B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3677/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (…).
E-3677/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 28. April 2012 reichte B._______, geb. am (…) (N
[…]) beim Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Mig-
ration [SEM]) im Namen ihres nunmehr beschwerdeführenden Bruders ein
Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dieses begründete sie im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer sei aus dem eritreischen Militärdienst deser-
tiert und habe das Land am 12. März 2012 illegal verlassen, weshalb ihm
eine unverhältnismässige Strafe drohe. Ausserdem habe er im äthiopi-
schen Flüchtlingscamp in Adi Harish, wo er sich derzeit aufhalte, nebst
Misshandlungen, Organentnahmen und Entführung auch eine illegale De-
portation durch die äthiopischen Behörden zu befürchten. In einem weite-
ren Schreiben vom 16. Mai 2012 führte die Schwester zudem aus, der Be-
schwerdeführer sei vor zehn Tagen mit elf weiteren Personen entführt und
in den Sudan verschleppt worden, wo ihm jedoch die Flucht gelungen sei.
Auch im Sudan würden ihm Misshandlungen, Entnahme von Organen und
Entführungen sowie die illegale Rückschaffung nach Eritrea drohen.
A.b Am 23. Mai 2012 beziehungsweise 13. Juni 2012 bewilligte das BFM
dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylver-
fahrens die Einreise in die Schweiz.
A.c Am 26. Juli 2012 erfolgte die Einreise des Beschwerdeführers auf dem
Luftweg in die Schweiz, wo er am 6. August 2012 beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl ersuchte. Mit Datum vom
16. August 2012 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) und
am 6. Februar 2015 eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.d Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, zwischen 2006 und 2012 Militärdienst geleistet zu haben,
wobei er zuerst in D._______ und später in E._______ stationiert gewesen
sei. Während seiner Dienstzeit habe er wiederholt den Befehl erhalten, De-
serteure ausfindig zu machen und zu verhaften. Ende 2010 (B28 F79) habe
er von seinem Gantaführer den Befehl erhalten, einen gewissen F._______
zu verhaften, was er zusammen mit einem Kameraden getan und diesen
nach G._______ gebracht habe (B28 F46, F83). Weil er – nach seiner Ver-
setzung nach E._______ im Jahre 2011 – einen weiteren solchen Befehl
verweigert habe, sei er vom 15. März bis August 2011 (B7 S. 8) bezie-
hungsweise bis am 28. April 2011 (B28 F86 ff.) in H._______ inhaftiert ge-
wesen. Weil er akzeptiert habe, künftig solche Befehle auszuführen, sei er
aus der Haft entlassen worden (B28 F97-99). Nach der Haftentlassung und
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der Rückkehr in die Einheit hätten er und sein Kollege I._______ am
8. März 2012 den Befehl erhalten, den aus den eigenen Reihen stammen-
den Deserteur J_______ im Dorf K._______ beziehungsweise L._______,
aus dem auch sein Kollege gestammt habe, ausfindig zu machen und zur
Einheit zurückzubringen. Weil die Anhaltung nicht gelungen sei respektive
J_______ habe entkommen können und aus Furcht, erneut in Haft genom-
men zu werden, habe er Eritrea am 12. März 2012 illegal verlassen und zu
Fuss die Grenze nach Äthiopien überquert (B7 S. 7; B28 F46, F112, F133),
wo er sich von März bis Juli im Flüchtlingslager in Adi Harish aufgehalten
(B28 F151) und der Schwester, vermutlich im März, alles zur Flucht und
den Fluchtgründen erzählt habe (B28 F152 ff.). Nach Erteilung der Einrei-
sebewilligung sei er weiter nach Addis Abeba und von dort auf dem Luftweg
via Istanbul in die Schweiz gereist.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befra-
gungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Identitäts-
karte, Nr. (…), ausgestellt am (…) in M._______, einen Eheschein, Nr. (…),
ausgestellt am (…) in N._______, einen Passierschein des äthiopischen
Flüchtlingslagers vom 10. Juli 2012 (in englischer und amharischer Spra-
che) und Fotos seiner Militärdienstzeit zu den Akten.
A.e Eine am 17. Oktober 2014 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwer-
de wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen (Urteil des BVGer
E-6045/2014 vom 22. Dezember 2014).
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 – eröffnet am 12. Mai 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren
Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2015 (Eingabe und Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Disposi-
tivziffern 1 – 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung), die
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventua-
liter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der
handelnden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fotoaufnahme, ein
Medikamentenblatt des Spital Usters vom 28. August 2012 sowie eine Für-
sorgebestätigung der Gemeinde O._______ zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers – gut und ordnete MLaw Angela Stettler als amtli-
che Rechtsbeiständin bei.
E.
Eine Anfrage vom 12. Januar 2016 nach dem Verfahrensstand wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Januar 2016 beantwor-
tet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung zur Vernehm-
lassung eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit seiner Replik vom 9. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer
eine Registrierungsbestätigung des UNHCR vom 5. Dezember 2016 nach.
Dazu wurde ausgeführt, diese bestätige sowohl seinen Aufenthalt im äthi-
opischen Flüchtlingslager als auch seine illegale Ausreise. Aus der Bestä-
tigung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2012 im
Camp Adi Hirush in Äthiopien registriert worden sei. Die Registrierung be-
inhalte eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von
UNHCR und sei ein gewichtiger Beleg für die illegale Ausreise des Be-
schwerdeführers. Auch lag der Eingabe eine Honorarnote bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbe-
halten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss BVGE 2015/3
E. 5.9 gilt die bisherige Rechtsprechung weiter. Demnach vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zwar
mehrheitlich glaubhaft machen können, im Militärdienst gewesen zu sein,
die Desertion und die geltend gemachte illegale Ausreise seien indes un-
glaubhaft ausgefallen. Nebst der unterschiedlichen Asylvorbringen im Aus-
land- und Inlandgesuch seien die Aussagen zur Ausreise widersprüchlich,
nicht nachvollziehbar und stereotyp ausgefallen. Aufgrund der diversen
Versionen hinsichtlich des kurz vor der Ausreise aus Eritrea geschilderten
Vorfalls (Verhaftungsversuch eines Deserteurs), mit welchem der Be-
schwerdeführer seine Desertion begründe, sei davon auszugehen, dass
sich das Geschilderte nicht wie vorgetragen ereignet habe. Darüber hinaus
sei im Auslandgesuch nie die Rede solcher Verhaftungen gewesen. Hin-
sichtlich seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer widersprochen,
in dem er angegeben habe, mit I._______ mangels Vertrauen nicht über
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das weitere Vorgehen gesprochen zu haben, was seltsam anmute, wenn
er ebendiesen detailliert über die Grenzregion und Grenzwachen ausge-
fragt haben will (B28 F128-131, F141). Ebenso widersprüchlich seien seine
Aussagen zum Weg bis Mereb, wobei er zum einen ortsunkundig gewesen
sein will, später hingegen erklärt habe, auf der Suche nach dem Deserteur
J_______ bis dorthin gelaufen zu sein und den Weg deshalb gekannt zu
haben. Die Umstände zur Ausreise seien stereotyp und mit blossen
Schlagwörtern (Mondlicht, bellende Hunde) geschildert worden. Ferner
habe er sich widersprüchlich zu seiner Haft beziehungsweise zum Datum
seiner Verhaftung respektive der Entlassung geäussert. Gemäss seiner
Schwester sei er im Dezember 2011 ausgereist, er selbst hingegen habe
übereinstimmend den 12. März 2012 als Ausreisedatum genannt. Weitere
Widersprüche seien betreffend das Geburtsdatum der Zwillinge festzustel-
len, wobei aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Ausreisezeit-
punkt und fehlender Geburtsbelege davon auszugehen sei, er habe die
genauen Daten zu verschleiern versucht, um Widersprüche mit der Asylbe-
gründung zu verhindern. Zu den unterschiedlichen Vorbringen zwischen
Auslandgesuch und Inlandverfahren habe der Beschwerdeführer erklärt, er
wisse nicht, weshalb seine Schwester beispielsweise angegeben habe, er
sei im Dezember 2011 mit zwei weiteren Soldaten aus dem Militärcamp in
E._______ geflohen, habe seine Flucht mit den Eltern abgesprochen oder
sei in Adi Harish entführt und in den Sudan verschleppt worden.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmittelschrift hiergegen im
Wesentlichen vor, das Auslandgesuch sei von der Schwester mithilfe einer
Drittperson aufgesetzt worden, wobei in sprachlicher Hinsicht gewisse Ver-
ständigungsprobleme vorgelegen hätten. Anlässlich des telefonischen
Kontakts (mit einem geliehenen Telefon eines Bekannten) aus Äthiopien
habe der Beschwerdeführer vom ersten Befehl, jemanden zu verhaften,
und dem Kontakt zu den Eltern erzählt, wobei sie (die Schwester) verstan-
den habe, die Eltern hätten ihm zur Flucht geraten. Bezüglich des Ausrei-
sedatums habe sie gewusst, dass er im Jahre 2012 ausgereist sei, doch
habe sie die Jahreszahlen, welche ihr auf Deutsch einige Mühe bereiten
würden, verwechselt. Ein weiteres Missverständnis liege in Bezug auf die
Flucht vor. So habe er der Schwester erzählt, er hätte mit einem anderen
einen geflüchteten Soldaten zum Militärdienst zurückbringen sollen, doch
weil dieser nicht auffindbar gewesen sei, sei er selbst geflüchtet. Sie habe
dies falsch verstanden und angegeben, der Beschwerdeführer sei zusam-
men mit zwei Grenzsoldaten geflüchtet. Weitere telefonische Auskünfte
habe sie dann nur noch von einem Bekannten beziehungsweise kurzzeiti-
gen Fluchtweggefährten des Beschwerdeführers erhalten können. Dessen
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Falschinformation, er sei von den Rashaida gekidnappt und in den Sudan
gebracht worden, dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Den Vorfall unmittelbar vor der Flucht habe er anlässlich der Anhörung mit
weiteren Details ergänzt respektive präzisiert (der gesuchte J_______
habe draussen übernachtet, sie seien ihm hinterhergelaufen, hätten ihn
aufgefordert, anzuhalten und geschossen [B28 F123]). Hingegen habe er
nie ausgesagt, dieser habe sich im Haus befunden, sondern im Gegenteil
ausgeführt, er sei nicht im Haus gewesen, habe den Beschwerdeführer und
seinen Kollegen aber bestimmt gesehen und sei deshalb weggerannt (B28
F118). Später habe er den Vorfall mit anderen Worten umschrieben, indem
er geschildert habe, an die Tür geklopft zu haben und dabei von J_______
bestimmt bemerkt worden zu sein (B28 F123). Zum Zeitpunkt der versuch-
ten Festnahme habe der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, bis am
Abend gewartet zu haben (B28 F46, F120 f.), lediglich zu verstehen geben
wollen, den Abend abgewartet und das Haus des Festzunehmenden in der
Morgendämmerung aufgesucht zu haben.
Der Beschwerdeführer und I_______ hätten darüber gesprochen, wo sich
der Flüchtige hätte verstecken können, weshalb sie zusammen bis zum
Fluss P._______ gegangen seien, was erkläre, weshalb er sich über die
Region erkundigt habe. Angesichts der zu erwartenden Strafen bei einem
nicht nachgekommenen Befehl sei nachvollziehbar, dass er die ganze Ge-
gend nach dem Flüchtigen abgesucht habe. Auch sei logisch, die Flucht-
pläne nicht mit I_______ besprochen zu haben, habe er doch damit rech-
nen müssen, von diesem – hätte er die Fluchtpläne des Beschwerdefüh-
rers gekannt – anstelle des nicht auffindbaren Deserteurs festgenommen
zu werden. Obwohl natürlich erscheine, dass er im Kontext der Ausreise
Mondlicht oder bellende Hunde erwähnt habe, habe die Vorinstanz trotz
detaillierter Schilderungen zum Reiseweg einzelne Wörter herausgepickt
und diese als stereotyp qualifiziert. Betreffend die Differenzen in den Daten
der Verhaftung, Ausreise und der Geburt der Zwillinge habe er bereits in
der Anhörung die Vermutung geäussert, aufgrund seiner Malaria-Erkran-
kung und des daraus resultierenden Schwächezustands anlässlich der
BzP einen Fehler bezüglich des Datums seiner Freilassung gemacht zu
haben. Er habe kurz darauf im Spital Q._______ behandelt werden müs-
sen, was die Verwechslung erkläre. Zudem sei er weder bei der Geburt
anwesend gewesen, noch habe er die Zwillinge je gesehen, weshalb ihm
das vorerst falsch genannte Geburtsdatum, welches er sogleich selber kor-
rigiert habe, nicht angelastet werden könne. Er habe ausserdem lediglich
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ausgesagt, zwischen seiner Haftentlassung im April 2011 und dem Verhaf-
tungsbefehl im März 2012 keinen Urlaub gehabt zu haben und habe in der
Meinung, immer noch nach der Zeit nach seiner Haft gefragt zu werden,
die Frage nach Urlaub verneint. Im Zusammenhang mit dem Zeugungs-
zeitpunkt der Zwillinge habe er hingegen ergänzt, während seiner Zeit in
R_______ im Jahr 2010 Kurzurlaub gehabt und seine Frau besucht zu ha-
ben.
Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien nicht entführt
worden sei, doch dürfe ihm die abweichende Ausführung der Schwester
nicht entgegengehalten werden. Auch die Vorbringen, seine Ehefrau habe
aufgrund seiner Ausreise Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt,
seien als glaubhaft zu beurteilen.
Das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto belege seinen Militärdienst,
was von der Vorinstanz auch anerkannt werde. Dass der gesunde Be-
schwerdeführer ohne weiteres vom Militärdienst freigestellt worden wäre,
erscheine ausserdem unwahrscheinlich, was ebenfalls für seine Desertion
spreche.
4.3 Das SEM hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerde enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, auf der UNHCR-
Bestätigung des Flüchtlingslagers Adi Hirush sei zwar sein Geburtsdatum
falsch registriert worden ([…] anstatt […]), doch würde insbesondere das
Registrierungsdatum mit seinen Aussagen übereinstimmen. Die Bestäti-
gung sei ein gewichtiger Beleg für seine illegale Ausreise.
5.
Vorab ist aufgrund der Bemerkung des Beschwerdeführers, anlässlich der
Befragung vom 16. August 2012 sei er an Malaria erkrankt gewesen, wes-
halb gewisse seiner Aussagen fehlerhaft gewesen seien, festzustellen,
dass dem Protokoll nichts von einem damaligen Schwächezustand zu ent-
nehmen ist. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck
gebracht, er fühle sich krank oder benötige eine Pause, auch nicht als er
sein Einverständnis zur Einsicht in seine medizinische Akten gab oder als
er Gelegenheit erhielt, Zusatzbemerkungen anzubringen (B7 S. 9). Auch
liegen diesbezüglich keine ärztlichen Berichte vor. Aus dem eingereichten
Medikamentenblatt geht lediglich die Abgabe einer Mundspülung hervor.
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Weiter hat er unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen
und der Wahrheit entspreche. Aus diesem Grund muss er sich seine da-
maligen Aussagen entgegenhalten lassen.
6.
Angesichts der eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer in
Militäruniform erkennbar ist, ist zwar davon auszugehen, dass er Militär-
dienst geleistet hat. Jedoch gelingt es ihm nicht, mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit darzulegen, während der genannten Zeitdauer und tatsäch-
lich wie vorgetragen im Militärdienst gestanden und daraus desertiert zu
sein.
6.1 Zum einen wurde die 19. Rekrutierungsrunde nicht wie vom Beschwer-
deführer genannt am 26. Februar 2006, sondern im Sommer 2005 einge-
zogen (B7 S. 6; B28 F42; vgl. dazu auch:
load/90_1434088711_ 2015-06-11-easo-eritrea-report-final.pdf, S. 35, be-
sucht am 23.06.2017 nachfolgend: [EASO-Bericht]).
Zum andern erweisen sich die Schilderungen zum Militärdienst, welchen
der Beschwerdeführer von 2006 bis 2012 geleistet haben will, insgesamt
als substanzarm. So beschrieb er beispielsweise den Stationierungsort in
D_______ wortkarg als einen Ort beim Fluss S._______, welcher über ei-
nem Kommandoplatz verfügt und mit Holz eingezäunt gewesen sei. Auf
der anderen Seite des Flusses befänden sich Dörfer beziehungsweise der
Ort T._______ (B28 F6 f.). Dabei seien die Soldaten tagsüber in Zelten
untergebracht gewesen und hätten nachts – nach einer Verschiebung –
nebeneinander auf dem Boden geschlafen. Den Ort in der Nähe von
E._______ („[…]“), wo die Auszubildenden in selbst gebauten Palmhütten
untergebracht gewesen seien (B28 F75), umschrieb er pauschal als fla-
ches Land mit viel Sand, mehreren Hügeln und Palmen (B28 F70). Auch
den Erzählungen zum Tagesablauf während der immerhin neunmonatigen
militärischen Ausbildung, welche sich auf frühes Aufstehen, das Absolvie-
ren von Läufen, einem Toilettengang am Morgen und Schiesstraining am
Nachmittag beschränkten (B28 F68 f.), mangelt es an persönlichen Eindrü-
cken.
Schliesslich sind die genannten Stationierungsorte beziehungsweise Auf-
enthaltsorte während des Militärdienstes lückenhaft und nicht kohärent ge-
schildert worden. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, von
2006 bis 2010 in D_______ und danach bis zur Ausreise in E._______ (B7
S. 4) stationiert gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung legte er dar, im
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Seite 11
März 2006 in D_______ (B28 F63) und danach bis Dezember 2006 beim
„[…]“ (in der Nähe von E._______) militärisch ausgebildet worden zu sein
(B28 F64 ff.). Nach Abschluss der Ausbildung sei er (zusätzlich) in
R_______ stationiert gewesen (B28 F77), wo er im Jahr 2008 als Sanitäter
ausgebildet worden sei. Es erstaunt, dass er nicht mindestens ansatz-
weise diesen Ort an der Erstbefragung genannt hatte, liegen die beiden
Ortschaften R_______ und E._______ doch rund 250 km Luftlinie vonei-
nander entfernt (vgl. ) und
hat er dort angeblich seine Ausbildung als Sanitäter absolviert. Die Lücke
und Inkohärenz lassen sich auf Beschwerdeebene nicht schliessen, wo
(Rechtsmitteleingabe Ziff. 2) im Gegensatz zu den Befragungen ausgeführt
wird, er sei im Jahr (Februar) 2006 nach D_______ eingezogen worden,
wo er eine einmonatige Grundausbildung erhalten habe. Danach habe er
eine neunmonatige Sanitäter-Ausbildung in der Nähe von E._______ er-
halten (also etwa bis Ende 2006 und nicht in R_______). Bis 2010 sei er in
R_______ und D_______ stationiert gewesen. Nachdem er den ersten De-
serteur festgenommen und in die Kaserne zurückgebracht habe, sei er
(etwa Ende 2010 wieder) nach E._______ verlegt worden.
Die eingereichten Fotoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer wäh-
rend seiner Militärtrainingszeit im Jahre 2006 und als Sanitäter im Jahr
2008 (vgl. vorinstanzliche Akten) beziehungsweise 2006 in E._______
(Beilage zur Beschwerdeschrift) zeigen sollen, vermögen die Unglaubhaf-
tigkeitselemente nicht zu beseitigen, ist diesen doch nichts hinsichtlich Sta-
tionierungsort oder -zeitpunkt zu entnehmen. Bestehen bereits überwie-
gende Zweifel an den Schilderungen zum auf die dargelegte Weise absol-
vierten Militärdienst, kann die Frage des Urlaubszeitpunkts beziehungs-
weise der Widerspruch im Zusammenhang mit dem Geburtsdatum der
Zwillinge offenbleiben.
6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt,
aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vor-
fluchtgründe des Beschwerdeführers (seine Inhaftierung, die Suche nach
den angeblich vom Dienst entwichenen eritreischen Soldaten und die De-
sertion) Zweifel bestehen, weshalb vorab auf diese verwiesen werden
kann.
6.2.1 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Diskrepanz zwischen
den Fluchtvorbringen im Auslandgesuch und dem Inlandverfahren plausi-
bel zu erklären. Selbst wenn das Auslandgesuch mit Hilfe einer Drittperson
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Seite 12
aufgesetzt wurde, wobei gewisse Verständigungsprobleme aufgrund unge-
nügender Deutschkenntnisse der Schwester nicht auszuschliessen sind,
erstaunt, dass die Eingaben der Schwester in allen zentralen Punkten so
diametral den Aussagen des Beschwerdeführers entgegenstehen (Ausrei-
sezeitpunkt, Ausreiseumstände, Desertionsgründe, Umstände in Äthiopien
[Repressalien seitens der äthiopischen Bevölkerung und Behörden, Ent-
führung aus dem Flüchtlingslager]). Die Erklärungen, die Schwester habe
anlässlich des telefonischen Kontakts verstanden, die Eltern hätten dem
Beschwerdeführer zur Flucht geraten beziehungsweise er habe diese mit
ihnen besprochen und habe die Jahreszahl hinsichtlich seiner Ausreise
verwechselt, oder die Entführung beruhe auf einer Falschinformation, ver-
mögen nicht zu überzeugen. Aber selbst wenn die Angaben der Schwester
nicht korrekt wären, müsste sich der Beschwerdeführer diese entgegen-
halten lassen, hat er seiner Schwester doch die Vollmacht für sein Gesuch
erteilt. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, im
Auslandverfahren sei eine Gefährdungssituation konstruiert worden, wel-
che schliesslich zur Bewilligung der Einreise führte.
6.2.2 Die Widersprüche im Zusammenhang mit seiner Haft vom 15. März
2011 bis August 2011 (B7 S. 8) beziehungsweise am oder bis 28. April
2011 (B28 F88 ff./108 f.) kann der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene ebenfalls nicht ausräumen. Der dagegen erhobene Einwand, dies
lasse sich mit dem Schwächezustand anlässlich der Befragung erklären,
ist wie gesagt nicht zu hören (vgl. E. 5 oben).
6.2.3 Gegen die Glaubhaftigkeit der Haft sprechen sodann die äusserst va-
gen Schilderungen zu den Haftumständen. So trug der Beschwerdeführer
hierzu vor, zu viert in einem sehr heissen, engen und dunklen Container
untergebracht gewesen zu sein, welchen sie nur für die Verrichtung der
Notdurft hätten verlassen können und in welchem sie sich zum Schlafen
jeweils abwechselnd hingelegt hätten. Die Schilderungen sind weder indi-
viduell geprägt noch enthalten sie anderweitige Realkennzeichen, sondern
entsprechen allgemein bekannten und zugänglichen Informationen zu erit-
reischen Gefängnissen (vgl. auch EASO-Bericht S. 46). Es bleibt anzumer-
ken, dass es sich hierbei in der Regel um Schiffscontainer handelt, welche
bei Unterbringung von vier Gefangenen, wie dies vom Beschwerdeführer
vorgetragen wird, nicht zur geschilderten Überbelegung führen dürfte.
Nicht zu überzeugen vermag demnach auch der angebliche Zeitvertrieb
mit Dominospielen (B28 F95) in einem überbelegten Container bei mehr-
heitlich fehlendem Tageslicht (B28 F96).
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Seite 13
6.2.4 Hinsichtlich der misslungenen Verhaftung des desertierten Sanitä-
ters J_______, hält der Beschwerdeführer den Argumentationen des SEM
entgegen, die Aussagen seien keinesfalls widersprüchlich ausgefallen,
habe er diese später doch mit Details ergänzt beziehungsweise in anderen
Worten umschrieben. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten,
als in Bezug auf den Aufenthaltsort von J_______ zum Zeitpunkt seines
Eintreffens im Dorf keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen, sagte er
doch anlässlich der Befragung aus, dieser habe draussen übernachtet (B7
S. 7), beziehungsweise an der Anhörung, er sei nicht im Haus gewesen
(B28 F118), was kohärent erscheint. Betreffend den Zeitpunkt, wann er
dessen Haus aufgesucht habe, überzeugt zwar die Erklärung auf Be-
schwerdeebene nicht, er habe mit seiner Aussage anlässlich der Anhö-
rung, bis am Abend gewartet zu haben (B28 F120), ebenfalls zu verstehen
geben wollen (so wie bereits an der Befragung geschildert, B7 S. 7), er
habe den Abend noch abgewartet und sei erst in der Morgendämmerung
zum Haus von J_______ gegangen, doch gab er auch zu Protokoll, er sei
mit seinem Kollegen „früh“ zum Haus von J_______ gegangen (B28 F121),
weshalb diesbezüglich auch kein Widerspruch erkennbar ist. Nachdem
sich der (im vorgetragenen Rahmen) geleistete Militärdienst und die Haft
nicht als glaubhaft erwiesen, entbehrt auch die dargestellte Desertion jeg-
licher Grundlage, zumal die Schilderungen leicht auswendig gelernt wor-
den sein könnten, mangelt es ihnen doch an emotionalen Elementen. So
erscheint beispielsweise die Aussage, I_______ und der Beschwerdefüh-
rer hätten sich weder viel über die Flucht von J_______ unterhalten noch
das weitere Vorgehen besprochen (B28 F129 ff.) als sehr nüchtern und
wären in diesem Zusammenhang Emotionen durchaus zu erwarten gewe-
sen, da im Fall der misslungenen Verhaftung beide mit entsprechenden
Strafen hätten rechnen müssen, zumal gemäss Militärgesetzen Flüchtige
zu erschiessen seien, wenn sie zu fliehen versuchten (B28 F127).
6.2.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
darzulegen, aus dem Militärdienst tatsächlich unter den geschilderten Um-
ständen desertiert zu sein, so dass von einem Weggang unter anderen
Umständen, allenfalls einer Entlassung auszugehen ist. Die Bestätigung
des UNHCR des Flüchtlingslagers Adi Hirush führt nicht zu einem andern
Ergebnis, wird damit doch lediglich belegt, dass sich der Beschwerdeführer
am (…) dort registrieren liess, was nicht bestritten wird.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende asylrelevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner
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Ausreise hat er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
erfüllt.
6.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.5 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
6.6 Gemäss bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begrün-
dete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne
weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im
Sommer 2016.
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asyl-
relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Na-
tionaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK rele-
vant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
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schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
6.7 Im vorliegenden Fall sind keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise im Militärdienst stand und unter ge-
schilderten Umständen aus diesem geflüchtet ist, so dass er nicht als De-
serteur oder Refraktär gelten kann. Es sprechen weder Angaben des Be-
schwerdeführers noch Hinweise aus den Akten dafür, dass er konkret im
Visier der eritreischen Behörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag
die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Re-
levanz offenbleiben.
6.8 Es ist dem Beschwerdeführer folglich auch nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG darzutun.
Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. Mai 2015 wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Die vorläufige Aufnahme bleibt von vorliegendem Entscheid unbe-
rührt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 1. Juli 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hin-
weise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Mit gleicher Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
Frau MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Da-
bei geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in
ihrer Kostennote vom 9. Dezember 2016 einen Gesamtaufwand von 9,3
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, zuzüglich Auslagen von
Fr. 17.60 und Mehrwertsteuer, aus. Der ausgewiesene Stundenansatz von
Fr. 250.– ist für die nichtanwaltliche Vertreterin auf Fr. 150.– zu kürzen und
das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren damit auf Fr. 1525.60
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs.
1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Das amtliche Honorar ist zulasten der Ge-
richtskasse auszurichten.
.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1525.60 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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