B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3676/2012
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Juana-Maria Molina, Freiplatzaktion Basel
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni
2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 7. Juli 2010 verliess und am 14. Juli 2010 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 15. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 29. Juli 2010
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Tami-
le zu sein und aus B._______ im Jaffna-Distrikt zu stammen, wobei er im
Jahre 2005 nach D._______ gegangen sei, wo er bis Ende 2008 geblie-
ben sei,
dass er dort von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrek-
rutiert worden sei, aber nach einem Tag habe fliehen können,
dass er vom 18. April 2009 bis Mai 2009 in einem Flüchtlingslager unter-
gebracht worden sei und anschliessend bei seiner (...) in E._______ ge-
lebt habe,
dass er von Januar 2010 bis zum 5. Juli 2010 in F._______ im Haus sei-
ner (...) gewohnt habe,
dass er wegen seiner (...), welche im Nachrichtendienst der LTTE tätig
gewesen sei, verdächtigt worden sei, ebenfalls für die LTTE gearbeitet zu
haben,
dass er ab März 2010 von Soldaten der srilankischen Armee beschattet
und zweimal pro Woche mitgenommen, befragt und dabei mit dem Tode
bedroht worden sei, wobei er jeweils nach ein paar Tagen wieder freige-
lassen worden sei,
dass er bei den Befragungen auch geschlagen worden sei,
dass deshalb seine (...) seine Ausreise organisiert habe,
dass er sich Anfang Juli nach Colombo begeben und von dort einen Aus-
landflug angetreten habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
seien auf Grund widersprüchlicher Angaben zu zentralen Punkten wie die
Fragen, wann er zum letzten Mal mit den Soldaten Kontakt gehabt habe,
wie oft und wie lange die Soldaten ihn mitgenommen und festgehalten
hätten und wie oft er dabei geschlagen worden sei, unglaubhaft,
dass es ausserdem nicht nachvollziehbar sei und der inneren Logik ent-
behre, dass der Beschwerdeführer zwar angeblich verdächtigt worden
sei, beim Nachrichtendienst der LTTE gewesen zu sein, aber immer wie-
der freigelassen worden sei,
dass es zwar durchaus zur Praxis der srilankischen Armee gehöre, ver-
dächtige Personen freizulassen, um sie anschliessend zu überwachen,
es aber keinen Sinne mache, eine Person innerhalb kürzester Zeit meh-
rere Male festzunehmen und anschliessend wieder freizulassen, zumal
der Beschwerdeführer vor März 2010 nach eigenen Angaben keine Prob-
leme gehabt habe,
dass ferner auffalle, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei,
seine Festnahmen zu dokumentieren, obwohl Festnahmen solcher Art
unter dem Prevention of Terrorisms Act erfolgten und durch ein Dokument
bestätigt würden,
dass seine Vorbringen somit den Anforderungen von Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und sein Asylgesuch, da er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, abzuweisen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere begünstigende Faktoren im Sinne der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Wegwei-
sungsvollzug in den Jaffna-Distrikt vorlägen,
dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen gesunden
Mann handle, welcher im Heimatland über Berufserfahrung als (...) verfü-
ge, seinem (...) in seinen Geschäften geholfen habe, aus dem Jaffna-
Distrikt stamme und dort bei seiner Rückkehr auf ein tragfähiges soziales
Netz ([…]) zurückgreifen könne,
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dass er angesichts seiner Reise in die Schweiz auf beträchtliche finan-
zielle Mittel zurückgreifen könne und nach dem Gesagten im Heimatland
über eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, sich eine wirt-
schaftliche Lebensgrundlage aufzubauen, verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
11. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, ihm sei hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen
und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren,
dass er in prozessualer Hinsicht Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Feststellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung eines
Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners be-
antragte,
dass auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde
mit Schreiben vom 20. Juli 2012 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjeni-
gen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sind, der inneren Logik nicht entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen,
dass die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen muss,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Dar-
stellung des Sachverhalts sprechen,
dass entscheidend ist, ob in der Gesamtwürdigung die für die Richtigkeit
des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer in
zentralen Punkten widersprüchliche Angaben macht, so dass seine Vor-
bringen unglaubhaft erscheinen,
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, zumal der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene, wo er hauptsächlich auf den
summarischen Charakter der Kurzbefragung hinweist, nichts vorbringt,
was die monierten Widersprüche zu entkräften vermöchte,
dass das BFM entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift den
Sachverhalt vollständig erstellt hat,
dass die Aussagen in der Kurzbefragung und diejenigen in der Anhörung
entgegen der Beschwerdeschrift einander teilweise diametral widerspre-
chen,
dass der Vorinstanz auch in den übrigen Ausführungen im Asylpunkt zu
folgen ist, wobei diese Unstimmigkeiten, für sich allein genommen, noch
nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lassen, aber in
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der Gesamtwürdigung aller Umstände den Eindruck unglaubhafter Vor-
bringen noch verstärken,
dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene diesbezüglich
darauf beschränkt, seine bisherigen Vorbringen zu bekräftigen und die
Auffassung der Vorinstanz mit unbelegten und unsubstanziierten Gegen-
behauptungen zur Lage in Sri Lanka zu bestreiten, weshalb es sich erüb-
rigt, auf die Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass es sich nach dem Gesagten insbesondere erübrigt, auf die umfang-
reichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Asylbeachtlichkeit sei-
ner Vorbringen einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann mit mehrjähri-
ger Berufserfahrung, solider Schulbildung, langjährigem Aufenthalt in
B._______ im Jaffna-Distrikt und einem dortigen sozialen und familiären
Beziehungsnetz (u.a. […]) die Voraussetzungen für einen zumutbaren
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Wegweisungsvollzug, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, gemäss ak-
tueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.) erfüllt, auch wenn er, wie er einwendet,
von klein an mehr Zeit mit seinem (...) und seiner (...) als mit seinen (...)
verbracht und er den Jaffna-Distrikt schon vor einigen Jahren verlassen
hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich nach dem Gesagten die gestellten Begehren als aussichtslos
erweisen, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid, welcher in der Hauptsache
und ohne vorgängige Instruktion ergeht, alle übrigen Prozessanträge hin-
fällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: