Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3680/2011
Urteil vom 4. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
(…)
B._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311])
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105)
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 26. April 2011 im C._______ für sich
und (...) um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen
Befragung vom 17. Mai 2011 mitteilte, gestützt auf Treffer aus EURODAC
und auf ihre Aussagen sei mutmasslich Italien, allenfalls die Niederlande
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weshalb auf ihr
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
allfälligen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin anführte, die Umstände in Italien
seien für sie nicht akzeptabel, weshalb sie in die Niederlande gegangen
sei, wo sie (...) zur Welt gebracht habe,
dass sie in den Niederlanden in Haft gewesen und anschliessend von
den dortigen Behörden nach Italien rücküberstellt worden sei, wo sie auf
der Strasse und später bei der Kirche gelebt habe,
dass sie in die Schweiz gekommen sei, weil sie in Italien erfahren habe,
dass sich ihr Partner hier befinde,
dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO übermittelte Ersuchen des BFM vom 1. Juni 2011 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und (…) unbeantwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2011 – eröffnet am 21. Juni
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche (recte wohl: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) nicht
eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
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verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
verfügte,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2011
in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Begründung
respektive mit der Anweisung, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und den Erlass einer vorsorglichen Massnahme
bis zum Entscheid über diesen Antrag, und unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen den Antrag eines eritreischen
Asylbewerbers auf Kantonswechsel vom (…) und eine
Unterstützungsbescheinigung vom 28. Juni 2011 die Beschwerdeführerin
betreffend zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM in Anwendung von Art. 1 Ziff. 1 DAA die Zuständigkeit zur
Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin-II-VO prüft
(Art. 29a Abs. 1 AsylV 1),
dass das Bundesamt einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn die
Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat für die Behandlung des
Asylgesuchs zuständig ist und dieser der Aufnahme oder
Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a
Abs. 2 AsylV 1),
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dass das Bundesamt aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch
dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer
Staat dafür zuständig ist (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der
nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird
(Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz Dublin-II-VO),
dass indessen gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO jeder
Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten
Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung
festgelegten Kriterien für die Prüfung nicht zuständig ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat zu
verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen
Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht angezeigt erscheint,
dass vorliegend gestützt auf sich aus den Akten ergebenden Treffern aus
EURODAC und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie
in Italien nach ihrer illegalen Einreise daktyloskopisch erfasst worden sei
und die italienischen Behörden ihr Asylgesuch abgelehnt hätten, bevor
sie weiter nach Holland gereist sei, Italien für die Behandlung des
Asylgesuchs zuständig ist,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 1. Juni 2011 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und (…) gemäss Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO ersuchte und Italien innert der festgelegten Frist keine
Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführerin und (...) somit – wie vom BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgestellt – nach Italien ausreisen können, welcher Signatarstaat für die
Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, weil sie bei der Entscheidfindung trotz Kenntnis
des Aufenthaltsortes des Partners der Beschwerdeführerin deren
gemeinsamen Wunsch, als Familie in der Schweiz leben zu können, nicht
berücksichtigt habe, als unbegründet erweist,
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dass sich nämlich aus den erstinstanzlichen Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, die Beschwerdeführerin habe vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung Kenntnis über den Aufenthaltsort des eigenen
Angaben zufolge zuletzt am (…) in Libyen gesehenen Mannes erlangt,
dass des Weiteren das BFM gemäss Protokoll der Kurzbefragung vom
17. Mai 2011 (Akten BFM A14/8 S. 2) festgestellt hat, es existiere kein
Zemis-Eintrag zur von der Beschwerdeführerin angegebenen Person na-
mens (…),
dass vor diesem Hintergrund in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgestellt wurde, hinsichtlich des sich mutmasslich in der Schweiz
aufhaltenden Partners sei festzuhalten, dass weder die
Beschwerdeführerin noch das Bundesamt über irgendwelche Angaben zu
dessen Aufenthaltsort verfügten,
dass der zusammen mit der Beschwerde eingereichte, nicht
unterzeichnete Antrag eines dem Kanton E._______ zugeteilten
eritreischen Asylbewerbers (…) auf Wechsel in den (…) vom (…)
offensichtlich nicht geeignet ist, eine Verletzung von Art. 8 EMRK oder
der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO darzutun,
dass nämlich in keiner Weise erstellt ist, dass es sich bei diesem
Asylbewerber tatsächlich um den Mann handelt, den die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (A14/8 S. 4) zuletzt am
(…) in Libyen gesehen haben will,
dass unbesehen davon offensichtlich nicht davon ausgegangen werden
kann, es handle sich bei diesem Mann um einen nicht verheirateten
Partner der Beschwerdeführerin, der mit dieser eine dauerhafte
Beziehung führt,
dass sich vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin mit diesem Mann weder in ihrem Heimatland
(Beschwerde S. 2) noch in Europa jemals zusammengelebt und sich am
(…) in Libyen von ihm getrennt hat, das Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, eine Abschiebung nach Italien würde zu einer
Trennung der Familie führen, als haltlos erweist,
dass sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise für die Richtigkeit der
nicht weiter substanziierten Behauptung, es handle sich bei diesem Mann
und den leiblichen Vater (…) der Beschwerdeführerin, ergeben,
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dass des Weiteren zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für das
vorliegende Verfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin, in
Italien herrschten für asylsuchende Personen unhaltbare Aufnahme- und
Lebensbedingungen, festzustellen ist, dass Italien unter anderem
Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der Europäischen
Menschenrechtskonvention und der Folterkonvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs.
Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs.
Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der
wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die
italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) grundsätzlich respektiert,
dass zwar die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer
grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten
konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den
Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nach-gewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025),
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dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, in casu die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihr und (…) drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein
sollte, mit (…) in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr
liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – verletzliche Personen
mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und (…) zu einer verletzlichen
Personengruppe zu informieren,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien
halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. Christian Filzwieser / Andrea
Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar
Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin und (...) könnten
allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat direkt in
Anspruch nehmen,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass des Weiteren die Beschwerdeführerin darüber hinaus nichts
vorbringt, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin und (...) – soweit aktenkundig – gesund
sind und sich keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme
psychischer oder physischer Natur ergeben,
dass des Weiteren im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten
Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich
sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen
erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
7221/2009 vom 10. Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011
vom 14. Juni 2011 und E-2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung
der Beschwerdeführerin und (…) weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
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dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
Dublin-II-VO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wer-
den,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand: