B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3676/2018
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (…).
E-3676/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Januar 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 29. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und
am 11. Februar 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und würde der
Clanfamilie B._______ angehören (Clan C._______, Subclan D._______).
Er sei jedoch in E._______, Äthiopien, geboren und habe nie in Somalia
gelebt. Eine äthiopische Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung habe er nicht
besessen. Als Sechzehnjähriger habe er (…) lang eine Privatschule besu-
chen können. Seine Eltern seien verstorben, als er ein Kind gewesen sei.
Er habe jedoch zwei ältere Geschwister. Sein Bruder sei von den äthiopi-
schen Behörden gezwungen worden, als (…) zu arbeiten und gegen die
Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu kämpfen. Einmal sei dieser
verhaftet worden. Er selbst habe vor der Ausreise bei einem Nachbarn auf
dem Bau gearbeitet, bis dieser verstorben sei. Danach sei es finanziell
schwierig gewesen. Seine Schwester, die selbst in ärmlichen Verhältnissen
lebe, habe versucht, ihn zu unterstützen. Im Jahr 2013 habe er eine soma-
lische Staatsangehörige aus der Region F._______ geheiratet.
An der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen, indem
er anfügte, die äthiopischen Behörden hätten seiner Ehefrau vorgeworfen,
eine Angehörige der Al-Shabaab zu sein. Auch ihn habe man nach der Hei-
rat dahingehend beschuldigt. Deshalb seien im (…) 2014 drei Beamte zu
ihnen nach Hause gekommen. Einen Monat später sei seine Ehefrau von
diesen Beamten für (…) Tage inhaftiert worden. Ende (…) 2014 hätten ihn
die Beamten erneut aufgesucht und ihm mitgeteilt, die Verbindungen zu
den Al-Shabaab seien erwiesen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht und
sich danach wieder entfernt. Anfang (…) 2014 sei er festgenommen und
erneut mit dem Tod bedroht worden. Deswegen sei er am (…) 2014 aus
Äthiopien ausgereist. Danach sei nach ihm gesucht worden und seine Ehe-
frau sei für (…) Tage inhaftiert worden. Inzwischen habe auch sie Äthiopien
verlassen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene
Entscheid des SEM sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter
sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die Sache
zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Es wurde ein Certificat de naissance, ausgestellt am 9. Juni 2018 von der
somalischen Botschaft in G._______, zu den Akten gereicht.
E.
Am 29. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3676/2018
Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und zur geltend gemachten so-
malischen Herkunft widersprüchlich, ungenau, zweifelhaft und damit un-
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien.
5.1.1 Zunächst habe er keinerlei Ausweispapiere eingereicht und zu sei-
nem Heimatland äusserst unsubstantiierte und ausweichende Angaben
gemacht. Die Erklärung, er habe nie in Somalia gelebt, sei als Schutzbe-
hauptung zu werten, um seine wahre Staatsangehörigkeit zu verschleiern.
Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sein Clan beheimatet sei oder wie
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die Verwaltungsgliederung in Somalia aussehe. Auch sonst habe er sehr
wenig über sein Heimatland berichten können (SEM-Akte A9 F1.04 und
F6.01, A21 F83). Neben fehlendem Länderwissen habe er unglaubhafte
Angaben zu seinen angeblich somalischen Familienangehörigen gemacht.
So habe er nicht sagen können, wie die Mutter seiner angeblich somali-
schen Ehefrau heisse oder wie viele Geschwister sie habe. Eine Heirats-
urkunde habe er ferner auch nie erhalten (SEM-Akte A9 F1.14; A21
F101 f.). An der Anhörung habe er angegeben, seine Mutter habe zwei und
sein Vater keine Geschwister. An der BzP habe er jedoch erwähnt, eine
Tante mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits zu haben (SEM-
Akte A21 F68 und F74, A9 F3.03). Auf Vorhalt hin habe er erklärt, die an
der BzP erwähnten Verwandten seien Geschwister seiner Mutter (SEM-
Akte A21 F75 f.). Ein Schreibfehler in der BzP könne ausgeschlossen wer-
den, da noch weitere Widersprüche vorlägen. An der BzP habe er ausge-
führt, Tante und Onkel hätten in E._______ gelebt und seien mittlerweile
verstorben. An der Anhörung habe er jedoch erklärt, nicht zu wissen, wo
und ob diese Verwandten noch leben würden (SEM-Akte A9 F3.03, A21
F71, F77). Weiter seien seine Angaben zu den Lebensumständen als so-
malischer Flüchtling in Äthiopien kaum nachvollziehbar. Einerseits habe er
angegeben, nie eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt und die
Schule aus Geldmangel nicht besucht zu haben. Andererseits habe er er-
klärt, dass sein älterer Bruder studiert und danach als (...) gearbeitet habe.
Es erstaune, dass sein Bruder Geld für ein Studium gehabt habe und legal
in Äthiopien habe leben und arbeiten können, während er selber illegal dort
gelebt habe. Diese Widersprüche habe er nicht glaubhaft aufklären können
(SEM-Akte A21 F53 ff., F127 ff.). Insgesamt könne die somalische Staats-
angehörigkeit nicht geglaubt werden. Vielmehr liege der Verdacht nahe,
dass der Beschwerdeführer ethnischer Somali, jedoch äthiopischer Staats-
angehöriger sei. Daher werde er als unbekannter Staatsangehöriger be-
trachtet. Aufgrund der Verschleierung der wahren Herkunft bestünden er-
hebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person.
5.1.2 Zu Somalia mache der Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend.
Bezüglich Äthiopien habe er wirtschaftliche Probleme sowie an der Anhö-
rung eine Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden geltend gemacht.
Wegen angeblicher Verbindungen zu den Al-Shabaab seien Beamte zu
ihm nach Hause gekommen, hätten ihn (…) und seine Ehefrau (…) verhaf-
tet sowie bedroht. Dabei sei auffällig, dass der Beschwerdeführer an der
BzP nur von wirtschaftlichen Problemen gesprochen habe, während er an
der Anhörung plötzlich die behördliche Verfolgung geltend gemacht habe.
Die Erklärung, an der BzP habe man sich auf den Reiseweg konzentriert
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und ihm versichert, er könne an der Anhörung alles erzählen (SEM-Akte
A21 F42 f.), sei eine Schutzbehauptung. Er habe nämlich an zwei Stellen
sogar explizit verneint, Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt
zu haben (SEM-Akte A9 F7.02, A21 F185). Hinzu komme, dass er unter
anderem die Verhaftung seiner Ehefrau äusserst stereotyp beschrieben
habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er diese tatsächlich
selbst erlebt habe (SEM-Akte A21 F28). Auch seine eigene Festnahme
habe er sehr oberflächlich und kurz beschrieben (SEM-Akte A21 F40). Die
geltend gemachte Verfolgung sei äussert unsubstantiiert geschildert wor-
den. Es handle sich um ein unbegründet nachgeschobenes Vorbringen,
weshalb es den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalte
(Art. 7 AsylG). Auch an den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierig-
keiten bestünden Zweifel, diese würden jedoch ohnehin keine asylbeacht-
liche Verfolgung darstellen (Art. 3 AsylG). Demzufolge erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei
abzulehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen falsch gewürdigt. Ferner habe sie ihre Begründungspflicht und Ermes-
sensausübung verletzt.
Er habe an der BzP einige korrekte Angaben zu seinem Clan machen kön-
nen. Da er jedoch nie in Somalia gelebt habe, könne er weder wissen, wo
der Clan beheimatet sei, noch könne er Ausführungen zum Land Somalia
machen. Seine korrekten Angaben habe das SEM zu wenig berücksichtigt.
Es sei nachvollziehbar, dass er wenig zu seinen Familienangehörigen habe
sagen können. Die Eltern und Geschwister seiner Frau habe er nie ken-
nengelernt; diese würden noch in Somalia leben. Er habe offen dargelegt,
dass er sich bezüglich Namen seiner Schwiegermutter nicht sicher sei. Den
Widerspruch zu seinen Verwandten aus Somalia könne er erklären. Er
habe die Namen von Onkel und Tante nennen können, die er und seine
Geschwister nie kennengelernt hätten. Er sei (…) Jahre alt gewesen, als
seine Mutter gestorben sei. Da sich das SEM nur auf eine Frage an der
BzP stütze (F3.03), sei sehr wohl möglich, dass es sich um ein Missver-
ständnis oder einen Übersetzungsfehler handle. Die BzP habe nur zwanzig
Minuten gedauert und sei in hohem Tempo durchgeführt worden. Verbun-
den mit seiner Nervosität sei wahrscheinlich, dass er den Fehler bei der
Rückübersetzung nicht erkannt habe. Ausserdem könne er aus dem Wi-
derspruch nichts zu seinen Gunsten ableiten. An der kurzen BzP sei es ihm
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Seite 7
ferner nicht möglich gewesen, sämtliche Fluchtgründe darzulegen. Zu sei-
nem Bruder sei festzuhalten, dass dieser das Glück gehabt habe, von einer
Freundin seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein. Da er genug
Geld gehabt habe, sei er in der Schule nie nach einem Ausweis gefragt
worden. Damit habe er die Widersprüche schlüssig erklären können, wes-
halb seine Angaben insgesamt als glaubhaft zu werten seien. Schliesslich
habe er als Beweis für seine Staatsangehörigkeit bei der somalischen Bot-
schaft in G._______ eine Geburtsurkunde vom 9. Juni 2018 ausstellen las-
sen.
6.
Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurtei-
len, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungs-
grundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
6.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungs-
weise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Al-
leine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer ande-
ren Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht weder für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Be-
gründungspflicht oder der Ermessensausübung dar. Der Sachverhalt kann
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vorliegend als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. Die
Vorinstanz hat zudem ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft respektive
als nicht asylrelevant würdigt. Ihrer Begründungspflicht ist sie damit nach-
gekommen. Eine Über- oder Unterschreitung des Ermessens ist zudem
nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt.
6.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren ab-
zuweisen ist.
7.
In der Sache selber stellt das Gericht nach Prüfung der Akten fest, dass
die überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht zu beanstanden
sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit sowie
die Asylgründe den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genü-
gen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
7.1 Indem der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Herkunft zu ver-
schleiern, verletzt er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Auf die
zutreffenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz kann zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Verfügung E. II
und oben E. 5.1). Der Inhalt der Beschwerde lässt keine andere Betrach-
tungsweise zu und vermag insbesondere die von der Vorinstanz erkannten
Substanzdefizite, Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften,
denn es wird hauptsächlich eine andere Würdigung der Glaubhaftigkeits-
elemente vorgenommen und bereits Gesagtes wiederholt. Zwar gibt der
Beschwerdeführer zutreffend an, dass er Angaben zu seinem Clan habe
machen können. Die Ausführungen zu seinem angeblichen Heimatstaat
Somalia sind aber äusserst knapp und unsubstantiiert ausgefallen und die
Widersprüche zu seinen mutmasslichen aus Somalia stammenden Ver-
wandten konnten nicht ausgeräumt werden. Auch wenn der Beschwerde-
führer an der BzP die Namen seiner Tante und Onkel hat nennen können,
vermag er nicht zu erklären, weshalb er an der BzP von Geschwistern müt-
terlicher- und väterlicherseits gesprochen hat, die inzwischen verstorben
seien, an der Anhörung jedoch angegeben hat, es handle sich um Ge-
schwister seiner Mutter und er wisse nicht, ob und wo diese leben würden.
Von einem Missverständnis oder Übersetzungsfehler ist, entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers, nicht auszugehen. Selbst wenn an der BzP
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wenig Zeit zur Verfügung stand und der Beschwerdeführer nervös war –
worauf aus dem BzP-Protokoll nichts hindeutet – ändert dies nichts an der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des Pro-
tokolls auf allfällige Fehler hätte hinweisen müssen, bevor er dessen Rich-
tigkeit bestätigte. Schliesslich sind auch die Angaben zu den Lebensum-
ständen als angeblich somalischer Flüchtling in Äthiopien nicht nachvoll-
ziehbar. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend
darzulegen, weshalb er, der in Äthiopien geboren sei, dort zeitlebens keine
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt habe, während sein älterer, in
Somalia geborener Bruder, in Äthiopien habe studieren und arbeiten kön-
nen. Auch wenn der Bruder, wie behauptet, früher als der Beschwerdefüh-
rer von einer Freundin der Mutter finanziell unterstützt worden wäre, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser legal in Äthiopien habe aufhal-
ten, die Universität besuchen und als (...) arbeiten können, während der
Beschwerdeführer als somalischer Flüchtling einen illegalen Aufenthalts-
status gehabt habe und aus Geldmangel nicht einmal zur Schule habe ge-
hen können.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ungereimtheiten zur Her-
kunft des Beschwerdeführers bestehen bleiben und es ihm folglich nicht
gelungen ist, die somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.
Das auf Beschwerdeebene als Beweismittel vorgelegte „Certificat de nais-
sance“ vom 9. Juni 2018 der somalischen Botschaft in G._______ vermag
keine andere Sichtweise zu bewirken. Einerseits ist angesichts der dem
Beschwerdeführer vorgehaltenen Zweifel an seinen Identitätsangaben
(vgl. SEM-Akte A21 F189 f.) und der mehrfachen Nachfrage nach Ausweis-
papieren (vgl. u.a. SEM-Akte A9 F4, A21 F58, F189) nicht einzusehen,
wieso er sich erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids zur Be-
schaffung dieses Dokumentes veranlasst sah. Andererseits verfügt Soma-
lia weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personen-
register, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorspre-
chender Personen überprüfen könnte. Grundlage für die Ausstellung von
Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen
oder Registern (vgl. u.a. das Urteil des BVGer E-1410/2018 vom 23. März
2018 E. 6.2, m.w.H.). Dem Dokument „Certificat de naissance“ kommt da-
her kein Beweiswert zu und vermag die Zweifel an der somalischen Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuräumen.
7.2 Zu den Fluchtgründen ist festzuhalten, dass klare asylrelevante Aussa-
gen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abwei-
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chen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatz-
weise erwähnt werden, Widersprüche darstellen, die im Rahmen der Be-
weiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. Urteil des BVGer
E-375/2016 vom 9. März 2018 E. 6.1, m.w.H.). Hierzu ist darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen konnte, wes-
halb er an der BzP bloss von wirtschaftlichen Fluchtgründen gesprochen,
an der Anhörung jedoch plötzlich behauptet hat, von den äthiopischen Be-
hörden verfolgt zu werden, da man ihm eine Verbindung zu den Al-
Shaabab vorwerfe. Nach Ansicht des Gerichts ist die BzP vorliegend eher
ausführlich ausgefallen. Auch wenn jedoch, wie vom Beschwerdeführer
moniert, an der BzP wenig Zeit zur Verfügung gestanden hätte, wäre zu
erwarten gewesen, dass er die ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet
und sämtliche seiner Fluchtgründe zumindest kurz erwähnt hätte (vgl.
SEM-Akte A21 F42 f.). Da er sogar explizit persönliche Probleme mit den
äthiopischen Behörden verneint hat (vgl. SEM-Akte A9 F7.02) und sich auf
Beschwerdeebene nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan-
dersetzt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die an der Anhö-
rung geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden als
nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Dies auch
im Lichte der obgenannten bereits bestehenden Zweifel an den weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers. Folglich erübrigen sich weitere Aus-
führungen hierzu und es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden (vgl. Verfügung E. II 2). Abschliessend ist darauf
hinzuweisen, dass, wie von der Vorinstanz richtigerweise ausgeführt,
Nachteile, die auf allgemeine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingun-
gen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylrelevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die somalische Staatsangehörigkeit oder eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen, wes-
halb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Grundsätzlich sind Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes we-
gen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenügli-
cher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prü-
fung des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. u.a. Urteil des BVGer
D-1467/2018 vom 6. April 2018 E. 7.2). Vermutungsweise ist diesfalls da-
von auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich ange-
sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden
und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft und Staatsange-
hörigkeit nicht nachgekommen ist. Damit ist es vorliegend gar nicht möglich
zu prüfen, ob ihm im Falle eines Wegweisungsvollzugs im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine Gefahr droht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffen-
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Seite 12
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. III) verwiesen wer-
den. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Weg-
weisung Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen,
da diese nicht substantiiert werden und – wie bereits vorstehend dargelegt
– die geltend gemachte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers un-
glaubhaft ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – entgegen
der Behauptung in der Beschwerde – als zulässig und zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Gestützt auf die vorstehen-
den Erwägungen ist zudem festzuhalten, dass sich die gestellten Rechts-
begehren als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3676/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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