B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3672/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben am
11. Februar 2012 auf dem Luftweg. Gleichentags reiste er in die Schweiz
ein und stellte am 15. Februar 2012 ein Asylgesuch. Am 23. Februar 2012
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. Februar 2013 zu den Asylgründen
an. Er machte im Wesentlichen gelten, er habe bereits in Österreich ein
Asylgesuch gestellt. Nachdem dort auch sein Wiedererwägungsgesuch
abgewiesen worden sei, sei er im April 2011 in die Türkei zurückgekehrt.
Da er in der Türkei wegen angeblicher Körperverletzung beziehungsweise
wegen Terrorismus gesucht werde, habe er versucht, sich der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) anzuschliessen. Dies sei
ihm jedoch nicht gelungen, weshalb er die Türkei wiederum verlassen
habe. Ausserdem sei er nicht wie aufgefordert in den Militärdienst einge-
rückt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. März 2013 wies die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-2144/2013 vom 20. März 2014 gut und wies die Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht führte im zitierten Urteil aus, die Vorinstanz
habe es trotz Hinweis des Beschwerdeführers unterlassen, die österreichi-
schen Verfahrensakten einzufordern. Damit habe sich die Vorinstanz nicht
mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe sie den Sachverhalt
unvollständig festgestellt.
C.
C.a Die Vorinstanz beantragte daraufhin die österreichischen Asylakten auf
dem Rechtshilfeweg. Diese gingen am 17. März 2015 ein.
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C.b Mit Schreiben vom 8. April 2015 gewährte sie dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. Sie führte aus, aus
den ausländischen Akten gehe hervor, dass er in der Schweiz im Wesent-
lichen den gleichen Sachverhalt geltend mache wie in Österreich. Dies
möge am bereits festgestellten Sachverhalt nichts zu ändern, weshalb man
beabsichtige, am Inhalt der ursprünglichen Verfügung festzuhalten.
C.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 22. April 2015 Stellung.
Er führte aus, er sei einverstanden damit, dass seine Vorbringen in Öster-
reich im Wesentlichen dieselben gewesen seien, wie in der Schweiz. Er
halte weiterhin daran fest, dass er aus asylrelevanten Gründen in die
Schweiz geflüchtet sei. Dies zeige sich daran, dass seine Eltern und seine
Schwester in der Türkei unter Druck gesetzt worden seien.
D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 11. Mai 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Im Falle eines negativen Asylentscheides sei die Verfü-
gung der Vorinstanz betreffend die Wegweisung zu überprüfen. Es sei fest-
zustellen, dass jetzt und in naher Zukunft seine Wegweisung weder zuläs-
sig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstosse, weshalb
die Wegweisung zu sistieren sei. Es sei ihm deshalb die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien ihm der Kostenvor-
schuss sowie die Verfahrenskosten zu erlassen.
Er reichte zahlreiche Zeitungsartikel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Wehr-
pflicht alleine sei nicht asylrelevant. Ein militärstrafrechtliches Vorgehen
gegen die Dienstverweigerung stelle keine asylbeachtliche Massnahme
dar. Bei den befürchteten Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die geltend gemachte Suche nach
ihm aufgrund einer Prügelei, bei der er der Körperverletzung beschuldigt
werde, sei ebenfalls nicht asylrelevant, da staatliche Ermittlung und Straf-
verfolgung legitim sei, auch wenn der Vorwurf ungerechtfertigt sei. Anreize
für die Unterschiebung einer gemeinrechtlichen Tat aus asylrelevanten Mo-
tiven gebe es keine. Auch die behördliche Suche nach ihm aufgrund seines
versuchten Beitrittes zur PKK, einer Terrororganisation, sei gerechtfertigt
und legitim. Im Übrigen seien seine Vorbringen nicht über alle Zweifel er-
haben. Seine Flucht unmittelbar nach der Schlägerei sei nicht nachvoll-
ziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum ein Beitritt zur PKK sein
einziger Ausweg gewesen sein soll.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Wahrscheinlichkeit,
dass er während des Militärdienstes unverhältnismässig schweren Schika-
nen ausgesetzt sei, sei hoch. Er habe in der Türkei wenig Chancen auf ein
faires Verfahren bezüglich der angeblichen Verletzung eines rechtsgerich-
teten Angreifers vor seiner Flucht. Diese Tatsache sei asylrelevant. Er habe
sich nie der PKK angeschlossen. Diesen Entschluss habe er nur aus Ver-
zweiflung gefasst. Er sei kein Terrorist. Mit dem Gang in die Berge habe er
lediglich sich selber retten wollen, ohne jemanden zu verletzen. Dies sei
ein Menschenrecht. Eine Rückkehr sei angesichts der nicht gerade kur-
denfreundlichen Lage unsicher, weshalb er zumindest vorläufig aufzuneh-
men sei.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer setzt sich
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damit nicht auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts und allgemeinen Ausführungen zur Lage in der Türkei und
dem Militärdienst zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen
soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in der Türkei auf-
grund einer angeblichen Körperverletzung gesucht. Er könne dabei nicht
auf ein faires Verfahren hoffen.
Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimat-
land ist flüchtlings- und asylrechtlich nicht relevant. Ausnahmsweise kann
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft na-
mentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation
eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat,
aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Von einer Erschwerung
der Lage (sogenannter Politmalus) ist insbesondere dann auszugehen,
wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im abso-
luten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht genügt oder, wenn der asylsuchenden Person in der Form der
Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamenta-
ler Menschenrechte – insbesondere Folter – droht (vgl. BVGE 2013/25
E. 5.1, 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen)
Die Vorinstanz führt hierzu zutreffend aus, es gebe keine Hinweise, dass
das Verfahren aus asylrelevanten Motiven eingeleitet worden sei. Der Be-
schwerdeführer gibt in der Anhörung zu Protokoll, er sei von einer grossen
Gruppe angegriffen, auf den Boden geschubst und mit den Füssen malträ-
tiert worden. Als die Polizei gekommen sei, sei er weggelaufen (SEM-Ak-
ten, A13/17 F65 und F79). Dass die Polizei aufgrund dieses Vorfalles ein
Verfahren einleitete, scheint gerechtfertigt und legitim. Der Beschwerde-
führer hätte die Möglichkeit gehabt, sich gegen die angeblich ungerecht-
fertigten Vorwürfe zu verteidigen. Stattdessen zog er es vor, vor der Polizei
zu fliehen und das Land zu verlassen. Ein asylrelevantes Motiv für das ein-
geleitete Verfahren ist nicht ersichtlich. Ausserdem sind die Aussagen des
Beschwerdeführers hierzu äusserst zweifelhaft. So tätigt er im österreichi-
schen Asylverfahren ganz andere Aussagen. Während er in der hiesigen
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Anhörung ausführt, er sei alleine gewesen und die anderen seien anfangs
vier bis fünf Personen gewesen und als die Polizei gekommen sei, sei er
weggelaufen (SEM-Akten, A13/17 F65 ff.), gibt er in Österreich zu Proto-
koll, er sei mit drei Freunden unterwegs gewesen und die anderen seien
eine Gruppe von zehn Personen gewesen. Einer seiner Freunde sei ver-
letzt worden und die Gruppe sei geflüchtet. Die Polizei habe ihn und seine
Freunde festgenommen und einige Stunden festgehalten (Akten BAA
[Bundesasylanstalt], Einvernahme vom 21. Oktober 2010, S. 5). Ausser-
dem spricht er im ausländischen Asylverfahren davon, dass er wegen ver-
suchten Mordes angeklagt worden sei (Akten BAA, Bescheid vom 21. Feb-
ruar 2011), während er im hiesigen Verfahren nur von Körperverletzung
spricht (SEM-Akten, A13/17 F65). Die Aussagen des Beschwerdeführers
zu diesem Vorfall sind somit weder glaubhaft, noch ist die Suche nach ihm
beziehungsweise das eingeleitete Strafverfahren aufgrund der Schlägerei
asylrelevant.
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unter anderem auch ge-
flohen, da ihm der Militärdienst bevorstehe. Er habe Angst, im Militärdienst
asylrelevanten Schikanen ausgesetzt zu sein.
Vorliegend bestehen keine Hinweise auf einen Malus oder andere dro-
hende asylrelevante Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu ge-
wärtigenden Sanktionen vermögen nicht zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türki-
schen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufge-
boten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Ver-
folgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Unter diesen Umständen wäre
eine allfällige, zu erwartende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen
Militärdienstverweigerung als legitime staatliche Massnahme zur Durchset-
zung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht rele-
vant zu charakterisieren. Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers,
während des Militärdienstes asylrelevanten Schikanen ausgesetzt zu wer-
den, handelt es sich um reine Spekulation. Alleine aufgrund seines Alters,
seiner angeblichen Erkennbarkeit als Kurde und seines Stolzes kann er,
entgegen den Beschwerdevorbringen, noch keine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung ableiten. Auch war sein politisches Engagement im
Heimatland äusserst niederschwellig. Dass er, wie behauptet, im Militär zu
einer Zielscheibe werden könnte, ist unter diesen Voraussetzungen zu ver-
neinen. Ausserdem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält,
dass es sich bei diesen Schikanen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes handelt. Diesem Vorbringen fehlt es an der Asylrelevanz.
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4.3.3 Bezüglich des Vorbringens, er werde aufgrund seines versuchten
Beitritts zur PKK gesucht, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen. Auch diesem Vorbringen fehlt es of-
fensichtlich an der Asylrelevanz.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln, die sich
auf die allgemeine Lage in der Türkei beziehen und keinen konkreten Be-
zug zum vorliegenden Sachverhalt aufweisen, kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Aus Art. 8 EMRK kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten
ableiten, weil er das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abwarten
kann. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. So-
dann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein
soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer han-
delt es sich um einen gut ausgebildeten jungen Mann. Er verfügt in der
Türkei über ein grosses familiäres und soziales Netz. Es ist somit nicht an-
zunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde. Auch bestehen keine gesundheitlichen
Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: