B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-367/2020
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. September 2019
und der Anhörung vom 7. Januar 2020 machte er geltend, er sei libanesi-
scher Staatsangehöriger aus B._______, wo er gelegentlich gearbeitet und
zusammen mit seinen Angehörigen gelebt habe. Im Jahr 1992 sei er von
der damaligen Südlibanesischen Armee (SLA) zwangsrekrutiert worden.
Im Jahr 2000, als das israelische Militär den Südlibanon verlassen habe,
habe er – wie die meisten Angehörigen der SLA – in Israel Unterschlupf
gefunden. Dort habe es ihm jedoch nicht gefallen, sodass er (…) in den
Libanon zurückgekehrt sei. Zwei Tage nach seiner Rückkehr sei er von der
Hisbollah festgenommen worden und ungefähr sieben Monate lang inhaf-
tiert und befragt worden. Die Hisbollah habe ihn anschliessend den libane-
sischen Behörden übergeben. Im Jahr (…) habe ihn das Militärgericht
C._______ wegen (…) und (…) zu (…) Haft verurteilt. Er sei allerdings auf-
grund guter Führung (…) entlassen worden und nach B._______ zurück-
gekehrt. Zwischen (…) und (…) sei er von Zeit zu Zeit von der Hisbollah
befragt worden. Im (…) habe er den Libanon per Flugzeug verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten.
B.
Am 15. Januar 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 16. Januar 2020.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an,
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
D.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar, unmöglich oder unzulässig sei. Subeventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei er von der Bezahlung von Ver-
fahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu befreien und es sei eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2020 bestätigte der Instruktions-
richter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
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Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zum einen
handle es sich beim Strafverfahren durch den libanesischen Staat um eine
legitime Massnahme. Zum anderen erweise sich die geltend gemachte
Verfolgung durch die Hisbollah als wenig intensiv. Schliesslich bestehe kein
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Geschehnissen
und der Flucht.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass es an einem zeit-
lichen Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Geschehnissen
und der finalen Ausreise fehlt oder diese – sofern sie überhaupt stattgefun-
den haben – keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermögen. So liegt
die Verurteilung mit Haftstrafe (…) beziehungsweise (…) Jahre vor der
Ausreise im Jahr 2019 und will der Beschwerdeführer nach (…) bis zur
Ausreise nur noch sporadisch von der Hisbollah aufgesucht beziehungs-
weise befragt worden sein. Nach eigenen Angaben des Beschwerdefüh-
rers haben die Vertreter der Hisbollah hierbei lediglich gegrüsst oder sich
nach seiner Verfassung erkundigt (SEM-Akten A31 S. 15 f. F111 f.). Zudem
konnte der Beschwerdeführer vor wenigen Monaten den Libanon per Flug-
zeug mit einem auf seine Person ausgestellten Reisepass verlassen, wes-
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halb seine Furcht, aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr weiteren Be-
nachteiligungen ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet erscheint
(z. B. SEM-Akten A31 S. 6 f. F53 und F57). Die Beschwerdevorbringen
sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach-
tungsweise zu gelangen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzli-
chen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält. So fehlt es trotz der
Ausreise im Jahr 2000 nach Israel an einem zeitlichen Kausalzusammen-
hang zur Ausreise im Jahr 2019, kehrte der Beschwerdeführer doch im
Jahr (…) bereits wieder in den Libanon zurück, wo er bis zu seiner letzten
Ausreise offensichtlich noch (…) Jahre arbeiten und seinem Familienleben
nachgehen konnte (seine fünf im Libanon lebenden Kinder sind gemäss
eigenen Angaben ungefähr zwei, sieben, zehn, dreizehn und zwanzig
Jahre alt, SEM-Akten A10 S. 3 Ziff. 1.14). Auf das Strafverfahren im Jahr
(…) ist nicht weiter einzugehen, weil dieses aufgrund der Schilderungen
des Beschwerdeführers in der Anhörung und aufgrund der Ausführungen
in der Beschwerde mit der frühzeitigen Haftentlassung aufgrund guter Füh-
rung im Jahr (…) als abgeschlossen zu betrachten ist. Vor diesem Hinter-
grund ist auf die allgemeine Kritik an den libanesischen Strafverfahren
ebenfalls nicht weiter einzugehen, dient doch die Asylgewährung nicht dem
Ausgleich vergangener Benachteiligungen. Schliesslich ist anzumerken,
dass im Libanon aufgrund des Gesetzes Nr. 665 vom 4. Februar 2005 seit
2007 keine Dienstpflicht mehr besteht und der Beschwerdeführer aufgrund
seines inzwischen erreichten Alters auch keine weiteren Rekrutierungen
durch andere Gruppierungen mehr zu befürchten haben dürfte (zur aufge-
hobenen Dienstpflicht: Website der libanesischen Armee,
, abgerufen am 22. Januar
2020).
5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist die Beschwerde nicht geeig-
net, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105],
Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage
im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (Urteile des BVGer E-2959/2019
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vom 23. Juli 2019 E. 5.4.2, D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3,
E-5024/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.3). Zwar kam es seit Oktober
2019 landesweit zu teils gewaltsamen Demonstrationen, Strassenblocka-
den und Zusammenstössen verschiedener Gruppierungen. Dies jedoch
nicht in einem Ausmass, welches zur generellen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führte. Es liegen auch keine individuellen Gründe vor, die
auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdefüh-
rers in seine Heimat schliessen lassen würden. So leben seine Familien-
angehörigen vor Ort (z. B. Eltern, fünf Kinder, ein Bruder, drei Schwestern,
SEM-Akten A31 S. 4 F28), auf deren Hilfe er bereits vor seiner Ausreise
zurückgreifen konnte (die Familienmitglieder des Beschwerdeführers un-
terstützen sich bei Bedarf gegenseitig, SEM-Akten A31 S. 3 insb. F15). Zu-
dem kann er auf Arbeitserfahrung auf dem Bau zurückgreifen und das liba-
nesische nationale Büro für Beschäftigung (NEO) bietet speziell für Rück-
kehrende mit libanesischer Staatsangehörigkeit Unterstützung in der Ar-
beitssuche, indem es zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern ver-
mittelt (IOM, Länderinformationsblatt Libanon, August 2019,
/files/CFS_2019_Lebanon_DE.pdf, abgerufen am
22. Januar 2020). Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers anbelangt (insb. mittelschwere depressive Episode, Diagnose vom
13. Januar 2020, MedZentrum AG Pfungen, SEM-Akten A34), hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese dem Vollzug der Wegweisung
nicht im Weg stehen. So weist der Libanon die höchste Pro-Kopf-Zahl an
Ärztinnen und Ärzten im Nahen Osten und die besten Krankenhäuser mit
fachärztlicher Behandlungsmöglichkeit jeder Richtung – auch für psychi-
sche Beschwerden – auf. Die grosse Anzahl der Krankenhäuser und Ge-
sundheitszentren sorgen für eine hohe Verfügbarkeit medizinischer Versor-
gung (zur medizinischen Versorgung im Libanon Urteil BVGer
E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 insb. E. 5.4.3). Im Rahmen der Rückkehr
steht es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, vor der Ausreise bei der
Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in
genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
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7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag ist ab-
zuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten
gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz;
der Subeventualantrag ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) ist unbesehen der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Be-
schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren
Gewährung fehlt. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Dem un-
terliegenden Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: