B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3678/2014; E-3679/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
beide vertreten durch Max B. Berger, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Ko-
sovo am 10. August 2012 und gelangten auf dem Landweg am 12. Au-
gust 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am
21. August 2012 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie
am 21. August 2012 getrennt voneinander zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in die
Schweiz gekommen, weil ihr Vater hier lebe und sich in Kosovo niemand
mehr um sie kümmern könne, seit ihre Grossmutter in die Jahre gekom-
men sei. Zudem fänden sie dort keine Arbeit.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (eröffnet am 27. Juni 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie ihnen die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingaben vom 2. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter und unter Beilage der auf
Seite 7 der Eingaben aufgeführten Beweismittel (1 bis 7 beziehungsweise
1 bis 5) beim Bundesverwaltungsgericht separate, praktisch gleichlauten-
de Beschwerden ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren und zumindest ein Aufenthalts-
recht im Sinne eines Ausweises F. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden. Ferner sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
52 VwVG) ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die vorliegende
Beschwerde aufschiebende Wirkung. Mangels Entzug der aufschieben-
den Wirkung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) ist auf den
Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustel-
len, nicht einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und
sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
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chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Beschwerdeführenden machten insbesondere auf
ihre schwierige familiäre Situation in Kosovo aufmerksam und die Tatsa-
che, dass sie wegen des fortgeschrittenen Alters der Grossmutter nie-
manden mehr vor Ort hätten, der sie betreue. Weiter hätten sie wirtschaft-
liche Probleme in Kosovo. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant, da
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen durch ihren Rechtsver-
treter im Wesentlichen vor, sie seien römisch-katholischer Konfession und
somit Teil einer kleinen Minderheit gegenüber 95.61 Prozent Muslimen.
Religiöse Spannungen seien bei weitem nicht ausgestorben und die Ra-
dikalisierung der Bevölkerung nehme seit einigen Jahren zu. Die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz stimme mit der De-
finition in Art. 3 AsylG demgemäss nicht überein. Ihnen sei Asyl zu ge-
währen. Daran ändere auch nichts, dass sie sich an den Befragungen
und Anhörungen auf die Familienzusammenführung konzentriert und an-
dere Gesuchgründe kaum erwähnt hätten, müsse die Behörde den Sach-
verhalt gemäss Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG doch von
Amtes wegen abklären.
5.
5.1 Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gilt Kosovo
seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("safe country") im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Re-
gelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Insoweit die
Beschwerdeführenden somit vorbringen, es bestünden in Kosovo religiö-
se Spannungen zwischen den Muslimen und Katholiken, aus welchen sie
asylrelevante Nachteile erlitten, können sie nicht gehört werden. Im Übri-
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gen bringen sie solche Verfolgungsgründe während der Anhörung in kei-
ner Weise vor, weshalb von einer glaubhaften Geltendmachung einer
asylrelevanten Verfolgung nicht die Rede sein kann. Dass eine asylrele-
vante Verfolgung als Angehöriger einer religiösen Minderheit vorliegt,
muss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden von diesen
selbst glaubhaft gemacht werden. Die Beweislast liegt insofern bei den
Beschwerdeführenden und kann nicht unter Berufung auf den Untersu-
chungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG der Behörde auferlegt werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 40 Abs. 1 AsylG das
Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt wird, wenn aufgrund der
Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigen-
schaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Weg-
weisung keine Gründe entgegenstehen. Dies traf nach dem Gesagten im
vorliegenden Fall zu, weshalb die Behörde mit der summarisch begründe-
ten Ablehnung des Gesuchs und dem Unterlassen der Vornahme von
weiteren Abklärungen kein Bundesrecht verletzt hat.
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Daran vermögen auch die von ihnen eingereichten Beweismittel
(Bestätigungsschreiben des Vaters der Beschwerdeführenden vom 1. Juli
2014 bezüglich Aufkommen für deren Lebensunterhalt und Kosten, Kopie
der Niederlassungsbewilligung des Vaters der Beschwerdeführenden,
Kopie Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2014 zwischen einem Coiffeurgeschäft
und A._______ und Kopie Lernfahrausweis von A._______) nichts zu än-
dern. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfü-
gen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden, noch aus den Ak-
ten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Auch ist das gefestigte Aufenthaltsrechts des Va-
ters der Beschwerdeführenden in der Schweiz im Lichte von Art. 8 EMRK
(Recht auf Familienleben) nicht von Belang, da volljährige Kinder in der
Regel nicht mehr zur geschützten Kernfamilie gehören. Zum Zeitpunkt
der Einreise war einer der Beschwerdeführenden volljährig. Mittlerweile
sind beide volljährig und waren dies auch als die angefochtene Verfügung
eröffnet wurde. Die Beschwerdeführenden fallen somit nicht in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung ist zuläs-
sig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerde-
führenden schliessen. So herrscht in Kosovo keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Staat befindet sich – wie erwähnt – seit dem 1. April 2009 auf
der vom Bundesrat festgelegten Liste der sogenannten "Safe Countries".
Im Übrigen besuchten die Beschwerdeführenden viele Jahre die Schule
und haben eine Berufsausbildung als Coiffeur beziehungsweise die Mit-
telschule begonnen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Unter diesen
Voraussetzungen werden sie sich ins wirtschaftliche Leben in Kosovo in-
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tegrieren können. Hinzu kommt, dass sie zumindest über einen Familien-
angehörigen in Kosovo verfügen (Onkel väterlicherseits), bei welchem sie
bis zu ihrer Ausreise auch gelebt haben (BFM-Akten, B3/9 S. 4 und B4/9
S. 5). Dieser kann ihnen bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimat-
staat behilflich sein. Zudem kann sie ihr Vater finanziell unterstützen, da-
mit sie wieder Fuss fassen können. Auch sind keinerlei gesundheitliche
Beschwerden aktenkundig. Dass ihr Vater in der Schweiz ein Aufenthalts-
recht geniesst, steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
entgegen. Die von ihnen mit den eingereichten Beweismitteln (vgl. E. 5.2)
geltend gemachte gelungene Integration ist gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG von den kantonalen Behörden und nicht im Asylbeschwerdeverfah-
ren zu prüfen, handelt es sich doch zum heutigen Zeitpunkt um volljährige
Beschwerdeführende. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zu-
mutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12). Zudem verfügen beide Beschwerdeführenden
über bis im Mai 2017 gültige kosovarische Identitätskarten.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aus-
sichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten
des vorliegenden Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten
als Voraussetzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands
(Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind entsprechende Begehren abzuweisen. Die
Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit
dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: