B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3677/2011
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna),
verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2008 und ge-
langte per Flugzeug über Dubai nach Marokko, anschliessend per Schiff
nach Italien und mit dem Zug in die Schweiz, wo er am 28. Juli 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuch-
te.
A.b Am 6. August 2008 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt
und am 7. Juli 2009 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
brachte er im Wesentlichen vor, er sei durch die "Bewegung" (Liberation
Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) sowie die srilankische Armee bedroht wor-
den. Er sei Mitglied eines (…) gewesen und habe dafür in der Friedens-
zeit ab 1999/2000 gemeinsam mit anderen Jugendlichen Geld verdient,
indem er von militanten Organisationen wie der EPDP (Eelam People's
Democratic Party), der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation
Front), der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) und
der TELO (Tamil Eelam Liberation Organisation) Aufträge eingeholt habe;
so hätten sie bspw. beim Bau einer Kanalisation geholfen oder in zerstör-
ten Tempeln Aufräumarbeiten erledigt. Da die erwähnten Organisationen
gegen die LTTE gearbeitet hätten, habe letztere nach Wiederausbruch
des Krieges im Jahre 2005 nach einigen Mitgliedern des Vereins – so
auch nach dem Beschwerdeführer – gesucht; Anfang 2006 sei einer sei-
ner Freunde erschossen worden. Der Beschwerdeführer selber sei (mit
anderen Vereinsmitgliedern zusammen) Mitte 2006 einmal mitgenom-
men, befragt und drei bis vier Tage von den LTTE festgehalten worden.
Sie seien schliesslich unter der Bedingung freigelassen worden, dass sie
nicht mehr mit den genannten Organisationen zusammenarbeiten wür-
den. Die srilankische Armee habe von der Ermordung seines Freundes
und der anschliessenden Festnahme und Freilassung erfahren und ab
Ende 2006 bzw. Anfang 2007 ebenfalls Druck auf den Beschwerdeführer
und seine Kollegen ausgeübt, da sie vermutet habe, dass die Vereinsmit-
glieder mit den LTTE kooperieren würden. Sie seien deshalb aus Angst in
verschiedene Richtungen geflohen. Der Beschwerdeführer habe sich seit
Mitte 2007 versteckt, sei im Juni 2008 mit einem von seinem Onkel be-
sorgten Passierschein nach Colombo geflogen und habe drei bis vier Ta-
ge später das Land verlassen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 28. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde. Zudem verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, den Vorbringen des
Beschwerdeführers mangle es an Asylrelevanz. Seitdem der Krieg zwi-
schen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE mit de-
ren Niederlage im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das ge-
samte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terro-
ristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Auch der Einfluss der
bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abge-
nommen; Übergriffe auf die Zivilbevölkerung würden durch die zuständi-
gen Behörden geahndet. Schliesslich würden sich keine Hinweise dafür
finden, dass die srilankischen Behörden heute ein Interesse daran haben
sollten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, möglich und in Anbetracht der in B._______
herrschenden Sicherheitslage und des sozialen und familiären Bezie-
hungsnetzes des Beschwerdeführers auch zumutbar.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht erhob der
Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters dagegen Beschwerde
und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei auf aufzuhe-
ben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Weg-
weisung sei (eventualiter) einstweilen zu unterlassen und er sei vorläufig
aufzunehmen. Der Beschwerde sei, soweit nicht von Gesetzes wegen
bestehend, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm sei keine
"Kaution" aufzuerlegen. Zudem ersuchte er um eine Zusatzfrist bis zum
6. Juli 2011, um seine Mittellosigkeit zu belegen und die Beschwerdebe-
gründung zu ergänzen, da die vorinstanzlichen Akten erst kurz vor Ablauf
der Beschwerdefrist eingetroffen seien und zudem Pressepublikationen
als Beweismittel eingereicht werden würden, die er erst noch beschaffen
müsse.
In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
er sei mit seinen Aktivitäten – der Mittelbeschaffung für die (…) – zwi-
schen die Fronten des Staates und diverser kleinerer Organisationen so-
wie der LTTE geraten und mit seiner eher unpolitischen Gruppe zum
"Wissensträger" geworden; dies sei er auch heute noch, weshalb keines-
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wegs gewiss sei, dass ihn die Behörden heute nicht verfolgen würden.
Ebenso sei er 2008 konkret gefährdet gewesen. In Bezug auf den Vollzug
der Wegweisung führte er aus, er verfüge nur über ein Beziehungsnetz in
dem Gebiet, welches das BFM selber als problematisch anerkenne. In ei-
nen "sicheren" Teil Sri Lankas könne er nicht übersiedeln, da ihn jeder als
Angehörigen des tamilischen Volkes erkenne.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 verfügte das Bundesverwaltungsgericht,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und wies den Antrag um Ergänzung der Beschwerde-
begründung gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die
Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1
VwVG entspreche und eine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Zu-
dem sei die Beschwerdesache weder von aussergewöhnlichem Umfang
noch von besonderer Schwierigkeit. Eine antizipierte Beweiswürdigung
der vom Beschwerdeführer angekündigten Unterlagen führe zum
Schluss, dass diesen kein Inhalt zu entnehmen sei, der die individuelle
Verfolgung zu belegen vermöge. Es werde jedoch darauf hingewiesen,
dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG
berücksichtigt werden könnten. Schliesslich verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (Art. 3
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des BFM
an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG sind. Damit kann offen bleiben, ob die Vorbringen
des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen sind; auf die diesbe-
züglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht einzugehen.
5.1. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor
Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss
auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen
Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der
begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfinden-
der Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungs-
massnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Be-
trachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen
(vgl. BVGE 2010/9E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfol-
gung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive
Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK
1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
5.2. Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Situation in Sri
Lanka während des Bürgerkrieges – während dem besonders Tamilen
und Tamilinnen durch lokale Verfolgungsmassnahmen seitens der srilan-
kischen Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeter Gruppen betroffen
gewesen seien – unterscheide sich wesentlich von jener nach dem Ende
des Krieges im Mai 2009. Das Land befinde sich nun wieder unter Regie-
rungskontrolle und zu terroristischen Aktivitäten der LTTE sei es nicht
mehr gekommen. Diese würden damit keine unmittelbare Bedrohung
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mehr darstellen. Der Beschwerdeführer müsse aus objektiver Sicht nicht
befürchten, sich heute noch mit asylrelevanter Verfolgung seitens der
LTTE konfrontiert zu sehen. Im Falle einer Belästigung könne er sich an
die lokalen zuständigen Instanzen wenden und um Schutz ersuchen.
Das BFM führte weiter aus, die srilankische Regierung würde nach wie
vor auch gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der
LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer mache allerdings nie geltend, ein
aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein; er habe
sich sogar für Organisationen engagiert, die gegen die LTTE gewesen
seien. Dass er zudem für den Flug von Jaffna nach Colombo im Juni
2008 einen Passierschein verwendet habe, mache deutlich, dass die sri-
lankischen Behörden ihn bereits in diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft
verdächtigt hätten, die LTTE aktiv zu unterstützen, da in Sri Lanka gegen
Personen, die ernsthaft verdächtigt würden, die Sicherheit des Staates zu
gefährden, konsequent behördlicherseits vorgegangen werde. Dies sei
jedoch bei ihm nicht der Fall gewesen. In den Schilderungen des Be-
schwerdeführers würden sich zudem keine Hinweise dafür finden, dass
die srilankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse haben sollten,
ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht
davon auszugehen, dass er im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
Schliesslich seien auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
allgemeinen Schwierigkeiten während des Bürgerkrieges, infolge derer er
B._______ mehrere Male für kurze Zeit habe verlassen müssen (vgl.
A13/14 S. 4), nicht asylrelevant, da diese Nachteile weite Teile der srilan-
kischen Bevölkerung betroffen hätten.
5.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er
sei zwischen die Fronten der srilankischen Armee, der LTTE sowie der
Organisationen geraten, für die er und seine Freunde Arbeiten erledigt
hätten. Da letztere aus der regionalen Politik mit Mitteln versehen worden
seien, um (durch die Vergabe von Arbeitsaufträgen) Leute (politisch) an
sich zu binden, seien die LTTE und schliesslich das Militär auf ihn auf-
merksam geworden. Zunächst habe er sich längere Zeit durch mehr oder
weniger versteckte Aufenthalte schützen können und er sei geflohen, als
der Krieg in vollem Gange gewesen sei. Der von ihm verwendete Pas-
sierschein sei gefälscht gewesen, weshalb eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers seitens des Staates im Jahre 2008 entgegen der An-
sicht des BFM nicht ausgeschlossen werden könne. Damals habe eine
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tatsächliche und durchaus asylrelevante Gefahr für ihn bestanden. Als
harmloser Wandler zwischen den Fronten sei er auch heute gefährdet.
Personen wie ihm werde vieles nachgetragen. Zudem sei er immer noch
Wissensträger in Bezug auf die von den LTTE erzwungenen Kontakte mit
ihm. Weder sei seit dem formellen Ende des Bürgerkrieges Ruhe einge-
kehrt, noch sei der srilankische Staat in der Lage, die Tamilen wirksam zu
schützen und zu integrieren. Es sei anzunehmen, dass die weltweit orga-
nisierten LTTE-Anhänger zwar nach aussen machtlos seien, jedoch
längst um neue Strukturen ringen würden. Drohe dem Beschwerdeführer
von dieser Seite Gewalt, so werde ihn der Staat sicher nicht schützen
können.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anhörung vom
7. Juli 2009 vor, er sei etwa Mitte 2006 mit sechs Freunden durch Mitglie-
der der LTTE angesprochen und mitgenommen worden. Sie seien befragt
und dabei geschlagen worden. Man habe ihnen vorgeworfen, gegen die
LTTE zu arbeiten (A13/14 S. 9f.). Unter der Bedingung, nicht mehr mit
den Organisationen zusammenzuarbeiten, die ihnen Aufträge erteilt hät-
ten, seien sie schliesslich nach drei bis vier Tagen freigelassen worden.
Mitte 2007 habe die Armee ihn und seine Freunde anlässlich eines
"Round-up" (Zusammenkunft) im Dorf gedrängt, ihr zu verraten, wo sich
die LTTE-Mitglieder aufhielten, ansonsten sie den Beschwerdeführer mit-
nehmen und erschiessen würden (A13/14 S. 11). Da seine Familienange-
hörigen zu weinen und zu schreien begonnen hätten, hätten die Militär-
angehörigen ihn und seine Kollegen nicht mitnehmen können. Sie hätten
ihnen gesagt, sie sollten sich im Camp melden, was sie jedoch nicht ge-
tan hätten. Nach der Versammlung hätten sie sich versteckt. Der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Flucht abwechslungsweise bei sei-
nem Onkel in D._______ und bei seinen Tanten in E._______ bzw.
F._______ aufgehalten (A13/14 S. 12). Am Ende der Anhörung gab er
schliesslich zu Protokoll, die Armee habe fünf bis sechs Monate vor der
Anhörung bei seiner Familie nach ihm gesucht (A13/14 S. 13).
5.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil BVGE
2011/24 vom 27. Oktober 2011 die letztmals im Februar 2008 (BVGE
2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert
und seine Praxis angepasst. Demnach hat sich die Lage in Sri Lanka seit
Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee
und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert, und die Sicherheitslage
hat sich stabilisiert. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen;
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von ihnen gehen heute keine Verfolgungshandlungen mehr aus (BVGE
2011/24 E. 7.6). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers
sind somit nicht zu hören.
5.4.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch den srilanki-
schen Staat bzw. dessen Armee geltend macht, ist Folgendes zu bemer-
ken:
Gewisse Personenkreise unterliegen in Sri Lanka einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr. Dabei handelt es sich um Personen, die auch nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen bzw. gestanden zu sein, um politische Dissidenten und Opposi-
tionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage
stellen (vgl. BVGE 2011/23 E. 8.1), um kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, um Menschenrechtsaktivisten und regimekriti-
sche NGO-Vertreter (vgl. a.a.O., E. 8.2) oder um Personen, die Opfer und
Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren oder diesbezüglich ju-
ristische Schritte einleiten (vgl. a.a.O., E. 8.3). Unter Umständen sind
auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unter-
stellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. a.a.O., E. 8.4 und 8.5). Letz-
tere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler
Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im
Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schützen
(vgl. a.a.O., E. 8.5).
Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, liegt beim Beschwerdeführer –
durch den Kontakt mit den militanten EPDP, PLOTE, TELO und EPRLF –
höchstens ein geringes politisches Profil vor. Bei dem Verein, in dem sich
der Beschwerdeführer seit 1999 engagierte, handelte es sich gemäss
dessen Aussagen um eine politisch neutrale, gemeinnützige Gruppe von
41 Personen zwischen 18 und 45 Jahren (A13/14 S. 7). Die einzige Ver-
bindung des Beschwerdeführers zu den LTTE bestand in der einmaligen
Verhaftung durch diese Organisation, die mittlerweile machtlos ist. Es ist
weder aus den Akten ersichtlich, noch wird in der Beschwerdeeingabe
substantiiert dargelegt, dass der srilankische Staat den Beschwerdeführer
im jetzigen Zeitpunkt verdächtigen sollte, mit den LTTE kooperiert zu ha-
ben oder über interne Vorgänge der LTTE informiert zu sein. Auch weist
er kein Profil auf, aufgrund dessen die srilankischen Behörden ihn als
dissident oder politisch oppositionell wahrnehmen würden. Zudem wird
nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einer der übrigen Risiko-
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Seite 10
gruppen angehört oder Kontakte zu Mitgliedern von Risikogruppen hatte.
Nach Ansicht des Gerichts kann nicht generell angenommen werden,
dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der
Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behörd-
lichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthalts in der Schweiz
Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl.
BVGE a.a.O., E. 8.4.3). Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich zwar da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz (als […])
erwerbstätig ist, jedoch ist nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund des-
sen über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen würde; zudem wird er –
der in seiner Heimat als Schneider und Maler gearbeitet habe (vgl.
A13/14 S. 6) – in Sri Lanka sicherlich nicht als vermögender Geschäfts-
mann wahrgenommen werden.
5.5. Zusammenfassend besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen des srilankischen
Staates – oder von Gruppierungen, vor denen ihn der Staat nicht zu
schützen im Stande wäre – ausgesetzt wäre. Die dargelegte subjektive
Furcht vor Verfolgung erweist sich im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv
begründet.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes sind. Das BFM hat sein Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9) und macht
dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeord-
net.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 11
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit
nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach
niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder
eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestra-
fung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren
Status anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das
BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann.
Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art.
3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli-
cher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Nachdem der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse,
bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu
ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem-
selben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka dro-
hen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig.
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Seite 12
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
8.2.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die all-
gemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich
entspannt. Zudem hätten sich die Lebensbedingungen soweit verbessert,
dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grund-
sätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden herrsche in den Gebieten, die
bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – wie bspw.
auf der Halbinsel Jaffna, wo der Beschwerdeführer herkommt – weitge-
hend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus
B._______ (Distrikt Jaffna), wo er gelebt und gearbeitet habe. Er verfüge
in Sri Lanka über ein soziales Beziehungsnetz, habe Schulbildung ge-
nossen und habe Berufserfahrung als (…) und (…).
8.2.2. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe,
er verfüge abweichend von den Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung nur über ein Beziehungsnetz in dem Gebiet, welches das BFM
selber als problematisch anerkenne. Er könne auch nicht einfach in einen
"sicheren" Teil Sri Lankas übersiedeln, denn jedermann erkenne ihn als
Angehörigen des tamilischen Volkes. Dem Frieden sei nicht zu trauen.
8.2.3. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht im
Distrikt Jaffna derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage, drängt
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Seite 13
sich beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet jedoch eine sorgfältige,
zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf
(vgl. BVGE 2011/23, a.a.O., E. 13.2.1). Daneben ist auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit – d.h. vor Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 – zurück, oder gehen konkrete Um-
stände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände
seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang massgeblich sind namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation (vgl. BVGE a.o.O., E. 13.2.1.2).
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen vor, er sei
von seiner Geburt an bis zu seiner Flucht im Juni 2008 in B._______
wohnhaft gewesen (A1/9 S. 1). Dort würden auch seine Mutter (Haus-
frau), ein Bruder (Maler) und eine Schwester (Studentin […]) im selben
Haushalt leben (A1/9 S. 3; A13/14 S. 3). Ein weiterer Bruder (…) lebe in
E._______ (Distrikt Jaffna). Da sein Vater vor längerer Zeit gestorben sei,
habe sein Onkel mütterlicherseits aus D._______ (Distrikt Jaffna) ihnen
immer wieder geholfen. Er habe zwei weitere Onkel mütterlicherseits so-
wie Verwandte väterlicherseits, die alle in B._______ und Umgebung le-
ben würden (vgl. A 13/14 S. 3). Dort habe er auch die Schule bis zur ach-
ten Klasse besucht, danach die Schneiderarbeit erlernt und etwa drei
Jahre lang als Schneider gearbeitet, bevor er als Taglöhner und Maler tä-
tig gewesen sei (A13/14 S. 6). Den entsprechenden Feststellungen in der
angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
deschrift nicht widersprochen bzw. hat er nicht vorgetragen, dass diese
Verhältnisse heute nicht mehr vorliegen würden. Demnach ist auf die in
den Jahren 2008 und 2009 protokollierten Angaben nach wie vor abzu-
stellen. Medizinische Probleme macht der Beschwerdeführer nicht gel-
tend.
Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des jungen und gesunden Be-
schwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen.
Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein
tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen kann. Mit seiner beruflichen
Ausbildung und Arbeitserfahrung als Schneider und Maler sollte es ihm
möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, insbesonde-
re mit Hilfe seines Bruders, der ebenfalls als (…) tätig ist. Obwohl der Be-
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schwerdeführer seit Juni 2008 – somit über drei Jahre – landesabwesend
gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei
der Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde.
8.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates mithilfe seines Geburtsregisteraus-
zugs die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
9.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich quali-
fiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: