. Ein am
4. Oktober 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierun-
gen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (…). Juli 2017 bereits
in Ungarn Asylgesuche gestellt hatten. Anlässlich der im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten durchgeführten Befragungen zur Per-
son (BzP) vom 6. und 8. November 2017 gaben sie im Wesentlichen Fol-
gendes zu Protokoll:
Sie seien afghanische Staatsangehörige und hätten zwischenzeitlich – (…)
– illegal im Iran gelebt, bis sie im Jahre 2015 nach Afghanistan deportiert
worden seien. Dort hätten sie seit langem ernsthafte Probleme mit Ver-
wandten wegen Landstreitigkeiten und zudem herrsche Krieg. Wenig spä-
ter hätten sie deshalb Afghanistan letztmals in Richtung Iran verlassen und
dort illegal gelebt. Weil es im Iran keine Zukunftsperspektiven für die Be-
schwerdeführenden 3 und 4 und keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewil-
ligung gegeben habe, seien sie in die Türkei weitergereist und via Grie-
chenland (sechs Monate Aufenthalt), Mazedonien, Serbien (elf Monate
Aufenthalt), Ungarn (drei Monate Aufenthalt) und Österreich in die Schweiz
gelangt. Sie hätten nirgends ein Asylgesuch gestellt. In Ungarn seien sie
aber unfreiwillig daktyloskopiert worden und hätten drei Monate unter
schlimmen Bedingungen in einem gefängnisähnlichen Lager verbringen
müssen. Die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantwor-
tete der Beschwerdeführer 1 mit (…) und (…), die Beschwerdeführerin 2
mit (…), (…), (…) und eingeschränkter (…) und der Beschwerdeführer 4
mit (…) und (…); die Beschwerdeführerin 3 machte keine nennenswerten
Beeinträchtigungen geltend. Die Beschwerdeführenden gaben weder ori-
ginale Identitätsdokumente – vorhandene hätten sie verloren oder vernich-
tet – noch andere Beweismittel zu den Akten. Im Rahmen der Befragungen
erhielten die Beschwerdeführenden zudem das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit insbesondere
Ungarns aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Überstellung
dorthin. Dabei machten sie den schlechten und unmenschlichen Umgang
mit Flüchtlingen in diesem Land geltend, weshalb sie nicht dorthin zurück-
kehren möchten; hier hingegen seien die Leute nett.
E-367/2018, E-368/2018, E-371/2018
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Am 15. beziehungsweise am 28. November 2017 ersuchte das SEM die
ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen. Ungarn lehnte diese Gesuche
am 20. beziehungsweise am 30. November 2017 mit der Begründung ab,
dass die Beschwerdeführenden in Ungarn am (…). September 2017 sub-
sidiären Schutz erhalten hätten, weshalb Ungarn für die Behandlung der
Asylgesuche nicht zuständig und ein Rückübernahmeersuchen allenfalls
auf das bilaterale Rücknahmeabkommen zwischen der Schweiz und Un-
garn und die Rückkehrrichtlinie Nr. 2008/115/EG abzustützen sei. Ein ent-
sprechend am 14. Dezember 2017 gestelltes Rücknahmeersuchen des
SEM hiess die zuständige ungarische Ausländerbehörde am 18. Dezem-
ber 2017 für alle vier Beschwerdeführenden gut.
Mit Schreiben je vom 12. Dezember 2017 orientierte das SEM die Be-
schwerdeführenden über das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend ih-
ren subsidiären Schutzstatus und die Beschwerdeführenden 1 und 2 dar-
über hinaus über ihre Flüchtlingseigenschaft in Ungarn sowie über seine
Absicht, auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG (Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten
und sie nach Ungarn wegzuweisen. Hierzu würde ihnen das rechtliche Ge-
hör erteilt. Mit Stellungnahmen vom 27. Dezember 2017 ihrer gleichentags
mandatierten Rechtsvertreterin machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, sie seien in Ungarn in einem gefängnisähnlichen Asylzentrum unter-
gebracht gewesen, wie Verbrecher behandelt, ständig überwacht und be-
lästigt worden. Die Versorgung mit Essen und Medizin sei ungenügend ge-
wesen. Um einer Rückschiebung nach Afghanistan oder Serbien zu entge-
hen, hätten sie sich zum Stellen von Asylgesuchen genötigt gesehen, wo-
bei aber die Kinder nicht zu ihren Gesuchsgründen angehört worden seien.
Sie hätten nach Erhalt eines Bleiberechts keinerlei finanzielle Unterstüt-
zung bekommen und seien selber für sämtliche Kosten – auch Arztkosten
– verantwortlich gewesen. Um ein Abgleiten in absolute Armut zu vermei-
den, hätten sie sich entschieden, Ungarn zu verlassen. Verschiedene Be-
richte stützten diese auch für Personen mit Schutzstatus zutreffenden Er-
fahrungen. Zu beachten seien weiter die sprachlich bedingten Schwierig-
keiten, die geringen Erwerbsaussichten, das (…) der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 sowie das begrenzte Angebot an kostenlosen oder erschwing-
lichen Unterkünften in Ungarn. Sodann verwiesen die Beschwerdeführen-
den auf ihre erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ergänz-
ten diese mit (…) beim Beschwerdeführer 1, (…) bei der Beschwerdefüh-
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rerin 3 sowie Traumatisierungen durch ihre Erlebnisse in Ungarn. Die Be-
schwerdeführenden 3 und 4 seien ferner nicht in die Flüchtlingseigenschaft
ihrer Eltern einbezogen worden.
B.
Mit drei im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen vom 4. Januar 2018 –
eine Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 (eröffnet am
10. Januar 2018) und je eine Verfügung betreffend die Beschwerdeführen-
den 3 und 4 (beide eröffnet am 11. Januar 2018) – trat das SEM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, unter
gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzu-
ges nach Ungarn. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlas-
sen. Weiter wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
C.
Mit drei separaten Eingaben je vom 17. Januar 2018 erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die jeweils sie betreffende Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhe-
bung, Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie sube-
ventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung.
In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG.
D.
Mit Verfügungen je vom 18. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
E-367/2018, E-368/2018, E-371/2018
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die (nach
anfänglicher Behauptung der Minderjährigkeit der beiden Kinder alle
unbestrittenermassen volljährigen) Beschwerdeführenden haben an den
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen
Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die drei Beschwerdeverfahren E-367/2018, E-368/2018 und
E-371/2018 weisen einen engen sachlichen, persönlichen und prozessua-
len Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich daher, über die drei Beschwer-
den im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerde-
verfahren zu vereinigen (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1).
1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten,
in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle
EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den.
4.2 Tritt das Staatssekretariat auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
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unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich
nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Hei-
mat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Wegweisungsvollzugs-
hindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung seiner auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten
Nichteintretensentscheide hält das SEM fest, der Bundesrat habe Ungarn
als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet
und gemäss Abklärungen hätten die Beschwerdeführenden dort subsidiä-
ren Schutz erhalten. Das Land habe sich am 18. Dezember 2017 zur Rück-
nahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt. Angesichts ihres in Un-
garn bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfül-
lung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG vor.
Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwä-
gung des Asylentscheides Ungarn zuständig, womit sie in der Schweiz kein
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nach-
weisen könnten. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr
nach Ungarn, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refou-
lement-Prinzips befürchten zu müssen. Für die unfreiwillige Abnahme von
Fingerabdrücken in Ungarn bestehe im Übrigen mit der Eurodac-Verord-
nung eine rechtliche Grundlage. Die Wegweisung sei die Regelfolge des
Nichteintretensentscheides. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil
die Beschwerdeführenden im Drittstaat Ungarn Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden und das Non-Refoulement-Gebot
bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Sodann
sprächen weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere, insbe-
sondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzuges dorthin. Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sei ferner
auch unter Berücksichtigung der in den Befragungen und in den Stellung-
nahmen vom 27. Dezember 2017 geltend gemachten Einwände zumutbar.
Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
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Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und der FoK.
Im ungarischen Asylsystem bestünden trotz gewisser Kritik in der Vergang-
enheit keine systemischen Mängel von generell vollzugshinderlichem Aus-
mass. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einem Voll-
zug vorliegend nicht entgegen. Ungarn habe die sogenannte Qualifikati-
onsrichtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Angesichts des den Beschwerdefüh-
renden gewährten subsidiären Schutzes seien die ihnen zustehenden An-
sprüche hinsichtlich medizinischer Versorgung, sozialer Unterstützung und
Unterbringung deshalb bei den ungarischen Behörden einzufordern. Die
Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und die
ungarischen Behörden würden dannzumal über Gesundheitszustand und
notwendige medizinische Behandlungen informiert. Auch das Bundesver-
waltungsgericht habe in einem Urteil vom 21. September 2017
(E-5165/2017) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der
allgemeinen Situation in Ungarn bestätigt. Zudem würden die Beschwer-
deführenden im Familienverbund nach Ungarn überstellt, wodurch sie sich
gegenseitig soziale Unterstützung bieten könnten. Somit bestünden auch
keine individuellen Hinderungsgründe. Der Vollzug sei schliesslich mög-
lich, zumal die entsprechende Zustimmung Ungarns vorliege.
5.2 In ihren Rechtsmitteleingaben machen die Beschwerdeführenden da-
rauf aufmerksam, dass sie erst in der Schweiz von ihrem in Ungarn ge-
währten subsidiären Schutz erfahren hätten. In Ungarn seien sie aber, wie
in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 erwähnt, schlecht behan-
delt und nach drei Monaten sich selber überlassen worden, womit sie Ar-
mut, Obdachlosigkeit und Perspektivlosigkeit hätten gewärtigen müssen.
Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien zudem in Ungarn trotz ihrer da-
maligen Volljährigkeit gar nicht zu ihren Asylgründen angehört worden,
weshalb sie nicht vom Erhalt subsidiären Schutzes bei ihrer Rückkehr dort-
hin ausgehen könnten. Weiter seien sie nicht damit einverstanden, dass
Ungarn als sicherer Drittstaat bezeichnet werde, denn die Situation für
Asylsuchende sei dort derart schlecht, dass seit einiger Zeit gar keine Per-
sonen mehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens dorthin weggewiesen wür-
den. Auch die Situation für Personen mit subsidiärem Schutz sei schlecht,
wobei wiederum auf die Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 zu ver-
weisen sei. Auf die Asylgesuche sei daher einzutreten. Die angefochtene
Verfügung sei ferner deshalb mangelhaft und verletze Art. 45 AsylG, weil
die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft festgesetzt wor-
den sei; dies sei nach dem am 27. November 2014 ergangenen Urteil
D-6686/2014 des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Hinsichtlich der
Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Ungarn
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verweisen die Beschwerdeführenden abermals auf die Stellungnahme vom
27. Dezember 2017. Hinzu komme, dass sie nach der langen Flucht trau-
matisiert seien und in Ungarn keine Unterstützung erwarten dürften.
6.
6.1 Die Sachverhaltsfeststellung des SEM ist betreffend die Verfügung des
Beschwerdeführers 4 in einem Punkt zu präzisieren. Gemäss SEM habe
dieser vor zwei Jahren Afghanistan illegal verlassen. Jedoch haben er und
ebenso seine Eltern übereinstimmend erklärt, er sei zwar afghanischer
Staatsangehöriger, aber gar nie in Afghanistan gewesen. Für den Ausgang
des vorliegenden Verfahrens ist diese Präzisierung jedoch unerheblich.
Dennoch erstaunt, dass der Beschwerdeführer 4 in seiner Beschwerde die-
ses unzutreffend festgestellte Sachverhaltselement des SEM nunmehr so
übernimmt, dies im Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Ausführun-
gen. Das SEM ist nach im Übrigen korrekter Sachverhaltsfeststellung in
seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt,
der Nichteintretenstatbestand des Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei bei den
Beschwerdeführenden erfüllt und die Voraussetzungen eines Wegwei-
sungsvollzuges nach Ungarn seien gegeben. Diese Erwägungen sind in
keinem Punkt zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerden führt zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen Argumente haben keine
Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin nur Bekräftigungen von Vor-
bringen, Verweisungen auf solche oder blosse Gegenbehauptungen dar-
stellen. Im Einzelnen bleibt Folgendes zu erwägen:
Die Einstufung Ungarns als sicherer Drittstaat ist beim Bundesverwal-
tungsgericht nicht rügbar. Tatsache ist, dass der Bundesrat dieses Land im
Dezember 2007 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG per Beschluss auf
die Liste der sicheren Drittstaaten gesetzt und seither dort belassen hat.
Das SEM hat somit insoweit die Nichteintretensbestimmung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG korrekt angewandt. Das SEM ist sachverhaltlich
ebenso zutreffend vom aktuellen Bestand des subsidiären Schutzes und
einem darauf basierenden Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in
Ungarn ausgegangen, zumal dies von den ungarischen Behörden am
20. und 30. November 2017 auch ausdrücklich bestätigt wurde und eine
Rücknahmezusicherung vom 18. Dezember 2017 vorliegt. Der Einwand
der Beschwerdeführenden 3 und 4, wonach sie in Ungarn trotz ihrer dama-
ligen Volljährigkeit gar nicht zu ihren Asylgründen angehört worden seien
und deshalb nicht vom Erhalt subsidiären Schutzes bei ihrer Rückkehr dort-
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hin ausgehen könnten, ist durch die aktenkundigen Rücknahmezusiche-
rungen widerlegt. Im Übrigen erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden
3 und 4 in Ungarn und zunächst auch in der Schweiz ihre (…) geltend
machten, in der Folge ihre Geburtsdaten in der Schweiz auf (…) korrigieren
liessen und im Verlaufe des Verfahrens dennoch die Volljährigkeit bereits
in Ungarn behaupten, um daraus eine Fehlerhaftigkeit im dortigen Asylver-
fahren (unterlassene Anhörung und fehlende eigene Anerkennung als
Flüchtlinge) abzuleiten. Entsprechende Beanstandungen oder – wie vom
SEM zutreffend erkannt – eine Wiedererwägung der Asylentscheide in Un-
garn wären ohnehin dort und nicht in der Schweiz geltend zu machen (ge-
wesen).
Die Voraussetzungen zur Anordnung der Wegweisung und zur Annahme
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. oben E. 4.2) sind
vorliegend unter integralem Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des
SEM sowie auf die Erwägungen zuvor erfüllt. Klarzustellen ist dabei, dass
die angefochtenen Entscheide nicht auf der Tatbestandsgrundlage von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangen sind, da die Dublin-Verfahren in je-
nem Zeitpunkt abgeschlossen waren. Entsprechend sind auch Dublin-spe-
zifische Einwände und Praxisverweise betreffend die Vollzugsvorausset-
zungen nur sehr eingeschränkt anwendbar. Sodann wird in den Stellung-
nahmen der Beschwerdeführenden vom 27. Dezember 2017 – auf diese
wird in den vorliegenden Beschwerden schwergewichtig verwiesen – ein
Bild unmenschlicher Behandlung in einem gefängnisähnlichen Lager in
Ungarn mit praktisch inexistenter Versorgung gezeichnet, das so nicht mit
den Darstellungen der Beschwerdeführenden in ihren Befragungen über-
einstimmt: Dort erwähnten die Beschwerdeführenden ein umzäuntes und
bewachtes Lager mit eingeschränkten Freiheiten beim Ausgang, beim
Rauchen und bei der Handybenützung; die Beschwerdeführerin sei auch
medizinisch versorgt worden (vgl. die Protokolle der BzP je insb. Ziff. 5.02).
Unter Bezugnahme auf ihre Situation nach dem Transfer in ein anderes
Camp – offenbar nach Erhalt des subsidiären Schutzes – erwähnten alle
Beschwerdeführenden gar eine deutlich verbesserte Situation und (auch
medizinische) Versorgungslage mit weitergehenden Freiheiten. Jedoch
seien sie dort nach wenigen Tagen freiwillig ausgezogen, nachdem sie von
einem Schlepper ein Weiterreiseangebot erhalten hätten. Es kann somit
nicht die Rede davon sein, die Beschwerdeführenden seien nach drei Mo-
naten sich selber überlassen worden, womit sie Armut und Obdachlosigkeit
hätten gewärtigen müssen. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Si-
tuation der Beschwerdeführenden erfährt im Verlaufe des Verfahrens eine
Verschärfung, die sich so nicht auf die Akten abstützen lässt. Diesen lassen
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sich keine ernsthafteren (…)probleme beim Beschwerdeführer 1 oder gra-
vierendere gesundheitliche Beeinträchtigungen bei den Beschwerdefüh-
renden 3 und 4 entnehmen und der (…) der Beschwerdeführerin 2 konnte
medikamentös stabilisiert werden; eine (…)-Diagnose bei der Beschwer-
deführerin 2 ist nicht ersichtlich (vgl. insb. die medizinischen Unterlagen
A27 und A28 im Verfahrensdossier N 699 466). Im Übrigen kann auf die
zutreffenden Erwägungen des SEM in den angefochtenen Verfügungen
betreffend die gesundheitlichen Situationen der Beschwerdeführenden und
deren Bedeutsamkeit für die Vollzugsvoraussetzungen verwiesen werden.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter Verweis auf die diesbezüglichen vo-
rinstanzlichen Erwägungen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
Die angesetzte Ausreisefrist (am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der an-
gefochtenen Verfügung) ist vorliegend nicht zu beanstanden, da sie kon-
stanter Praxis entspricht und ein Ausreisetermin ab heutigem Urteilsdatum
angesichts der zeitlichen Differenz zum Verfügungsdatum offensichtlich
keine Verletzung von Art. 45 Abs. 2 AsylG darstellt.
6.2 Zusammenfassend ist das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und ebenso zu Recht
hat es den Wegweisungsvollzug dorthin als zulässig, zumutbar und mög-
lich bezeichnet, weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge Verfahrens-
vereinigung auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a
AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind unbesehen der behaupteten, aber
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Seite 12
nach wie vor nicht ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Be-
schwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen sind und es daher an mindestens einer gesetzlichen Vorausset-
zung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die drei unter den Geschäftsnummern E-367/2018, E-368/2018 und
E-371/2018 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
2.
Die drei Beschwerden gegen die drei angefochtenen Verfügungen werden
abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David