B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3674/2012
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghani-
scher Staatsangehöriger, tadschikischer Ethnie, seinen Heimatstaat im
Jahr 2008 in Richtung B._______, wo er sich zwei Jahre aufhielt. Am
9. März 2011 reiste er über die C._______ und unbekannte Länder in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 18. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ und der Anhörung vom 4. April 2011 zu den Asylgrün-
den machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater Kommandant gewe-
sen und habe mit einem anderen Kommandanten namens E._______
Probleme gehabt. Eines Tages hätten 50 Bodyguards die Leiche seines
Vaters nach Hause gebracht und mitgeteilt, E._______ stünde hinter die-
ser Tötung. Dieser habe danach das Haus der Familie besetzt und Eigen-
tumsanspruch darauf erhoben. Sieben Jahre später sei sein Bruder,
F._______ (N (…), D-7652/2007), mitgenommen und beinahe getötet
worden. Daraufhin sei dieser G._______ gegangen, nach zweieinhalb
Jahren aber nach Afghanistan zurückgekehrt. E._______ habe danach
erneut versucht, den Bruder umzubringen und es sei auf dessen Auto ge-
schossen worden. Deshalb sei sein Bruder zum zweiten Mal G._______
gegangen und von dort in die Schweiz gereist. Nachdem juristisch fest-
gestellt worden sei, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers
gehöre, seien im Sommer 2008 dessen Mutter und zwei seiner Brüder
umgebracht worden. 25 Tage nach diesem Vorfall sei ihm die Ausreise
gelungen.
B.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 wurde
das BFM angewiesen, den oben erwähnten Bruder des Beschwerdefüh-
rers vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
C.
Am 30. November 2011 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf,
seine Identitätskarte und Belege für den Verkauf seines Hauses in Mazar-
i-Sharif einzureichen. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 legte der
Beschwerdeführer dar, weshalb es ihm nicht möglich sei, diese Doku-
mente einzureichen.
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D.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (eröffnet am 20. Juni 2012) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 der
Verfügung vom 13. Juni 2012, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens
fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter der Voraussetzung der Einreichung einer Für-
sorgebestätigung gut, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung ab und setzte der Vorinstanz Frist zur Ver-
nehmlassung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 hielt das Bundesamt an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Dabei ist nicht relevant, dass der Vorinstanz mit Einholung einer
Vernehmlassung Gelegenheit gegeben worden ist, ihre hinsichtlich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs offensichtlich unzutreffende Verfü-
gung wiedererwägungsweise zu korrigieren.
4.
Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint,
sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der
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Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der
Verfügung, soweit die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs betreffend, sowie
die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyl-
gesuchs sind unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerde-
frist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1 und 2). Da die Wegwei-
sung als solche die regelmässige Folge der Ablehnung des Asyls darstellt
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Wegweisung in seiner Rechtsmitteleingabe nicht begründet, ist davon
auszugehen, dass diese (Dispositivziffer 3) ebenfalls mit Ablauf der
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist deshalb einzig zu
prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
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andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im
Grundsatzurteil BVGE 2011/7 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort
zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen Afghanistans – ausser al-
lenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in Kabul zu unter-
scheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage
im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und
die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die ver-
gangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver-
stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrers als tragfähig erweisen müsse. Ohne Unterstützung
durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse
auch in Kabul unweigerlich in eine existenziell beziehungsweise lebens-
bedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Im zur Publikation
vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom
30. Dezember 2011 betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
in die Stadt Mazar-i-Sharif kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Er-
kenntnis, dass die humanitäre Situation dort nicht wesentlich schlechter
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ist als jene in Kabul, weshalb analog zu Kabul nicht von einer generellen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird.
5.3.2 Von der Vorinstanz wurde in ihrer Verfügung die allgemein schlech-
te humanitäre Situation in Afghanistan nicht in Zweifel gezogen. Weiter
führt sie aus, die Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif, aus welcher der Be-
schwerdeführer stamme, sei mit derjenigen in der Hauptstadt Kabul ver-
gleichbar und könne nicht als generell unzumutbar, sondern unter be-
günstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwer-
deführer sei jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund. Er habe
sein ganzes bisheriges Leben in Mazar-i-Sharif verbracht und (…). Folg-
lich verfüge er dort über ein sozioökonomisches Beziehungsnetz. Da auf-
grund der Erwägungen zum Asylpunkt nicht glaubhaft sei, dass die Fami-
lie Opfer einer Verfolgung geworden sei, sei davon auszugehen, dass er
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er
den angeblichen Verkauf des Hauses in Mazar-i-Sharif nicht belegt, so
dass davon auszugehen sei, dass dieser nicht stattgefunden habe und er
über eine gesicherte Wohnsituation in dieser Stadt verfüge. Er habe dort
ferner eine Schwester und weitere Verwandte. Nach seiner Rückkehr
werde er nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten und könne
bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung mit der Unter-
stützung seiner Familie und seines weiteren Beziehungsnetzes rechnen.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich demzufolge als zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.3.3 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer,
seine Vorbringen würden denen seines in der Schweiz vorläufig aufge-
nommenen Bruders bei genauerer Betrachtung nicht widersprechen, was
er anhand verschiedener Beispiele begründet. Selbst wenn es gewisse
Ungereimtheiten geben würde, sei die familiäre Situation des Beschwer-
deführers nicht genau abgeklärt worden. Ausserdem sei seine Ausgangs-
lage die gleiche wie jene des Bruders, welcher in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzumut-
bar. Die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Voraussetzungen für die Be-
jahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazar-i-Sharif
oder Kabul (im Sinne einer Aufenthaltsalternative) seien nicht erfüllt, wes-
halb sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweise.
5.3.4 In seiner Vernehmlassung, welche dem Beschwerdeführer aus pro-
zessökonomischen Gründen mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis
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gebracht wird, unterlässt es das BFM, zum Umstand Stellung zu nehmen,
wonach vorliegende Verfügung im Widerspruch stehe zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Bruder, hält vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte bezüglich des Bru-
ders, dass nicht von einem genügend tragfähigen Beziehungsnetz, wel-
ches diesem aufgrund der aktuell schwierigen Verhältnisse bei der Rein-
tegration in der Stadt Mazar-i-Sharif behilflich sein könnte, auszugehen
sei, wobei die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers beigezogen
und mitberücksichtigt wurden. Mit Blick auf die Situation im Heimatland
sei der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif als nicht zumutbar zu
qualifizieren. Da sich überdies gemäss Akten weder in Kabul noch Herat
Verwandte befinden würden, bestehe keine Aufenthaltsalternative in die-
sen Städten.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass sich die vom BFM vorgenommene unterschiedli-
che Beurteilung der familiären Situation des Beschwerdeführers und jener
seines Bruders nicht rechtfertigen lässt und ferner von der Vorinstanz
auch nicht begründet wurde. Die vorinstanzliche Begründung mit der Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der Folgerung auf ein bestehen-
des tragfähiges Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif ist dabei unbeachtlich.
Da der Beschwerdeführer somit nicht über ein genügend tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügt, ist der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif als
unzumutbar zu qualifizieren, und Hinweise auf eine Aufenthaltsalternative
in Kabul oder Herat bestehen nicht.
5.3.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanis-
tan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus
den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG er-
geben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme somit erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 13. Ju-
ni 2012 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und aufgrund der mit Zwischenver-
fügung vom 17. Juli 2012 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind
keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdever-
fahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung
für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit der Beschwerde hat der Rechtsvertreter eine Honorarno-
te von total Fr. 2'042.- (inklusive Auslagen) eingereicht, welche aufgrund
des Umfangs des Verfahrens als überhöht zu beurteilen ist. Nach Einrei-
chung der Kostennote wurden neben der Einreichung einer Fürsorgebes-
tätigung keine weiteren Eingaben mehr gemacht. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die Par-
teientschädigung auf angemessene Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) festge-
setzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
13. Juni 2012 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: