B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3674/2017
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle für Asyl-
suchende - Testbetrieb VZ Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – gelangte
am 4. April 2017 in die Schweiz, wo er am 5. April 2017 um Asyl nach-
suchte.
B. Am 6. April 2017 wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum
(VZ) Zürich zugewiesen und in der Folge sein Gesuch im Rahmen der Test-
phase des Bundes behandelt. Am 10. April 2017 beauftragte der Be-
schwerdeführer die Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte. Am
11. April 2017 fand die Personalienaufnahme und am 20. April 2017 eine
Befragung samt rechtlichem Gehör im Sinne von Art. 5 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am 3. April
2013 ein Asylgesuch in Griechenland eingereicht und am 29. August 2016
Schutzstatus erhalten zu haben. Er könne nicht nach Griechenland zurück-
kehren, da er dort keine Lebensgrundlage und keinen Arbeitsplatz habe.
Er sei in die Schweiz gereist, da er mit seiner Verlobten (N […]) zusam-
menleben möchte. Er würde diese gerne heiraten. Er habe zudem wegen
des feuchten Kellers in Griechenland, in dem er Unterschlupf gefunden
habe, Atemprobleme.
B.a Im Rahmen dieser Befragung wurde er darauf hingewiesen, dass sein
Verfahren separat von demjenigen seiner Verlobten weitergeführt werde.
Damit erklärte er sich einverstanden, da er eigene Probleme habe, auf-
grund welcher er hier um Asyl nachsuche.
C.
Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Griechen-
land als Flüchtling anerkannt worden war, beendete die Vorinstanz am
9. Mai 2017 das Dublin-Verfahren und gewährte ihm das rechtliche Gehör
zu einem Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechen-
land.
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Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner schriftlichen Stellungnahme
vom 15. Mai 2017 fest, seine Verlobte in der Schweiz habe mehrere Ver-
suche unternommen, um ihn in die Schweiz zu holen. Ihr Familiennach-
zugsgesuch sei im März 2014 abgelehnt worden. Das im Jahre 2015 ein-
gereichte Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung habe zurückgezo-
gen werden müssen, da er zu jener Zeit keine Reiseerlaubnis erhalten
habe. Seine Verlobte habe ihn zwischen 2014 und 2016 jeweils in Grie-
chenland besucht. Auch in Griechenland sei der Heiratsversuch geschei-
tert, da er und seine Verlobte den geforderten Ledigkeitsnachweis nicht
hätten einreichen können. Es sei am 5. Mai 2017 erneut ein Gesuch um
Ehevorbereitung im Zivilstandeskreis (…) eingereicht worden. Da seine
Verlobte in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Aufent-
haltsbewilligung B) verfüge und sie mehrere Anstrengungen unternommen
hätten, um zusammen zu leben, sei zu prüfen, ob ein Anspruch aus Art. 8
EMRK bestehe. Ein gemeinsames Familienleben in Griechenland wäre für
sie nicht zumutbar, da ihre Existenz dort nicht gesichert wäre. Schliesslich
habe sich die Verlobte in der Schweiz gut integriert und könne ihren Le-
bensunterhalt demnächst selbständig bestreiten. Eine Wegweisung nach
Griechenland würde Art. 8 EMRK verletzen.
D.
Das SEM ersuchte am 10. Mai 2017 die griechischen Behörden gestützt
auf das Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Re-
gierung Griechenlands über die Rückübernahme von Personen mit irregu-
lärem Aufenthalt um Übernahme des Beschwerdeführers.
E.
Am 19. Mai 2017 stimmten die griechischen Behörden diesem Ersuchen
zu.
F.
Am 20. Juni 2017 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit zum Entwurf
der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 (dem SEM am 21. Juni 2017
übergeben) führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer und
seine Verlobte würden seit Jahren vergeblich versuchen, einen Weg zu fin-
den, um ihre Beziehung am selben Ort führen zu dürfen. Dem Entscheid-
entwurf könne keine einzelfallspezifische Prüfung entnommen werden. Der
Beschwerdeführer sei bereits seit 2012 verlobt und die Beziehung habe
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trotz äusserst schwieriger Umstände bis heute Bestand. Die damalige ört-
liche Trennung sei aus finanziellen Gründen erfolgt. Es würde eine finanzi-
elle Verflochtenheit bestehen. Die Verlobte des Beschwerdeführers habe
diesen all die Jahre mit kleineren Beträgen finanziell unterstützt. Dies ma-
che nun auch der Beschwerdeführer mit seinem Lohn. Damit habe der Be-
schwerdeführer glaubhaft machen können, dass eine tatsächlich gelebte
Beziehung vorliege und damit ein Risiko für einen Verstoss gegen Art. 8
EMRK bestünde.
H.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg
und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Ferner beauf-
tragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an den Beschwerdeführer an.
I.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass ein grund-
sätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bestehe. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Un-
termauerung seiner Anliegen reichte er die folgenden Beweismittel ein:
– Flugbestätigungen (Boarding-Pässe vom (…) Juli 2014, Buchungsbe-
stätigungen und Boarding-Pässe vom (…) August 2015 sowie vom (…)
April 2016)
– Geldtransferbeträge (13 Belege für die Zeit vom 13. Mai 2014 bis 3. Ja-
nuar 2017 in der Höhe von jeweils 150 bis 350 Euro).
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2017 wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
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abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
19. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er am 9. September 2017 seine Verlobte nach Brauch heiraten werde. Das
beim Zivilstandesamt Biel eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren sei noch
nicht abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
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Seite 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Rechtsbegehren beschränken sich vorliegend auf die Frage der
Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 2 – 4),
weshalb einzig die Fragen, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wor-
den ist und ob diese zu vollziehen ist oder ob an der Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Ver-
lobte des Beschwerdeführers sei am 17. Juni 2013 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich
einen Anspruch auf Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK habe. Vorausset-
zung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei jedoch eine tatsächliche, ge-
lebte und gefestigte Beziehung. Zu deren Bestimmung seien gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Fakto-
ren zu berücksichtigen, beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die fi-
nanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Sta-
bilität und Dauer der Beziehung. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen
seines Aufenthaltes in Griechenland seine Verlobte kennengelernt, welche
sich kurz darauf zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe. Die
Trennung sei nicht durch Flucht, sondern durch die bewusste Entschei-
dung der Verlobten zur Weiterreise erfolgt. Bei einer bestehenden, geleb-
ten Beziehung mit finanzieller Verflochtenheit wäre zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte zugewartet hätten bis ihre
finanzielle Situation beiden eine Weiterreise ermöglicht hätte. Es könne da-
her nicht von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung
ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK
nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe im Wissen darum, dass sein
Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt worden sei und er in
Griechenland im Besitz eines Schutzstatus und einer Reiseerlaubnis sei,
in die Schweiz gereist und habe hier ein Asylgesuch eingereicht, um mit
seiner Verlobten zusammenleben zu können. Das Asylgesuch sei damit
offensichtlich mit dem Ziel der Familienzusammenführung gestellt worden,
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was als Rechtsumgehung qualifiziert werden müsse und nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschützt werden könne.
Das Asylverfahren könne nicht dazu dienen, ausländerrechtliche Bestim-
mungen des Familiennachzugs zu umgehen. Es sei dem Beschwerdefüh-
rer zuzumuten, seine Verlobte weiterhin von Griechenland im Rahmen von
Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen und das Ehevorberei-
tungsverfahren in Griechenland weiterzuführen. Es stehe im zudem frei,
nach erfolgter Heirat ein Gesuch um Einbezug in die Aufenthaltsbewilli-
gung seiner zukünftigen Ehefrau zu stellen.
Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, es sei von einer nahen,
echten und tatsächlichen Beziehung auszugehen. Deren Dauer sei trotz
der schwierigen äusseren Umstände als wichtiger Faktor für das Vorhan-
densein einer echten Beziehung zu werten. Seine Verlobte habe ihn in den
Jahren 2014 bis 2016 jeweils in Griechenland besucht. Auch habe sie im
Jahre 2014 ein Gesuch um Familiennachzug bei der Vorinstanz einge-
reicht. Die im Jahre 2015 unternommenen Schritte zur Eheschliessung in
der Schweiz seien deshalb gescheitert, weil der Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt mangels Flüchtlingseigenschaft keine Reiseerlaubnis
erhalten habe. Im Jahre 2016 sei der Versuch, in Griechenland zu heiraten,
ebenfalls gescheitert, da der Beschwerdeführer und seine Verlobte keine
Ledigkeitsbescheinigung hätten einbringen können. Derzeit befinde sich
das im Mai 2017 eingereichte Gesuch um Ehevorbereitung beim Zivilstan-
desamt Seeland in Prüfung.
4.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5.1).
4.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere ein Aufenthaltsrecht ge-
stützt auf Art. 8 EMRK geltend, da seine Verlobte in der Schweiz als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen sei und über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
füge, welche einem gefestigten Aufenthaltsstatus entspreche.
4.3 Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Famili-
enlebens, gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in ei-
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Seite 8
nem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeig-
netsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1, mit Hinweisen). Der
Schutzbereich kann jedoch verletzt sein, wenn einer Ausländerin oder ei-
nem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhal-
tende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was
praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm
die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufent-
haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Art. 8 EMRK auf Beschwerden ge-
gen eine Wegweisungsverfügung nur vorfrageweise (BVGE 2013/37
E. 4.4.2.2). Massgebend für die tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt
des Beschwerdeentscheides. Der Beschwerdeführer kann sich selbst nicht
auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Seiner Verlobten wurde
jedoch in der Schweiz Asyl gewährt, womit sie grundsätzlich über eine ent-
sprechende Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 137 II 305 E. 3.1, 138 I
246 E. 2.3). Allerdings ist für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8
EMRK das Bestehen einer Familie Voraussetzung. Gemäss Praxis des
EGMR kommt es hierbei auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an
(vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil
vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150). Nicht notwendig ist hierbei, dass zwei
Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehe-
lichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwend-
barkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1). Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Be-
ziehung gelten das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. Un-
ter den Begriff der "Familie" in Art. 44 AsylG fallen neben Ehegatten bezie-
hungsweise in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende
Personen auch deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unter dem Begriff
der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht
voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben kön-
nen, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus
eingeräumt wird. Aus dem Wortlaut von Art. 44 AsylG, wonach beim Weg-
weisungsvollzug der Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen"
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ist, lässt sich ableiten, dass hiervon im begründeten Einzelfall abgewichen
werden kann.
4.5 Vorliegend kann jedoch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Berufung auf Art. 8 EMRK gegeben sind, aus den in den nachfolgenden
Erwägungen genannten Gründen offen bleiben.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel ein, die mehrere
Besuche seiner Verlobten bei ihm in Griechenland belegen sollen. Zudem
soll mit den eingereichten Bescheinigungen von Geldtransfers der Verlob-
ten an den Beschwerdeführer eine finanzielle Verflochtenheit der beiden
belegt werden. Selbst bei Annahme einer unter den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK fallenden Beziehung, wäre vorliegend der mit einer Wegwei-
sung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. So kann der Prozessge-
schichte (vgl. Akten A18, A19, A21 und Beschwerdeschrift) entnommen
werden, dass das Hauptanliegen des Beschwerdeführers nicht in einer er-
neuten Durchführung eines Asylverfahrens liegt. Ein solches hat er bereits
in Griechenland erfolgreich durchlaufen, wo er denn auch als Flüchtling
anerkannt worden ist. Schliesslich hat er auch auf eine Anfechtung der Dis-
positiv-Ziffer 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) verzichtet. Vorliegend ist der
Beschwerdeführer offensichtlich an einer Familienzusammenführung mit
seiner Verlobten B._______ (N […]) und einem damit verbundenen perma-
nenten Aufenthalt in der Schweiz interessiert. Dazu ist jedoch festzuhalten,
dass das Asylverfahren nicht dazu dienen soll, die ausländerrechtlichen
Bestimmungen zum Familiennachzug zu umgehen. Es kann dem Be-
schwerdeführer zugemutet werden, den Ausgang des eingeleiteten Ehe-
vorbereitungsverfahrens in Griechenland abzuwarten. Hierbei ist auch die
Verhältnismässigkeit gewahrt, zumal die räumliche Trennung nicht derart
gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre. Ausserdem ist
der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und im Be-
sitz einer Reiseerlaubnis, weshalb ihm offen steht, seine Partnerin im Rah-
men der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ohne Ausstellung eines Vi-
sums in der Schweiz zu besuchen. Dasselbe gilt auch für seine Verlobte –
am 9. September 2017 sollen sie sich religiös getraut haben – , welche
gestützt auf ihren Flüchtlingsstatus in der Schweiz ebenfalls über eine ent-
sprechende Reiseerlaubnis verfügt und damit den Beschwerdeführer wei-
terhin in Griechenland besuchen kann. Es steht dem Beschwerdeführer
nach erfolgter Heirat frei, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein
Gesuch um Einbezug in die Aufenthaltsbewilligung seiner künftigen Ehe-
frau zu stellen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Rahmen des vorlie-
genden Wegweisungsverfahrens kann demnach nicht erkannt werden.
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Seite 10
4.6 Soweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, es sei angezeigt, einen
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Verlobten gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG zu prüfen, ist darauf nicht einzutreten, da dies im vorliegen-
den Verfahren nicht Gegenstand ist. Abgesehen davon dürfte kein Raum
für die Anwendung dieser Bestimmung sprechen, da der Beschwerdefüh-
rer seinerseits in einem sicheren Drittstaat über die Flüchtlingseigenschaft
verfügt und in Umgebung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen ei-
genhändig in die Schweiz eingereist ist.
4.7 Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.2.1. Der Beschwerdeführer kann in einen Drittstaat reisen, welcher sei-
nen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nach-
kommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet.
5.2.2. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK ist auf
die Ausführungen zur Wegweisung in E.4.5. zu verweisen, wo eine solche
verneint wurde.
5.2.3. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit in Beach-
tung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
E-3674/2017
Seite 11
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allge-
meiner Gewalt herrscht. Der Beschwerdeführer kann gegenüber den grie-
chischen Behörden seinen Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und –
zur Behandlung der diagnostizierten Erkrankung (Asthma) – medizinische
Versorgung geltend machen. Des Weiteren handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen Mann. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zumutbar.
5.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom
5. Juli 2017 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,
und auch heute weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werden muss, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3674/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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