Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3673/2011
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 /
N (…).
E3673/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 17. März 2003 und gelangte mit einem (…)
Schengenvisum über Deutschland nach Italien, wo er sich bis zu seiner
Ausreise in die Schweiz ununterbrochen aufhielt. Am 11. Februar 2011
reiste er in die Schweiz ein, wo er am 14. Februar 2011 ein Asylgesuch
stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Luzern
zugewiesen.
B.
Am 3. März 2011 wurde er im ehemaligen Transitzentrum (heute:
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) Altstätten zum Reiseweg und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das
rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und eine
allfällige Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei machte er im
Wesentlich geltend, er sei in Italien mehrmals in Routinekontrollen
geraten, bei welchen ihm jedes Mal Fingerabdrücke abgenommen
worden seien. Zudem habe ihn die italienische Polizei im Rahmen einer
solchen Kontrolle umgestossen und verletzt. Des Weiteren habe er einen
Legalisierungsantrag gestellt, welcher jedoch (…) 2010 – aufgrund der
gegen ihn ausgesprochenen Landesverweise wegen illegalen Aufenthalts
– von den italienischen Behörden abgelehnt worden sei; deshalb
befürchte er nun, nach Tunesien ausgeschafft zu werden. Zudem habe er
in Italien Probleme mit Privatpersonen, von denen er bedroht sowie
zusammengeschlagen worden sei, gehabt. Schliesslich habe er in Italien
weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle gehabt.
C.
Mit Schreiben vom 25. März 2011 richtete das BFM, gestützt auf Art. 10
Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (DublinIIVO), das Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers an die italienischen Behörden.
Zu diesem Gesuch nahm Italien innerhalb der festgelegten Frist keine
Stellung.
E3673/2011
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 (Eingang BFM: 3. Juni 2011) teilte der
Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er sei schwerkrank und habe
bereits mehrmals versucht, sich umzubringen; dabei habe er sich aber
lediglich schwer verletzt. Seit März 2011 sei er bei Dr. med. B._______,
allgemeine Medizin, und seit dem 3. Juni 2011 in einem psychiatrischen
Ambulatorium in Behandlung.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er eine Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Überweisungsbericht von
Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011
zu den Akten. Das BFM nahm diese Eingabe als Aktenstück A 25/3 ohne
weitere Massnahmen zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 – eröffnet durch die kantonale Behörde
am 22. Juni 2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien
an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem hielt das Bundesamt fest, dass
einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen
Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung
des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Da die italienischen
Behörden zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen
hätten, sei – insbesondere unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinII
VO – die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und
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Wegweisungsverfahrens am 25. Mai 2011 auf Italien übergegangen. Die
Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 25. November 2011 zu erfolgen. Dem
Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein DublinVerfahren das rechtliche
Gehör gewährt worden, wobei er zu Protokoll gegeben habe, er befürchte
nach Tunesien ausgeschafft zu werden, da ihm die italienischen
Behörden einen Landesverweis erteilt hätten. Zudem habe er
Schwierigkeiten mit Drittpersonen gehabt und verfüge in Italien weder
über ein Obdach noch über eine Arbeitsstelle. Nach Ansicht der
Vorinstanz vermöge diese Begründung jedoch weder die Zuständigkeit
Italiens im vorliegenden Verfahren zu widerlegen noch stelle sie ein
Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
dorthin dar, denn es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Italien habe die
Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten die EUStaaten
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt.
Der Beschwerdeführer könne sich demnach im Falle von Schwierigkeiten
jederzeit an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Da er in
einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das NonRefoulementGebot
bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen
bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien.
F.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Datum Poststempel: 28. Juni 2011)
erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der
Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben sowie das Bundesamt
anzuweisen, aufgrund bestehender Wegweisungshindernisse das
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO wahrzunehmen und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen; eventualiter sei die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei
die angemessene psychologische Betreuung und Unterbringung des
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Seite 5
Beschwerdeführers in Italien sicherzustellen und zu dokumentieren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, es
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der
Beschwerdeführer leide an schweren psychischen Problemen und füge
sich regelmässig schwere Verletzungen zu, aufgrund welcher er
notfallmässig einer psychiatrischen Behandlung habe zugewiesen
werden müssen. Er habe unter Mithilfe der betreuenden Sozialarbeiterin
in der Asylunterkunft die Vorinstanz über seinen prekären
Gesundheitszustand informiert. Im Schreiben vom 30. Mai 2011 habe er
die Vorinstanz darum ersucht, seinen schlechten Gesundheitszustand bei
der Beurteilung seines Asylgesuchs zu berücksichtigen. Der Entscheid
des BFM vom 30. Mai 2011, welcher dem Beschwerdeführer am 22. Juni
2011 eröffnet worden sei, enthalte jedoch keinerlei Ausführungen
betreffend den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Dass er unter schweren psychischen Problemen leide, bestätige die
Tatsache, dass sich bereits nach wenigen Sitzungen der Verdacht auf
eine emotionale instabile Persönlichkeit vom Borderline Typ ergeben
habe. Sobald psychiatrisch weitergehende Erkenntnisse vorliegen
würden, würden diese ins Recht gelegt. Zudem müsse, wenn eine
psychische Krankheit dermassen schwer sei, dass sie sich
möglicherweise suizidal auf die betroffene Person auswirke, vor einer
Anordnung der Wegweisung geprüft werden, ob und falls ja, unter
welchen Umständen eine Wegweisung dennoch zulässig sei. Angesichts
der notorischen Probleme im italienischen Gesundheitssystem sei es für
den derzeit instabilen Beschwerdeführer jedoch nicht tragbar, nach Italien
überstellt zu werden, zumal eine Stabilisierung in diesem Fall nicht
stattfinden könne; vielmehr müsse mit einer Verschlimmerung des bereits
bestehenden psychischen Leidens gerechnet werden, die
selbstgefährdende Handlungen zur Folge habe, da er angesichts seiner
psychischen Erkrankung aus dem mittlerweile gewohnten Umfeld und der
adäquaten psychiatrischen Betreuung herausgerissen werden würde.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende
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Dokumente zu den Akten gereicht: Schreiben des Beschwerdeführers
an das BFM vom 30. Mai 2011, Überweisungsbericht von Dr. med.
B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011,
Arztbericht von Dr. med. D._______, Ambulatorium C._______, vom
27. Juni 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung.
G.
Mit Telefax vom 30. Juni 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den
Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus.
H.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gestützt
auf Art. 107a AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG hingegen gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
Im Übrigen wurde das BFM ersucht, sich insbesondere zum Umstand zu
äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2011 das
Bundesamt über seinen Gesundheitszustand informiert und einen
ärztlichen Überweisungsbericht von Dr. med. B._______ an das
Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011 zu den Akten gereicht habe,
welchem zu entnehmen sei, dass der behandelnde Arzt den
Beschwerdeführer zur psychiatrischen Betreuung respektive zur
Krisenintervention ins Ambulatorium eingewiesen habe. Der
angefochtenen Verfügung würden sich allerdings keine Ausführungen
betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entnehmen
lassen, obwohl die Eingabe vom 30. Mai 2011 vor der Eröffnung der
vorinstanzlichen Verfügung am 22. Juni 2011 beim BFM eingegangen
sei. Es sei fraglich, wie sich dieses Vorgehen der Vorinstanz mit dem
Aspekt des rechtlichen Gehörs, wie er sich aus Art. 29 – 33 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergebe, vereinbaren
lasse, da die verfügende Behörde verpflichtet sei, wesentliche
Äusserungen der betroffenen Person tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen
und sich damit in der Entscheidfindung sowie begründung sachgerecht
auseinanderzusetzen. Ferner sei der Frage nachzugehen, ob eine (noch)
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nichteröffnete Verfügung Wirkung zeitige, zumal das BFM die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2011 ohne weitere Vorkehren
lediglich in den vorinstanzlichen Akten ablegt habe. Sodann gelte es
abzuklären, ob weitere Nachforschungen in Bezug auf den prekären
gesundheitlichen Zustand sowie die Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers angezeigt seien (insbesondere die Einholung eines
ausführlichen ärztlichen Zeugnis des Ambulatoriums C._______).
Schliesslich hätten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die
italienischen Behörden ihm einen Landesverweis erteilt, weshalb es
mithin von Relevanz sei, ob er in Tunesien die benötigte medizinische
Behandlung erhalten würde.
I.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer
mit vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird (vgl. auch E. 3 f.),
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen
vermöchten. Im Übrigen gehe die DublinIIVO aufgrund ihres Wortlautes
davon aus, dass alle Mitgliedstaaten über eine adäquate medizinische
Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen würden. Sodann sei der
Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung insbesondere
durch die sogenannte Aufnahmerichtlinie sichergestellt, wonach den
Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende
medizinische Versorgung angeboten werde. Ausserdem könne eine
Wegweisung von asylsuchenden Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Deshalb sei für die Überstellung
nach Italien einzig die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers
ausschlaggebend. Die medizinische Behandlung der psychischen
Probleme des Beschwerdeführers sei bisher jeweils ambulant erfolgt;
daher würden die Akten keine Hinweise erhalten, dass die
Transportfähigkeit nicht gegeben sei. Folglich könne der
Beschwerdeführer die weitere medizinische Behandlung auch in Italien in
Anspruch nehmen. Überdies werde praxisgemäss der zuständige
Mitgliedstaat bei Medizinfällen vor dem Transfer über den
Gesundheitszustand der zu transferierenden Person informiert und der
Flugankündigung werde in der Regel ein Arztzeugnis beigelegt. Weiter
sei im Zusammenhang mit der Frage nach der adäquaten medizinischen
Behandlung in Tunesien festzuhalten, dass es den gemäss DublinIIVO
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Seite 8
zuständigen italienischen Behörden obliege, den Wegweisungsvollzug
nach Italien zu prüfen. Italien sei Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sowie der EMRK. Es bestünden keine Hinweise dafür,
Italien halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen. Schliesslich würden DublinRückkehrende sowie
verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt und es würden sich neben den staatlichen
Strukturen auch zahlreiche Hilfsorganisationen der Betreuung von
asylsuchenden Personen annehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
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Seite 9
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf ein
allfälliges Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann
demgegenüber nicht eingetreten werden.
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2).
2.
Vorab ist der verfahrensrechtlichen Frage nachzugehen, ob das BFM
– wie vom Beschwerdeführer unter anderem gerügt – im Rahmen seiner
Entscheidfindung den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt
hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es
den aus den Akten ersichtlichen prekären Gesundheitszustand in seiner
Verfügung nicht abhandelte.
2.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG gilt im Asylverfahren – wie
auch im Übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz,
welcher besagt, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt
vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären
hat. Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände
abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unrichtige
oder unvollständige Feststelllung des rechtserheblichen Sachverhalts
kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung
namentlich dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die
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Seite 10
Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen
abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN
SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler,
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Demgegenüber hat
gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person die Pflicht und, unter dem
Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit
Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und
den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es in Asyl und Wegweisungsverfahren regelmässig – eine
sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
2.2. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das
BFM mit Eingabe vom 30. Mai 2011 – unter Beilage einer
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie des
Überweisungsantrags von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium
C._______ vom 4. Mai 2011 – über seinen prekären Gesundheitszustand
informierte und dadurch der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachkam. Dem
Überweisungsbericht ist dabei zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer repetitiv Selbstverletzungen zufüge und deshalb
notfallmässig habe eingeliefert werden müssen. Diese aktenkundige
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Seite 11
Tatsache – und die damit einhergehende besondere Verletzlichkeit des
Beschwerdeführers – wurde allerdings in der zwar ebenfalls am 30. Mai
2011 ergangen, jedoch erst am 22. Juni 2011 durch den zuständigen
Kanton eröffneten Verfügung des BFM nicht berücksichtigt, obwohl dieser
Sachverhaltsumstand gerade hinsichtlich des geplanten
Wegweisungsvollzugs nach Italien offensichtlich rechtserheblich ist
(vgl. hierzu auch nachfolgende Erwägungen).
Das BFM äusserte sich daraufhin in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli
2011 zum in der Verfügung vom 30. Mai 2011 nicht gehörten Anliegen,
der Beschwerdeführer leide an einem prekären Gesundheitszustand,
welcher einer Wegweisung nach Italien entgegenstehe, dahingehend,
dass alle Mitgliedstaaten über eine adäquate medizinische Versorgung
aller Krankheitsbilder verfügen würden; insbesondere sei der Zugang zu
einer angemessenen medizinischen Versorgung durch die sogenannte
Aufnahmerichtlinie sichergestellt, wonach den asylsuchenden Personen
nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten,
sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische
Versorgung angeboten werde. Daher sei für die Überstellung nach Italien
einzig die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend.
Die medizinische Behandlung der psychischen Probleme des
Beschwerdeführers sei bisher jeweils ambulant erfolgt. Somit würden die
Akten keine Hinweise erhalten, dass die Transportfähigkeit nicht gegeben
sei.
Aus dem Arztbericht von Dr. med. D._______, Ambulatorium C._______,
vom 27. Juni 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem
17. Mai 2011 zwei Termine in der psychiatrischen Ambulanz
wahrgenommen habe und der Verdacht auf eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ bestehe. Durch eine
Ausschaffung sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes
bis hin zu einem Suizidversuch nicht auszuschliessen. Eine detaillierte
Krankheitsbestimmung sowie eine eingehende Beurteilung zur
Transportfähigkeit des Beschwerdeführers fehlen allerdings gänzlich in
den Akten. Weitere Nachforschungen in Bezug auf den prekären
gesundheitlichen Zustand sowie die Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers sind somit zwingend angezeigt (namentlich die
Einholung eines ausführlichen ärztlichen Zeugnis des Ambulatoriums
C._______). Ebenso ist die Suizidgefahr abzuklären. Die lediglich
rudimentären Feststellungen in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom
19. Juli 2011 werden dem vorliegenden, konkreten Einzelfall nicht gerecht
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Seite 12
und beruhen insbesondere auf einem mangelhaft festgestellten
Sachverhalt. Was die mögliche Suizidgefahr im Falle eines
Wegweisungsvollzugs betrifft, sind sodann blosse Hinweise auf
medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Italien unbehelflich, würde
sich doch eine entsprechende Gefahr – falls sie sich realisieren sollte –
noch vor einer Überstellung, und mithin vor dem Zeitpunkt, wo die
entsprechende Verantwortung von den schweizerischen auf die
italienischen Behörden beziehungsweise Ärzte übergehen könnte,
verwirklichen.
2.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid
mithin in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen ist. Eine Heilung
des festgestellten Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene ist zu
verneinen, da es sich um weitgehende Sachverhaltsabklärungen handelt,
welche der Vorinstanz obliegen. Zwar hat die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 im Wesentlichen die in der
Verfügung vom 30. Mai 2011 unterlassenen Würdigung und Begründung
nachgeholt, indem sie die Anliegen des Beschwerdeführers hörte und
darlegte, dass eine medizinische Versorgung und Behandlung in den
Mitgliedstaaten gewährleistet sei, einer Transportfähigkeit des
Beschwerdeführers nichts entgegenstehe und DublinRückkehrende
bevorzugt behandelt würden. Wie bereits in der vorstehenden Erwägung
ausgeführt wurde, fehlen jedoch entscheidrelevante medizinische
Unterlagen (ausführliche Diagnose betreffend den Gesundheitszustand
sowie die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers), welche für die
Beurteilung des vorliegenden Falles dringend angezeigt sind. Eine
Heilung der festgestellten Verfahrensmängel durch die
Beschwerdeinstanz kommt vorliegend folglich nicht in Frage.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund vorstehenden
Erwägungen zum Schluss, dass die Vorinstanz den erheblichen
Sachverhalt auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht rechtsgenüglich
feststellte, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird das
BFM angewiesen, den derzeitigen Gesundheitszustand und
insbesondere die Suizidgefährdung sowie auch die Transportfähigkeit
des Beschwerdeführers abzuklären (namentlich durch die Einholung
eines ausführlichen Arztberichtes des Ambulatoriums C._______), und
aufgrund dieser Abklärungen einen Selbsteintritt wegen allfälliger
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit zu prüfen.
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Seite 13
Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum
heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. Die Beschwerde ist
gutzuheissen und die angefochtene vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen
Sachverhalt im Sinne der Erwägungen festzustellen. Die Akten sind der
Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid
zurückzuweisen.
4.
Die Vernehmlassung des BFM vom 19. Juli 2011 wurde dem
Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im
vorliegenden Urteil den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen
wurde, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen
Gründen von der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs.
2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer
gleichzeitig mit dem Urteil zugestellt.
E3673/2011
Seite 14
5.
5.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2. Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2011 (vgl. S. 8) reichte die
Rechtsvertreterin eine Kostennote ein, gemäss welcher sie einen
Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 150.–
sowie Auslagen in Höhe von Fr. 53.80 geltend macht. Der in Rechnung
gestellte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) angemessen. Das BFM hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'192.10
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E3673/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2011 wird aufgehoben. Die
Akten werden an das BFM zurückgewiesen. Das Bundesamt wird
angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der
Erwägungen festzustellen und das Verfahren neu zu beurteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 1'192.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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